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| Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 JUIN 2021. - Loi allongeant le congé de deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et flexibilisant la prise du congé de deuil. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 JUNI 2021. - Wet tot uitbreiding van het rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het flexibiliseren van de opname van het rouwverlof. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 6 tot |
| articles 6 à 12 et 14 de la loi du 27 juin 2021 allongeant le congé de | 12 en 14 van de wet van 27 juni 2021 tot uitbreiding van het |
| deuil accordé lors du décès du partenaire ou d'un enfant et | rouwverlof bij het overlijden van een partner of een kind en tot het |
| flexibilisant la prise du congé de deuil (Moniteur belge du 15 juillet 2021). | flexibiliseren van de opname van het rouwverlof (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des | 27. JUNI 2021 - Gesetz zur Verlängerung des Trauerurlaubs bei Tod des |
| Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer | Lebenspartners oder eines Kindes und zur Ermöglichung einer |
| flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs | flexibleren Inanspruchnahme dieses Trauerurlaubs |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 6 - In Artikel 52 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des | " § 6 - Wenn die Arbeitsunfähigkeit an eine Abwesenheit wegen des |
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
| Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
| zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, |
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit |
| ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
| zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, |
| die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. |
| August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der |
| Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen |
| oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt |
| werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel | werden, ab dem vierten Tag auf den in vorliegendem Artikel |
| vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser |
| vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag |
| anschließt." | anschließt." |
| Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 7 - In Artikel 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine |
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des |
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
| Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | Arbeitnehmer zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
| zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, | zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des Arbeitnehmers, |
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin oder des mit |
| ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm | ihm zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit ihm |
| zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, | zusammenwohnenden Partnerin anschließt, werden die Abwesenheitstage, |
| die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. | die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des Königlichen Erlasses vom 28. |
| August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der | August 1963 über die Fortzahlung des normalen Entgelts der |
| Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen | Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von Familienereignissen |
| oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt | oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder zivilen Aufgaben gewährt |
| werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von | werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von |
| dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten | dreißig Tagen angerechnet, sofern dieser vierte Tag an einen dritten |
| aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses | aufgrund von Artikel 2 Punkt V des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
| erlaubten Abwesenheitstag anschließt." | erlaubten Abwesenheitstag anschließt." |
| Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 8 - In Artikel 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und | Arbeitsverträge werden zwischen den Wörtern "der Artikel 52 § 1" und |
| den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. | den Wörtern "und 53" die Wörter "und § 6" eingefügt. |
| Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - In Artikel 112 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Arbeitsverträge wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine | "Wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine |
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit wegen des |
| Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem | Todes des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin, des mit dem |
| Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit | Hausangestellten zusammenwohnenden Partners beziehungsweise der mit |
| ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des | ihm zusammenwohnenden Partnerin oder eines Kindes des |
| Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner | Hausangestellten, seines Ehepartners beziehungsweise seiner |
| Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners | Ehepartnerin oder des mit ihm zusammenwohnenden Partners |
| beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, | beziehungsweise der mit ihm zusammenwohnenden Partnerin anschließt, |
| werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | werden die Abwesenheitstage, die aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
| Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des | Königlichen Erlasses vom 28. August 1963 über die Fortzahlung des |
| normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von | normalen Entgelts der Arbeitnehmer für Abwesenheitstage anlässlich von |
| Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder | Familienereignissen oder zur Erfüllung von Bürgerpflichten oder |
| zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz | zivilen Aufgaben gewährt werden, ab dem vierten Tag auf den in Absatz |
| 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser | 1 vorgesehenen Zeitraum garantierten Lohns angerechnet, sofern dieser |
| vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des | vierte Tag an einen dritten aufgrund von Artikel 2 Punkt V des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag | vorerwähnten Königlichen Erlasses erlaubten Abwesenheitstag |
| anschließt." | anschließt." |
| Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November | Art. 10 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November |
| 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
| Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass | Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
| vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine | vom 14. November 2011, werden eine Nummer 4, eine Nummer 5, eine |
| Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6 und eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des | "4. langfristiger Pflegeelternschaft: in Artikel 30sexies § 6 des |
| Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge beschriebene |
| Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser | Pflegeelternschaft, im Rahmen derer ein Kind als Mitglied dieser |
| Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der | Familie ins Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der |
| Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die | Gemeinde, in der die Familie, der Pflegeelternteil oder die |
| Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, | Pflegeeltern ihren Wohnort haben, eingetragen ist, |
| 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der | 5. kurzfristiger Pflegeelternschaft: alle Formen der |
| Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen | Pflegeelternschaft, bei denen die Bedingungen einer langfristigen |
| Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, | Pflegeelternschaft nicht erfüllt sind, |
| 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner | 6. Pflegekind: Kind, für das ein Bediensteter, sein Ehepartner |
| beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten | beziehungsweise seine Ehepartnerin oder der mit dem Bediensteten |
| zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende | zusammenwohnende Partner beziehungsweise die mit ihm zusammenwohnende |
| Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem | Partnerin im Rahmen einer Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem |
| von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst |
| oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten | oder von den für Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten |
| bestimmt worden ist, | bestimmt worden ist, |
| 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer | 7. Pflegevater oder -mutter: Pflegeelternteil, der im Rahmen einer |
| Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen | Pflegeelternschaft vom Gericht, von einem von der zuständigen |
| Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst oder von den für |
| Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". | Jugendschutz zuständigen Gemeinschaftsdiensten bestimmt worden ist,". |
| Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. | Art. 11 - Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. |
| November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen | November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen |
| gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den | gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 14. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des | "3. Tod des Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin des |
| Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des | Bediensteten, Tod des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes oder des |
| Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer | Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes oder davor im Rahmen einer |
| langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder |
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: zehn |
| Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu | Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu |
| wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, | wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, |
| und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu | und sieben Werktage, die vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu |
| wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage | wählen sind. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese Urlaubstage |
| genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit | genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und mit |
| Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". |
| 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des | "3/1. Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, des |
| Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der | Stiefvaters, der Schwiegermutter, der Stiefmutter, der |
| Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines | Schwiegertochter, des Schwiegersohns des Bediensteten oder seines |
| Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon | Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin: vier Werktage, wovon |
| drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am | drei Werktage vom Bediensteten in dem Zeitraum zu wählen sind, der am |
| Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der | Todestag beginnt und am Tag der Bestattung endet, und ein Werktag, der |
| vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den | vom Bediensteten im Jahr nach dem Todestag zu wählen ist. Von den |
| beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, | beiden Zeiträumen, in denen diese Werktage genommen werden müssen, |
| kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des | kann auf Antrag des Bediensteten und mit Einverständnis des |
| Arbeitgebers abgewichen werden,". | Arbeitgebers abgewichen werden,". |
| 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Eine Nummer 3/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "3/2. Tod der Person, die zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer |
| langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des | langfristigen Pflegeelternschaft Pflegevater oder Pflegemutter des |
| Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten | Bediensteten war: vier Werktage, wovon drei Werktage vom Bediensteten |
| in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der | in dem Zeitraum zu wählen sind, der am Todestag beginnt und am Tag der |
| Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach | Bestattung endet, und ein Werktag, der vom Bediensteten im Jahr nach |
| dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese | dem Todestag zu wählen ist. Von den beiden Zeiträumen, in denen diese |
| Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und | Werktage genommen werden müssen, kann auf Antrag des Bediensteten und |
| mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". | mit Einverständnis des Arbeitgebers abgewichen werden,". |
| 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer | "7/1. Tod eines Kindes, das zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen einer |
| kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder | kurzfristigen Pflegeelternschaft Pflegekind des Bediensteten oder |
| seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein | seines Ehepartners beziehungsweise seiner Ehepartnerin war: ein |
| Werktag,". | Werktag,". |
| Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, | Art. 12 - In denselben Königlichen Erlass wird Artikel 15bis, |
| aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 14. November 2011, mit |
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine | "Art. 15bis - Wenn ein Urlaub infolge einer Krankheit, die keine |
| Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein | Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein |
| Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des | Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, an eine Abwesenheit infolge des |
| gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, | gemäß Artikel 15 Nr. 3 gewährten umstandsbedingten Urlaubs anschließt, |
| werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag | werden die Tage des umstandsbedingten Urlaubs, die ab dem fünften Tag |
| genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel | genommen werden, vom Saldo der Urlaubstage abgezogen, auf die Artikel |
| 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag | 41 des vorliegenden Erlasses Anspruch eröffnet, sofern der fünfte Tag |
| an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten | an einen vierten aufgrund von Artikel 15 Nr. 3 erlaubten |
| Abwesenheitstag anschließt." | Abwesenheitstag anschließt." |
| (...) | (...) |
| Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 | Art. 14 - Der König wird ermächtigt, die in den Artikeln 2 bis 4 und 9 |
| bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. | bis 11 erwähnten Bestimmungen abzuändern, aufzuheben oder zu ersetzen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
| Met 's Lands zegel gezegeld : | Met 's Lands zegel gezegeld : |
| De Minister van Justitie, | De Minister van Justitie, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |