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Loi du 17 juin 2016
publié le 22 janvier 2018

Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018030052
pub.
22/01/2018
prom.
17/06/2016
ELI
eli/loi/2016/06/17/2018030052/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUIN 2016. - Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics (Moniteur belge du 14 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 17. JUNI 2016 - Gesetz über die öffentlichen Aufträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung und Begriffsbestimmungen Einleitende Bestimmung Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Es dient der Teilumsetzung: 1. von Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, 2. von Artikel 6 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, 3. der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/24/EU" genannt, 4. der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, nachstehend "Richtlinie 2014/25/EU" genannt. § 2 - Vorliegendes Gesetz legt die Grundsätze und Grundregeln fest, die auf die in Titel 2 Kapitel 1 und Titel 3 Kapitel 1 erwähnten öffentlichen Aufträge anwendbar sind.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) die Regionen, Gemeinschaften und lokalen Behörden, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags: i.zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii. Rechtspersönlichkeit besitzen und iii. vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen auf eine der folgenden Weisen abhängen: 1. Entweder werden ihre Tätigkeiten überwiegend vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen finanziert 2.oder sie unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Staates, der Regionen, der Gemeinschaften, der lokalen Behörden oder von anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen 3. oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, den lokalen Behörden oder anderen in vorliegendem Buchstaben c) erwähnten Einrichtungen oder Personen bestellt worden sind, d) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit ausüben, auf die öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in den Artikeln 96 bis 102 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben.

Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in Titel 3 aufgeführten Tätigkeit auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer.

Zu diesen Verfahren zählen: a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß vorliegendem Gesetz, dem Gesetz Verteidigung und Sicherheit und dem Gesetz über die Konzessionen, b) Verfahren gemäß anderen in Anlage IV aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen, 4.Auftraggeber: in Nr. 1 erwähnte öffentliche Auftraggeber, die eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben, in Nr. 2 erwähnte öffentliche Unternehmen und in Nr. 3 erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 5. Vergabestelle: öffentliche Auftraggeber, die in Titel 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, und Auftraggeber, 6.zentrale Beschaffungsstelle: a) im Sinne von Titel 2 einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt, b) im Sinne von Titel 3 eine Vergabestelle, die zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten wie in den Nummern 7 beziehungsweise 8 erwähnt ausübt, 7.zentrale Beschaffungstätigkeiten: auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen: a) Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Vergabestellen, b) Vergabe öffentlicher Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Vergabestellen, 8.Nebenbeschaffungstätigkeiten: Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen: a) Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Vergabestellen ermöglicht, öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu vergeben, b) Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren, c) Vorbereitung und Verwaltung von Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung der betreffenden Vergabestelle, 9.Anbieter von Nebenbeschaffungstätigkeiten: öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbieten, 10. Wirtschaftsteilnehmer: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken im Sinne von Nr.19, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Es handelt sich je nach Fall um einen Unternehmer, einen Lieferanten oder einen Dienstleistungserbringer, 11. Bewerber: Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, einer Liste ausgewählter Bewerber oder einem Qualifizierungssystem beworben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, 12.Teilnahmeantrag: schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen der in Artikel 2 Nr. 11 erwähnten Verfahren ausgewählt zu werden, 13. Auswahl: Beschluss einer Vergabestelle über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Ausschlussgründe und der Eignungskriterien, 14.Bieter: Wirtschaftsteilnehmer, die ein Angebot abgeben, 15. Angebot: Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen, 16.Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der Auftrag abgeschlossen wird, 17. öffentlicher Auftrag: zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einer oder mehreren Vergabestellen geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der Aufträge, die in Anwendung von Titel 3 von in Nr.2 erwähnten öffentlichen Unternehmen und in Nr. 3 erwähnten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden, 18. öffentliche Bauaufträge: öffentliche Aufträge mit einem der folgenden Ziele: a) Erbringung - oder Planung und Erbringung - von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anlage I genannten Tätigkeiten, b) Errichtung - oder Planung und Errichtung - eines Bauwerks, c) Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabestelle, die die Art oder Planung des Bauwerks entscheidend beeinflusst, 19.Bauwerk: Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, 20. öffentliche Lieferaufträge: öffentliche Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, 21.öffentliche Dienstleistungsaufträge: öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um die in Nr. 18 genannten Dienstleistungen handelt, 22. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann, 23.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und nur die von der Vergabestelle ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können, 24. Verhandlungsverfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 25.Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin um die Teilnahme bewerben kann, nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können und bei dem anschließend mit den Bietern über die Auftragsbedingungen verhandelt werden kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 26. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 27.Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem der Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl zur Angebotsabgabe auffordert und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 28. wettbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin um die Teilnahme bewerben kann und die Vergabestelle einen Dialog mit den für die Teilnahme an diesem Verfahren ausgewählten Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage beziehungsweise Grundlagen die Teilnehmer am Dialog, von denen nach Ablauf dieses Dialogs eine oder mehrere vorgeschlagene Lösungen gewählt worden sind, zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, 29.vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, 30. vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: ein Vergabeverfahren, bei dem jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann und die Vergabestelle mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Auftragsbedingungen verhandeln kann und das ausschließlich Anwendung auf Aufträge findet, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, 31.Wettbewerb: Verfahren, die dazu dienen, der Vergabestelle einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt, 32. Innovation: Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, unter anderem mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die europäische Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen, 33.dynamisches Beschaffungssystem: ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Vergabestelle genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt, 34. elektronische Auktion: ein auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anwendbares iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung jeweils neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen auf der Grundlage einer automatischen Verarbeitung eine Rangfolge zugewiesen wird, 35.Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einer oder mehreren Vergabestellen und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen, 36. gemeinsamer Auftrag: Aufträge, die im Namen und für Rechnung verschiedener Vergabestellen zur Gänze oder nicht zur Gänze gemeinsam durchgeführt werden, 37.Vergabe: Verfahren zur Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags, das gegebenenfalls die folgenden Aspekte umfasst: vorherige Marktkonsultation, Bekanntmachung, Auswahl, Vergabe und Abschluss des Auftrags, 38. Auftragsvergabe: von der Vergabestelle gefasste Beschlüsse zur Bestimmung des ausgewählten Bieters, 39.Auftragsabschluss: Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen Vergabestelle und Auftragnehmer, 40. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.

