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Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir | Wet houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 1994. - Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 1994. - Wet houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van hoofdstuk VII van |
chapitre VII de la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur | de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op |
le plan du droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge | arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 |
du 30 mars 1994, err. du 25 mai 1994). | maart 1994, err. van 25 mei 1994). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ, | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ, |
MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER | MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER |
ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER | ARBEIT, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER |
VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene | 23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene |
des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit | des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen | Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen |
Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von | Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von |
Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder | Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder |
16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, | 16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, |
Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. | Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. |
Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1 | Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1 |
und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2 | und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2 |
des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des | Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des |
Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie | Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie |
gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 | gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 | des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 |
bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder | bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder |
Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur | Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur |
Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission | Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission |
und den vom König aufgrund von Artikel 401 des | und den vom König aufgrund von Artikel 401 des |
Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt. | Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt. |
§ 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die | § 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die |
in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30. | in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30. |
Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen | Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen |
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu | gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu |
Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie | Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie |
zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des | zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der | Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der |
Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des | Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des |
Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der | Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der |
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der | durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der |
Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom | Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom |
König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches | König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches |
eingerichteten Kommissionen übermittelt. | eingerichteten Kommissionen übermittelt. |
Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen, | Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen, |
die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 | die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 |
vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel | vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel |
172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten | 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten |
Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen | Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen |
Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 des Gesetzes vom | Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 des Gesetzes vom |
30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen | 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen |
gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten | gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten |
Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale | Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale |
Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichtigen des | Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichtigen des |
Staates zu. | Staates zu. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung |
dieses Artikels. | dieses Artikels. |
Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des | Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des |
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen | Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen |
wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen | wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen |
Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem | Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem |
Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in | Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in |
Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten | Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten |
verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen | verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen |
worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der | worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der |
Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob | Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob |
es sich für den betreffenden Arbeitgeber, seinen Angestellten oder | es sich für den betreffenden Arbeitgeber, seinen Angestellten oder |
Beauftragten um eine Beschäftigung handelt, die Anlass zur Anwendung | Beauftragten um eine Beschäftigung handelt, die Anlass zur Anwendung |
von Artikel 175 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses geben | von Artikel 175 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses geben |
kann. | kann. |
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 | Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 |
tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im | tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im |
Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, | Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, |
in Kraft. | in Kraft. |
§ 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die | § 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die |
durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden | durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden |
Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als | Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als |
Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes begangenen Taten anwendbar. | vorliegenden Gesetzes begangenen Taten anwendbar. |
§ 3 - Artikel 3 tritt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den | § 3 - Artikel 3 tritt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den |
von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft. | von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
Ph. MAYSTADT | Ph. MAYSTADT |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. SANTKIN | J. SANTKIN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |