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Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir Wet houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 1994. - Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 1994. - Wet houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk VII van
chapitre VII de la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op
le plan du droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30
du 30 mars 1994, err. du 25 mai 1994). maart 1994, err. van 25 mei 1994).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ,
MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER
ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER
VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene 23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene
des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen
Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder
16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, 16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion,
Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1 Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1
und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des
Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie
gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978
bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder
Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur
Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission
und den vom König aufgrund von Artikel 401 des und den vom König aufgrund von Artikel 401 des
Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt. Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt.
§ 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die § 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die
in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30. in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30.
Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu
Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie
zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der
Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des
Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der
Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom
König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches
eingerichteten Kommissionen übermittelt. eingerichteten Kommissionen übermittelt.
Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen, Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen,
die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5
vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel
172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten
Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen
Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 des Gesetzes vom Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 des Gesetzes vom
30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten
Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale
Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichtigen des Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichtigen des
Staates zu. Staates zu.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung
dieses Artikels. dieses Artikels.
Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen
wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen
Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem
Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in
Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten
verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen
worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der
Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob
es sich für den betreffenden Arbeitgeber, seinen Angestellten oder es sich für den betreffenden Arbeitgeber, seinen Angestellten oder
Beauftragten um eine Beschäftigung handelt, die Anlass zur Anwendung Beauftragten um eine Beschäftigung handelt, die Anlass zur Anwendung
von Artikel 175 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses geben von Artikel 175 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses geben
kann. kann.
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3
tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im
Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist,
in Kraft. in Kraft.
§ 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die § 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die
durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden
Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als
Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes begangenen Taten anwendbar. vorliegenden Gesetzes begangenen Taten anwendbar.
§ 3 - Artikel 3 tritt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den § 3 - Artikel 3 tritt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den
von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft. von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. SANTKIN J. SANTKIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
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