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Vue multilingue de Loi du 07/04/2019
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Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai 2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake overheidsopdrachten, de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten, de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied en tot wijziging van de wet van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 AVRIL 2019. - Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux 7 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake
marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de overheidsopdrachten, de wet van 17 juni 2016 betreffende de
concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à concessieovereenkomsten, de wet van 13 augustus 2011 inzake
certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en
domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai diensten op defensie- en veiligheidsgebied en tot wijziging van de wet
2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public. - van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april
loi du 7 avril 2019 modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux 2019 tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake
marchés publics, la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de overheidsopdrachten, de wet van 17 juni 2016 betreffende de
concession, la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à concessieovereenkomsten, de wet van 13 augustus 2011 inzake
certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en
domaines de la défense et de la sécurité et modifiant la loi du 4 mai diensten op defensie- en veiligheidsgebied en tot wijziging van de wet
2016 relative à la réutilisation des informations du secteur public van 4 mei 2016 inzake het hergebruik van overheidsinformatie (Belgisch
(Moniteur belge du 16 avril 2019). Staatsblad van 16 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016
über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über über die öffentlichen Aufträge, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über
die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über die Konzessionsverträge, des Gesetzes vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die und zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/55/EU des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2014/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um. elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
öffentlichen Aufträge öffentlichen Aufträge
Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
öffentlichen Aufträge wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut öffentlichen Aufträge wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des "5. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen." öffentlichen Aufträgen."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 58 und 59 mit Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 58 und 59 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"58. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem "58. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem
strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und
empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung
ermöglicht, ermöglicht,
59. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe 59. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe
wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen
Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende
Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen,
die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
erforderlich sind." erforderlich sind."
Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 Art. 5 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen " § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen
Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar
sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung
personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen
Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen
Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre
im Einklang." im Einklang."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Elektronische Rechnungsstellung "Elektronische Rechnungsstellung
Art. 14/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Art. 14/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre
Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese
Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an. Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte
elektronische Rechnungen. elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen
öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom
21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder
ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet
ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder
Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen
Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden. Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren
geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder
darunter liegt." darunter liegt."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 14/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für "Art. 14/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für
die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS
16931-2:2017 entsprechen. 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie
2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der
europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN
16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der
aktualisierten Norm zu verstehen. aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente:
1. Prozess- und Rechnungskennungen, 1. Prozess- und Rechnungskennungen,
2. Rechnungszeitraum, 2. Rechnungszeitraum,
3. Informationen über den Verkäufer, 3. Informationen über den Verkäufer,
4. Informationen über den Käufer, 4. Informationen über den Käufer,
5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger,
6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,
7. Auftragsreferenz, 7. Auftragsreferenz,
8. Lieferungsdetails, 8. Lieferungsdetails,
9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,
10. Informationen über Zu- oder Abschläge, 10. Informationen über Zu- oder Abschläge,
11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,
12. Rechnungsgesamtbeträge, 12. Rechnungsgesamtbeträge,
13. MwSt.-Aufschlüsselung." 13. MwSt.-Aufschlüsselung."
Art. 8 - In Titel 5 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit Art. 8 - In Titel 5 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 2/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 2/1 - Übergangsbestimmungen". "KAPITEL 2/1 - Übergangsbestimmungen".
Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel 2/1, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel
192/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 192/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Elektronische Rechnungsstellung "Elektronische Rechnungsstellung
Art. 192/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre Art. 192/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre
Rechnungen elektronisch übermitteln. Rechnungen elektronisch übermitteln.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte
elektronische Rechnungen." elektronische Rechnungen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge Konzessionsverträge
Art. 10 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Art. 10 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut Konzessionsverträge wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des "4. der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei
öffentlichen Aufträgen." öffentlichen Aufträgen."
Art. 11 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 25 und 26 Art. 11 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 25 und 26
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"25. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem "25. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem
strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und
empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung
ermöglicht, ermöglicht,
26. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe 26. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe
wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen
Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende
Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen,
die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
erforderlich sind." erforderlich sind."
Art. 12 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 4 Art. 12 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 4
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 sind Artikel 2 Nr. 25 und 26, "In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 sind Artikel 2 Nr. 25 und 26,
Artikel 31 § 4 und die Artikel 32/1, 32/2 und 68/1 anwendbar auf alle Artikel 31 § 4 und die Artikel 32/1, 32/2 und 68/1 anwendbar auf alle
Bau- oder Dienstleistungskonzessionen ungeachtet ihres Wertes." Bau- oder Dienstleistungskonzessionen ungeachtet ihres Wertes."
Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4 Art. 13 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 4
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen " § 4 - Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen
Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar Daten dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar
sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung sind, genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung
personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen
Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Rechnungsstellung gesammelt wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen
Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre
im Einklang." im Einklang."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Elektronische Rechnungsstellung "Elektronische Rechnungsstellung
Art. 32/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre Art. 32/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen Vergabestellen ihre
Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese Rechnungen elektronisch übermitteln. Letztere geben diese
Verpflichtung in den Konzessionsunterlagen an. Verpflichtung in den Konzessionsunterlagen an.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte
elektronische Rechnungen. elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Konzessionen, die von autonomen Absatz 1 findet keine Anwendung auf Konzessionen, die von autonomen
öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom
21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder
ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet
ebenfalls keine Anwendung auf Konzessionen, die im Rahmen der ebenfalls keine Anwendung auf Konzessionen, die im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder
Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen
Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden. Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Konzessionen, deren Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Konzessionen, deren
geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder
darunter liegt." darunter liegt."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für "Art. 32/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für
die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS
16931-2:2017 entsprechen. 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie
2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der
europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN
16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der
aktualisierten Norm zu verstehen. aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente:
1. Prozess- und Rechnungskennungen, 1. Prozess- und Rechnungskennungen,
2. Rechnungszeitraum, 2. Rechnungszeitraum,
3. Informationen über den Verkäufer, 3. Informationen über den Verkäufer,
4. Informationen über den Käufer, 4. Informationen über den Käufer,
5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger,
6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,
7. Auftragsreferenz, 7. Auftragsreferenz,
8. Lieferungsdetails, 8. Lieferungsdetails,
9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,
10. Informationen über Zu- oder Abschläge, 10. Informationen über Zu- oder Abschläge,
11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,
12. Rechnungsgesamtbeträge, 12. Rechnungsgesamtbeträge,
13. MwSt.-Aufschlüsselung." 13. MwSt.-Aufschlüsselung."
Art. 16 - Titel 7 desselben Gesetzes wird durch ein Kapitel 3 mit Art. 16 - Titel 7 desselben Gesetzes wird durch ein Kapitel 3 mit
folgender Überschrift ergänzt: folgender Überschrift ergänzt:
"KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten". "KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten".
Art. 17 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel Art. 17 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 16, wird ein Artikel
68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Übergangsbestimmungen - Elektronische Rechnungsstellung "Übergangsbestimmungen - Elektronische Rechnungsstellung
Art. 68/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre Art. 68/1 - Wirtschaftsteilnehmer können Vergabestellen ihre
Rechnungen elektronisch übermitteln. Rechnungen elektronisch übermitteln.
Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte Vergabestellen empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte
elektronische Rechnungen." elektronische Rechnungen."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 2011 über KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Art. 18 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 über Art. 18 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls die Richtlinie 2014/55/EU des "Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls die Richtlinie 2014/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um." elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen um."
Art. 19 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 13 und 14 Art. 19 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch Nummern 13 und 14
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem "13. elektronische Rechnung: eine Rechnung, die in einem
strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und
empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung
ermöglicht, ermöglicht,
14. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe 14. Kernelemente einer elektronischen Rechnung: eine Reihe
wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen
Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende
Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen,
die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
erforderlich sind." erforderlich sind."
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen öffentlichen Auftraggebern "Art. 11/1 - Wirtschaftsteilnehmer müssen öffentlichen Auftraggebern
und öffentlichen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. und öffentlichen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an. Letztere geben diese Verpflichtung in den Auftragsunterlagen an.
Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen empfangen und Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen empfangen und
verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen. verarbeiten ihnen übermittelte elektronische Rechnungen.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufträge, die von autonomen
öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 54/1 des Gesetzes vom
21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder Wirtschaftsunternehmen oder von Personen, die besondere oder
ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden. Absatz 1 findet
ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der ebenfalls keine Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder Entwicklungszusammenarbeit, von diplomatischen Vertretungen oder
Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen Konsulaten oder im Rahmen der Teilnahme an einer internationalen
Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden. Ausstellung des Internationalen Ausstellungsbüros vergeben werden.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Aufträge, deren
geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder geschätzter Wert dem vom König festgelegten Betrag entspricht oder
darunter liegt." darunter liegt."
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für "Art. 11/2 - Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für
die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS die elektronische Rechnungsstellung EN 16931-1:2017 und CEN/TS
16931-2:2017 entsprechen. 16931-2:2017 entsprechen.
Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie Wenn die Europäische Kommission eine gemäß Artikel 5 der Richtlinie
2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der 2014/55/EU aktualisierte Norm annimmt, ist die Fundstelle der
europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN
16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der 16931-1:2017 und CEN/TS 16931-2:2017 als eine Fundstelle der
aktualisierten Norm zu verstehen. aktualisierten Norm zu verstehen.
Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente: Eine elektronische Rechnung umfasst mindestens folgende Kernelemente:
1. Prozess- und Rechnungskennungen, 1. Prozess- und Rechnungskennungen,
2. Rechnungszeitraum, 2. Rechnungszeitraum,
3. Informationen über den Verkäufer, 3. Informationen über den Verkäufer,
4. Informationen über den Käufer, 4. Informationen über den Käufer,
5. Informationen über den Zahlungsempfänger, 5. Informationen über den Zahlungsempfänger,
6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers, 6. Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,
7. Auftragsreferenz, 7. Auftragsreferenz,
8. Lieferungsdetails, 8. Lieferungsdetails,
9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung, 9. Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,
10. Informationen über Zu- oder Abschläge, 10. Informationen über Zu- oder Abschläge,
11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten, 11. Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,
12. Rechnungsgesamtbeträge, 12. Rechnungsgesamtbeträge,
13. MwSt.-Aufschlüsselung." 13. MwSt.-Aufschlüsselung."
Art. 22 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit Art. 22 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten "Die für die Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten
dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, dürfen nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind,
genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener genutzt werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung personenbezogener
Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt
wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit wurden, stehen mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit
dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang." dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang."
Art. 23 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 23 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
Artikel 5, 6, 11, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Artikel 5, 6, 11, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24
Absatz 1 bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1, Absatz 1 bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1,
Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34 und Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34 und
36 bis 40" durch die Wörter "der Artikel 5, 6, 11, 11/1, 11/2, 12 36 bis 40" durch die Wörter "der Artikel 5, 6, 11, 11/1, 11/2, 12
Absatz 4, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Absatz 1 Absatz 4, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Absatz 1
bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1, bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1,
Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34, 36 Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34, 36
bis 40 und 49/1" ersetzt. bis 40 und 49/1" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 49/1 - Wirtschaftsteilnehmer können öffentlichen Auftraggebern "Art. 49/1 - Wirtschaftsteilnehmer können öffentlichen Auftraggebern
ihre Rechnungen elektronisch übermitteln. ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Öffentliche Auftraggeber empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte Öffentliche Auftraggeber empfangen und verarbeiten ihnen übermittelte
elektronische Rechnungen." elektronische Rechnungen."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Art. 25 - Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wird wie Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von "Art. 7 - § 1 - Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die Verwaltungsdokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber die
Bedingungen gegebenenfalls in Lizenzen festlegen. Bedingungen gegebenenfalls in Lizenzen festlegen.
Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht
unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.
§ 2 - Der König bestimmt im Rahmen der Einhaltung von Artikel 3 die § 2 - Der König bestimmt im Rahmen der Einhaltung von Artikel 3 die
Modalitäten für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten mit Modalitäten für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten mit
oder ohne Bedingungen und die Überwachung der Verpflichtung zur oder ohne Bedingungen und die Überwachung der Verpflichtung zur
Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten." Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten."
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche
Aufträge und Konzessionen, die ab diesem Datum veröffentlicht werden Aufträge und Konzessionen, die ab diesem Datum veröffentlicht werden
oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge und oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge und
Konzessionen, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur Konzessionen, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur
vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots
aufgefordert wird. Für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, deren aufgefordert wird. Für öffentliche Aufträge oder Konzessionen, deren
geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische
Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende Bekanntmachung erreicht, ist das zu berücksichtigende
Veröffentlichungsdatum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der Veröffentlichungsdatum das Datum der Veröffentlichung im Anzeiger der
Ausschreibungen. Ausschreibungen.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 9, 17 und 24 für alle In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 9, 17 und 24 für alle
öffentlichen Aufträge und Konzessionen einschließlich der laufenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen einschließlich der laufenden
öffentlichen Aufträge und Konzessionen am 1. April 2019 in Kraft. öffentlichen Aufträge und Konzessionen am 1. April 2019 in Kraft.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 6, 14 und 20 Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 6, 14 und 20
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes
S. WILMES S. WILMES
Der Minister der Digitalen Agenda, beauftragt mit der Administrativen Der Minister der Digitalen Agenda, beauftragt mit der Administrativen
Vereinfachung und dem Schutz des Privatlebens Vereinfachung und dem Schutz des Privatlebens
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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