publié le 01 octobre 2019
Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 AVRIL 2019. - Loi modifiant la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
22/01/2018
numac
2018030052
source
service public federal interieur
Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
fermer relative aux marchés publics, la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
22/01/2018
numac
2018030052
source
service public federal interieur
Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
fermer relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2019 modifiant la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
22/01/2018
numac
2018030052
source
service public federal interieur
Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
fermer relative aux marchés publics, la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
17/06/2016
pub.
22/01/2018
numac
2018030052
source
service public federal interieur
Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
fermer relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public (Moniteur belge du 16 avril 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 58 und 59 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "58. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, 59. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind." Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Elektronische Rechnungsstellung Art. 14/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden.Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder darunter liegt." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: 1. Prozess- und Rechnungskennungen, 2.Rechnungszeitraum, 3. Informationen über den Verkäufer, 4.Informationen über den Käufer, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 6.Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 7. Auftragsreferenz, 8.Lieferungsdetails, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 10.Informationen über Zu- oder Abschläge, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 12.Rechnungsgesamtbeträge, 13. MwSt.-Aufschlüsselung." Art. 8 - In Titel 5 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2/1 - Übergangsbestimmungen".
Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 192/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Elektronische Rechnungsstellung Art. 192/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge Art. 10 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen." Art. 11 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 25 und 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "25. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, 26. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind." Art. 12 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 sind Artikel 2 Nr. 25 und 26, Artikel 31 § 4 und die Artikel 32/1, 32/2 und 68/1 anwendbar auf alle Bau- oder Dienstleistungskonzessionen ungeachtet ihres Wertes." Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Elektronische Rechnungsstellung Art. 32/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Verpflichtung in den Konzessionsunterlagen an.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Konzessionen, die von autonomen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden.Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Konzessionen, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Konzessionen, deren geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder darunter liegt." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: 1. Prozess- und Rechnungskennungen, 2.Rechnungszeitraum, 3. Informationen über den Verkäufer, 4.Informationen über den Käufer, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 6.Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 7. Auftragsreferenz, 8.Lieferungsdetails, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 10.Informationen über Zu- oder Abschläge, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 12.Rechnungsgesamtbeträge, 13. MwSt.-Aufschlüsselung." Art. 16 - Titel 7 desselben Gesetzes wird durch ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift ergänzt: "KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten".
Art. 17 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel 68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Übergangsbestimmungen - Elektronische Rechnungsstellung Art. 68/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen." KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Art. 18 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um." Art. 19 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, 14. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind." Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an. Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden.Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder darunter liegt." Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: 1. Prozess- und Rechnungskennungen, 2.Rechnungszeitraum, 3. Informationen über den Verkäufer, 4.Informationen über den Käufer, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 6.Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 7. Auftragsreferenz, 8.Lieferungsdetails, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 10.Informationen über Zu- oder Abschläge, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 12.Rechnungsgesamtbeträge, 13. MwSt.-Aufschlüsselung." Art. 22 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang." Art. 23 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 5, 6, 11, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Absatz 1 bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1, Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34 und 36 bis 40" durch die Wörter "der Artikel 5, 6, 11, 11/1, 11/2, 12 Absatz 4, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Absatz 1 bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1, Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34, 36 bis 40 und 49/1" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - Wirtschaftsteilnehmer können öffentlichen Auftraggebern ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. Öffentliche Auftraggeber empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Bedingungen gegebenenfalls in Lizenzen festlegen.
Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. § 2 - Der König bestimmt im Rahmen der Einhaltung von Artikel 3 die Modalitäten für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten mit oder ohne Bedingungen und die Überwachung der Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten." KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge und Konzessionen, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Veröffentlichungsdatum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 9, 17 und 24 für alle öffentlichen Aufträge und Konzessionen einschließlich der laufenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen am 1. April 2019 in Kraft.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 6, 14 und 20 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Landesverteidigung D. REYNDERS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes S. WILMES Der Minister der Digitalen Agenda, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung und dem Schutz des Privatlebens Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS