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Loi du 27 juin 2021
publié le 04 février 2022

Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2022030362
pub.
04/02/2022
prom.
27/06/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 JUIN 2021. - Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 6 à 12 et 14 de la loi du 27 juin 2021 allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil (Moniteur belge du 15 juillet 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28.

August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag anschließt." Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28.

August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag anschließt." Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag anschließt." Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, 6.Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist, 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3/1.Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3/2.Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/1.Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein Werktag,".

Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten Abwesenheitstag anschließt." (...) Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Met 's Lands zegel gezegeld : De Minister van Justitie, V. VAN QUICKENBORNE

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