publié le 15 janvier 2010
Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MARS 1994. - Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre VII de la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars 1994, err. du 25 mai 1994).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder 16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt. § 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30.
Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt.
Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen, die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichtigen des Staates zu. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung dieses Artikels.
Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob es sich für den betreffenden Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten um eine Beschäftigung handelt, die Anlass zur Anwendung von Artikel 175 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses geben kann.
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft. § 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes begangenen Taten anwendbar. § 3 - Artikel 3 tritt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET