← Retour vers "Loi visant à créer une commission d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi visant à créer une commission d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article 353 du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende oprichting van een commissie voor de evaluatie van de wet van 3 april 1990 betreffende de zwangerschapsafbreking, tot wijziging van de artikelen 348, 350, 351 en 352 van het Strafwetboek en tot opheffing van artikel 353 van hetzelfde Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 AOUT 1990. - Loi visant à créer une commission d'évaluation de la | 13 AUGUSTUS 1990. - Wet houdende oprichting van een commissie voor de |
loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de grossesse, modifiant | evaluatie van de wet van 3 april 1990 betreffende de |
les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal et abrogeant l'article | zwangerschapsafbreking, tot wijziging van de artikelen 348, 350, 351 |
353 du même Code. - Coordination officieuse en langue allemande | en 352 van het Strafwetboek en tot opheffing van artikel 353 van |
hetzelfde Wetboek. - Officieuze coördinatie in het Duits | |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 13 août 1990 visant à créer une commission | de wet van 13 augustus 1990 houdende oprichting van een commissie voor |
d'évaluation de la loi du 3 avril 1990 relative à l'interruption de | de evaluatie van de wet van 3 april 1990 betreffende de |
grossesse, modifiant les articles 348, 350, 351 et 352 du Code pénal | zwangerschapsafbreking, tot wijziging van de artikelen 348, 350, 351 |
en 352 van het Strafwetboek en tot opheffing van artikel 353 van | |
et abrogeant l'article 353 du même Code (Moniteur belge du 20 octobre | hetzelfde Wetboek (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 1990), zoals ze |
1990), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 mars 2006 | werd gewijzigd bij de wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse |
adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la | wetten die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de |
Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives | Grondwet aan de nieuwe benaming van de wetgevende vergaderingen van de |
des communautés et des régions (Moniteur belge du 11 avril 2006). | gemeenschappen en de gewesten (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
13. AUGUST 1990 - Gesetz zur Schaffung einer Bewertungskommission | 13. AUGUST 1990 - Gesetz zur Schaffung einer Bewertungskommission |
hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 über den | hinsichtlich des Gesetzes vom 3. April 1990 über den |
Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und | Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und |
352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben | 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben |
Gesetzbuches | Gesetzbuches |
Artikel 1 - § 1 - Es wird eine nationale Bewertungskommission | Artikel 1 - § 1 - Es wird eine nationale Bewertungskommission |
eingesetzt, die beauftragt ist, die Anwendung der Bestimmungen über | eingesetzt, die beauftragt ist, die Anwendung der Bestimmungen über |
den Schwangerschaftsabbruch zu bewerten. | den Schwangerschaftsabbruch zu bewerten. |
§ 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von | § 2 - Die Kommission setzt sich aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von |
denen neun Frauen und sieben Männer sind. Sie werden aufgrund ihrer | denen neun Frauen und sieben Männer sind. Sie werden aufgrund ihrer |
Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in die | Kenntnisse und ihrer Erfahrung in den Bereichen, die in die |
Zuständigkeit der Kommission fallen, bestimmt. Acht Mitglieder sind | Zuständigkeit der Kommission fallen, bestimmt. Acht Mitglieder sind |
Doktoren der Medizin, von denen mindestens vier Professoren für | Doktoren der Medizin, von denen mindestens vier Professoren für |
Medizin an einer belgischen Universität sind. Vier Mitglieder sind | Medizin an einer belgischen Universität sind. Vier Mitglieder sind |
Professoren der Rechte an einer belgischen Universität oder | Professoren der Rechte an einer belgischen Universität oder |
Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der | Rechtsanwälte. Vier Mitglieder kommen aus Kreisen, die mit der |
Betreuung und Begleitung von Frauen in Notlagen beauftragt sind. | Betreuung und Begleitung von Frauen in Notlagen beauftragt sind. |
Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der | Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der |
eines Mitglieds einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit der | eines Mitglieds einer der gesetzgebenden Versammlungen und mit der |
eines Mitglieds [einer Regierung]. | eines Mitglieds [einer Regierung]. |
Die Mitglieder der Kommission werden unter Beachtung der sprachlichen | Die Mitglieder der Kommission werden unter Beachtung der sprachlichen |
Parität und der pluralistischen Vertretung durch einen im Ministerrat | Parität und der pluralistischen Vertretung durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass aus einer vom Senat vorgelegten Liste mit | beratenen Königlichen Erlass aus einer vom Senat vorgelegten Liste mit |
je zwei Kandidaten für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert | je zwei Kandidaten für einen Zeitraum von vier Jahren, der verlängert |
werden kann, ernannt. Die Kandidaten, die nicht als ordentliche | werden kann, ernannt. Die Kandidaten, die nicht als ordentliche |
Mitglieder bestimmt worden sind, werden als stellvertretende | Mitglieder bestimmt worden sind, werden als stellvertretende |
Mitglieder ernannt. | Mitglieder ernannt. |
Ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger | Ein niederländischsprachiger und ein französischsprachiger |
Vorsitzender führen den Vorsitz der Kommission. Die Vorsitzenden | Vorsitzender führen den Vorsitz der Kommission. Die Vorsitzenden |
werden von den Kommissionsmitgliedern, die zu ihrer jeweiligen | werden von den Kommissionsmitgliedern, die zu ihrer jeweiligen |
Sprachgruppe gehören, gewählt. | Sprachgruppe gehören, gewählt. |
Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung. | Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung. |
§ 3 - Die Kommission unterbreitet dem Parlament für den 31. August | § 3 - Die Kommission unterbreitet dem Parlament für den 31. August |
1992 und anschliessend alle zwei Jahre: | 1992 und anschliessend alle zwei Jahre: |
a) einen statistischen Bericht, der auf der Grundlage der | a) einen statistischen Bericht, der auf der Grundlage der |
Informationen erstellt wird, die aufgrund der Artikel 2 und 3 | Informationen erstellt wird, die aufgrund der Artikel 2 und 3 |
gesammelt wurden, | gesammelt wurden, |
b) einen Bericht, in dem die Anwendung des Gesetzes und der weitere | b) einen Bericht, in dem die Anwendung des Gesetzes und der weitere |
Verlauf der Anwendung ausführlich dargelegt und bewertet werden, | Verlauf der Anwendung ausführlich dargelegt und bewertet werden, |
c) gegebenenfalls Empfehlungen im Hinblick auf eine eventuelle | c) gegebenenfalls Empfehlungen im Hinblick auf eine eventuelle |
Gesetzesinitiative und/oder andere Massnahmen, die dazu beitragen | Gesetzesinitiative und/oder andere Massnahmen, die dazu beitragen |
können, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu verringern und die | können, die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche zu verringern und die |
Begleitung und Betreuung von Frauen in Notlagen zu verbessern. | Begleitung und Betreuung von Frauen in Notlagen zu verbessern. |
Um diesen Auftrag auszuführen, kann die Kommission bei Behörden und | Um diesen Auftrag auszuführen, kann die Kommission bei Behörden und |
Einrichtungen Informationen mit Bezug auf Familienplanung, | Einrichtungen Informationen mit Bezug auf Familienplanung, |
verantwortungsvolle Elternschaft und Empfängnisverhütung einholen. | verantwortungsvolle Elternschaft und Empfängnisverhütung einholen. |
Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind vertraulich und | Die von der Kommission eingeholten Auskünfte sind vertraulich und |
dürfen keiner anderen Instanz, auch nicht der rechtsprechenden Gewalt, | dürfen keiner anderen Instanz, auch nicht der rechtsprechenden Gewalt, |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
[Art. 1 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 | [Art. 1 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 |
(B.S. vom 11. April 2006)] | (B.S. vom 11. April 2006)] |
Art. 2 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom | Art. 2 - Die Kommission erstellt ein Registrierungsdokument, das vom |
Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat, ausgefüllt | Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat, ausgefüllt |
werden muss. Dieses Dokument enthält: | werden muss. Dieses Dokument enthält: |
1. Angabe der Kodenummer der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des | 1. Angabe der Kodenummer der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung sowie der Kodenummer des | Strafgesetzbuches erwähnten Pflegeeinrichtung sowie der Kodenummer des |
Arztes, | Arztes, |
2. Angabe des Alters, des Personenstands und der Anzahl Kinder der | 2. Angabe des Alters, des Personenstands und der Anzahl Kinder der |
Frau, die den Schwangerschaftsabbruch beantragt, | Frau, die den Schwangerschaftsabbruch beantragt, |
