publié le 12 juillet 2011
Loi relative à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, les infrasons et les ultrasons. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JUILLET 1985. - Loi relative à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, les infrasons et les ultrasons. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1985 relative à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, les infrasons et les ultrasons (Moniteur belge du 26 novembre 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 11 février 1999, err. du 24 avril 1999); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la
loi du 27 mars 2006Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
27/03/2006
pub.
11/04/2006
numac
2006021061
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives des Communautés et des Régions
fermer adaptant diverses lois réglant une matière visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 11 avril 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.nicht ionisierenden Strahlungen: elektromagnetische Strahlungen mit einer Frequenz unter 2,5x106 GHz, 2. Infraschall: Vibrationen mit einer Frequenz unter 20 Hz, 3.Ultraschall: Vibrationen mit einer Frequenz über 16 kHz.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall natürlichen Ursprungs.
Art. 2 - Unbeschadet der im Sondergesetz vom 8. August 1980 bestimmten Zuständigkeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers nach Konsultierung der [Regionalregierungen] die allgemeinen Normen für die Qualitätsziele festlegen, denen jede Umgebung genügen muss, damit der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen gewährleistet ist. [Art. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11.
April 2006)] Art. 3 - § 1 - Zum Schutz des Menschen und der Umwelt kann der König zudem Bedingungen für [...] die Produktion, die Herstellung, den Besitz, [...] den Transport, [...] den Unterhalt und die Benutzung zu gewerblichen, industriellen, wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen Zwecken von Geräten oder Anlagen auferlegen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können. § 2 - Der König kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen und insbesondere Bedingungen für die Erzeugung, die Verbreitung und den Empfang von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auferlegen. [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 21 § 4 des G. vom 21. Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] Art. 4 - § 1 - Je nach Art und Quelle der nicht ionisierenden Strahlungen, des Infraschalls oder Ultraschalls und je nach Umgebung, in der diese erzeugt, verbreitet oder empfangen werden, werden die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes gemeinsam von den dafür zuständigen nationalen Ministern vorgeschlagen. § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse werden vorher dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 5 - Der für Umwelt zuständige Minister ist beauftragt, jede Regelung, Aktion oder Massnahme zu koordinieren, die auf nationaler Ebene zum Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen beschlossen wird.
Art. 6 - Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt in Gefahr bringt, kann der König zu ihrem Schutz alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen ergreifen gegen die Hersteller, Erzeuger, Besitzer, Transporteure oder Benutzer von Geräten oder Anlagen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können.
Art. 7 - Der König darf bestimmen, dass Gebühren zugunsten des Staates erhoben werden, um die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes entstehenden Kosten zu decken.
Er legt den Satz und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren fest.
Art. 8 - Der König bestimmt die allgemeinen Mindestnormen oder -bedingungen, denen die Personen, Labore und öffentlichen oder privaten Einrichtungen genügen müssen im Hinblick auf ihre Zulassung für: 1. die Untersuchung des Einflusses von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auf die Gesundheit, das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen sowie ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, 2.die Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten Belastungen und schädigenden Wirkungen, 3. das Testen und Kontrollieren von Geräten oder Anlagen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können beziehungsweise dazu bestimmt sind, diese zu messen, abzuschwächen oder zu absorbieren oder die damit einhergehenden Belastungen oder schädigenden Wirkungen zu beheben. Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10 000 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren oder nur einer dieser Strafen bestraft.
Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in jedem Fall verdoppelt, wenn diejenigen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden sind, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 10 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Straftaten.