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Vue multilingue de Loi du 12/07/1985
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Loi relative à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, les infrasons et les ultrasons. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Wet betreffende de bescherming van de mens en van het leefmilieu tegen de schadelijke effecten en de hinder van niet-ioniserende stralingen, infrasonen en ultrasonen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 1985. - Loi relative à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, les infrasons et les ultrasons. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 1985. - Wet betreffende de bescherming van de mens en van het leefmilieu tegen de schadelijke effecten en de hinder van niet-ioniserende stralingen, infrasonen en ultrasonen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1985 relative de federale versie van de wet van 12 juli 1985 betreffende de
à la protection de l'homme et de l'environnement contre les effets bescherming van de mens en van het leefmilieu tegen de schadelijke
nocifs et les nuisances provoqués par les radiations non ionisantes, effecten en de hinder van niet-ioniserende stralingen, infrasonen en
les infrasons et les ultrasons (Moniteur belge du 26 novembre 1985), ultrasonen (Belgisch Staatsblad van 26 november 1985), zoals ze
telle qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant - de wet van 21 december 1998 betreffende productnormen ter
pour but la promotion de modes de production et de consommation bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter
durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid (Belgisch
belge du 11 février 1999, err. du 24 avril 1999); Staatsblad van 11 februari 1999, err. van 24 april 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière - de wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse wetten die een
visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet aan
assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge de nieuwe benaming van de wetgevende vergaderingen van de
du 11 avril 2006). Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt 12. JULI 1985 - Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt
gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und gegen die durch nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall und
Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen Ultraschall verursachten schädigenden Wirkungen und Belastungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. nicht ionisierenden Strahlungen: elektromagnetische Strahlungen mit 1. nicht ionisierenden Strahlungen: elektromagnetische Strahlungen mit
einer Frequenz unter 2,5x106 GHz, einer Frequenz unter 2,5x106 GHz,
2. Infraschall: Vibrationen mit einer Frequenz unter 20 Hz, 2. Infraschall: Vibrationen mit einer Frequenz unter 20 Hz,
3. Ultraschall: Vibrationen mit einer Frequenz über 16 kHz. 3. Ultraschall: Vibrationen mit einer Frequenz über 16 kHz.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf nicht ionisierende Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf nicht ionisierende
Strahlungen, Infraschall und Ultraschall natürlichen Ursprungs. Strahlungen, Infraschall und Ultraschall natürlichen Ursprungs.
Art. 2 - Unbeschadet der im Sondergesetz vom 8. August 1980 bestimmten Art. 2 - Unbeschadet der im Sondergesetz vom 8. August 1980 bestimmten
Zuständigkeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Zuständigkeiten kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers nach Erlass auf Vorschlag des für Umwelt zuständigen Ministers nach
Konsultierung der [Regionalregierungen] die allgemeinen Normen für die Konsultierung der [Regionalregierungen] die allgemeinen Normen für die
Qualitätsziele festlegen, denen jede Umgebung genügen muss, damit der Qualitätsziele festlegen, denen jede Umgebung genügen muss, damit der
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die durch nicht Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die durch nicht
ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten
schädigenden Wirkungen und Belastungen gewährleistet ist. schädigenden Wirkungen und Belastungen gewährleistet ist.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. [Art. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11.
April 2006)] April 2006)]
Art. 3 - § 1 - Zum Schutz des Menschen und der Umwelt kann der König Art. 3 - § 1 - Zum Schutz des Menschen und der Umwelt kann der König
zudem Bedingungen für [...] die Produktion, die Herstellung, den zudem Bedingungen für [...] die Produktion, die Herstellung, den
Besitz, [...] den Transport, [...] den Unterhalt und die Benutzung zu Besitz, [...] den Transport, [...] den Unterhalt und die Benutzung zu
gewerblichen, industriellen, wissenschaftlichen, medizinischen oder gewerblichen, industriellen, wissenschaftlichen, medizinischen oder
anderen Zwecken von Geräten oder Anlagen auferlegen, die nicht anderen Zwecken von Geräten oder Anlagen auferlegen, die nicht
ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen,
verbreiten oder empfangen können. verbreiten oder empfangen können.
§ 2 - Der König kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen und § 2 - Der König kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen und
insbesondere Bedingungen für die Erzeugung, die Verbreitung und den insbesondere Bedingungen für die Erzeugung, die Verbreitung und den
Empfang von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder Empfang von nicht ionisierenden Strahlungen, Infraschall oder
Ultraschall auferlegen. Ultraschall auferlegen.
[Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 21 § 4 des G. vom 21. Dezember 1998 [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 21 § 4 des G. vom 21. Dezember 1998
(B.S. vom 11. Februar 1999)] (B.S. vom 11. Februar 1999)]
Art. 4 - § 1 - Je nach Art und Quelle der nicht ionisierenden Art. 4 - § 1 - Je nach Art und Quelle der nicht ionisierenden
Strahlungen, des Infraschalls oder Ultraschalls und je nach Umgebung, Strahlungen, des Infraschalls oder Ultraschalls und je nach Umgebung,
in der diese erzeugt, verbreitet oder empfangen werden, werden die in der diese erzeugt, verbreitet oder empfangen werden, werden die
Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 2 und 3 des
vorliegenden Gesetzes gemeinsam von den dafür zuständigen nationalen vorliegenden Gesetzes gemeinsam von den dafür zuständigen nationalen
Ministern vorgeschlagen. Ministern vorgeschlagen.
§ 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse § 2 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse
werden vorher dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme werden vorher dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme
vorgelegt. vorgelegt.
Art. 5 - Der für Umwelt zuständige Minister ist beauftragt, jede Art. 5 - Der für Umwelt zuständige Minister ist beauftragt, jede
Regelung, Aktion oder Massnahme zu koordinieren, die auf nationaler Regelung, Aktion oder Massnahme zu koordinieren, die auf nationaler
Ebene zum Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht Ebene zum Schutz des Menschen und der Umwelt gegen die durch nicht
ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall verursachten ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall verursachten
schädigenden Wirkungen und Belastungen beschlossen wird. schädigenden Wirkungen und Belastungen beschlossen wird.
Art. 6 - Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Gesundheit der Art. 6 - Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Gesundheit der
Bevölkerung und die Umwelt in Gefahr bringt, kann der König zu ihrem Bevölkerung und die Umwelt in Gefahr bringt, kann der König zu ihrem
Schutz alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen ergreifen gegen Schutz alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen ergreifen gegen
die Hersteller, Erzeuger, Besitzer, Transporteure oder Benutzer von die Hersteller, Erzeuger, Besitzer, Transporteure oder Benutzer von
Geräten oder Anlagen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall Geräten oder Anlagen, die nicht ionisierende Strahlungen, Infraschall
oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können. oder Ultraschall erzeugen, verbreiten oder empfangen können.
Art. 7 - Der König darf bestimmen, dass Gebühren zugunsten des Staates Art. 7 - Der König darf bestimmen, dass Gebühren zugunsten des Staates
erhoben werden, um die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erhoben werden, um die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
entstehenden Kosten zu decken. entstehenden Kosten zu decken.
Er legt den Satz und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren Er legt den Satz und die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühren
fest. fest.
Art. 8 - Der König bestimmt die allgemeinen Mindestnormen oder Art. 8 - Der König bestimmt die allgemeinen Mindestnormen oder
-bedingungen, denen die Personen, Labore und öffentlichen oder -bedingungen, denen die Personen, Labore und öffentlichen oder
privaten Einrichtungen genügen müssen im Hinblick auf ihre Zulassung privaten Einrichtungen genügen müssen im Hinblick auf ihre Zulassung
für: für:
1. die Untersuchung des Einflusses von nicht ionisierenden 1. die Untersuchung des Einflusses von nicht ionisierenden
Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auf die Gesundheit, das Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall auf die Gesundheit, das
Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen sowie ihrer Auswirkungen Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen sowie ihrer Auswirkungen
auf die Umwelt, auf die Umwelt,
2. die Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der durch nicht 2. die Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der durch nicht
ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten ionisierende Strahlungen, Infraschall und Ultraschall verursachten
Belastungen und schädigenden Wirkungen, Belastungen und schädigenden Wirkungen,
3. das Testen und Kontrollieren von Geräten oder Anlagen, die nicht 3. das Testen und Kontrollieren von Geräten oder Anlagen, die nicht
ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen, ionisierende Strahlungen, Infraschall oder Ultraschall erzeugen,
verbreiten oder empfangen können beziehungsweise dazu bestimmt sind, verbreiten oder empfangen können beziehungsweise dazu bestimmt sind,
diese zu messen, abzuschwächen oder zu absorbieren oder die damit diese zu messen, abzuschwächen oder zu absorbieren oder die damit
einhergehenden Belastungen oder schädigenden Wirkungen zu beheben. einhergehenden Belastungen oder schädigenden Wirkungen zu beheben.
Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 50 bis zu und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Geldbusse von 50 bis zu
10 000 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei 10 000 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei
Jahren oder nur einer dieser Strafen bestraft. Jahren oder nur einer dieser Strafen bestraft.
Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in
jedem Fall verdoppelt, wenn diejenigen, die gemäss den Bestimmungen jedem Fall verdoppelt, wenn diejenigen, die gemäss den Bestimmungen
des vorliegenden Artikels verurteilt worden sind, binnen zwei Jahren des vorliegenden Artikels verurteilt worden sind, binnen zwei Jahren
nach dieser Verurteilung erneut gegen die Bestimmungen des nach dieser Verurteilung erneut gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 10 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 10 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung
auf die in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen auf die in vorliegendem Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen
erwähnten Straftaten. erwähnten Straftaten.
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