3. Angabe der Provinz, in der, oder, wenn die Frau im Ausland wohnt, | 3. Angabe der Provinz, in der, oder, wenn die Frau im Ausland wohnt, |
des Landes, in dem sich der Wohnsitz der Frau befindet, | des Landes, in dem sich der Wohnsitz der Frau befindet, |
4. Angabe des Datums, an dem der Schwangerschaftsabbruch beantragt | 4. Angabe des Datums, an dem der Schwangerschaftsabbruch beantragt |
worden ist, und des Datums, an dem der Eingriff vorgenommen worden | worden ist, und des Datums, an dem der Eingriff vorgenommen worden |
ist, | ist, |
5. eine kurze Darstellung der von der Frau geltend gemachten Notlage, | 5. eine kurze Darstellung der von der Frau geltend gemachten Notlage, |
aufgrund deren der Arzt den in Artikel 350 Absatz 2 des | aufgrund deren der Arzt den in Artikel 350 Absatz 2 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat. | Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hat. |
Ist der Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage von Artikel 350 | Ist der Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage von Artikel 350 |
Absatz 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden, vermerkt der | Absatz 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden, vermerkt der |
Arzt zudem die ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau oder die | Arzt zudem die ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Frau oder die |
äusserst schwere und als unheilbar anerkannte Erkrankung, an der das | äusserst schwere und als unheilbar anerkannte Erkrankung, an der das |
Kind, wäre es geboren worden, hätte leiden müssen, | Kind, wäre es geboren worden, hätte leiden müssen, |
6. Angabe des Datums, an dem die Frau vom Informationsdienst empfangen | 6. Angabe des Datums, an dem die Frau vom Informationsdienst empfangen |
worden ist, | worden ist, |
7. Angabe der von der Frau gemachten Erklärungen über die von ihr | 7. Angabe der von der Frau gemachten Erklärungen über die von ihr |
angewandten Verhütungsmethoden und der Gründe für deren Unwirksamkeit, | angewandten Verhütungsmethoden und der Gründe für deren Unwirksamkeit, |
8. Angabe der Methode, die angewandt worden ist, um die | 8. Angabe der Methode, die angewandt worden ist, um die |
Schwangerschaft abzubrechen, und gegebenenfalls der Komplikationen, | Schwangerschaft abzubrechen, und gegebenenfalls der Komplikationen, |
die sich daraus ergeben haben. | die sich daraus ergeben haben. |
Der Arzt übermittelt der in Artikel 1 erwähnten Bewertungskommission | Der Arzt übermittelt der in Artikel 1 erwähnten Bewertungskommission |
das Dokument binnen vier Monaten nach dem Schwangerschaftsabbruch. | das Dokument binnen vier Monaten nach dem Schwangerschaftsabbruch. |
Art. 3 - Die Kommission erstellt ein Dokument, das als Jahresbericht | Art. 3 - Die Kommission erstellt ein Dokument, das als Jahresbericht |
von der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten | von der in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erwähnten |
Pflegeeinrichtung ausgefüllt und der Kommission spätestens am 30. | Pflegeeinrichtung ausgefüllt und der Kommission spätestens am 30. |
April des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Information bezieht, | April des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Information bezieht, |
übermittelt werden muss. | übermittelt werden muss. |
In diesem Bericht wird Folgendes vermerkt: | In diesem Bericht wird Folgendes vermerkt: |
- die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die bei der | - die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die bei der |
Einrichtung oder bei den dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten | Einrichtung oder bei den dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten |
eingereicht worden sind, | eingereicht worden sind, |
- die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, die von den dieser | - die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche, die von den dieser |
Einrichtung angeschlossenen Ärzten auf der Grundlage von Artikel 350 | Einrichtung angeschlossenen Ärzten auf der Grundlage von Artikel 350 |
Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden sind, und | Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden sind, und |
gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches | gegebenenfalls die in Artikel 350 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches |
vorgesehenen Fälle, | vorgesehenen Fälle, |
- die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die von den | - die Anzahl der Anträge auf Schwangerschaftsabbruch, die von den |
dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten abgelehnt worden sind. | dieser Einrichtung angeschlossenen Ärzten abgelehnt worden sind. |
Diesem Bericht wird ein Bericht des Informationsdienstes der | Diesem Bericht wird ein Bericht des Informationsdienstes der |
Einrichtung beigefügt über: | Einrichtung beigefügt über: |
- die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Dienstes, | - die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Dienstes, |
- die angewandten Methoden der Betreuung und des Beistands, | - die angewandten Methoden der Betreuung und des Beistands, |
- die Anzahl der Konsultationen, | - die Anzahl der Konsultationen, |
- gegebenenfalls die Ergebnisse der Betreuung und des Beistands. | - gegebenenfalls die Ergebnisse der Betreuung und des Beistands. |
Art. 4 - Die Bewertungskommission verfügt für die Abfassung des | Art. 4 - Die Bewertungskommission verfügt für die Abfassung des |
Bewertungsberichts über einen beschränkten Verwaltungskader, um ihre | Bewertungsberichts über einen beschränkten Verwaltungskader, um ihre |
gesetzlichen Aufträge korrekt erfüllen zu können. Der Stellenplan und | gesetzlichen Aufträge korrekt erfüllen zu können. Der Stellenplan und |
der Sprachkader des Verwaltungspersonals werden auf Vorschlag des für | der Sprachkader des Verwaltungspersonals werden auf Vorschlag des für |
die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat | die Volksgesundheit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Die Bewertungskommission | beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Die Bewertungskommission |
bestellt die Mitglieder des Personals, das unter den vom König | bestellt die Mitglieder des Personals, das unter den vom König |
festgelegten Bedingungen von den öffentlichen Diensten abgeordnet | festgelegten Bedingungen von den öffentlichen Diensten abgeordnet |
wird. | wird. |
Art. 5 - Die Funktions- und Personalkosten der Bewertungskommission | Art. 5 - Die Funktions- und Personalkosten der Bewertungskommission |
sowie die Entschädigungen ihrer Mitglieder gehen zu Lasten des | sowie die Entschädigungen ihrer Mitglieder gehen zu Lasten des |
Haushalts des Ministeriums der Volksgesundheit. | Haushalts des Ministeriums der Volksgesundheit. |
Art. 6 - Wer es, aus Fahrlässigkeit oder aus bösem Willen und nachdem | Art. 6 - Wer es, aus Fahrlässigkeit oder aus bösem Willen und nachdem |
ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt worden ist, versäumt, der | ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt worden ist, versäumt, der |
Bewertungskommission die in Artikel 2 erwähnten | Bewertungskommission die in Artikel 2 erwähnten |
Registrierungsdokumente oder die in Artikel 3 erwähnten Jahresberichte | Registrierungsdokumente oder die in Artikel 3 erwähnten Jahresberichte |
innerhalb der vorgesehenen Fristen zu übermitteln, wird mit einer | innerhalb der vorgesehenen Fristen zu übermitteln, wird mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit einer |
Geldbusse von fünfzig bis zu fünftausend Franken bestraft. | Geldbusse von fünfzig bis zu fünftausend Franken bestraft. |
Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches sind entsprechend | Kapitel VII und Artikel 85 des Strafgesetzbuches sind entsprechend |
anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstösse. | anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstösse. |
Art. 7 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Anwendung des | Art. 7 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht, was | vorliegenden Gesetzes mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht, was |
die Daten betrifft, die ihm bei der Erfüllung seines Auftrags | die Daten betrifft, die ihm bei der Erfüllung seines Auftrags |
anvertraut werden und sich auf die Erfüllung dieses Auftrags beziehen. | anvertraut werden und sich auf die Erfüllung dieses Auftrags beziehen. |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. |
Art. 8 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung der ersten Berichte | Art. 8 - Binnen sechs Monaten nach Hinterlegung der ersten Berichte |
und gegebenenfalls der in Artikel 1 § 3 erwähnten Empfehlungen der | und gegebenenfalls der in Artikel 1 § 3 erwähnten Empfehlungen der |
Bewertungskommission findet darüber eine Debatte in Kammer und Senat | Bewertungskommission findet darüber eine Debatte in Kammer und Senat |
statt. Diese Frist von sechs Monaten wird ausgesetzt während des | statt. Diese Frist von sechs Monaten wird ausgesetzt während des |
Zeitraums, in dem die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder | Zeitraums, in dem die Gesetzgebenden Kammern aufgelöst sind und/oder |
in dem es keine Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden | in dem es keine Regierung gibt, die das Vertrauen der Gesetzgebenden |
Kammern hat. | Kammern hat. |