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Loi pour la conservation de la beauté des paysages | Wet tot het behoud van de schoonheid der landschappen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 AOUT 1911. - Loi pour la conservation de la beauté des paysages Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 août 1911 pour la conservation de la beauté des paysages. - | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 AUGUSTUS 1911. - Wet tot het behoud van de schoonheid der landschappen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 1911 tot het behoud van de schoonheid der landschappen |
Traduction allemande (Moniteur belge du 19 août 1911). | (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1911). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
12. AUGUST 1911 - Gesetz zur Erhaltung der Schönheit der Landschaften | 12. AUGUST 1911 - Gesetz zur Erhaltung der Schönheit der Landschaften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Betreiber von Bergwerken, Gruben oder Steinbrüchen und | Artikel 1 - Betreiber von Bergwerken, Gruben oder Steinbrüchen und |
Inhaber einer öffentlichen Baukonzession sind verpflichtet, dem Boden, | Inhaber einer öffentlichen Baukonzession sind verpflichtet, dem Boden, |
soweit möglich, sein Aussehen zurückzugeben, indem sie die | soweit möglich, sein Aussehen zurückzugeben, indem sie die |
Aushöhlungen, Aushübe und Aufschüttungen, die bestehen bleiben sollen, | Aushöhlungen, Aushübe und Aufschüttungen, die bestehen bleiben sollen, |
aufforsten oder bepflanzen. | aufforsten oder bepflanzen. |
Die Bepflanzungen finden jeweils nach Vollendung eines Teils der | Die Bepflanzungen finden jeweils nach Vollendung eines Teils der |
Arbeiten statt. | Arbeiten statt. |
Art. 2 - Falls oben erwähnte Betreiber beziehungsweise Inhaber den | Art. 2 - Falls oben erwähnte Betreiber beziehungsweise Inhaber den |
Bestimmungen des vorangehenden Artikels nicht nachkommen, können sie | Bestimmungen des vorangehenden Artikels nicht nachkommen, können sie |
gerichtlich dazu gezwungen werden. Die Klage wird auf Antrag des | gerichtlich dazu gezwungen werden. Die Klage wird auf Antrag des |
Prokurators des Königs vor dem Gericht Erster Instanz des verwüsteten | Prokurators des Königs vor dem Gericht Erster Instanz des verwüsteten |
Ortes anhängig gemacht. Die Klage kann auch von jedem belgischen | Ortes anhängig gemacht. Die Klage kann auch von jedem belgischen |
Bürger eingereicht werden. | Bürger eingereicht werden. |
Werden die Arbeiten nicht binnen der vom Gericht festzulegenden Frist | Werden die Arbeiten nicht binnen der vom Gericht festzulegenden Frist |
ausgeführt, führt das Ministerium der Landwirtschaft und der | ausgeführt, führt das Ministerium der Landwirtschaft und der |
Öffentlichen Arbeiten sie von Amts wegen und zu Lasten des Betreibers | Öffentlichen Arbeiten sie von Amts wegen und zu Lasten des Betreibers |
oder des Inhabers der öffentlichen Baukonzession aus. | oder des Inhabers der öffentlichen Baukonzession aus. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf den Staat, die | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf den Staat, die |
Provinzen, die Gemeinden sowie auf die Privatunternehmen. | Provinzen, die Gemeinden sowie auf die Privatunternehmen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 12. August 1911 | Gegeben zu Ciergnon, den 12. August 1911 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. CARTON DE WIART | H. CARTON DE WIART |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. CARTON DE WIART | H. CARTON DE WIART |