publié le 17 février 2012
Loi visant à créer une commission d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 AOUT 1990. - Loi visant à créer une commission d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 13 août 1990 visant à créer une commission d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code (Moniteur belge du 20 octobre 1990), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives des communautés et des régions (Moniteur belge du 11 avril 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. AUGUST 1990 - Gesetz zur Schaffung einer Bewertungskommission hinsichtlich des Gesetzes vom 3.April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben Gesetzbuches Artikel 1 - § 1 - Es wird eine nationale Bewertungskommission eingesetzt, die beauftragt ist, die Anwendung der Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch zu bewerten. § 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen neun Frauen und sieben Männer sind. Sie werden aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, bestimmt. Acht Mitglieder sind Doktoren der Medizin, von denen mindestens vier Professoren für Medizin an einer belgischen Universität sind. Vier Mitglieder sind Professoren der Rechte an einer belgischen Universität oder Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der Betreuung und Begleitung von Frauen in Notlagen beauftragt sind.
Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der eines Mitglieds einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit der eines Mitglieds [einer Regierung].
Die Mitglieder der Kommission werden unter Beachtung der sprachlichen Parität und der pluralistischen Vertretung durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aus einer vom Senat vorgelegten Liste mit je zwei Kandidaten für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert werden kann, ernannt. Die Kandidaten, die nicht als ordentliche Mitglieder bestimmt worden sind, werden als stellvertretende Mitglieder ernannt.
Ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger Vorsitzender führen den Vorsitz der Kommission. Die Vorsitzenden werden von den Kommissionsmitgliedern, die zu ihrer jeweiligen Sprachgruppe gehören, gewählt.
Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung. § 3 - Die Kommission unterbreitet dem Parlament für den 31. August 1992 und anschliessend alle zwei Jahre: a) einen statistischen Bericht, der auf der Grundlage der Informationen erstellt wird, die aufgrund der Artikel 2 und 3 gesammelt wurden, b) einen Bericht, in dem die Anwendung des Gesetzes und der weitere Verlauf der Anwendung ausführlich dargelegt und bewertet werden, c) gegebenenfalls Empfehlungen im Hinblick auf eine eventuelle Gesetzesinitiative und/oder andere Massnahmen, die dazu beitragen können, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu verringern und die Begleitung und Betreuung von Frauen in Notlagen zu verbessern. Um diesen Auftrag auszuführen, kann die Kommission bei Behörden und Einrichtungen Informationen mit Bezug auf Familienplanung, verantwortungsvolle Elternschaft und Empfängnisverhütung einholen.
Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind vertraulich und dürfen keiner anderen Instanz, auch nicht der rechtsprechenden Gewalt, mitgeteilt werden. [Art. 1 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 2 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat, ausgefüllt werden muss. Dieses Dokument enthält: 1. Angabe der Kodenummer der in Artikel 350 Absatz 2 Nr.1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung sowie der Kodenummer des Arztes, 2. Angabe des Alters, des Personenstands und der Anzahl Kinder der Frau, die den Schwangerschaftsabbruch beantragt, 3.Angabe der Provinz, in der, oder, wenn die Frau im Ausland wohnt, des Landes, in dem sich der Wohnsitz der Frau befindet, 4. Angabe des Datums, an dem der Schwangerschaftsabbruch beantragt worden ist, und des Datums, an dem der Eingriff vorgenommen worden ist, 5.eine kurze Darstellung der von der Frau geltend gemachten Notlage, aufgrund deren der Arzt den in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat.
Ist der Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden, vermerkt der Arzt zudem die ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau oder die äusserst schwere und als unheilbar anerkannte Erkrankung, an der das Kind, wäre es geboren worden, hätte leiden müssen, 6. Angabe des Datums, an dem die Frau vom Informationsdienst empfangen worden ist, 7.Angabe der von der Frau gemachten Erklärungen über die von ihr angewandten Verhütungsmethoden und der Gründe für deren Unwirksamkeit, 8. Angabe der Methode, die angewandt worden ist, um die Schwangerschaft abzubrechen, und gegebenenfalls der Komplikationen, die sich daraus ergeben haben. Der Arzt übermittelt der in Artikel 1 erwähnten Bewertungskommission das Dokument binnen vier Monaten nach dem Schwangerschaftsabbruch.
Art. 3 - Die Kommission erstellt ein Dokument, das als Jahresbericht von der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung ausgefüllt und der Kommission spätestens am 30.
April des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Information bezieht, übermittelt werden muss.
In diesem Bericht wird Folgendes vermerkt: - die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die bei der Einrichtung oder bei den dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten eingereicht worden sind, - die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, die von den dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten auf der Grundlage von Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden sind, und gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fälle, - die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die von den dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten abgelehnt worden sind.
Diesem Bericht wird ein Bericht des Informationsdienstes der Einrichtung beigefügt über: - die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Dienstes, - die angewandten Methoden der Betreuung und des Beistands, - die Anzahl der Konsultationen, - gegebenenfalls die Ergebnisse der Betreuung und des Beistands.
Art. 4 - Die Bewertungskommission verfügt für die Abfassung des Bewertungsberichts über einen beschränkten Verwaltungskader, um ihre gesetzlichen Aufträge korrekt erfüllen zu können. Der Stellenplan und der Sprachkader des Verwaltungspersonals werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Die Bewertungskommission bestellt die Mitglieder des Personals, das unter den vom König festgelegten Bedingungen von den öffentlichen Diensten abgeordnet wird.
Art. 5 - Die Funktions- und Personalkosten der Bewertungskommission sowie die Entschädigungen ihrer Mitglieder gehen zu Lasten des Haushalts des Ministeriums der Volksgesundheit.
Art. 6 - Wer es, aus Fahrlässigkeit oder aus bösem Willen und nachdem ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt worden ist, versäumt, der Bewertungskommission die in Artikel 2 erwähnten Registrierungsdokumente oder die in Artikel 3 erwähnten Jahresberichte innerhalb der vorgesehenen Fristen zu übermitteln, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit einer Geldbusse von fünfzig bis zu fünftausend Franken bestraft.
Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstösse.
Art. 7 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Anwendung des vorliegenden Gesetzes mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht, was die Daten betrifft, die ihm bei der Erfüllung seines Auftrags anvertraut werden und sich auf die Erfüllung dieses Auftrags beziehen.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar.
Art. 8 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung der ersten Berichte und gegebenenfalls der in Artikel 1 § 3 erwähnten Empfehlungen der Bewertungskommission findet darüber eine Debatte in Kammer und Senat statt. Diese Frist von sechs Monaten wird ausgesetzt während des Zeitraums, in dem die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder in dem es keine Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden Kammern hat.