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Loi du 25 octobre 1919
publié le 18 octobre 2011

Loi sur la mise en gage du fonds de commerce, l'escompte et le gage de la facture, ainsi que l'agréation et l'expertise des fournitures faites directement à la consommation. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
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2011000641
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18/10/2011
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25/10/1919
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eli/loi/1919/10/25/2011000641/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 OCTOBRE 1919. - Loi sur la mise en gage du fonds de commerce, l'escompte et le gage de la facture, ainsi que l'agréation et l'expertise des fournitures faites directement à la consommation. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 octobre 1919 sur le crédit professionnel en faveur de la petite bourgeoisie commerçante et industrielle (Moniteur belge du 21 novembre 1919), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - l'arrêté royal n° 65 du 13 janvier 1935 instituant une procédure rapide en justice de paix, lorsque le montant de la demande principale n'excède pas le taux du dernier ressort (Moniteur belge du 20 janvier 1935); - l'arrêté royal n° 282 du 30 mars 1936 modifiant la loi du 25 octobre 1919 sur le crédit professionnel en faveur de la petite bourgeoisie commerçante et industrielle (Moniteur belge du 7 avril 1936); - la loi du 31 mars 1958 relative à l'endossement de la facture (Moniteur belge du 27 avril 1958); - la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 19 avril 1993, err. des 2 juin 1993, 4 juin 1993 et 9 juillet 1993); - la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant organisation du secteur public du crédit et de la détention des participations du secteur public dans certaines sociétés financières de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994); - la loi du 9 février 1995 modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 (Moniteur belge du 18 mars 1995); - la loi du 30 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/2009 pub. 15/01/2010 numac 2010009013 source service public federal justice Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice (1) fermer portant des dispositions diverses en matière de Justice (II) (Moniteur belge du 15 janvier 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. OKTOBER 1919 - [Gesetz über die Verpfändung des Handelsgeschäfts, die Diskontierung und Verpfändung der Rechnung und die Annahme und Prüfung der unmittelbar für den Verbrauch erfolgten Lieferungen] [Überschrift ersetzt durch Art.1 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] KAPITEL 1 - Verpfändung des Handelsgeschäfts Artikel 1 - Das Handelsgeschäft kann unter den durch vorliegendes Gesetz bestimmten Bedingungen verpfändet werden.

Art. 2 - Das Pfand umfasst alle Werte, aus denen das Handelsgeschäft besteht, insbesondere Kundenstamm, Firmenzeichen, Handelsorganisation, Handelsmarken, Mietrecht, Geschäftsausstattung und Gerätschaften, dies alles vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung.

Es kann den Warenbestand bis 50 Prozent seines Wertes umfassen.

Art. 3 - Die Verpfändung wird durch authentische Urkunde oder Privaturkunde festgelegt.

Art. 4 - [Die Verpfändungsurkunde wird bekannt gemacht durch ihre Eintragung in ein besonderes Register, das zu diesem Zweck beim Hypothekenamt des Gerichtsbezirks geführt wird, in dessen Bereich das Handelsgeschäft angesiedelt ist.

Für Gerichtsbezirke, in denen mehrere Hypothekenämter ansässig sind, legt die Regierung fest, welches dieser Ämter mit der Eintragung der Verpfändungen von Handelsgeschäften beauftragt wird.

Um die Eintragung zu bewirken, überreicht der Gläubiger entweder selbst oder durch einen Dritten dem Hypothekenbewahrer eine Ausfertigung der Verpfändungsurkunde, wenn es sich um eine authentische Urkunde handelt, oder eines der Duplikate, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. Dieser Ausfertigung oder diesem Duplikat der Urkunde legt er zwei auf Stempelbogen erstellte Eintragungsbordereaus bei, von denen eines auf die Ausfertigung des Rechtstitels geschrieben sein kann. In diesen Eintragungsbordereaus ist Folgendes angegeben: 1. Name, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Gläubigers, mit Wahl des Wohnsitzes im Amtsbezirk, 2.Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz und Beruf des belasteten Eigentümers, 3. besondere Angabe des verpfändeten Handelsgeschäfts, [Unternehmensnummer] und Vermerk, ob das Pfand den Warenbestand umfasst, 4.besondere Angabe der Verpfändungsurkunde und Datum der Urkunde, 5. Betrag des Kapitals und der Nebenkosten, in dessen Höhe die Eintragung verlangt wird, und Dauer der Verpfändung. [Der belastete Eigentümer wird gemäss der durch die Artikel 139 und 140 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen Weise bezeichnet.] Die [Unternehmensnummer] des Eigentümers des verpfändeten Geschäfts ist ebenfalls auf der Urkunde vermerkt.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936); Abs. 3 Nr. 3 abgeändert durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); frühere Absätze 4 und 5 ersetzt durch Abs. 4 durch Art. 6 des G. vom 9. Februar 1995 (B.S. vom 18. März 1995); Abs. 5 abgeändert durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010)] [Art. 4bis - Eintragungen werden unter den in den Artikeln 92 bis 95 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Bedingungen gestrichen oder reduziert.

Jedoch können Streichungen oder Reduzierungen vom Hypothekenbewahrer vorgenommen werden aufgrund einer eingetragenen Privaturkunde, die in zwei Originalen erstellt worden ist, wovon eines keiner Stempelgebühr unterliegt, und auf Vorlage des Eintragungsbordereaus, auf dem die Eintragung der Verpfändung vermerkt ist. Der Hypothekenbewahrer vermerkt auf diesem Eintragungsbordereau die vollständige oder teilweise Streichung der Eintragung.

Die Vorlage des Eintragungsbordereaus ist ebenfalls im Falle einer authentischen Urkunde erforderlich, wenn die Beurkundung aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] Art. 5 - Der Hypothekenbewahrer vermerkt in seinem Register den Inhalt der Eintragungsbordereaus. Er gibt dem Antragsteller die Ausfertigung der Rechtstitel zurück und eines der Eintragungsbordereaus, auf dem er unten bescheinigt, dass er die Eintragung vorgenommen hat, und Datum, Band und laufende Nummer dieser Eintragung angibt.

Werden eine oder mehrere der weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten nicht erledigt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit, wenn daraus ein Nachteil für Dritte entsteht.

Art. 6 - [In dieser Angelegenheit findet Artikel 87 des Hypothekengesetzes Anwendung.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] Art. 7 - [Das Pfand auf Handelsgeschäfte kann ursprünglich nur Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstituten bewilligt werden.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 132 Nr. 1 des G. vom 22. März 1993 (B.S. vom 19. April 1993)] Art. 8 - [Wer sein Handelsgeschäft verpfändet hat, wird aufgrund der Verpfändung selbst als Verwahrer der Pfandbestandteile bestellt.

Betrügerische Veräusserung oder betrügerische Verlegung aller oder einiger dieser Bestandteile wird mit den in Artikel 491 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diesen Verstoss.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] Art. 9 - [Durch die Eintragung wird die Verpfändung während zehn Jahren erhalten.

Durch die regelmässig vorgenommene Eintragung zugunsten des Gläubigers, zu dessen Gunsten das Handelsgeschäft verpfändet wurde, wird dieser Gläubiger von dem durch Artikel 609 des Zivilprozessgesetzbuches vorgesehenen Einspruch befreit.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] Art. 10 - Die Verbotsklausel in Bezug auf die Abtretung eines Mietverhältnisses kann dem Pfandgläubiger oder seinen Rechtsnachfolgern, die dieselbe gewerbliche Tätigkeit in dem vermieteten Gebäude fortführen und es mit ausreichend Mobiliar ausstatten, nicht entgegengehalten werden.

Art. 11 - [I. Der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Handelsgeschäft verpfändet wurde, kann gleichzeitig mit der dem Kreditnehmer zugestellten Inverzugsetzung und ohne Erlaubnis des Richters zur Sicherung der ihm geschuldeten Beträge alle Bestandteile des verpfändeten Handelsgeschäfts pfänden lassen.

II. Er kann ebenfalls Rohstoffe, Material und Gerätschaften pfänden, wenn sie ohne seine Zustimmung verlegt wurden, und er wahrt diesbezüglich sein Vorzugsrecht, sofern er dieses Recht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beansprucht hat.

Ein gutgläubiger Erwerber kann jedoch Artikel 2279 des Zivilgesetzbuches geltend machen.

III. Der Gepfändete kann immer als Verwahrer bestellt werden.

IV. Aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen Gepfändetes wird erst zum Verkauf gebracht, nachdem die Pfändung auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Präsidenten des Handelsgerichts für gültig erklärt worden ist. Im Anschluss an diesen Antrag wird wie in Artikel 12 vorgesehen verfahren.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] Art. 12 - [Die Realisierung des verpfändeten Handelsgeschäfts wird gemäss Titel I Artikel 4 bis 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, der Titel VI des Handelsgesetzbuches bildet, betrieben.

Der Präsident kann dem Gläubiger erlauben, das Handelsgeschäft ganz oder teilweise verkaufen zu lassen.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 282 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936)] KAPITEL 2 - [Indossierung der Rechnung [Kapitel 2 mit den früheren Artikeln 13 bis 15 ersetzt durch Kapitel 2 mit den Artikeln 13 bis 16 durch Art. 1 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom 27. April 1958)] Art. 13 - Forderungen aus beruflichen, gewerblichen oder zivilen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch eine Rechnung festgestellt werden, dürfen abgetreten oder verpfändet werden durch Indossierung dieser Rechnung oder einer beglaubigten Abschrift davon.

Auf der Rechnung müssen Datum, Identität des Gläubigers und des Schuldners und Preis für jede Lieferung oder Leistung, die der Forderung zugrunde liegt, und der diesbezügliche Gesamtbetrag vermerkt sein.

Art. 14 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss ein Indossament: a) den Vermerk des Namens des Indossatars enthalten, b) vom Indossant datiert und unterzeichnet sein, c) wenn es eine Verpfändung darstellt, diesbezüglich einen ausdrücklichen Vermerk enthalten. Art. 15 - [Ein Indossament ist nur gültig, wenn es ursprünglich zugunsten von Kreditinstituten, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Zulassung erteilt wurde, und durch Königlichen Erlass bestimmten Finanzinstituten erfolgt.] Aufeinanderfolgende Indossierungen sind verboten. [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 132 Nr. 2 des G. vom 22. März 1993 (B.S. vom 19. April 1993)] Art. 16 - [Eine Indossierung der Rechnung wird dem Schuldner durch schriftliche Mitteilung der Indossierung notifiziert. In dieser Mitteilung ist vermerkt, dass der Schuldner ab ihrem Erhalt seine Schuld nur zu Händen des Indossatars rechtsgültig begleichen kann.

Abtretung und Verpfändung der Forderung sind allein aufgrund der Indossierung der Rechnung Dritten gegenüber wirksam.

Artikel 1690 Absatz 3 und 4 des Zivilgesetzbuches findet Anwendung.]] [Art. 16 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15.

Juli 1994)] Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 31. März 1958 (B.S. vom 27. April 1958)] KAPITEL 3 - Prüfung Art.18 - Waren und verarbeitete Erzeugnisse, die von unmittelbar für den Verbrauch liefernden Einzelhändlern und Gewerbetreibenden geliefert werden, gelten als angenommen, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Lieferung weder schriftliche Bemerkungen gemacht wurden noch eine Prüfung gefordert wurde.

Die Frist wird unterbrochen, wenn Reparaturen oder Nachbesserungen vorgenommen werden, sie läuft jedoch erneut nach Abschluss dieser Reparaturen oder Nachbesserungen.

Art. 19 - Die Prüfung kann durch einfachen an den Präsidenten des Handelsgerichts gerichteten Antrag beantragt werden. Der Beschluss ist bei Vorlage der Urschrift vollstreckbar. Eine Abschrift wird der anderen Partei mit Vermerk des Tags, des Orts und der Uhrzeit der Prüfung per Einschreiben übermittelt.

Art. 20 - Der Einspruch wird vor den Präsidenten gebracht, der die Parteien per einfachen Brief vorladen lässt. [KAPITEL 4 - [...] [Kapitel 4 mit den Artikeln 21 bis 25 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. Nr. 65 vom 13. Januar 1935 (B.S. vom 20. Januar 1935)] Art. 21 - 25 - [...]]

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