publié le 24 novembre 2010
Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande
27 OCTOBRE 2006. - Loi relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 27 octobre 2006 relative au contrôle des institutions de retraite professionnelle (Moniteur belge du 10 novembre 2006), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal du 21 avril 2007 portant transposition de dispositions de la Directive 2006/43/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 mai 2006 concernant les contrôles légaux des comptes annuels et des comptes consolidés et modifiant les Directives 78/660/CEE et 83/349/CEE du Conseil, et abrogeant la Directive 84/253/CEE du Conseil (Moniteur belge du 27 avril 2007); - la
loi du 6 mai 2009Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/05/2009
pub.
19/05/2009
numac
2009202053
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des dispositions diverses
fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009); - la
loi du 6 avril 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
06/04/2010
pub.
14/06/2011
numac
2011000322
source
service public federal interieur
Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier. - Traduction allemande
type
loi
prom.
06/04/2010
pub.
23/04/2010
numac
2010009416
source
service public federal justice
Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier
fermer visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier (Moniteur belge du 23 avril 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 27. OKTOBER 2006 - Gesetz über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es setzt die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -ordnungen ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder Einrichtung: Einrichtung, ungeachtet der jeweiligen Rechtsform, die zu dem Zweck geschaffen worden ist, an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, 2.Altersversorgungsleistungen: Leistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall, bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod, 3. Altersversorgungssystem beziehungsweise Altersversorgungsregelung: Vertrag, Vereinbarung, Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, 4.Trägerunternehmen: Unternehmen oder Organismus, das beziehungsweise der Beiträge an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung entrichtet, gleichgültig, ob dieses Unternehmen oder dieser Organismus eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht, 5. Versorgungsanwärter: Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen der Altersversorgungsregelung Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden, 6.Leistungsempfänger: Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten, 7. Mitgliedstaat: Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, 8.Herkunftsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihren satzungsmässigen Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen satzungsmässigen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat, 9. Tätigkeitsmitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Altersversorgung massgebend sind, 10.grenzüberschreitender Tätigkeit: Tätigkeit, die für eine in einem Mitgliedstaat zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 11. Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört: Tätigkeit, die für eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darin besteht, Regelungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten, die in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern nicht den sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates unterliegen, 12.Ergebnisverpflichtung: die für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestehende Verpflichtung, auf der Grundlage der entrichteten Beiträge ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren, 13. Mittelverpflichtung: die für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestehende Verpflichtung, die Geldmittel, die ihr im Hinblick auf die Ausführung einer Altersversorgungsregelung anvertraut werden, so gut wie möglich zu verwalten, ungeachtet der Art der Altersversorgungsleistungen, 14.biometrischen Risiken: die mit Tod, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Langlebigkeit verbundenen Risiken, 15. Sondervermögen: Verbindlichkeiten und Vermögenswerte beziehungsweise der ungeteilte Teil der gemeinsam verwalteten Vermögenswerte, die sich auf der Grundlage einer separaten Buchführung auf ein oder mehrere Altersversorgungsregelungen beziehen, um den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern dieser Altersversorgungsregelungen ein Vorzugsrecht zu gewähren, 16.zuständigen Behörden: Behörden, die aufgrund der sie betreffenden nationalen Gesetzesbestimmungen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung beaufsichtigen, 17. CBFA: die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -ordnungen gilt der Versorgungsträger im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit als Trägerunternehmen.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Übergangsbestimmungen von Titel V und mit Ausnahme der Bestimmungen über die primäre Arbeitsunfähigkeit dürfen die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Altersversorgungsleistungen nur verwaltet werden von: 1. einer in Titel II erwähnten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht, 2.einer in Titel III erwähnten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als Belgien, 3. einem in Artikel 2 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Versicherungsunternehmen. § 2 - Folgende Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen unterliegen nicht den Bestimmungen der Titel II bis V: 1. die in § 1 Nr.3 erwähnten Versicherungsunternehmen, solange der König den in Artikel 227 erwähnten Erlass nicht gefasst hat, 2. Einrichtungen, die unter den in Artikel 74 erwähnten Leistungen nur die in Artikel 46 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 oder die in den Artikeln 10 und 11 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 erwähnten Solidaritätsregelungen und -zusagen verwalten.
KAPITEL III - Aufsicht Art. 4 - Die CBFA kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Die CBFA kann in Bezug auf die Umsetzung der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anwendbaren Regeln, einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, mit anderen belgischen oder ausländischen zuständigen Behörden Zusammenarbeitsprotokolle schliessen.
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 56 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen tragen die der Aufsicht der CBFA unterliegenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die Kosten, die aus der von der CBFA über sie ausgeübten Aufsicht hervorgehen, im Verhältnis zu den Beiträgen, die sie einnehmen. Der Anteil dieser Einrichtungen an den Kosten darf 3 Tausendstel der vorerwähnten Beiträge nicht übersteigen.
Diese Kosten beziehen sich insbesondere auf die Funktionskosten: 1. der CBFA, einschliesslich der Kosten, die vom Sekretariat der in den Nummern 2 bis 5 erwähnten Kommissionen und Räte verursacht werden, 2.des Rates für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige, der in Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnt ist, 3. der Kommission für die freie ergänzende Altersversorgung für Selbständige, die durch Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 2002 eingesetzt worden ist, 4. des Rates für ergänzende Altersversorgung, der in Artikel 52 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 erwähnt ist, 5. der Kommission für ergänzende Altersversorgung, die durch Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.April 2003 eingesetzt worden ist, 6. des Versicherungsausschusses, der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist.
KAPITEL IV - Bezeichnung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Art. 6 - In Belgien dürfen allein folgende Einrichtungen von der Bezeichnung "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung", abgekürzt EBA, öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Namen, bei Angabe ihres Zwecks und in ihren Unterlagen: 1. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die in Belgien gemäss Titel II zugelassen sind, 2.Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien gemäss Titel III eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben dürfen.
TITEL II - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 7 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht.
Art. 8 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung werden als eine vom Trägerunternehmen getrennte juristische Person geschaffen.
Sie nehmen die Form eines in Kapitel II geregelten Organismus für die Finanzierung von Pensionen an.
KAPITEL II - Organismus für die Finanzierung von Pensionen Abschnitt I - Rechtspersönlichkeit Art. 9 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen besitzt unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen Rechtspersönlichkeit.
Sein Sitz und seine Hauptverwaltung befinden sich in Belgien.
Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen hat zivilrechtlichen Charakter.
Art. 10 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen beschränkt seinen Zweck auf die in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten und auf die sich daraus ergebenden Tätigkeiten.
Er darf keinen anderen als den materiellen Gewinn verschaffen, der mit der Verwirklichung des Zwecks, zu dem der Organismus geschaffen worden ist, verbunden ist.
Art. 11 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem seine Satzung und die Urkunden über die Bestellung der Mitglieder seines Verwaltungsrats und gegebenenfalls der gemäss Artikel 28 Absatz 3 zur Vertretung des Organismus ermächtigten Personen gemäss Artikel 49 hinterlegt sind.
Unbeschadet des Artikels 52 können im Namen eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen Verbindlichkeiten eingegangen werden, bevor er Rechtspersönlichkeit besitzt. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung haften Personen, die solche Verbindlichkeiten in irgendeiner Eigenschaft eingehen, persönlich und gesamtschuldnerisch, ausser wenn der Organismus für die Finanzierung von Pensionen binnen zwei Jahren nach Entstehung dieser Verbindlichkeiten Rechtspersönlichkeit erlangt und diese Verbindlichkeiten ausserdem binnen sechs Monaten nach Erlangung der Rechtspersönlichkeit übernimmt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen übernommenen Verbindlichkeiten ab deren Entstehung vom Organismus eingegangen worden sind.
Art. 12 - In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, die von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgehen, werden unmittelbar vor oder nach dem Namen des Organismus die Wörter "Organismus für die Finanzierung von Pensionen" oder die Abkürzung "OFP" und die Anschrift seines Sitzes angegeben.
Wer für einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen an einer in Absatz 1 erwähnten Unterlage beteiligt ist, in der eine der im vorliegenden Artikel erwähnten Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden.
Abschnitt II - Generalversammlung Art. 13 - Die Generalversammlung besitzt weitestgehende Befugnisse zur Durchführung oder Ratifizierung von Rechtsgeschäften, die einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen betreffen.
Art. 14 - [§ 1 - Trägerunternehmen, mit Ausnahme der Trägerunternehmen, die ausschliesslich von den in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten betroffen sind, müssen Mitglied eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen sein, solange dieser mit der Verwaltung der Altersversorgungsregelungen des Trägerunternehmens beauftragt ist. § 2 - Mitglieder eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen können folgende Unternehmen, Personen oder Gesellschaften sein: 1. Trägerunternehmen, 2.Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger beziehungsweise deren Vertreter, 3. andere Gesellschaften, die mit einem der in Nr.1 erwähnten Unternehmen im Sinne der Artikel 11 oder 12 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 verbunden oder assoziiert sind.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder müssen in der Generalversammlung zusammen mindestens zwei Drittel der Stimmrechte besitzen. § 3 - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Organismus für die Finanzierung von Pensionen zusammen.
In der Satzung können die Mitglieder in ordentliche und ausserordentliche Mitglieder aufgeteilt werden.
Ordentliche Mitglieder verfügen jeweils über mindestens eine Stimme.
Ausserordentliche Mitglieder verfügen über keine Stimme, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vorgesehen. § 4 - Ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen zählt mindestens ein ordentliches Mitglied.
In der Satzung ist ein Verfahren vorgesehen, damit der Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht länger als sechs Monate ohne ordentliches Mitglied arbeiten kann.
Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt V können die ausserordentlichen Mitglieder beziehungsweise in Ermangelung dieser Mitglieder kann der Verwaltungsrat die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen beschliessen, wenn dieser nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist kein ordentliches Mitglied zählt. In Ermangelung einer Einigung zwischen den ausserordentlichen Mitgliedern oder innerhalb des Verwaltungsrats kann jedes ausserordentliche Mitglied und jedes Verwaltungsratsmitglied die Auflösung des Organismus verlangen.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 15 - Wird eine juristische Person zum Mitglied eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen bestimmt, bestellt sie unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses oder Arbeitnehmern [mindestens einen ständigen Vertreter], der mit der Erfüllung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person betraut ist. [Jeder Vertreter] unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt, zivilrechtlich und strafrechtlich, als erfülle er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Diese juristische Person darf [einen Vertreter] nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen. [Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 84 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 16 - Der Verwaltungsrat führt am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein Register der Mitglieder der Generalversammlung. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Überdies müssen alle Beschlüsse in Bezug auf Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern auf Betreiben des Verwaltungsrats in dieses Register eingetragen werden, und zwar binnen acht Tagen, nachdem der Verwaltungsrat von dem betreffenden Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist.
Alle Interesse habenden Dritten haben das Recht, dieses Register am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen einzusehen.
Art. 17 - Die Generalversammlung wird in den im Gesetz oder in der Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und mindestens einmal pro Jahr vom Verwaltungsrat einberufen.
Alle Mitglieder werden zu der Generalversammlung geladen.
Jedes Mitglied kann sich durch ein ordentliches Mitglied oder, falls die Satzung es zulässt, durch ein ausserordentliches Mitglied vertreten lassen. In der Satzung kann die Anzahl der Vollmachten, die einem Mitglied zuerkannt werden, begrenzt werden.
Art. 18 - In der Satzung werden Modalitäten, Fristen und Bedingungen für die Einberufung, den Verlauf und das Beschlussverfahren der Generalversammlung festgelegt.
In Ermangelung einer gegenteiligen Gesetzes- oder Satzungsbestimmung sind folgende Regeln anwendbar: 1. Alle Mitglieder werden mindestens acht Tage im Voraus zu der Generalversammlung geladen;die Tagesordnung wird dieser Ladung beigefügt; jeder Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt. 2. Die Generalversammlung ist gültig zusammengesetzt, wenn mindestens ein ordentliches Mitglied anwesend oder vertreten ist.3. Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst oder, wenn ein einziges Mitglied anwesend oder vertreten ist, einseitig von diesem Mitglied;Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 5. Beschlüsse dürfen nicht ausserhalb der Tagesordnung gefasst werden.6. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Art. 19 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgestellt, die am Sitz des Organismus für die Finanzierung von Pensionen aufbewahrt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, diese Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und alle Unterlagen, über die die Generalversammlung berät, einzusehen.
Das Recht auf Einsichtnahme wird kostenlos ausgeübt, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes vorgesehen.
Art. 20 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Änderung der Satzung, 2.Bestellung beziehungsweise Abberufung der Verwalter und Beendigung ihres Amtes, 3. Bestellung, Abberufung und Entlohnung der zugelassenen Kommissare und Revisionsgesellschaften, 4.Ausschluss von Mitgliedern, 5. Billigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts, 6.den Verwaltern beziehungsweise zugelassenen Kommissaren und Revisionsgesellschaften zu erteilende Entlastung, 7. Ratifizierung des in Artikel 86 erwähnten Finanzierungsplans und seiner Änderungen, 8.Ratifizierung der Erklärung über die Grundsätze der in Artikel 95 erwähnten Anlagepolitik, 9. Ratifizierung der Geschäftsführungsvereinbarungen mit den Trägerunternehmen, 10.Ratifizierung der kollektiven Übertragungen, 11. Auflösung und Liquidation des Organismus für die Finanzierung von Pensionen. Abschnitt III - Operative Organe Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle operativen Organe Art. 21 - Die operativen Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen sind mit der Verwaltung dieses Organismus beauftragt [...]. Sie bestehen aus dem Verwaltungsrat und gegebenenfalls den in Unterabschnitt 3 erwähnten anderen operativen Organen. [Art. 21 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 22 - Operative Aufgaben umfassen mindestens: 1. Einnahme der Beiträge für die Altersversorgungsregelungen und Auszahlung der Altersversorgungsleistungen, 2.Anlagepolitik, 3. Verwaltung von Vermögenswerten/Verbindlichkeiten, 4.Weiterleitung von Informationen an CBFA, Trägerunternehmen, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger, 5. Ausarbeitung und Überwachung der Massnahmen zur internen Kontrolle, 6.Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, 7. Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts, 8.Kontrolle der hinzugezogenen Subunternehmer und Berater, 9. Ausarbeitung von Geschäftsordnungen, 10.Ausarbeitung einer Regelung zur Beilegung von Interessenkonflikten und eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden.
Jede operative Aufgabe muss einem operativen Organ eindeutig zugewiesen werden.
Art. 23 - [Wird eine juristische Person zum Mitglied eines operativen Organs eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen bestimmt, bestellt sie unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern, Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses oder Arbeitnehmern einen ständigen Vertreter, der mit der Erfüllung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der juristischen Person betraut ist.
Dieser Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der juristischen Person, die er vertritt, zivilrechtlich und strafrechtlich, als erfülle er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Diese juristische Person darf ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 24 - Mitglieder der operativen Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen müssen über den beruflichen Leumund und die entsprechende und erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, um ihr Amt ausüben zu können. Die Beurteilung dieser Qualifikation und dieser Erfahrung erfolgt insbesondere im Hinblick auf das ausgeübte Amt und sofern Berater hinzugezogen werden, die vorerwähnte Qualifikation und Erfahrung besitzen.
Art. 25 - [Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 6. April 2010 (B.S. vom 23.
April 2010)] Art. 26 - Mitglieder der operativen Organe gehen in dieser Eigenschaft keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein. Ihre Verantwortung beschränkt sich auf die Ausführung des Auftrags, mit dem sie betraut worden sind, und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen Fehler.
Mitglieder der operativen Organe eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen haften Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern von Altersversorgungsregelungen gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch die Nichterfüllung von Verpflichtungen verursacht worden sind, die ihnen durch oder aufgrund der Gesetze über die von dem betreffenden Organismus für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen auferlegt wurden.
Was Verstösse anbelangt, an denen sie nicht teilhatten, werden sie von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Haftung nur befreit, wenn ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann und ihnen nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel angewandt haben, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.
Unterabschnitt 2 - Verwaltungsrat Art. 27 - Der Verwaltungsrat legt die allgemeine Politik des Organismus für die Finanzierung von Pensionen fest und beaufsichtigt die anderen operativen Organe.
Art. 28 - Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Zwecks des Organismus für die Finanzierung von Pensionen erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme der durch Gesetz oder Satzung der Generalversammlung vorbehaltenen Handlungen.
Der Verwaltungsrat vertritt den Organismus für die Finanzierung von Pensionen bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen.
In Abweichung von Absatz 2 darf die Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen gemäss den in der Satzung festgelegten Modalitäten einer oder mehreren Personen, ob Verwalter oder nicht, ob Mitglied der Generalversammlung oder nicht, übertragen werden, die entweder einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Dieser Beschluss ist unter den in Artikel 51 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.
In der Satzung können die dem Verwaltungsrat zufallenden Befugnisse beschränkt werden. Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Verwaltern vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam.
Art. 29 - Der Verwaltungsrat eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen setzt sich aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zusammen, die ein Kollegium bilden. Die Dauer ihres Mandats darf sechs Jahre nicht überschreiten. Es ist erneuerbar. [Trägerunternehmen und Versorgungsanwärter oder ihre Vertreter müssen im Verwaltungsrat des Organismus für die Finanzierung von Pensionen die Mehrheit bilden.] [Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 30 - In aussergewöhnlichen, durch Dringlichkeit und Belange des Organismus gerechtfertigten Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einstimmigem, schriftlich erteiltem Einverständnis der Verwalter gefasst werden, wenn die Satzung es zulässt.
Für die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Besitzes des Organismus oder in jedem anderen Fall, der von der Satzung ausgeschlossen wird, kann jedoch nicht auf dieses Verfahren zurückgegriffen werden.
Unterabschnitt 3 - Andere operative Organe Art. 31 - Durch die Satzung kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, die Umsetzung der allgemeinen Politik des Organismus für die Finanzierung von Pensionen anderen operativen Organen zu übertragen.
Die Bedingungen für die Bestellung der Mitglieder dieser Organe, ihre Abberufung, ihre Entlohnung, die Dauer ihres Auftrags und die Arbeitsweise der operativen Organe werden in der Satzung oder, in Ermangelung einer Satzungsbestimmung, vom Verwaltungsrat festgelegt.
In der Satzung oder einem Beschluss des Verwaltungsrats können die in Anwendung von Absatz 1 übertragbaren Verwaltungsbefugnisse beschränkt werden. Diese Beschränkungen und eine etwaige von den Mitgliedern der anderen operativen Organe vereinbarte Aufgabenverteilung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam.
Die Schaffung anderer operativer Organe darf die Ausübung einer angemessenen Aufsicht der CBFA über den Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht behindern.
Art. 32 - Andere operative Organe setzen sich aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zusammen, die ein Kollegium bilden, mit Ausnahme des Organs, das mit der täglichen Geschäftsführung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen beauftragt ist.
Art. 33 - Mitglieder der anderen operativen Organe können ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats sein, unter der Bedingung, dass sie zusammen in diesem Rat in der Minderheit sind oder bei Parität, dass der Präsident des Verwaltungsrats nicht Mitglied eines anderen operativen Organs ist und im Verwaltungsrat über eine ausschlaggebende Stimme verfügt.
Abschnitt IV - Sozialausschüsse Art. 34 - Für die Ausführung der anwendbaren Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die für die Ausführung der von den Organismen für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen gelten, können bei einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ein oder mehrere Sozialausschüsse geschaffen werden. Diese Ausschüsse sind keine Organe des Organismus für die Finanzierung von Pensionen.
Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise dieser Ausschüsse werden in der Satzung, in einer Vereinbarung zwischen dem Organismus für die Finanzierung von Pensionen und dem Trägerunternehmen oder in einem anderen Dokument geregelt.
Wenn ein Sozialausschuss in einer beziehungsweise mehreren Angelegenheiten oder Fällen in Bezug auf die Arbeitsweise des Organismus für die Finanzierung von Pensionen Entscheidungsbefugnis besitzt, wird in der Satzung festgelegt, wie diese Entscheidungsbefugnis organisiert ist und wie Streitfälle beizulegen sind.
Schaffung und Arbeitsweise dieser Sozialausschüsse dürfen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht der CBFA über den Organismus für die Finanzierung von Pensionen nicht behindern.
Abschnitt V - Nichtigkeit, Auflösung und Liquidation Art. 35 - § 1 - Die Nichtigkeit eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. wenn die Satzung die in Artikel 46 Absatz 1 Nr.1 und 2 erwähnten Angaben nicht enthält, 2. wenn einer der Zwecke, zu denen der Organismus geschaffen wird, gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst. Unbeschadet der Artikel 50 und 51 wird die Nichtigkeit ab dem Tag wirksam, an dem sie ausgesprochen wird.
Die Entscheidung, mit der die Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgesprochen wird, führt zu seiner Liquidation gemäss Artikel 38. Unbeschadet der Folgen der Tatsache, dass der Organismus für die Finanzierung von Pensionen in Liquidation befindlich ist, beeinträchtigt seine Nichtigkeit weder die Rechtsgültigkeit seiner Verbindlichkeiten noch die Rechtsgültigkeit der Verbindlichkeiten, die ihm gegenüber eingegangen worden sind. § 2 - Mitglieder haften Interesse habenden Dritten gegenüber ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der gemäss vorhergehendem Paragraphen ausgesprochenen Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ist.
Art. 36 - Das Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem ein Organismus für die Finanzierung von Pensionen seinen satzungsmässigen Sitz hat, kann auf Antrag eines Mitglieds, eines Interesse habenden Dritten oder der Staatsanwaltschaft die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen aussprechen: 1. der keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern hat, 2.der nicht imstande ist, eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen, 3. der sein Vermögen oder Einkünfte aus diesem Vermögen zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen er geschaffen worden ist, verwendet, 4.der ernstlich gegen seine Satzung, das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstösst, 5. der nach Ablauf der in [Artikel 14 § 4 Absatz 2] erwähnten Frist nicht mindestens ein ordentliches Mitglied zählt. Das Gericht, das die Auflösungsklage zurückweist, kann dennoch die Nichtigkeit des beanstandeten Rechtsgeschäftes aussprechen. [In dem in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Fall kann der Antrag ebenfalls von einem ausserordentlichen Mitglied oder einem Mitglied des Verwaltungsrats des Organismus für die Finanzierung von Pensionen unter den in Artikel 14 § 4 Absatz 3 erwähnten Bedingungen eingereicht werden.] [Art. 36 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 88 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 3 eingefügt durch Art. 88 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 37 - Bevor über eine Klage auf Nichtigkeit oder gerichtliche Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen befunden wird, richtet der Präsident des Gerichts einen Begutachtungsantrag an die CBFA. Der Greffier übermittelt diesen Antrag unverzüglich. Er setzt den Prokurator des Königs davon in Kenntnis.
Der Antrag wird schriftlich bei der CBFA eingereicht. Die zu ihrer Information erforderlichen Schriftstücke werden diesem Antrag beigefügt.
Die CBFA gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Begutachtungsantrags ab.
Wenn ein Verfahren in Bezug auf einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen eine vorherige Abstimmung mit ausländischen Behörden erfordert, verfügt die CBFA für die Abgabe ihrer Stellungnahme über eine längere Frist, wobei die Gesamtdauer dieser Frist dreissig Tage jedoch nicht überschreiten darf. Wenn die CBFA der Ansicht ist, diese ausserordentliche Frist in Anspruch nehmen zu müssen, notifiziert sie dies dem Gericht, das zu entscheiden hat. Die Frist, über die die CBFA verfügt, um ihre Stellungnahme abzugeben, setzt die Frist aus, innerhalb derer das Gericht zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Antwort der CBFA innerhalb der vorgegebenen Frist kann das Gericht entscheiden.
Die Stellungnahme der CBFA ist schriftlich. Sie wird mit allen Mitteln dem Greffier übermittelt, der sie dem Präsidenten des Gerichts und dem Prokurator des Königs übergibt. Die Stellungnahme wird der Akte beigefügt.
Art. 38 - Der beziehungsweise die Liquidatoren werden entsprechend der Satzung unter Billigung der CBFA oder, im Falle einer gerichtlichen Auflösung, vom Gericht Erster Instanz bestellt.
Unbeschadet anderer anwendbarer Gesetzesbestimmungen kann der König Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren festlegen, insbesondere was die Abwicklung der Verbindlichkeiten betrifft, die sich aus den von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen verwalteten Altersversorgungsregelungen ergeben.
Art. 39 - Gegen ein Urteil, das entweder die Nichtigkeit beziehungsweise die Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen oder die Nichtigkeit eines seiner Rechtsgeschäfte ausspricht, kann Berufung eingelegt werden.
Das Gleiche gilt für das Urteil, das über eine Entscheidung des oder der Liquidatoren befindet.
Art. 40 - Die Liquidation erfolgt durch einen oder mehrere Liquidatoren, die entweder in Anwendung der Satzung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder in deren Ermangelung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die von jedem Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft erwirkt werden kann, damit beauftragt werden.
Art. 41 - Sondervermögen eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen werden separat verwertet, ohne die Verwertung eines anderen Sondervermögens zur Folge zu haben. Allein die Verwertung des letzten Sondervermögens hat die Liquidation des Organismus für die Finanzierung von Pensionen zur Folge.
Bei Auflösung, Abwicklung oder Umstrukturierung von Sondervermögen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Anwendung auf diese Sondervermögen.
Art. 42 - § 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes- oder Satzungsbestimmung werden bei freiwilliger Verwertung oder Zwangsverwertung eines Sondervermögens die Ansprüche der Gläubiger auf Deckungswerte unter Berücksichtigung der Gleichheit von Gläubigern mit demselben Rang in folgender Reihenfolge eröffnet: 1. in Abweichung von Artikel 94 Absatz 1 der Liquidator oder gegebenenfalls der Konkursverwalter bis in Höhe des Betrags seiner Entlohnung, der Entlohnung seines Personals und der Liquidationskosten, sofern diese dem Sondervermögen zugeführt worden sind, an das diese Deckungswerte gebunden sind, 2.in Abweichung von Artikel 94 Absatz 1 die Gläubiger, die Inhaber von Rechten oder Vorzugsrechten an diesen Deckungswerten sind, die in gutem Glauben und aufgrund der Einhaltung einer Formvorschrift vor der Verwendung der betreffenden Vermögenswerte als Deckungswerte erworben worden sind, und zwar bis in Höhe dieser Rechte und Vorzugsrechte, 3. die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger einer Altersversorgungsregelung, die unter ein Sondervermögen fällt, an das die Deckungswerte gebunden sind, und zwar bis in Höhe der Forderungen, die sie aufgrund dieser Altersversorgungsregelung geltend machen können, 4.die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelungen, die unter alle anderen Sondervermögen fallen, die gleichzeitig verwertet worden sind, und zwar bis in Höhe des Restbetrags nach Verwertung des im vorliegenden Paragraphen erwähnten Sondervermögens und im Verhältnis zu den Fehlbeträgen dieser anderen Sondervermögen, 5. die anderen Gläubiger bis in Höhe ihrer Schuldforderung auf das zu verwertende Sondervermögen. § 2 - Reichen die Deckungswerte nicht aus, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelungen gemäss dem vorhergehenden Paragraphen mit einem Sondervermögen vollständig abzufinden, verfügen diese Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger darüber hinaus über ein unbegrenztes Vorzugsrecht auf alle beweglichen und unbeweglichen Güter der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Vorzugsrecht kann nur zum Zeitpunkt der vollständigen Liquidation eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgeübt werden. Alle anderen unbegrenzten und besonderen Vorzugsrechte haben diesem Recht gegenüber Vorrang.
Art. 43 - Nach Begleichung der Verbindlichkeiten bestimmen die Liquidatoren die Zweckbestimmung der Vermögenswerte.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen entspricht diese Zweckbestimmung der Satzung oder in Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung dem Beschluss der von den Liquidatoren einberufenen Generalversammlung. In Ermangelung einer entsprechenden Satzungsbestimmung oder eines Beschlusses der Generalversammlung führen die Liquidatoren die Vermögenswerte einer Zweckbestimmung zu, die dem Zweck möglichst nahe kommt, zu dem der Organismus für die Finanzierung von Pensionen geschaffen worden ist.
Mitglieder, Gläubiger und die Staatsanwaltschaft können die Entscheidung der Liquidatoren vor Gericht anfechten.
Art. 44 - Die Ansprüche der Gläubiger verjähren in fünf Jahren nach Veröffentlichung der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses in Bezug auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte.
Art. 45 - Gerichtliche Entscheidungen, Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Auflösung oder Nichtigkeit des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, Liquidationsbedingungen, Bestellung der Liquidatoren und Beendigung ihres Amtes, Liquidationsbeendigung und Zweckbestimmung der Vermögenswerte werden gemäss Artikel 49 binnen einem Monat nach ihrem Datum hinterlegt.
Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes enthalten Name, Vornamen und Wohnsitz der betreffenden Personen oder, falls es sich um juristische Personen handelt, Name, Rechtsform und Sitz.
In allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen, die von einem Organismus für die Finanzierung von Pensionen ausgehen, dem gegenüber ein Auflösungsbeschluss beziehungsweise eine Auflösungsentscheidung gefasst worden ist, werden vor den in Artikel 12 erwähnten Angaben die Wörter "in Liquidation befindlicher" vermerkt.
Wer für einen solchen Organismus für die Finanzierung von Pensionen an einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Unterlage beteiligt ist, in dem eine dieser Angaben nicht steht, kann für alle oder einen Teil der darin vom Organismus für die Finanzierung von Pensionen eingegangenen Verbindlichkeiten für persönlich haftbar erklärt werden.
Abschnitt VI - Offenlegungsformalitäten Art. 46 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ist in der Satzung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen mindestens Folgendes anzugeben: 1. Name und Anschrift des Sitzes des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 2.genaue Angabe des Zwecks, 3. gegebenenfalls Beschreibung der Sondervermögen, 4.Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder, 5. Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, 6.Weise der Bestellung der Verwalter, der Beendigung ihres Amtes und ihrer Abberufung, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, 7. gegebenenfalls Weise der Bestellung der Personen, die ermächtigt sind, den Organismus für die Finanzierung von Pensionen in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 zu vertreten, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln. Diese Satzung wird durch öffentliche oder privatschriftliche Urkunde festgestellt. In letzterem Fall genügen in Abweichung von Artikel 1325 des Zivilgesetzbuches zwei Originale.
Art. 47 - Urkunden über die Bestellung der Mitglieder der operativen Organe, der Kommissare und der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen oder über die Beendigung ihres Amtes enthalten Name, Vornamen, und Wohnsitz der betreffenden Personen, oder, falls es sich um juristische Personen handelt, Name, Rechtsform, Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Sitz sowie den Umfang ihrer Befugnisse und die Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln.
Art. 48 - Die Verwalter hinterlegen jährlich bei der Belgischen Nationalbank folgende Unterlagen: 1. den Jahresabschluss, 2.eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und des beziehungsweise der amtierenden Kommissare, 3. den Bericht des beziehungsweise der Kommissare. Der König bestimmt den Zeitpunkt, die Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen, die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäss Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.
Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Handelsgerichts geschickt, die die in Artikel 49 vorgesehene Akte des Organismus für die Finanzierung von Pensionen führt, und zu dieser Akte gelegt.
Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung von Absatz 1 übermittelten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Organismen für die Finanzierung von Pensionen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der im vorliegenden Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.
Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Kopie aller in Absatz 1 erwähnten Unterlagen.
Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung von Absatz 1 übermittelt worden sind, zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 49 - Bei der Kanzlei des Handelsgerichts wird für jeden Organismus für die Finanzierung von Pensionen, der im Bezirk dieses Gerichts seinen Sitz hat, eine Akte geführt.
Diese Akte enthält: 1. Satzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 2.Urkunden über die Bestellung [der Verwalter], der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen und der Kommissare oder über die Beendigung ihres Amtes, 3. eine Kopie des Mitgliederregisters, 4.die in Artikel 45 Absatz 1 erwähnten Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, seine Liquidation und die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes; gerichtliche Entscheidungen müssen nur zu der Akte gelegt werden, wenn sie rechtskräftig oder einstweilen vollstreckbar sind, 5. den gemäss Artikel 81 erstellten Jahresabschluss des Organismus für die Finanzierung von Pensionen, 6.Änderungen in den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 erwähnten Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen, 7. den koordinierten Text der Satzung, falls sie geändert worden ist. Bei Änderung in der Zusammensetzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen wird binnen einem Monat nach dem Jahrestag der Satzungshinterlegung eine fortgeschriebene Mitgliederliste hinterlegt.
Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammenstellung der Akte und die Vergütung, die dafür dem Organismus für die Finanzierung von Pensionen angerechnet wird; diese Vergütung darf nicht über den Selbstkostenpreis hinausgehen. Er kann vorsehen, dass die in Absatz 2 erwähnten Unterlagen in der von Ihm bestimmten Form hinterlegt und reproduziert werden dürfen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben Kopien dieselbe Beweiskraft wie Originale und dürfen sie ersetzen. Der König kann ebenfalls eine automatisierte Verarbeitung der von Ihm bestimmten Angaben der Akte erlauben. Er kann die Verbindung von Datendateien erlauben. Gegebenenfalls legt er diesbezügliche Modalitäten fest.
Jeder kann hinterlegte Unterlagen in Bezug auf einen bestimmten Organismus für die Finanzierung von Pensionen kostenlos einsehen und auf schriftlichen oder mündlichen Antrag hin eine vollständige Kopie oder eine Teilkopie gegen Zahlung der Kanzleigebühren erhalten. Diese Kopien werden beglaubigt, es sei denn, der Antragsteller verzichtet auf diese Formalität. [Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 89 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 50 - In Artikel 49 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 erwähnte Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse und ihre Änderungen werden auf Kosten der Betreffenden auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der Auszug enthält: 1. für die Satzung oder ihre Änderungen die in Artikel 46 Absatz 1 erwähnten Angaben, 2.für Urkunden über die Bestellung der Verwalter und der zur Vertretung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen ermächtigten Personen und der Kommissare oder über die Beendigung ihres Amtes die in Artikel 47 erwähnten Angaben, 3. für gerichtliche Entscheidungen und Beschlüsse der Generalversammlung oder Entscheidungen der Liquidatoren in Bezug auf Nichtigkeit oder Auflösung eines Organismus für die Finanzierung von Pensionen oder seine Liquidation Verfasser, Datum und Tenor der Entscheidung beziehungsweise des Beschlusses, 4.für Urkunden und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse in Bezug auf die Bestellung der Liquidatoren und die Beendigung ihres Amtes die in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Angaben.
Der König bestimmt die Beamten, die die Urkunden, Unterlagen oder Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse entgegennehmen, sowie Form und Bedingungen der Hinterlegung und Veröffentlichung. Die Veröffentlichungmuss zur Vermeidung eines Schadenersatzes zu Lasten der Beamten, denen das Versäumnis oder die Verspätung zuzuschreiben wäre, binnen dreissig Tagen nach Hinterlegung erfolgen.
Art. 51 - Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse, deren Hinterlegung durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben ist, sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder, wenn ihre Veröffentlichung ebenfalls durch vorliegendes Kapitel vorgeschrieben ist, ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt wirksam, ausser wenn der Organismus für die Finanzierung von Pensionen beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten. Dritte können jedoch Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse geltend machen, die noch nicht hinterlegt oder veröffentlicht worden sind. Für Handlungen, die vor dem einunddreissigsten Tag nach der Veröffentlichung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden, Unterlagen und Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse Dritten gegenüber, die beweisen, dass sie unmöglich davon Kenntnis haben konnten, nicht wirksam.
Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und dem in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Text ist Letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Einrichtung beweist, dass diese Dritten von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.
KAPITEL III - Zulassung und Erweiterung der Zulassung Art. 52 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf eine der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten nur mit vorheriger Zulassung der CBFA ausüben.
Art. 53 - Dem Zulassungsantrag werden folgende Auskünfte und Unterlagen beigefügt: 1. Satzung und gegebenenfalls Urkunde in Bezug auf die Schaffung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, gegebenenfalls mit Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, 2.Erkennungsdaten der Mitglieder der operativen Organe und der in Artikel 24 erwähnten Berater, nämlich: a) für natürliche Personen Name, Vornamen, Wohnsitz, Geburtsdatum, Geburtsort und Nummer des Nationalregisters oder jedes anderen nationalen amtlichen Registers oder Passnummer, b) für juristische Personen sowohl Name, Rechtsform, Anschrift ihres Sitzes, Erkennungsnummer im Handelsregister, im Register der juristischen Personen oder im Mehrwertsteuerregister als auch die in Buchstabe a) erwähnten Erkennungsdaten ihrer ständigen Vertreter, 3.für die in Nr. 2 erwähnten Personen Angaben über fachliche Qualifikationen und Berufserfahrung und für Mitglieder der operativen Organe Angaben über den beruflichen Leumund, 4. Umfang der Befugnisse der Mitglieder der operativen Organe und Weise, wie sie sie ausüben, 5.die in Artikel 77 erwähnte Beschreibung der Führungsstruktur, der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und der internen Kontrolle, 6. Name der Trägerunternehmen, deren Altersversorgungsregelungen von der Einrichtung verwaltet werden, 7.Hauptmerkmale der von der Einrichtung verwalteten Altersversorgungsregelungen, 8. der in Artikel 86 erwähnte Finanzierungsplan, 9.Nachweis, dass die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung über die in den Artikeln 87 und 88 erwähnte Solvabilitätsspanne verfügt, wenn eine solche Spanne gebildet werden muss, 10. Erklärung über die Grundsätze der in Artikel 95 erwähnten Anlagepolitik, 11.andere von der CBFA im Hinblick auf die Beurteilung des Zulassungsantrags angeforderte Auskünfte und Unterlagen.
Die CBFA legt die Form des Zulassungsantrags und die für diesen Antrag zu erfüllenden Voraussetzungen fest.
Art. 54 - Wenn die beantragende Einrichtung in Anwendung der Bestimmungen von Titel V vorläufig von der Zulassung befreit war und vor dem Antrag Altersversorgungsregelungen verwaltet hat, fügt sie ihrem Antrag ausserdem folgende Unterlagen bei: 1. eine detaillierte Aufstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der entsprechenden Anlagen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, 2.eine Aufstellung der fälligen, aber noch nicht ausgezahlten Leistungen, 3. ihren Jahresabschluss für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre oder, in Ermangelung dessen, den Jahresabschluss des Trägerunternehmens. Hat diese Einrichtung vor dem Antrag eine andere Tätigkeit ausgeübt, kann die CBFA im Hinblick auf die Beurteilung des Zulassungsantrags alle Auskünfte über die Finanzlage und Handlungen gleich welcher Art verlangen.
Art. 55 - Zulassungen werden getrennt erteilt für: 1. die in Artikel 74 § 1 Nr.1 erwähnten Tätigkeiten, was die in Belgien zulässigen Altersversorgungsleistungen und andere als die in Nr. 2 erwähnten ausländischen Altersversorgungsregelungen betrifft, 2. die in Artikel 74 § 1 Nr.2 erwähnten Tätigkeiten, was die in Belgien zulässigen Altersversorgungsleistungen und im Ausland ausgeübte ähnliche Tätigkeiten betrifft.
Die für eine der in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Tätigkeiten um die andere Tätigkeit erweitern möchte, reicht bei der CBFA einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung ein. Diesem Antrag wird eine gemäss den Artikeln 53 und 54 zusammengestellte Akte beigefügt.
Art. 56 - Die CBFA bestätigt unverzüglich den Empfang des Zulassungs- oder Erweiterungsantrags.
Sie befindet über den Antrag binnen drei Monaten ab Einreichung einer vollständigen Akte und spätestens binnen neun Monaten ab Empfang des Antrags.
Art. 57 - Eine Zulassung oder Erweiterung kann nur einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erteilt werden, die die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt.
Art. 58 - Der Beschluss zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung beziehungsweise Erweiterung wird der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung per Einschreiben notifiziert.
Art. 59 - [Die CBFA erstellt die Liste der zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Auf dieser Liste wird angegeben, für welche der beiden in Artikel 55 Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten die Einrichtung zugelassen ist und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten als Belgien die Einrichtung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 60 - Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gibt auf den Unterlagen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Kenntnis gebracht werden, Folgendes an: "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, zugelassen am ...".
Nach dieser Angabe wird die von der CBFA zugewiesene Erkennungsnummer vermerkt.
Art. 61 - Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung kann auf die Zulassung verzichten. Der Verzicht wird an die CBFA gerichtet, die den Verzicht feststellt und das Datum seines Wirksamwerdens festlegt. [...] Der Verzicht auf die Zulassung beinhaltet das Verbot, die Ausübung der Tätigkeiten fortzusetzen, mit Ausnahme der Verwaltung von Altersversorgungsregelungen zugunsten von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die diesen Versorgungsregelungen zum Zeitpunkt des Verzichts angeschlossen sind.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf die Zulassung verzichtet haben, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsordnungen und der Aufsicht der CBFA, bis alle ihre Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
Die CBFA setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, über den Verzicht dieser Einrichtung auf ihre Zulassung in Kenntnis. [Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch Art. 91 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] KAPITEL IV - Grenzüberschreitende Tätigkeit und Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Tätigkeiten in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört Art. 62 - Eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf unter den im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bedingungen eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat ausüben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört.
Art. 63 - Eine Einrichtung darf eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, nur ausüben, wenn ihre versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich sämtlicher verwalteter Altersversorgungsregelungen vollständig kapitalgedeckt sind.
Für die Anwendung von Absatz 1 darf die Einrichtung den Nutzen der Übergangsbestimmungen der Artikel 157 bis 173 nicht für sich beanspruchen.
Abschnitt II - Grenzüberschreitende Tätigkeit Art. 64 - Eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die beabsichtigt, eine grenzüberschreitende Tätigkeit auszuüben, notifiziert diese Absicht der CBFA. Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält: 1. Name des Tätigkeitsmitgliedstaates, 2.Name des Trägerunternehmens, 3. Hauptmerkmale der für das Trägerunternehmen zu verwaltenden Altersversorgungsregelung, 4.alle im Hinblick auf die Beurteilung des Antrags von der CBFA angeforderten Angaben.
Die in Absatz 2 erwähnte Akte wird in der gesetzlich auferlegten Sprache erstellt. Die CBFA kann jedoch im Einverständnis mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates auferlegen, dass die Akte ganz oder teilweise in die Sprache dieses Mitgliedstaates oder in eine zwischen der CBFA und den vorerwähnten zuständigen Behörden vereinbarte Sprache übersetzt wird.
Die Notifizierung kann gleichzeitig mit der in Artikel 53 erwähnten Zulassungsakte eingereicht werden. Die CBFA kann jedoch vor Veröffentlichung der Zulassungserteilung gemäss Artikel 59 keinen Beschluss über die Notifizierung fassen.
Art. 65 - Die CBFA kann gegen die Verwirklichung des Vorhabens der Einrichtung Einspruch erheben, wenn sie feststellt, dass die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der Einrichtung oder die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder ihrer operativen Organe unvereinbar mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben sind.
Dieser Einspruch wird der Einrichtung binnen drei Monaten ab Empfang der vollständigen Akte, die die in Artikel 64 Absatz 2 erwähnten Angaben enthält, per Einschreiben notifiziert.
Art. 66 - Wenn die CBFA keine Einwände in Bezug auf das Vorhaben der Einrichtung hat, übermittelt sie den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates die in Artikel 64 Absatz 2 erwähnte Akte binnen drei Monaten nach ihrem Empfang und setzt die Einrichtung davon in Kenntnis.
Art. 67 - [Bei Empfang der Akte] erteilt die CBFA der Einrichtung die von den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates übermittelten Auskünfte über Bestimmungen, denen die in diesem Mitgliedstaat tätigen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen: 1. sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, die auf die Verwaltung einer vom Trägerunternehmen getragenen Altersversorgungsregelung anwendbar sind, 2.Auskunftspflicht, 3. Vorschriften für die Anlage von Deckungswerten. [Art. 67 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 92 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 68 - Bei Empfang der in Artikel 67 erwähnten Mitteilung oder bei Nichtäusserung [nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, die am Datum der Übermittlung der in Artikel 66 erwähnten Akte einsetzt,] kann die Einrichtung ihre Tätigkeit im Tätigkeitsmitgliedstaat unter Einhaltung der in Artikel 67 aufgezählten Bestimmungen aufnehmen. [Art. 68 abgeändert durch Art. 93 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19.
Mai 2009)] Art. 69 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind immer dann anwendbar, wenn die Einrichtung die in Artikel 64 Absatz 2 erwähnten Angaben ändert.
Abschnitt III - Tätigkeit in einem Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört Art. 70 - Eine in Belgien zugelassene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die beabsichtigt, eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem Staat auszuüben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, notifiziert diese Absicht der CBFA. Dieser Notifizierung wird eine Akte beigefügt, die folgende Angaben enthält: 1. Name des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, 2.Name des Trägerunternehmens, 3. Hauptmerkmale der für das Trägerunternehmen zu verwaltenden Altersversorgungsregelung, 4.alle im Hinblick auf die Beurteilung des Antrags von der CBFA angeforderten Angaben.
Die in Absatz 2 erwähnte Akte wird in der gesetzlich auferlegten Sprache erstellt. Die CBFA kann jedoch im Einverständnis mit den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, auferlegen, dass die Akte ganz oder teilweise in die Sprache dieses Staates oder in eine zwischen der CBFA und den vorerwähnten zuständigen Behörden vereinbarte Sprache übersetzt wird.
Die Notifizierung kann gleichzeitig mit der in Artikel 53 erwähnten Zulassungsakte eingereicht werden. Die CBFA kann jedoch vor Veröffentlichung der Zulassungserteilung gemäss Artikel 59 keinen Beschluss über die Notifizierung fassen.
Art. 71 - Die CBFA kann gegen die Verwirklichung des Vorhabens der Einrichtung Einspruch erheben, wenn sie feststellt, dass die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der Einrichtung oder die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder ihrer operativen Organe unvereinbar mit den Vorhaben sind, die in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, geplant sind.
Die CBFA kann ebenfalls gegen die Verwirklichung des Vorhabens der Einrichtung Einspruch erheben, wenn die Rechtsvorschriften oder die Lage des Staates, in dem die geplante Tätigkeit ausgeübt werden soll, ihr nicht ermöglichen, eine angemessene Aufsicht über die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung auszuüben.
Dieser Einspruch wird der Einrichtung binnen drei Monaten ab Empfang der vollständigen Akte, die die in Artikel 70 Absatz 2 erwähnten Angaben enthält, per Einschreiben notifiziert.
Art. 72 - Eine Einrichtung darf im angegebenen Staat ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie von der CBFA davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass diese keine Einwände gegen das Vorhaben der Einrichtung hat, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 71 Absatz 3 erwähnten Frist.
Art. 73 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind immer dann anwendbar, wenn die Einrichtung die in Artikel 70 Absatz 2 erwähnten Angaben ändert.
KAPITEL V - Tätigkeitsausübung Abschnitt I - In Belgien zulässige Altersversorgungsleistungen Art. 74 - § 1 - In Belgien sind folgende Altersversorgungsleistungen zulässig: 1. aussergesetzliche Vorteile, die in Sachen Altersversorgung, Tod, Invalidität und Arbeitsunfähigkeit individuell oder kollektiv für das Personal oder die Leiter eines oder mehrerer Unternehmen gebildet werden, 2.aussergesetzliche Vorteile, die: a) in Sachen Altersversorgung, Tod, Invalidität und Arbeitsunfähigkeit für Selbständige gebildet werden, so wie in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 erwähnt, b) in Sachen Altersversorgung, Tod, Invalidität und Arbeitsunfähigkeit für Nicht-Selbständige gebildet werden, so wie in Artikel 54 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, 3. Vorteile, die sich aus den in Artikel 46 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 erwähnten Solidaritätsregelungen ergeben, 4. Vorteile, die sich aus den in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Solidaritätszusagen ergeben. § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt III bis VI, Kapitel VII Abschnitt II und III, Kapitel VIII und IX finden keine Anwendung auf die in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Altersversorgungsleistungen. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Unternehmensleiter die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Personen.
Art. 75 - In Abweichung von Artikel 74 bezieht sich vorliegendes Gesetz nicht auf: 1. individuelle Altersversorgungszusagen, die ein Unternehmen den [in Artikel 3 § 1 Absatz 4] des Königlichen Erlasses Nr.38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Personen gewährt, ohne zu diesem Zweck eine getrennte juristische Person zu schaffen, 2. individuelle Altersversorgungszusagen, die vor dem 16.November 2003 bestanden. [Art. 75 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 94 des G. vom 6.
Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 76 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf Vorteile in Sachen Tod, Invalidität beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit oder in Bezug auf die in Artikel 74 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Solidaritätsregelungen und -zusagen im Verhältnis zur Verwaltung der Vorteile in Sachen Altersversorgung nur auf ergänzende Art und Weise verwalten.
Abschnitt II - Führungsstruktur und Organisation Art. 77 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verfügt über eine Führungsstruktur, eine Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die ihren Tätigkeiten entsprechen.
Diese Struktur, Praxis und interne Kontrolle müssen ihr ermöglichen, ihre geplanten Vorhaben und insbesondere den in Artikel 86 erwähnten Finanzierungsplan zu verwirklichen. Sie dürfen die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Einrichtung nicht behindern.
Die Einrichtung teilt der CBFA binnen einem Monat alle wesentlichen Änderungen der Ausübungsbedingungen mit, unter anderem die Änderungen der in Absatz 1 erwähnten Angaben.
Art. 78 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf die Ausübung einer oder mehrerer ihrer Tätigkeiten für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag einem Dritten anvertrauen.
Die Einrichtung ist verantwortlich für die Auswahl der externen Dienstleistungserbringer, die sie hinzuzieht, und für die Aufsicht über deren Tätigkeiten. Sie achtet insbesondere darauf, dass diese externen Dienstleistungserbringer über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen.
Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer schränkt in keiner Weise die Verantwortung der Einrichtung oder ihrer Organe ein.
Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer darf die Ausübung einer angemessenen Aufsicht über die Einrichtung nicht behindern.
Art. 79 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung legt in ihrer Satzung oder in einer mit dem oder den Trägerunternehmen geschlossenen Vereinbarung die Regeln in Bezug auf Verwaltung und Arbeitsweise fest, die eine deutliche Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des oder der Trägerunternehmen ermöglichen.
Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.
Art. 80 - § 1 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bildet Sondervermögen für: 1. die in Artikel 55 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Tätigkeiten, 2. die in Artikel 55 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Tätigkeiten, 3. Tätigkeiten, die von mindestens einer der in Kapitel VIII des vorliegenden Titels erwähnten Sanierungsmassnahmen betroffen sind, wenn die CBFA der Einrichtung die Bildung eines Sondervermögens auferlegt, 4.die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Tätigkeiten.
Die Einrichtung bildet ein Sondervermögen für die in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten und pro Trägerunternehmen, wenn bestimmte dieser Tätigkeiten unter eine der Übergangsbestimmungen von Titel V fallen. § 2 - Die Einrichtung kann ein oder mehrere Sondervermögen für ein oder mehrere Altersversorgungsregelungen bilden, unter anderem: 1. für grenzüberschreitende Tätigkeiten, insbesondere wenn durch die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates Anlagevorschriften auferlegt werden, die sich von den auf die anderen Tätigkeiten der Einrichtung anwendbaren Anlagevorschriften unterscheiden, 2.für Tätigkeiten, die in einem Staat ausgeübt werden, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört. § 3 - Werden verschiedene Sondervermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig auf ein oder mehrere Sondervermögen angerechnet. Artikel 26 Absatz 2 und 3 findet Anwendung auf Verstösse gegen diese Bestimmung.
Art. 81 - § 1 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erstellt einen Jahresabschluss und einen Jahresbericht für: 1. den Gesamtumfang ihrer Tätigkeiten, 2.jedes der in Artikel 80 erwähnten Sondervermögen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 - Der König legt die Regeln für die Erstellung des Jahresabschlusses, die Bewertung der verschiedenen Posten der Bilanz und die Darstellung des Jahresberichts der Einrichtung fest.
Er kann ebenfalls die auf die Darstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts anwendbaren Regeln festlegen, wenn die Einrichtung mehrere Altersversorgungsregelungen verwaltet. Er kann ausserdem die Bedingungen festlegen, unter denen für eine oder mehrere Altersversorgungsregelungen ein separater Jahresabschluss und Jahresbericht erforderlich sind. Die in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten dürfen jedoch stets in demselben Jahresabschluss und demselben Jahresbericht berücksichtigt werden.
Art. 82 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung übermitteln der CBFA spätestens am 30. Juni jedes Jahres ihren Jahresabschluss und ihren Jahresbericht.
Art. 83 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bewahren an ihrem satzungsmässigen Sitz oder jedem anderen vorher von der CBFA genehmigten Ort Unterlagen in Bezug auf die von ihnen verwalteten Altersversorgungsregelungen auf.
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann die CBFA im Wege einer Regelung die Frist festlegen, während deren vorerwähnte Unterlagen aufbewahrt werden müssen.
Art. 84 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen weder Kredite aufnehmen noch für Dritte als Bürge einstehen. Sie dürfen jedoch ausschliesslich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum Kredite aufnehmen.
Die CBFA kann zusätzliche Bedingungen festlegen, die diese Kredite erfüllen müssen.
Art. 85 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können den Mitgliedern ihrer Organe und ihres Personals keinerlei Form von Darlehen gewähren, ausser unter den von der CBFA genehmigten Bedingungen.
Abschnitt III - Finanzierungsplan Art. 86 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erstellen einen Finanzierungsplan, gegebenenfalls im Einverständnis mit allen Trägerunternehmen; diese verpflichten sich zur Einhaltung dieses Plans.
In diesem Plan wird pro Altersversorgungsregelung und auf ausführliche Art und Weise der Modus für die Berechnung der Beiträge festgelegt, die jedes Trägerunternehmen zu festgelegten Zeitpunkten an die Einrichtung entrichtet, um insbesondere: 1. eine angemessene Finanzierung der Altersversorgungsregelung unter Berücksichtigung der Art der eingegangenen Verbindlichkeiten und Risiken zu sichern, 2.ihren Anteil an der erforderlichen Solvabilitätsspanne zu bilden, 3. Kosten aller Art zu decken, gegebenenfalls einschliesslich der Abschlussaufwendungen. Der Finanzierungsplan und seine Änderungen werden der CBFA binnen einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnis gebracht.
Die CBFA kann alle Änderungen verlangen, um die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelung zu wahren und eine angemessene und ordnungsmässige Finanzierung dieser Regelung zu sichern.
Abschnitt IV - Solvabilitätsspanne Art. 87 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die Ergebnisverpflichtungen eingeht, bildet mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Solvabilitätsspanne.
Der König bestimmt: 1. den Modus für die Berechnung der Solvabilitätsspanne, 2.die absolute Mindesthöhe, die die Solvabilitätsspanne erreichen muss, 3. den Umfang, den die Solvabilitätsspanne im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten der Einrichtung erreichen muss, 4.die Kriterien, die für die Bildung der Solvabilitätsspanne und ihrer absoluten Mindesthöhe berücksichtigt werden.
Art. 88 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungsregelungen verwalten, in denen die in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Leistungen angeboten werden, und die Mittelverpflichtungen eingehen, bilden für den Gesamtumfang der Tätigkeiten in Bezug auf die Risiken Tod, Invalidität und Arbeitsunfähigkeit eine ausreichende Solvabilitätsspanne.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die die in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Altersversorgungsregelungen verwalten und Mittelverpflichtungen eingehen, bilden für den Gesamtumfang ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Solvabilitätsspanne.
Einrichtungen, die gleichzeitig Altersversorgungsregelungen verwalten, in denen die in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen angeboten werden, wenden für jede dieser Tätigkeiten die Bestimmungen von Absatz 1 beziehungsweise 2 an.
Der König bestimmt den Modus für die Berechnung der Solvabilitätsspanne, ihren Umfang, der im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erreicht werden muss, und die Kriterien, die für die Bildung der Solvabilitätsspanne berücksichtigt werden müssen.
Abschnitt V - Versicherungstechnische Rückstellungen Art. 89 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung berechnet und verbucht mindestens einmal jährlich bei den versicherungstechnischen Rückstellungen die Verbindlichkeiten, die sowohl für die Ausführung der von ihr verwalteten Altersversorgungsregelungen als auch für die Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf diese Regelungen zu ihren Lasten gehen.
Versicherungstechnische Rückstellungen betreffen sowohl laufende als auch fällige und nicht gänzlich beglichene Verbindlichkeiten ungeachtet des Landes, in dem die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeit ausübt.
Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verbindlichkeiten hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäss der Altersversorgungsregelung der Einrichtung berücksichtigt, unter anderem wenn durch die Altersversorgungsregelung biometrische Risiken abgedeckt oder Anlageergebnisse beziehungsweise eine bestimmte Höhe der Leistungen vorgesehen werden.
Der Betrag muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgungsleistungen abgedeckt werden können. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.
Der König bestimmt die Regeln für die Berechnung des Mindestbetrags der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Abschnitt VI - Deckungswerte Art. 90 - Die in Artikel 89 erwähnten versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die verwalteten Altersversorgungsregelungen und auf die aus Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hervorgehenden diesbezüglichen Verpflichtungen sowie die vom König bestimmten versicherungstechnischen Verbindlichkeiten werden jederzeit durch ausreichende und angemessene Vermögenswerte abgedeckt, die der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gehören und zur Absicherung der oben erwähnten Verpflichtungen pro Sondervermögen verwendet werden.
Diese Vermögenswerte werden nachstehend Deckungswerte genannt.
Art. 91 - § 1 - Die Anlage der Deckungswerte erfolgt gemäss dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und insbesondere gemäss den folgenden Regeln: 1. Die Vermögenswerte sind zum grösstmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger anzulegen.Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt. 2. Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. Vermögenswerte, die zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind in einer Weise anzulegen, die den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechen. 3. Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden. 4. Anlagen in derivaten Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung einfliessen. Die Einrichtung hat ferner ein übermässiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden. 5. Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, sodass ein übermässiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und grössere Risikokonzentrationen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermässigen Risikokonzentration aussetzen. 6. Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 Prozent des Gesamtportfolios nicht überschreiten;gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Gesamtportfolios nicht überschreiten.
Wird eine Einrichtung von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen. § 2 - Gemäss § 1 kann der König die Art der Deckungswerte, die Regeln für ihren Anlageort und ihre Bewertung sowie gegebenenfalls die Grenzen und Bedingungen ihrer Verwendung festlegen.
Er kann in Bezug auf die Anlage in Staatsanleihen die Einrichtungen von der Anwendung von § 1 Nr. 5 und 6 befreien.
Art. 92 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gibt verwahrungsfähige Deckungswerte bei der Belgischen Nationalbank, einem Kreditinstitut oder einer dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegenden Investmentgesellschaft, deren Zulassung die Ausübung einer Tätigkeit als Verwahrer ermöglicht, in Verwahrung.
Art. 93 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung führen ein laufendes Verzeichnis der Deckungswerte jedes Sondervermögens.
Der Gesamtbetrag der in das laufende Verzeichnis aufgenommenen Deckungswerte muss jederzeit mindestens dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechen.
Sind die in das laufende Verzeichnis aufgenommenen Deckungswerte für die Deckung der Verbindlichkeiten unverfügbar aufgrund der Tatsache, dass sie mit einem dinglichen Recht belastet sind, wird dies im laufenden Verzeichnis angegeben und wird der nicht verfügbare Betrag für die Berechnung des in Absatz 2 erwähnten Gesamtbetrags nicht berücksichtigt.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 97 teilt die Einrichtung der CBFA den Stand des laufenden Verzeichnisses jedes Sondervermögens gemäss der Form, dem Inhalt, dem Träger, der Häufigkeit und innerhalb der Frist mit, die die CBFA festlegt.
Art. 94 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 sind die gesamten Deckungswerte der versicherungstechnischen Rückstellungen, die in Artikel 90 erwähnt sind und in das in Artikel 93 vorgeschriebene laufende Verzeichnis aufgenommen werden, pro Sondervermögen vorrangig der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der unter dieses Vermögen fallenden Altersversorgungsregelungen vorbehalten.
Für die in Artikel 119 erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechen die in Absatz 1 erwähnten Deckungswerte den Deckungswerten, die in das laufende Verzeichnis aufgenommen werden, das die CBFA auf der Grundlage der Unterlagen führt, die ihr von diesen Einrichtungen übermittelt und zu diesem Zweck ordnungsgemäss registriert werden.
KAPITEL VI - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik und die Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern Art. 95 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung arbeitet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik aus. Sie überprüft diese Erklärung zumindest alle drei Jahre und unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.
In dieser Erklärung wird zumindest auf die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement sowie die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen.
Die Einrichtung teilt der CBFA binnen einem Monat jegliche Änderung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik mit.
Die CBFA kann im Wege einer Regelung präzisere Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Form dieser Erklärung festlegen.
Art. 96 - Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten folgende Informationen: 1. auf Antrag den in Artikel 81 erwähnten Jahresabschluss und Jahresbericht;wenn die Einrichtung für mehr als eine Versorgungsregelung verantwortlich ist, einen Jahresabschluss und einen Jahresbericht in Bezug auf ihre spezifische Altersversorgungsregelung, 2. innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen der Altersversorgungsregelung. Die in Artikel 95 erwähnte Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik ist den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern und/oder gegebenenfalls ihren Vertretern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.
Jeder Versorgungsanwärter erhält auf Antrag ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über: 1. gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen, 2.die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit, 3. gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, 4.die Modalitäten der Übertragung von Ansprüchen auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Versorgungsanwärter erhalten jährlich eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung ihrer erworbenen individuellen Versorgungsansprüche.
Jeder Leistungsempfänger erhält beim Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise wenn sonstige Leistungen fällig werden, angemessene Informationen über die fälligen Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten.
KAPITEL VII - Ausübung der Aufsicht Abschnitt I - Ausübung der Aufsicht durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Art. 97 - Die CBFA bestimmt im Wege einer Regelung Art, Inhalt, Häufigkeit, Frist und Träger für die beziehungsweise der Unterlagen, die die Einrichtung ihr im Hinblick auf die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgabe ordnungsgemäss übermitteln muss.
Auf einfaches Verlangen der CBFA sind die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die Mitglieder ihrer operativen Organe, die mit der internen Kontrolle beauftragten Personen und die hinzugezogenen externen Berater ausserdem dazu verpflichtet, der CBFA alle Auskünfte in Bezug auf die Einrichtung zu erteilen und ihr alle diesbezüglichen Unterlagen zu übermitteln.
Art. 98 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung setzen die CBFA mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung in Kenntnis von Entwürfen [...] für Satzungsänderungen und für Beschlüsse, die bei dieser Sitzung vorgeschlagen werden und Auswirkungen auf die Rechte der Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger haben können. [Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung übermitteln der CBFA spätestens an dem von ihr festgelegten Datum den Entwurf des Jahresabschlusses.] Die CBFA kann verlangen, dass die von ihr formulierten Bemerkungen zu diesen Entwürfen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
Diese Bemerkungen und die darauf gegebenen Antworten müssen im Protokoll der Sitzung der Generalversammlung aufgeführt sein.
Binnen einem Monat nach Billigung durch die Generalversammlung [...] setzt die Einrichtung die CBFA in Kenntnis von den Satzungsänderungen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Rechte der Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger haben können. [Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch Art. 95 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 95 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); Abs. 5 abgeändert durch Art. 95 Nr. 3 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 99 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung setzen die CBFA von Änderungen der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Angaben in Kenntnis.
Art. 100 - Die CBFA kann die Beziehungen zwischen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung und anderen Einrichtungen oder Unternehmen, einschliesslich der Trägerunternehmen, überwachen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung hat diesen Unternehmen und Einrichtungen Aufgaben übertragen.2. Diese Beziehungen haben Auswirkung auf die Finanzlage der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder sind für die Ausübung einer wirksamen Aufsicht von wesentlicher Bedeutung. Diese Aufsicht darf nur die Überprüfung der Finanzlage, der Führungsstruktur, der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis der beaufsichtigten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise die Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieser Einrichtung gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der Altersversorgungsregelungen bezwecken.
Art. 101 - Die CBFA kann in den Räumlichkeiten der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung und gegebenenfalls in den in Artikel 100 erwähnten Unternehmen und Einrichtungen Überprüfungen vornehmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen, den Bestimmungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen in Sachen Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, deren Beaufsichtigung ihrer Befugnis unterliegt, ausgeübt werden. Zu diesem Zweck kann die CBFA alle Angaben, die im Besitz der vorerwähnten Unternehmen und Einrichtungen sind, vor Ort einsehen und kopieren.
Die CBFA kann Mitglieder ihres Personals oder die zu diesem Zweck bevollmächtigten und von ihr entlohnten Experten abordnen; sie erstatten ihr Bericht.
Art. 102 - Gegen Personen, die der CBFA gutgläubig Fakten oder Unterlagen in Zusammenhang mit deren Aufsichtsaufgabe offengelegt haben, kann weder eine Zivilklage, eine Strafverfolgung beziehungsweise eine Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Abschnitt II - Zugelassene Kommissare beziehungsweise Revisionsgesellschaften Art. 103 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt einen oder mehrere Kommissare mit der Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit, nach Massgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte.
Mit den in Absatz 1 erwähnten Aufgaben des Kommissars müssen ein oder mehrere Revisoren beziehungsweise Revisionsgesellschaften, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren und von der CBFA gemäss Artikel 105 zugelassen sind, beauftragt werden.
Diese Revisoren und Revisionsgesellschaften führen den Titel des zugelassenen Kommissars beziehungsweise der zugelassenen Revisionsgesellschaft.
Die Dauer des Mandats der zugelassenen Kommissare beziehungsweise Revisionsgesellschaften beträgt drei Jahre. Es ist erneuerbar.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen stellvertretende zugelassene Kommissare bestellen, die die Aufgaben der zugelassenen Kommissare ausüben, wenn diese dauerhaft verhindert sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und von Artikel 104 finden Anwendung auf diese Stellvertreter. [Die Bestimmungen von Buch IV Titel VII des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Kommissare finden Anwendung auf die von den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bestellten zugelassenen Kommissare beziehungsweise Revisionsgesellschaften. Für das vorliegende Gesetz sind unter den im Gesellschaftsgesetzbuch verwendeten Begriffen "Gesellschafter", "Gesetzbuch", "Gesellschaft" und "Handelsgericht" die Begriffe "Mitglieder", "Gesetz", "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" und "Gericht Erster Instanz" zu verstehen.] [Art. 103 Abs. 6 eingefügt durch Art. 96 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 104 - Zugelassene Revisionsgesellschaften nehmen für die Ausübung der in Artikel 103 erwähnten Aufgaben eines zugelassenen Kommissars einen zugelassenen Kommissar gemäss [Artikel 6 des Gesetzes vom 22.
Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors] in Anspruch, den sie bestellen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die die Bestellung, Aufgaben und Verpflichtungen der zugelassenen Kommissare und die auf sie anwendbaren Verbotsbestimmungen und Sanktionen, strafrechtliche Sanktionen ausgenommen, betreffen, finden sowohl auf zugelassene Revisionsgesellschaften als auch auf die sie vertretenden zugelassenen Kommissare Anwendung.
Eine zugelassene Revisionsgesellschaft darf unter ihren Mitgliedern einen Ersatzvertreter bestellen, der die Bedingungen für die Bestellung erfüllt. [Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch Art. 103 § 3 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 27. April 2007)] Art. 105 - Die CBFA erlässt mit Zustimmung des Ministers der Wirtschaft die Regelung für die Zulassung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Kommissare und Revisionsgesellschaften.
Das Institut der Betriebsrevisoren setzt die CBFA in Kenntnis von Disziplinarverfahren, die gegen zugelassene Kommissare beziehungsweise Revisionsgesellschaften wegen eines in der Ausübung ihrer Aufgaben bei einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung begangenen Verstosses eingeleitet worden sind, und von Disziplinarmassnahmen, die gegen zugelassene Kommissare beziehungsweise Revisionsgesellschaften ergriffen worden sind, einschliesslich der diesbezüglichen Gründe.
Art. 106 - Für die Bestellung der zugelassenen Kommissare und der stellvertretenden zugelassenen Kommissare bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ist die vorherige Zustimmung der CBFA erforderlich. Diese Zustimmung wird von dem Organ der Einrichtung eingeholt, das die Bestellung vorschlägt. Bei Bestellung einer zugelassenen Revisionsgesellschaft bezieht sich diese Zustimmung sowohl auf die Gesellschaft als auch auf ihren Vertreter.
Die gleiche Zustimmung ist erforderlich für die Erneuerung des Mandats.
Art. 107 - Die CBFA kann die einem zugelassenen Kommissar, einem stellvertretenden zugelassenen Kommissar, einer zugelassenen Revisionsgesellschaft oder einem Vertreter beziehungsweise Ersatzvertreter einer solchen Gesellschaft die gemäss Artikel 105 erteilte Zustimmung jederzeit durch einen Beschluss widerrufen, der mit Gründen in Zusammenhang mit dem Statut oder der Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufgaben als zugelassener Kommissar oder zugelassene Revisionsgesellschaft versehen ist. Dieser Widerruf setzt den Aufgaben des zugelassenen Kommissars ein Ende.
Bevor ein zugelassener Kommissar zurücktritt, werden die CBFA und die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung über den Rücktritt und die diesbezüglichen Gründe in Kenntnis gesetzt.
In der Zulassungsregelung wird zudem das Verfahren geregelt.
Bei Abwesenheit eines stellvertretenden zugelassenen Kommissars oder eines Ersatzvertreters einer zugelassenen Gesellschaft sorgt die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder die zugelassene Revisionsgesellschaft unter Einhaltung von Artikel 105 für seine Ersetzung binnen zwei Monaten.
Art. 108 - Der zugelassene Kommissar arbeitet unter seiner persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Abschnitt, den Berufsregeln und den Richtlinien der CBFA an der von der CBFA ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. vergewissert sich der zugelassene Kommissar, dass die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung angemessene Massnahmen zur Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und zur internen Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Regelungen über die gesetzliche Regelung der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ergriffen hat, 2.testiert er die versicherungstechnischen Rückstellungen, 3. bestätigt er der CBFA, dass die ihr von der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung übermittelten regelmässigen Aufstellungen vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind, 4.erstattet er der CBFA regelmässig Bericht oder erstellt auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, 5. erstattet er der CBFA im Rahmen seines Auftrags bei der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder eines Revisionsauftrags bei einem Trägerunternehmen oder einem Unternehmen, das die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht kontrolliert, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald er Kenntnis erhält: a) von Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung finanziell oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder ihrer internen Kontrolle wesentlich beeinflussen können, b) von Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Gesetze, Erlasse, Regelungen über die gesetzliche Grundlage der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -ordnungen bilden können, c) von anderen Entscheidungen beziehungsweise Beschlüssen und Fakten, die zu einer Verweigerung oder zu Vorbehalten in Sachen Bestätigung des Jahresabschlusses führen können. Gegen einen zugelassenen Kommissar, der gutgläubig eine der in Absatz 1 erwähnten Informationen erteilt hat, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen ihn eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Der zugelassene Kommissar übermittelt den Leitern der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die an die CBFA gemäss Absatz 1 Nr. 4 gerichteten Berichte. Diese Übermittlung unterliegt der in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen geregelten Geheimhaltungspflicht. Der zugelassene Kommissar übermittelt der CBFA eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der CBFA ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können.
Abschnitt III - Bestellte Versicherungsmathematiker Art. 109 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestellt einen oder mehrere Spezialisten der Versicherungswissenschaften, die ihr eine Stellungnahme zum Finanzierungsplan, zur Rückversicherung und zum Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abgeben.
Der König bestimmt auf Vorschlag der CBFA die Bedingungen, die diese Versicherungsmathematiker sowohl für ihre Bestellung als auch für die Ausführung ihres Auftrags erfüllen müssen.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Altersversorgungsregelungen keine biometrischen Risiken abdecken oder weder Anlageergebnisse noch eine bestimmte Höhe der Leistungen garantieren.
KAPITEL VIII - Sanierungsmassnahmen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 110 - Die CBFA kann jederzeit alle Massnahmen ergreifen, um die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu wahren.
Zu diesem Zweck kann sie unter anderem eine oder mehrere der im vorliegenden Kapitel erwähnten Massnahmen ergreifen.
Art. 111 - Finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Anwendung auf eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, kann die CBFA das in Artikel 97 erwähnte Ersuchen um Auskünfte und Unterlagen und die in Artikel 101 erwähnte Überprüfung vor Ort ausdehnen: 1. auf das Trägerunternehmen, 2.auf die in Belgien ansässigen Personen, Unternehmen oder Organismen, die mit einer Einrichtung eine Geschäftsführungsvereinbarung, eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine andere Vereinbarung abgeschlossen haben, durch die die Geschäftsführung übertragen werden kann.
Diese Ausdehnung, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Beschlusses sein muss, darf nur die Überprüfung der Finanzlage der beaufsichtigten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beziehungsweise die Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieser Einrichtung gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der Altersversorgungsregelungen bezwecken.
Art. 112 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausübt, die CBFA davon in Kenntnis setzen, dass diese Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gegen die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaates verstossen hat, ergreift die CBFA schnellstmöglich die geeignetsten Massnahmen, insbesondere im vorliegenden Kapitel und in Kapitel IX vorgesehene Massnahmen, damit die betroffene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung diesen Unregelmässigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis.
Abschnitt II - Vorbeugungsmassnahmen Art. 113 - Die CBFA kann verlangen, dass die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihr binnen einer von der CBFA festgelegten Frist einen Sanierungsplan zur Billigung vorlegt; wenn nötig, erlegt die CBFA einen solchen Plan auf, um zu verhindern, dass die Solvabilitätsspanne beziehungsweise die versicherungstechnischen Rückstellungen oder Deckungswerte möglicherweise nicht ausreichend sind, oder wenn die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger aufgrund der Verschlechterung der Finanzlage der Einrichtung gefährdet sind.
Art. 114 - Der Sanierungsplan muss sich auf eine Studie über die Entwicklung der Lage der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Einrichtung stützen, aus der hervorgeht, dass der Plan eine Sanierung der Finanzlage ermöglicht.
Der in Artikel 103 erwähnte Kommissar und gegebenenfalls der in Artikel 109 erwähnte Versicherungsmathematiker erklären bei der CBFA, dass die Annahmen, auf die die im vorhergehenden Absatz erwähnte Studie gestützt ist, in Bezug auf Finanzanalyse beziehungsweise Versicherungsmathematik angemessen gerechtfertigt sind.
Art. 115 - Im Rahmen des Sanierungsplans kann die CBFA eine höhere als die in Anwendung der Artikel 87 und 88 berechnete Solvabilitätsspanne verlangen.
Bei der Bestimmung dieser höheren Solvabilitätsspanne wird von dem in Artikel 113 erwähnten Sanierungsplan ausgegangen.
Die CBFA kann die Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne abwerten, insbesondere wenn sich der Marktwert dieser Bestandteile seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
Die CBFA kann den Einfluss der Rückversicherung auf die geforderte Solvabilitätsspanne begrenzen, wenn sich der Inhalt oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert haben oder wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.
Abschnitt III - Sanierungsplan Art. 116 - Die CBFA verlangt, dass die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihr binnen der von ihr festgelegten Frist einen Sanierungsplan zur Billigung vorlegt, wenn: 1. die Einrichtung die durch oder aufgrund der Artikel 87 und 88 bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Bildung der Solvabilitätsspanne nicht mehr erfüllt, 2.die Einrichtung die Anforderungen in Bezug auf die Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Deckungswerte und die Vorschriften für die Anlage dieser Deckungswerte gemäss den Bestimmungen, die durch oder aufgrund der Artikel 90 und 91 auferlegt werden, nicht mehr erfüllt beziehungsweise nicht mehr einhält, 3. die gesamten realisierbaren Vermögenswerte der Einrichtung eine vollständige Deckung ihrer Verbindlichkeiten, einschliesslich der Bildung der Solvabilitätsspanne, nicht ermöglichen. Der König kann die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels genauer bestimmen.
Art. 117 - Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung binnen der in Artikel 116 erwähnten Frist keinen Sanierungsplan vorlegt, erlegt die CBFA einen solchen Plan auf.
Die CBFA kann ebenfalls auferlegen, dass die Einrichtung den Sanierungsplan binnen einer von ihr festgelegten Frist umsetzt, unter anderem wenn die Lage der Einrichtung sich deutlich verschlechtert hat oder wenn die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Anwendung von Artikel 87 bestimmten Mindestumfang erreicht.
Art. 118 - Im Sanierungsplan kann eine Änderung des in Artikel 86 erwähnten Finanzierungsplans vorgesehen werden.
Die CBFA kann ebenfalls vorschreiben, dass während einer bestimmten Zeitspanne weder ein Rückkauf noch ein Darlehen oder ein Vorschuss ohne ihre ausdrückliche Genehmigung für jeden einzelnen Fall stattfinden beziehungsweise gewährt werden darf.
Die CBFA kann schliesslich vorschreiben, dass die Einrichtung ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem Versicherungsunternehmen überträgt.
Abschnitt IV - Einschränkung und Untersagung der freien Verfügung über die Vermögenswerte Art. 119 - In jedem Fall, in dem die CBFA gemäss vorliegendem Kapitel eingreift, kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einschränken oder untersagen.
Im Falle einer Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über die Vermögenswerte kann die CBFA eine oder mehrere der in Artikel 120 vorgesehenen Massnahmen auferlegen.
Art. 120 - § 1 - Die CBFA kann in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Deckungswerte verlangen, dass: 1. die Verwendung der beweglichen und unbeweglichen Deckungswerte Gegenstand einer schriftlichen Erklärung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung an die CBFA ist, 2.Entfernungen oder Verringerungen einer vorherigen Genehmigung der CBFA unterliegen. § 2 - Die CBFA kann unbewegliche Deckungswerte mit einer gesetzlichen Hypothek zugunsten aller Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelungen belasten.
Die CBFA verlangt eine Eintragung unter den in den Artikeln 82 bis 87 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgesehenen Bedingungen.
Die Eintragung kann jederzeit und muss bei Anwendung von Artikel 116 vorgenommen werden.
Die Eintragung wird mit Zustimmung der CBFA unter den in den Artikeln 92 bis 95 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder herabgesetzt.
Kosten und Rechte in Bezug auf Eintragung, Streichung und Herabsetzung, die zu Lasten der CBFA gehen, werden der betroffenen Einrichtung angerechnet.
Die CBFA kann zudem durch ein an den Leiter des Hypothekenamtes gerichtetes Einschreiben gegen die Streichung oder Herabsetzung der Hypothek, die von einem Dritten zugunsten der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bewilligt worden ist, Einspruch erheben. § 3 - Die CBFA kann in Bezug auf verwahrungsfähige bewegliche Werte: 1. für die in Belgien auf einem Einlagekonto zur offenen Aufbewahrung hinterlegten Deckungswerte anordnen, dass die verwahrende Einrichtung dieses Einlagekonto sperrt, 2.für die anderen verwahrungsfähigen Werte anordnen, dass die Einrichtung die Werte auf ein gesperrtes Sonderkonto je Sondervermögen bei der Belgischen Nationalbank, einem Kreditinstitut oder einer dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegenden Investmentgesellschaft, deren Zulassung die Ausübung einer Tätigkeit als Verwahrer ermöglicht, unverzüglich in Verwahrung gibt.
Zudem finden folgende Regeln Anwendung: 1. Die verwahrenden Einrichtungen dürfen die hinterlegten Werte nur auf Vorlage der Genehmigung der CBFA zurückgeben.2. Auf den Hinterlegungsscheinen muss die Verwendung der hinterlegten Werte und das Verbot, über diese Werte ohne die Genehmigung der CBFA zu verfügen, angegeben werden.3. Die verwahrenden Einrichtungen und die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung haften gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der aus der Nichteinhaltung der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes erwähnten Verpflichtungen entsteht.4. Die CBFA setzt die verwahrenden Einrichtungen von den ihnen aufgrund des vorliegenden Paragraphen auferlegten Verpflichtungen in Kenntnis. § 4 - Die CBFA kann für Deckungswerte, deren Anlageort sich auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Belgien befindet, die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates ersuchen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die freie Verfügung über diese Werte einzuschränken oder zu untersagen. Die CBFA bestimmt die Vermögenswerte, die von diesen Massnahmen betroffen sind. § 5 - Der König kann die Regeln in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen festlegen, denen nicht verwahrungsfähige Werte unterworfen werden können.
Art. 121 - Bewegliche Deckungswerte, die die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen, sind unpfändbar, es sei denn, sie werden zugunsten von Gläubigern gepfändet, die Inhaber von Rechten oder Vorzugsrechten sind, die in gutem Glauben und aufgrund der Einhaltung einer Formvorschrift vor der Verwendung der betreffenden Vermögenswerte erworben worden sind.
Abschnitt V - Konkurs oder Auflösung des Trägerunternehmens Art. 122 - Bei Konkurs oder Auflösung eines Trägerunternehmens wird in Ermangelung einer Übernahme der Verpflichtungen in Sachen Altersversorgung durch einen Dritten die Altersversorgungsregelung dieses Trägerunternehmens eingestellt.
Die erdienten Rücklagen der Versorgungsanwärter, Rentenempfänger ausgenommen, werden in die individuellen Konten eingetragen, die nur entsprechend [dem Nettoertrag der Vermögenswerte] der Einrichtung schwanken dürfen. Diese Rücklagen werden gegebenenfalls gemäss den anwendbaren sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften erhöht.
Den Rentenempfängern wird das grundlegende Kapital der laufenden Rente ausgezahlt, das gemäss den in der Altersversorgungsregelung vorgesehenen Aktualisierungsregeln berechnet wird.
Wenn zum betreffenden Zeitpunkt die gesamten in Absatz 2 erwähnten Rücklagen und das gesamte in Absatz 3 erwähnte Kapital nicht vollständig durch Vermögenswerte abgedeckt sind, werden diese Rücklagen und dieses Kapital entsprechend herabgesetzt. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung auf die so errechneten Beträge.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Trägerunternehmen, die von den in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten betroffen sind. [Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Abschnitt VI - Andere Massnahmen Art. 123 - Die CBFA bestimmt die Frist, innerhalb derer eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einem der folgenden Zustände abhelfen muss: 1. Die Einrichtung arbeitet nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -ordnungen.2. Ihre Geschäftsführung oder Finanzlage droht die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu gefährden oder bietet in Sachen Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Rentabilität keine ausreichenden Garantien.3. Ihre Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder interne Kontrolle weist grosse Lücken auf.4. Die gesetzlich erforderliche Mindestanzahl Mitglieder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ihrer operativen Organe wird nicht mehr erreicht. Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist dem Zustand nicht abgeholfen hat, kann die CBFA eine oder mehrere der folgenden Massnahmen ergreifen: 1. einen Sonderkommissar bestellen, 2.bestimmte Geschäfte verbieten oder einschränken, 3. der Einrichtung auferlegen, dass sie ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise einem externen Dienstleistungserbringer anvertraut, 4.die Tätigkeiten der Einrichtung ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem Versicherungsunternehmen übertragen, das die Übertragung annimmt, 5. die Ersetzung der Mitglieder der operativen Organe auferlegen und in Ermangelung der Durchführung binnen der festgelegten Frist anstelle der operativen Organe einen oder mehrere vorläufige Geschäftsführer einsetzen, 6.auferlegen, dass bestimmte Tätigkeiten, die sie festlegt, Gegenstand eines Sondervermögens im Sinne von Artikel 80 sind, 7. die Zulassung entziehen. Art. 124 - Für alle Rechtsgeschäfte und Beschlüsse der Organe der Einrichtungen und für die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen ist die schriftliche, allgemeine Genehmigung beziehungsweise Sondergenehmigung des Sonderkommissars erforderlich. Die CBFA kann jedoch die der Genehmigung unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmässig erachtet, den Organen der Einrichtungen vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der CBFA festgelegt und von der betreffenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung getragen.
Die Mitglieder der operativen Organe und die mit der Verwaltung beauftragten Personen, die Rechtsgeschäfte tätigen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Genehmigung des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern daraus entsteht.
Wenn die CBFA die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Genehmigung unterliegenden Rechtsgeschäfte und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Genehmigung getätigten Rechtsgeschäfte und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar ratifiziert sie.
Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ohne die erforderliche Genehmigung des Sonderkommissars nichtig, es sei denn, er ratifiziert diese Beschlüsse.
Die CBFA kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen.
Art. 125 - Die Mitglieder der operativen Organe einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die unter Verstoss gegen das Verbot beziehungsweise die Einschränkung, die in Artikel 123 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt sind, und gegen die Anweisung zum Einsatz von Subunternehmern, die in Artikel 123 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt ist, Rechtsgeschäfte tätigen und Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, den Versorgungsanwärtern oder den Leistungsempfängern daraus entsteht.
Wenn die CBFA das Verbot oder die Einschränkung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die in Absatz 1 erwähnten Rechtsgeschäfte und Beschlüsse nichtig.
Art. 126 - Die Artikel 34, 36, 37, 38 und 39 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 finden keine Anwendung auf die in Artikel 123 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Übertragungen.
Diese Übertragungen sind durch die Veröffentlichung des Beschlusses der CBFA über die Auferlegung der Übertragung im Belgischen Staatsblatt Versorgungsanwärtern, Leistungsempfängern und anderen Dritten gegenüber wirksam.
Art. 127 - Die Bestellung des beziehungsweise der vorläufigen Geschäftsführer wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Vorläufige Geschäftsführer verfügen je nach Fall einzeln oder gemeinsam über die Befugnisse der ersetzten Personen.
Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Geschäftsführer wird von der CBFA festgelegt und von der betreffenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung getragen.
Die CBFA kann jederzeit den beziehungsweise die vorläufigen Geschäftsführer abberufen und ersetzen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wenn sie nachweist, dass die Geschäftsführung des Betreffenden keine ausreichenden Garantien mehr bietet.
Art. 128 - Die in Artikel 123 bis 127 erwähnten Beschlüsse der CBFA werden ab ihrer Notifizierung per Einschreiben der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gegenüber und ab ihrer Veröffentlichung gemäss denselben Artikeln Dritten gegenüber wirksam.
Art. 129 - Das Gericht Erster Instanz spricht auf Antrag jedes Interessehabenden die in den Artikeln 124 Absatz 4 und 125 Absatz 2 erwähnte Nichtigkeit aus.
Die Klage auf Nichtigerklärung wird gegen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erhoben. Der Nichtigkeitskläger kann die vorläufige Aussetzung der angefochtenen Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse im Eilverfahren beantragen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen. Der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil sind allen gegenüber wirksam. Falls das ausgesetzte oder für nichtig erklärte Rechtsgeschäft beziehungsweise der ausgesetzte oder für nichtig erklärte Beschluss veröffentlicht worden ist, werden der Aussetzungsbeschluss und das Nichtigkeitsurteil auszugsweise auf dieselbe Weise veröffentlicht.
Wenn durch die Nichtigkeit Rechte verletzt werden können, die Versorgungsanwärter, Leistungsempfänger oder Dritte der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gegenüber gutgläubig erdient haben, kann das Gericht erklären, dass die Nichtigkeit in Bezug auf diese Rechte nicht wirksam ist, gegebenenfalls unter Vorbehalt eines Anspruchs des Klägers auf Schadenersatz.
Die Klage auf Nichtigerklärung kann nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die getätigten Rechtsgeschäfte oder gefassten Beschlüsse der Person gegenüber wirksam werden, die ihre Nichtigkeit geltend macht beziehungsweise der diese Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse bekannt sind, nicht mehr erhoben werden.
KAPITEL IX - Entziehung der Zulassung Art. 130 - [§ 1] - Die CBFA kann die Zulassung entziehen, wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung: 1. innerhalb einer Frist von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ihre Tätigkeiten während eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten eingestellt hat oder die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, 2.sich ernsthaft ihren Verpflichtungen entzieht, die ihr durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse auferlegt worden sind, insbesondere in Bezug auf die Bildung der in Artikel 89 und 90 erwähnten versicherungstechnischen Rückstellungen und ihre Deckung durch angemessene und ausreichende Vermögenswerte, 3. innerhalb der vorgegebenen Frist nicht die Massnahmen verwirklichen konnte, die in den in den Artikeln 113 und 116 erwähnten Sanierungsplänen vorgesehen sind. [...] [Beschlüsse zur Entziehung der Zulassung werden der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung notifiziert.] [§ 2 - Die Zulassung verfällt von Rechts wegen im Falle einer Auflösung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung.] [§ 3 - Unbeschadet des Artikels 59 kann die CBFA auf die von ihr bestimmte Art und Weise und zu Lasten der betreffenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine Bekanntmachung in Bezug auf die Entziehung oder den Verfall von Rechts wegen der Zulassung veröffentlichen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Wahrung der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erforderlich ist. In dieser Bekanntmachung ist das Datum vermerkt, an dem die Entziehung oder der Verfall von Rechts wegen der Zulassung wirksam wird.] [Art. 130 § 1 nummeriert durch Art. 98 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 frühere Absätze 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 98 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 98 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 2 eingefügt durch Art. 98 Nr. 3 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 3 eingefügt durch Art. 98 Nr. 4 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 131 - Die Entziehung der Zulassung führt zur Liquidation der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung.
Die CBFA kann jederzeit alle Massnahmen auferlegen, um die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu wahren. Sie kann insbesondere die Übertragung der sich aus den verwalteten Altersversorgungsregelungen ergebenden Rechte und Verpflichtungen und der zur Absicherung dieser Verpflichtungen verwendeten Deckungswerte auferlegen.
Die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, der die Zulassung entzogen worden ist, unterliegt weiterhin den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsordnungen und der Aufsicht der CBFA, bis ihre Verbindlichkeiten abgewickelt sind.
Art. 132 - Die CBFA kann die zuständigen Behörden der Staaten, in denen die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine Tätigkeit ausübt, von der Entziehung der Zulassung in Kenntnis setzen.
Die CBFA kann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden alle Massnahmen auferlegen, um die Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu wahren.
KAPITEL X - Übertragung Art. 133 - § 1 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeit ergeben, ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem Versicherungsunternehmen unter der Voraussetzung übertragen, dass die Regeln eingehalten werden, die in den Artikeln 34 bis 38 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt sind. § 2 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der in Artikel 74 § 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeit ergeben, ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem Versicherungsunternehmen übertragen, unter der Voraussetzung, dass sie dafür die vorherige Zustimmung der CBFA erhalten hat.
Diese Übertragung ist durch die Veröffentlichung der Zustimmung der CBFA im Belgischen Staatsblatt Versorgungsanwärtern, Leistungsempfängern und anderen Dritten gegenüber wirksam. § 3 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung darf Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den im Ausland ausgeübten Tätigkeiten ergeben, ganz oder teilweise einer anderen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder einem zugelassenen Lebensversicherungsunternehmen übertragen, unter der Voraussetzung, dass sie die vorherige Zustimmung der CBFA erhalten hat und unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in den auf diese Altersversorgungsregelungen anwendbaren Rechtsvorschriften.
KAPITEL XI - Öffentliche Verwaltungen und Unternehmen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 134 - Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter: 1. öffentlicher Verwaltung: eine öffentliche Einrichtung oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen nicht unterliegt, 2. öffentlichem Unternehmen: eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen unterliegt.
Art. 135 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter Altersversorgungsregelung zu verstehen: 1. Altersversorgungsregelungen, die die in Artikel 74 erwähnten Leistungen vorsehen, 2.Altersversorgungsregelungen, die Leistungen in Sachen gesetzlicher Pension vorsehen.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Altersversorgungsregelungen dürfen nicht von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwaltet werden, die in Belgien nicht zugelassen ist. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Tätigkeit beziehen, werden getrennt von den anderen Tätigkeiten der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet und organisiert, ohne dass die Möglichkeit zur Übertragung besteht.
Abschnitt II - Öffentliche Verwaltungen Art. 136 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf Altersversorgungsregelungen, die von öffentlichen Verwaltungen oder juristischen Personen verwaltet werden und von ihnen zu diesem Zweck geschaffen worden sind und die keine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind. Öffentliche Verwaltungen und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen dürfen keine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben.
Unter Androhung der in Artikel 151 Absatz 2 erwähnten Sanktionen dürfen die Einrichtungen und internen und externen Dienste der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Verwaltungen die Bezeichnungen "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung", "Vorsorgeeinrichtung", "Pensionsfonds" oder "Pensionskasse" nicht benutzen. § 2 - Öffentliche Verwaltungen dürfen jedoch die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertrauen, die sie zu diesem Zweck schaffen. Diese Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Abschnitt III - Öffentliche Unternehmen Art. 137 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf öffentliche Unternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, denen sie die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelungen anvertrauen. Öffentliche Unternehmen dürfen eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schaffen, um die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten zu können.
Art. 138 - In Abweichung von Artikel 137 finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung auf Altersversorgungsregelungen von öffentlichen Unternehmen in Bezug auf die Bildung gesetzlicher Pensionen, sofern der Staat, eine Region, eine Gemeinschaft, eine Provinz oder Gemeinde die Aufwendung für die gewährten Vorteile trägt oder sich ausdrücklich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten im Rahmen dieser Altersversorgungsregelungen verbürgt.
Das öffentliche Unternehmen setzt die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von der Anwendung des vorhergehenden Absatzes in Kenntnis.
Unter Androhung der in Artikel 151 Absatz 2 erwähnten Sanktionen dürfen Einrichtungen und interne und externe Dienste der im vorliegenden Artikel erwähnten öffentlichen Unternehmen die Bezeichnungen "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung", "Vorsorgeeinrichtung", "Pensionsfonds" oder "Pensionskasse" nicht benutzen.
Diese Unternehmen und Einrichtungen dürfen keine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben.
Art. 139 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf öffentliche Unternehmen, die: - für das gesamte Personal oder einen Teil des Personals über eine eigene Altersversorgungsregelung für gesetzliche Pensionen verfügen, - keinen Gruppenversicherungsvertrag mit einem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, - die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelung nicht einer in Anwendung von Titel II zugelassenen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertraut haben, - die in Artikel 138 erwähnte Befreiung nicht erhalten.
Die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Unternehmen, die für ihr Personal über eine eigene Altersversorgungsregelung für gesetzliche Pensionen verfügen, werden, je nach Kategorie, der sie angehören, von Amts wegen und unwiderruflich entweder der Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt, die in Artikel 1bis Buchstabe d) des Gesetzes vom 6. August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnt ist, oder der Altersversorgungsregelung, die durch das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführt worden ist, angeschlossen.
Vorliegender Artikel findet weder Anwendung auf öffentliche Unternehmen, die von einer Gemeinschaft, einer Region oder einer Gemeinschaftskommission abhängen, noch auf öffentliche Unternehmen, die für einen Teil ihres Personals der in Artikel 1bis Buchstabe c) des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1993 erwähnten gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden oder der in Artikel 1bis Buchstabe d) dieses Gesetzes erwähnten Regelung der Neuangeschlossenen beim Landesamt angeschlossen sind.
TITEL III - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Mitgliedstaates als Belgien KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 140 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die ihren satzungsmässigen Sitz oder, falls sie keinen satzungsmässigen Sitz haben, ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien haben und Altersversorgungsregelungen verwalten, die dem belgischen Recht in Bezug auf die für die betriebliche Altersversorgung massgebenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Art. 141 - Die im vorliegenden Titel erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen in Belgien nur die in Artikel 74 erwähnten Tätigkeiten und die sich daraus ergebenden Tätigkeiten ausüben.
Diese Tätigkeiten müssen den Bestimmungen des vorliegenden Titels und den belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf die von ihnen verwalteten betrieblichen Altersversorgungsregelungen anwendbar sind, einschliesslich der Bestimmungen, die aus kollektiven Arbeitsabkommen hervorgehen, entsprechen.
KAPITEL II - Genehmigung Art. 142 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eines anderen Mitgliedstaates als Belgien darf in Belgien eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, sofern die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates der CBFA zuvor eine Akte übermittelt haben, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. Name des Trägerunternehmens, 2.Hauptmerkmale der für das Trägerunternehmen zu verwaltenden Altersversorgungsregelung.
Art. 143 - Innerhalb zweier Monate ab Erhalt der in Artikel 142 erwähnten Angaben teilt die CBFA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die Bestimmungen belgischen Rechts mit, die für die Verwaltung einer vom Trägerunternehmen getragenen Altersversorgungsregelung anwendbar sind in Bezug auf: 1. Sozial- und Arbeitsrecht, 2.Auskunftspflicht, 3. gegebenenfalls die Vorschriften für die Anlage der Vermögenswerte der Einrichtung, die sich auf die in Belgien ausgeübten Tätigkeiten beziehen. Sobald die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben mitgeteilt haben oder bei Nichtäusserung nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist darf die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeiten in Belgien aufnehmen. [Die CBFA erstellt die Liste der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anderer Mitgliedstaaten als Belgien, die in Belgien eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] [Art. 143 Abs. 3 eingefügt durch Art. 99 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 144 - Das im vorliegenden Kapitel erwähnte Verfahren findet Anwendung, wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die in Artikel 142 erwähnten Angaben ändert.
Art. 145 - Die CBFA notifiziert den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten alle wesentlichen Abänderungen der in Artikel 143 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.
KAPITEL III - Einschränkung für die Anlage von Vermögenswerten Art. 146 - Der König kann, sofern diese Bestimmungen auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht Anwendung finden, der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für die Anlage ihrer Vermögenswerte in Bezug auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit folgende Einschränkungen auferlegen: 1. Sie legt nicht mehr als 5 Prozent dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens an.2. Sie legt nicht mehr als 10 Prozent dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung ersucht die CBFA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, über die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit dieser Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in Belgien zu befinden.
KAPITEL IV - Sanierungsmassnahmen Art. 147 - Stellt die CBFA Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der in Artikel 143 erwähnten Vorschriften fest, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon, damit diese in Abstimmung mit der CBFA die erforderlichen Massnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass die betroffene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die festgestellten Unregelmässigkeiten unterbindet.
Art. 148 - Verstösst die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen - oder weil im Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Massnahmen ergriffen wurden - weiterhin gegen die anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, ermahnt die CBFA die Einrichtung, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, dem festgestellten Zustand innerhalb der von der CBFA festgelegten Frist abzuhelfen.
Wurde dem Zustand nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen, kann die CBFA, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, die in Titel IV des vorliegenden Gesetzes, in den Artikeln 58quater und 62 des vorerwähnten Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 oder in den Artikeln 49quater und 54 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 2003 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmässigkeiten vorzubeugen oder diese zu ahnden.
Soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann die CBFA der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung untersagen, in Belgien Leistungen für das Trägerunternehmen zu erbringen.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Verbotsbeschluss muss der betreffenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung per Einschreiben zur Kenntnis gebracht werden.
Unbeschadet der Artikel 74 bis 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen kann die CBFA die Bestimmungen des vorliegenden Artikels auf Antrag jeder belgischen Behörde, die mit der Aufsicht über die Einhaltung der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anwendbaren belgischen sozial- und arbeitsrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beauftragt ist, ebenfalls anwenden. [Art. 148/1 - § 1 - Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer auf ihrem Staatsgebiet niedergelassenen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung untersagt haben, können diese Behörden beantragen, dass das Verbot auf Vermögenswerte Anwendung findet, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle befinden, die in Belgien ansässig sind. § 2 - Der Herkunftsmitgliedstaat richtet seinen Antrag an die CBFA und bestimmt die von diesen Massnahmen betroffenen Vermögenswerte.
Die CBFA notifiziert den Treuhändern und Verwahrstellen dieser Vermögenswerte das von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgesprochene Verbot. Das Verbot gilt ab Empfang der Notifizierung. § 3 - Bestehen die erwähnten Vermögenswerte zum Teil aus Immobilien, werden diese mit einer gesetzlichen Hypothek zugunsten aller Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwalteten Altersversorgungsregelungen belastet.
Die Bestimmungen von Artikel 120 § 2 Absatz 2, 4 und 5 sind anwendbar.
Bestehen die erwähnten Vermögenswerte zum Teil aus verwahrungsfähigen beweglichen Gütern, unterliegen diese den Bestimmungen von Artikel 120 § 3.
Der König kann die Regeln in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen festlegen, denen nicht verwahrungsfähige Werte unterworfen werden können.] [Art. 148/1 eingefügt durch Art. 100 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] TITEL IV - Anmahnungen und Sanktionen KAPITEL I - Anmahnungen und Verwaltungssanktionen Art.149 - § 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die CBFA für eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine Frist festlegen, innerhalb derer: 1. sie sich den im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen festgelegten Bestimmungen anpassen muss, 2.sie die erforderlichen Änderungen in ihrer Führungsstruktur, ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis oder ihrer internen Kontrolle vornehmen muss.
Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Anmahnung findet keine Anwendung auf die in Titel III des vorliegenden Gesetzes erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. § 2 - Wenn eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung den in § 1 erwähnten Anmahnungen nicht Folge leistet, kann die CBFA, unter der Voraussetzung, dass sie die Einrichtung einen Monat im Voraus davon in Kenntnis setzt, und ungeachtet der anderen im Gesetz und in den Regelungen vorgesehenen Massnahmen, folgende Personen und Organe über die Anmahnungen informieren: 1. die Verwalter, Leiter, Beauftragten und Aktionäre des Trägerunternehmens, 2.den in Artikel 41 § 2 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten Kontrollausschuss, 3. den Betriebsrat oder in dessen Ermangelung den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beziehungsweise in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung des Trägerunternehmens, 4.die Vertreter der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelung, 5. die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der Altersversorgungsregelung. Die CBFA kann unter diesen Umständen und den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen die Anmahnungen im Belgischen Staatsblatt oder in der Presse veröffentlichen.
Die CBFA kann den in Artikel 116 erwähnten Sanierungsplan unter den Umständen und den Bedingungen, die in Absatz 1 erwähnt sind, gegebenenfalls den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von der in diesem Plan vorgesehenen Altersversorgungsregelung betroffen sind, und deren Vertretern übermitteln.
Die Kosten für Übermittlung und Veröffentlichung gehen zu Lasten der Einrichtung.
Art. 150 - Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach Ablauf der in Artikel 149 erwähnten Frist säumig bleibt, kann die CBFA sie mit einer Geldbusse von höchstens 1.875.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchstens 2.500 EUR pro Verzugstag belegen.
Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen und Regelungen vorgesehener Massnahmen kann die CBFA, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen feststellt, einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung eine administrative Geldbusse auferlegen, die für denselben Verstoss mindestens 2.500 EUR betragen muss und höchstens 1.875.000 EUR betragen darf.
Das Verfahren für die Auferlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Sanktionen ist in den Artikeln 70 bis 73 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen geregelt.
Die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegten Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.
KAPITEL II - Strafrechtliche Sanktionen Art. 151 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel V des vorliegenden Gesetzes werden Verwalter, ordentliche Leiter und Beauftragte einer Einrichtung oder eines Unternehmens, die eine Altersversorgungsregelung unabhängig von einer aufgrund von Titel II zugelassenen oder aufgrund von Titel III genehmigten Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung verwalten oder zu verwalten versuchen, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Mit denselben Strafen wird belegt, wer ausserhalb der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen von der Bezeichnung "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" Gebrauch macht.
Art. 152 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel V werden Agenten, Makler und Vermittler, die bei der Beauftragung einer Einrichtung, die nicht aufgrund von Titel II zugelassen oder nicht aufgrund von Titel III genehmigt ist, mit der Verwaltung einer Altersversorgungsregelung vermittelt haben, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Art. 153 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Verwalter, ordentliche Leiter oder Beauftragte belegt, die der CBFA, den Mitgliedern ihres Personals oder den von ihr bevollmächtigten Personen wissentlich und willentlich falsche Erklärungen abgegeben haben oder die sich geweigert haben, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -ordnungen angeforderten Informationen zu übermitteln.
Mit denselben Strafen werden Verwalter, Kommissare, ordentliche Leiter oder Beauftragte der Unternehmen und Einrichtungen belegt, die den durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -ordnungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
Art. 154 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.
Art. 155 - Eine Ermittlung gegen Verwalter, ordentliche Leiter, zugelassene Kommissare oder bestellte Versicherungsmathematiker der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder eine der in Artikel 25 erwähnten Rechtsvorschriften beziehungsweise eine Ermittlung gegen jede andere natürliche oder juristische Person wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz, muss der CBFA durch die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst worden ist.
Jede Strafverfolgung in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Straftaten muss der CBFA auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 156 - Die CBFA ist befugt, dem Verfahren vor dem Strafgericht, das mit einer im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftat befasst worden ist, jederzeit beizutreten, ohne dass sie einen Schaden nachweisen muss.
TITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Zulassung, Eintragung und Tätigkeit Art. 157 - Vorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen, die in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind, sind unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels von Rechts wegen im Sinne von Artikel 52 zugelassen.
Art. 158 - § 1 - Vorsorgeeinrichtungen, die bei der CBFA eingetragen worden sind in Anwendung von Artikel 92 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975, so wie es aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14.Mai 1985 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf Vorsorgeeinrichtungen gelesen werden muss, bleiben eingetragen und bleiben vorläufig von der Zulassung befreit.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels wird die Eintragung gestrichen, wenn die Einrichtung sich in einem der in Artikel 130 erwähnten Fälle befindet. § 2 - [Die CBFA erstellt die Liste der eingetragenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Liste und ihre Änderungen werden auf der Website der CBFA veröffentlicht.] Bis zum Zeitpunkt ihrer Zulassung benutzen die eingetragenen Einrichtungen für die Anwendung von Artikel 60 eine der folgenden Angaben: 1. "Vorsorgeeinrichtung, eingetragen bei der CBFA unter der Nr....", 2. "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, eingetragen bei der CBFA unter der Nr....". [Art. 158 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 159 - Artikel 76 findet keine Anwendung auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Altersversorgungsregelungen verwalten, in denen ausschliesslich und hauptsächlich die Bildung von Vorteilen in Sachen Tod, Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen wird.
Art. 160 - In Abweichung von Artikel 60 dürfen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung innerhalb fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels in den in diesem Artikel erwähnten Unterlagen je nach Art ihrer Tätigkeiten von den Bezeichnungen "Pensionsfonds", "Vorsorgeeinrichtung" oder "Pensionskasse" weiterhin Gebrauch machen.
Art. 161 - In Belgien zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Titel II Kapitel IV des vorliegenden Gesetzes eine grenzüberschreitende Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Staat ausüben, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Sie verfügen über eine Frist von vier Monaten ab Inkrafttreten von vorerwähntem Kapitel IV, um die erwähnte Akte je nach Fall gemäss Artikel 64 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 2 einzureichen.
Art. 162 - Kommissare, die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind, behalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 103 bis 108 die Zulassung.
Versicherungsmathematiker, die bestellt worden sind auf der Grundlage von Artikel 40bis des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975, so wie er aufgrund von Artikel 15bis des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 1985 zur Anwendung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf Vorsorgeeinrichtungen gelesen werden muss, bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 109 bestellt.
KAPITEL II - Aufsichtsrechtliche Befreiungen Art. 163 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die entweder am 1. Januar 1986 in Belgien tätig waren oder die Altersversorgungsregelungen verwalten, die an diesem Datum innerhalb eines Unternehmens bestanden, sind von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil ihrer Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor diesem Datum bezieht und für den keine Rückstellungen verbucht worden sind.
Für die Deckung des Teils der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 1986 bezieht und für den eine Rückstellung gebildet worden ist, werden die Werte, die die Einrichtung oder das Unternehmen am 1. Januar 1986 besassen, auf Antrag der Einrichtung und für die von der CBFA festgelegte Dauer als Deckungswerte angenommen.
Für die vor dem 1. Januar 1986 in einem Unternehmen verwalteten Regelungen kann nach Schaffung der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung für die Deckung der Rückstellungen in Bezug auf die Jahre vor dem 1. Januar 1986 eine Schuldverschreibung gegenüber dem Trägerunternehmen berücksichtigt werden.
Art. 164 - In Abweichung von Artikel 163 sind Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die am 1. Januar 1986 innerhalb eines Unternehmens bestanden und in denen weder die Zahlung von Beiträgen durch die Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen war, bis zum 1. Januar 2012 von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 87 und 88 befreit, was die Verbindlichkeiten in Bezug auf Versorgungsanwärter betrifft, die vor dem 1. Januar 1986 eingestellt worden sind.
Diese Einrichtungen sind von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil der Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2007 bezieht und Versorgungsanwärter betrifft, die vor dem 1.Januar 1986 eingestellt worden sind, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.
Diese Befreiungen gelten nicht für Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer Änderung der Altersversorgungsregelung nach dem 1. Januar 1986 ergeben haben.
Art. 165 - Unternehmen, die eine eigene Altersversorgungsregelung verwalten, die am 1. Januar 1986 bestand und in der weder die Zahlung von Beiträgen durch die Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen war, schaffen vor dem 1. Januar 2008 eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, es sei denn, die Altersversorgungsregelung betrifft ausschliesslich Versorgungsanwärter, die vor dem 1. Januar 2007 das Unternehmen verlassen haben oder pensioniert worden sind.
Die in Anwendung von Absatz 1 geschaffene Einrichtung erhält die in Artikel 164 erwähnten Befreiungen.
Art. 166 - Einrichtungen, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die durch ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen eingerichtet worden sind, das vor dem 29. Juli 1975 geschlossen wurde und für alle einem Tätigkeitsfeld angehörenden Unternehmen bindend ist, und in dem ausdrücklich vorgesehen ist, dass die gewährten Vorteile ohne Beiträge der Versorgungsanwärter zu Lasten der Betriebsrechnung des Unternehmens ausgezahlt werden, fallen unter die Bestimmungen der Artikel 163 bis 165, wobei die Wörter "1. Januar 1986" gelesen werden als "das Datum, an dem das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen auf sie anwendbar geworden ist".
Art. 167 - § 1 - Einrichtungen, die als Vorsorgeeinrichtungen zugelassen worden sind, um Altersversorgungsregelungen einer oder mehrerer öffentlicher Verwaltungen zu verwalten, können der CBFA ihren Antrag notifizieren, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 136 § 1 befreit zu werden. [...] Die CBFA veröffentlicht die Notifizierung im Belgischen Staatsblatt. § 2 - Einrichtungen, die als Vorsorgeeinrichtungen zugelassen worden sind, um Altersversorgungsregelungen eines oder mehrerer öffentlicher Unternehmen zu verwalten, können beantragen, von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 138 befreit zu werden.
Dieser Antrag muss [...] bei der CBFA eingereicht werden. Die CBFA befindet innerhalb vier Monaten über diesen Antrag.
Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Einrichtung nicht den Nachweis erbringt, dass der Staat, eine Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde gemäss Artikel 138 Absatz 1 die Aufwendung für die gewährten Vorteile trägt beziehungsweise sich ausdrücklich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten verbürgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Beschluss der CBFA im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 167 § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 102 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 102 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] Art. 168 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 136 bis 138 wenden öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Verwaltung ihrer Altersversorgungsregelung am Datum des Inkrafttretens der vorerwähnten Artikel nicht einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anvertraut haben, ab dem 1. Januar 2007 die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an.
Der Zulassungsantrag der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die geschaffen worden ist, um die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Altersversorgungsregelungen zu verwalten, muss vor dem 1. Januar 2008 eingereicht werden, es sei denn, die Altersversorgungsregelung betrifft ausschliesslich Versorgungsanwärter, die vor dem 1. Januar 2007 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder pensioniert worden sind. § 2 - Die in Anwendung von § 1 geschaffenen Einrichtungen müssen sich vor dem 1. Januar 2012 den Bestimmungen der Artikel 87 und 88 anpassen.
Die Artikel 87 und 88 finden jedoch Anwendung auf Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer nach dem 1.
Januar 2007 erfolgenden Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt. § 3 - Artikel 163 findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten Einrichtungen, wobei die Wörter "1. Januar 1986" gelesen werden als "1. Januar 2007".
Sind in der Altersversorgungsregelung weder Beiträge der Versorgungsanwärter noch die Bildung von Rückstellungen vorgesehen, sind diese Einrichtungen ausserdem von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil der Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2007 bezieht, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Befreiung betrifft nicht die Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einer nach dem 1. Januar 2007 erfolgenden Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt. § 4 - Die vor Inkrafttreten der Artikel 136 bis 138 von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschaffenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können mit der Zustimmung der CBFA die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befreiungen an einem früheren Datum als den in diesen Paragraphen erwähnten Daten und frühestens am 1. September 2000 erhalten. Art. 169 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die eine Tätigkeit zugunsten der Leiter eines Unternehmens ausüben, fallen für diese Tätigkeit unter die Bestimmungen der Artikel 163 bis 165, wobei die Wörter "1. Januar 1986" gelesen werden als "1. September 2000".
Art. 170 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Altersversorgungsregelungen, die am 1. Januar 2004 innerhalb der Fonds für Existenzsicherheit bestanden, die dem Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit unterliegen, und dies ab dem ersten der beiden folgenden Daten: 1. dem 1.Januar 2007, 2. dem Datum des Inkrafttretens des kollektiven Arbeitsabkommens, das die Altersversorgungsregelung dem Gesetz vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit anpasst.
Der Zulassungsantrag der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die geschaffen worden ist, um die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Altersversorgungsregelungen zu verwalten, muss spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum eingereicht werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Fonds für Existenzsicherheit, die Altersversorgungsregelungen verwalten, die am 1. Januar 2004 bestanden, sind von der Verpflichtung befreit, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, sofern diese Altersversorgungsregelung sich ausschliesslich auf Dienstjahre vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum bezieht. § 3 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die die in § 1 erwähnten Altersversorgungsregelungen verwalten, verfügen über eine Frist von fünf Jahren ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum, um die Verpflichtungen der Artikel 87 und 88 zu erfüllen.
Sie sind ebenfalls von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 für den Teil ihrer Verbindlichkeiten befreit, der sich auf die Jahre vor dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum bezieht, Anpassungen und Aufwertungen infolge von Lohnerhöhungen einbegriffen.
Diese Befreiungen gelten nicht für Verbindlichkeiten in Bezug auf die Erhöhung der Leistungen, die sich aus einem sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommen ergibt, durch das die Altersversorgungsregelung an das Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit angepasst wird, oder die sich aus einer Änderung der Altersversorgungsregelung ergibt, die nach dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum eintritt.
Art. 171 - § 1 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die am 1. Januar 2006 in Belgien in Artikel 55 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Altersversorgungsregelungen verwalten, ohne gemäss Titel II Kapitel III zugelassen zu sein, dürfen ungeachtet des Umstands, dass sie die in den Artikeln 87 bis 94 erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllen, die Ausübung ihrer Tätigkeit fortsetzen, sofern sie die Bestimmungen des vorliegenden Artikels einhalten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen reichen ihren Zulassungsantrag spätestens am 31. Januar 2006 ein.
Sie verfügen über eine Frist bis zum 31. Dezember 2010, um sich den Bestimmungen der Artikel 87 und 88 anzupassen.
Dazu müssen sie: - zum 31. Dezember 2006 ein Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2007 zwei Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2008 drei Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben, - zum 31. Dezember 2009 vier Fünftel der für dieses Datum zu bildenden Solvabilitätsspanne gebildet haben. § 3 - Für den Teil der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2006 bezieht und für den keine Rückstellungen gebildet worden sind, verfügen die in § 1 erwähnten Einrichtungen über eine Frist bis zum 31. Dezember 2025, um den in den Artikeln 89 bis 94 erwähnten Anforderungen zu genügen, sofern sie anhand einer von der CBFA gebilligten Risikoanalyse beweisen können, dass sie nach Ablauf der vorerwähnten Frist diesen Anforderungen genügen werden.
Der Ausgleich muss derart erfolgen, dass der getilgte Betrag nie niedriger als der Betrag ist, der sich aus einer linearen Tilgung über zwanzig Jahre ergeben würde. Die Tilgung dieses Finanzierungsrückstands darf nicht langsamer verlaufen als die Erfüllung der Verbindlichkeiten, auf die er sich bezieht. § 4 - Für die Deckung des Teils der Verbindlichkeiten, der sich auf die Jahre vor dem 1. Januar 2006 bezieht und für den eine Rückstellung gebildet worden ist, werden die Werte, die die Einrichtung an diesem Datum besass, auf Antrag der Einrichtung und für die von der CBFA festgelegte Dauer als Deckungswerte angenommen.
Art. 172 - Die in den Artikeln 163, 164 Absatz 2 und 168 § 3 Absatz 1 erwähnten Befreiungen erlöschen gleichzeitig mit den Verbindlichkeiten, auf die sie sich beziehen.
Jede der im vorhergehenden Absatz erwähnten Befreiungen wird, wenn die Summe der Deckungswerte und der Betrag der Befreiung den Betrag der Verbindlichkeiten im Rahmen der betreffenden Altersversorgungsregelungen, berechnet ohne Abzug dieser Befreiung, übersteigt, um den Betrag dieses Überschusses verringert.
Art. 173 - § 1 - Die von der Anwendung der Artikel 89 bis 94 befreiten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind dennoch verpflichtet, der CBFA einen Jahresbericht über ihre gesamten Verbindlichkeiten zu übermitteln.
Zahlungsverrichtungen in Bezug auf Verbindlichkeiten, auf die sich diese Befreiung bezieht, werden in eine separate Rubrik des Jahresabschlusses der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen.
Die CBFA kann die Modalitäten für den Jahresbericht festlegen. § 2 - [Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und Fonds für Existenzsicherheit, die aufgrund der Artikel 165, 168 § 1 Absatz 2 und 170 § 2] von der Verpflichtung befreit sind, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen, müssen vor dem [1. Januar 2010] bei der CBFA eingetragen sein.
Sie sind verpflichtet, der CBFA einen Jahresbericht über die von ihnen verwalteten Altersversorgungsregelungen zu übermitteln.
Die CBFA kann die Modalitäten für die Eintragung und den Jahresbericht festlegen. [Art. 173 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 103 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009)] KAPITEL III - Andere Übergangsmassnahmen Art. 174 - Eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit geschaffen worden ist, kann bis zum 1. Januar 2012 in einen in Titel II Kapitel II des vorliegenden Gesetzes geregelten Organismus für die Finanzierung von Pensionen umgewandelt werden.
Die Umwandlung ist Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder der Versicherungsvereinigung auf Gegenseitigkeit, der mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst wird.
Unmittelbar nach dem Umwandlungsbeschluss wird die Satzung des Organismus für die Finanzierung von Pensionen unter denselben Bedingungen festgestellt.
Nach der Umwandlung bleibt die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in der neuen Rechtsform unverändert erhalten.
Bis zu ihrer Umwandlung in einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen unterliegen diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht den Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 1 und 3, 11, 12, 35, 36, 43, 44, 45, 46 Absatz 1 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 7 und Absatz 2 und 47 bis 51.
Art. 175 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die am Datum des Inkrafttretens von Artikel 122 die Altersversorgungsregelung eines Trägerunternehmens verwalten, gegen das ein Konkursverfahren eröffnet oder das aufgelöst worden ist, verfügen über eine Frist von einem Jahr, um sich den Bestimmungen dieses Artikels anzupassen.
TITEL VI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL I - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Kontrolle Art. 176 - 183 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 184 - 186 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt III - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 187 - 200 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt IV - Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 201 - 226 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - Ausführungsmassnahmen Art. 227 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, alle oder einen Teil der Bestimmungen der Titel II bis V des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 87 und 88, und seiner Ausführungserlasse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für anwendbar erklären auf Tätigkeiten in Sachen betriebliche Altersversorgung, die von den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Versicherungsunternehmen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten werden.
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die sich auf diese Tätigkeiten beziehen, werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet und organisiert, ohne dass die Möglichkeit zur Übertragung besteht.
In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass wird festgelegt, welche Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 auf diese Tätigkeiten keine Anwendung finden.
Art. 228 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, fasst der König die für die Ausführung der Titel I bis V und der Artikel 227 und 231 erforderlichen Erlasse.
Der König bestimmt insbesondere: 1. die von den Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung einzuhaltenden Regeln in Sachen Gewinnbeteiligung zugunsten der Versorgungsanwärter, 2.die Verpflichtungen der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf Führung und Übermittlung der Bücher, Buchhaltungsbelege beziehungsweise anderer Unterlagen und die in Prospekten, in Rundschreiben, auf Anschlägen und auf anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücken anzugebenden Vermerke.
Er kann ebenfalls ein dem Einschreibebrief entsprechendes Verfahren für Notifizierungen vorsehen, die in Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis V erfolgen müssen. § 2 - Der König kann für die Ausarbeitung der im vorliegenden Artikel erwähnten Erlasse verschiedene Regeln entsprechend der Art und dem Risiko der Tätigkeiten der betreffenden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Erlasse werden auf vorherige Stellungnahme der CBFA gefasst, nachdem diese die Stellungnahme des Versicherungsausschusses beantragt hat, der durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingesetzt worden ist.
Der Versicherungsausschuss kann für die im vorliegenden Artikel erwähnten Angelegenheiten seine Stellungnahmen auf eigene Initiative abgeben. Er gibt ebenfalls eine Stellungnahme zu jeder Frage ab, die ihm vom Minister vorgelegt wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehört.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, kann Fristen festlegen, innerhalb derer die CBFA und der Versicherungsausschuss ihre Stellungnahme abgeben müssen. Die CBFA kann ebenfalls eine Frist festlegen, innerhalb derer der Versicherungsausschuss seine Stellungnahme abgeben muss. Bei Nichteinhaltung einer dieser Fristen ist die betreffende Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 229 - Der König fasst auf Vorschlag des Ministers der Justiz die Erlasse zur Ausführung der Artikel 49 und 50.
Art. 230 - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft, die Pensionen und der Mittelstand gehören, folgende Bestimmungen koordinieren: 1. die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 2.die Bestimmungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, 3. die Bestimmungen des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und die Bestimmungen, durch die vorerwähnte Gesetze bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind.
Zu diesem Zweck kann Er insbesondere: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen an die neue Nummerierung anpassen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden die vom König festgelegte Überschrift tragen.
Art. 231 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Titel I bis IV und von Artikel 227 an die Verpflichtungen anpassen, die sich für Belgien aus internationalen Abkommen oder Verträgen ergeben.
Art. 232 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 233 - Die CBFA setzt die Europäische Kommission von den wesentlichen Schwierigkeiten in Kenntnis, die die Folge der Anwendung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind.
KAPITEL III - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 234.Der König legt das Datum des Inkrafttretens jeder Bestimmung des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme: 1. der Artikel 189, 199, 211 Nr.2, 213, 216 Nr. 2 und 225, die wirksam werden mit 1. Januar 2004, 2. der Artikel 1, 2, 6, 151 Absatz 2, 181, 188, 191, 192, 200, 201 Nr. 1, 203 bis 206, 212, 214, 215, 223, 226 und 227 bis 234, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.