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Loi du 10 janvier 1974
publié le 28 août 2012

Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000533
pub.
28/08/2012
prom.
10/01/1974
ELI
eli/loi/1974/01/10/2012000533/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JANVIER 1974. - Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 janvier 1974 réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public (Moniteur belge du 4 avril 1974), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 30 mai 1975 modifiant la loi du 10 janvier 1974 réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public (Moniteur belge du 15 juillet 1975); - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); - l'arrêté royal n° 23 du 27 novembre 1978 portant exécution de l'article 71 de la loi de réformes économiques et budgétaires (Moniteur belge du 13 décembre 1978); - la loi du 15 mai 1984Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/1984 pub. 03/06/2010 numac 2010000322 source service public federal interieur Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions Coordination officieuse en langue allemande fermer portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); - la loi du 21 mai 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/05/1991 pub. 13/07/2012 numac 2012203809 source service public federal interieur Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 20 juin 1991); - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993, err. du 12 janvier 1994); - la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 6 février 1999); - la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre 2002); - la loi du 3 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 source service public federal securite sociale Loi apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); - la loi du 14 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 14/06/2006 pub. 12/07/2006 numac 2006007188 source ministere de la defense Loi modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions diverses fermer modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006); - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); - la loi du 24 octobre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/10/2011 pub. 03/11/2011 numac 2011022356 source service public federal emploi, travail et concertation sociale et service public federal interieur Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives fermer assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integrierten Polizei oder des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV] geht.] [...] [Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) und abgeändert durch Art.4 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffende: 1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte, 2.zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, 3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist; Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen werden jedoch nicht berücksichtigt], 4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt ist.Dieser Urlaub wird jedoch nur in Höhe von maximal einem Monat im Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem Datum des Einsetzens der verordnungsrechtlichen Bestimmungen, durch die der mit der Ausübung eines Gewerkschaftsauftrags zusammenhängende administrative Stand für die Kategorie von Bediensteten, der der Betreffende angehört, festgelegt wird. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 3.

Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] [Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, jedoch nur in Höhe von maximal fünf Jahren.

Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten Personen zu verstehen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Personen.

Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume ausser Acht gelassen.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] Art.3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2 nicht in Anspruch nehmen.

Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise Lagen versetzt worden ist.

Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelung gewährt wird, wird der Teil dieser Pension beziehungsweise Rente, der den aufgrund von Artikel 2 validierten Zeiträumen entspricht, von der Erhöhung der Pension, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, abgezogen.

In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt.

Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.

Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern erforderlich.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, angepasst. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder nicht.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht genehmigten Abwesenheit zugezogen hat. [ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.] [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab diesem Datum revidiert.

Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 Art. 9 - 11 - [...] [Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick auf die Pension Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen, die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben, der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Regelung unterliegt.

Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. [...] [Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975)] Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221 und 222 vom 27. Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen besoldet wurden. [Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. Mai 1944 für nichtig erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor Vlaanderen", sofern: 1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch das Gesetz vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt, 2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist. Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels fallen.

Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors.] [Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes berechnet wird.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975);Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 § 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27.

November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht kommen.

Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und 15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist. § 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden. § 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht. § 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.] [ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § 2 vorgesehenen Rechtsübertragung.] [Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5 eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] [Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1958 und 14.April 1965 aufgeteilt. § 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt.

Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert. § 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975)] KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art.15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November 1970.

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