Etaamb.openjustice.be
Loi du 12 août 1911
publié le 04 décembre 2009

Loi pour la conservation de la beauté des paysages

source
service public federal interieur
numac
2009000786
pub.
04/12/2009
prom.
12/08/1911
ELI
eli/loi/1911/08/12/2009000786/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 AOUT 1911. - Loi pour la conservation de la beauté des paysages


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 août 1911 pour la conservation de la beauté des paysages. - Traduction allemande (Moniteur belge du 19 août 1911).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

12. AUGUST 1911 - Gesetz zur Erhaltung der Schönheit der Landschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Betreiber von Bergwerken, Gruben oder Steinbrüchen und Inhaber einer öffentlichen Baukonzession sind verpflichtet, dem Boden, soweit möglich, sein Aussehen zurückzugeben, indem sie die Aushöhlungen, Aushübe und Aufschüttungen, die bestehen bleiben sollen, aufforsten oder bepflanzen.

Die Bepflanzungen finden jeweils nach Vollendung eines Teils der Arbeiten statt.

Art. 2 - Falls oben erwähnte Betreiber beziehungsweise Inhaber den Bestimmungen des vorangehenden Artikels nicht nachkommen, können sie gerichtlich dazu gezwungen werden. Die Klage wird auf Antrag des Prokurators des Königs vor dem Gericht Erster Instanz des verwüsteten Ortes anhängig gemacht. Die Klage kann auch von jedem belgischen Bürger eingereicht werden.

Werden die Arbeiten nicht binnen der vom Gericht festzulegenden Frist ausgeführt, führt das Ministerium der Landwirtschaft und der Öffentlichen Arbeiten sie von Amts wegen und zu Lasten des Betreibers oder des Inhabers der öffentlichen Baukonzession aus.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf den Staat, die Provinzen, die Gemeinden sowie auf die Privatunternehmen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 12. August 1911 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz H. CARTON DE WIART Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. CARTON DE WIART

^