November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Nomenklatur für öffentliche Aufträge, abgekürzt "CPV", 41. schriftlich: aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellungen, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden können.Darin können auch anhand elektronischer Mittel übertragene und gespeicherte Informationen enthalten sein, 42. elektronische Mittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschließlich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 43.Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen, die von der Vergabestelle erstellt werden oder auf die sie sich bezieht.

Dazu zählen gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung, die Vorinformation oder die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dient, das Sonderlastenheft oder eine andere Beschreibung, die insbesondere die technischen Spezifikationen, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige sonstige Unterlagen enthält. Bei Wettbewerben werden diese Unterlagen Wettbewerbsunterlagen genannt, 44. technische Spezifikationen: a) bei öffentlichen Bauaufträgen: Gesamtheit der insbesondere in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt;zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen oder -vorhaben; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die die Vergabestelle für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist, b) bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen: Spezifikationen, die in einer Unterlage enthalten sind, die Merkmale für eine Ware oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle", einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen der Ware, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren, 45.Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist, 46.Europäische technische Bewertung: eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 12 der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, 47. gemeinsame technische Spezifikationen: technische Spezifikationen im IKT-Bereich, die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung festgelegt wurden, 48. technische Bezugsgröße: jeder Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde, 49.Lebenszyklus: alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung, 50. Gütezeichen: ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt, 51.Gütezeichen-Anforderungen: Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware, eine Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten, 52. Los: Unterteilungen eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden können, 53.Variante: eine alternative Planungs- oder Ausführungsweise, die entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht wird, 54. Option: zusätzliche Bestandteile, die für die Ausführung des Auftrags nicht unbedingt erforderlich sind und entweder auf Ersuchen einer Vergabestelle oder auf Initiative eines Bieters eingereicht werden, 55.Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Auftrags vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 56. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 57. Gesetz über die Konzessionen: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die Konzessionsverträge.

KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Anwendungsbereich - Grundsätze Art. 3 - Vorliegendes Kapitel enthält allgemeine Grundsätze, die sowohl auf öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen, als auch auf öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen, anwendbar sind. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.

Grundsatz der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit Art. 4 - Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen internationalen für die Europäische Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden Vergabestellen auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Ausnahme vom Anwendungsbereich und künstliche Einschränkung des Wettbewerbs Art. 5 - § 1 - Eine Vergabestelle darf einen öffentlichen Auftrag nicht mit der Absicht konzipieren, ihn vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn der öffentliche Auftrag mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

Wirtschaftsteilnehmer nehmen keine Handlungen vor, schließen keine Vereinbarungen ab oder treffen keine Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verzerren könnten. § 2 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmung führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen, außer in dem Fall, in dem § 1 Absatz 1 auch nicht eingehalten wird; in diesem Fall kommt § 3 zur Anwendung: 1. solange die Vergabestelle noch keinen endgültigen Beschluss gefasst und den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat, Ablehnung der Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, vom König festgelegte Maßnahmen von Amts wegen, es sei denn, die Vergabestelle entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber. § 3 - Die Nichteinhaltung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, ob gleichzeitig mit der Nichteinhaltung der Bestimmungen von § 1 Absatz 2, führt zur Anwendung der folgenden Maßnahmen: 1. solange die Vergabestelle den Auftrag noch nicht abgeschlossen hat oder, wenn es sich um eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich handelt, solange kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, Verzicht auf die Vergabe oder den Abschluss des Auftrags ungeachtet seiner Form, 2.wenn der Auftrag bereits abgeschlossen ist, ungeachtet seiner Form, gegebenenfalls vom König festgelegte Maßnahmen, in denen ebenfalls Maßnahmen von Amts wegen gegenüber dem Auftragnehmer einbegriffen sein können, sofern Letzterer die Bestimmungen von § 1 Absatz 2 nicht eingehalten hat.

Wenn der Auftragnehmer keinen Fehler begangen hat, muss eine Maßnahme gemäß Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur ergriffen werden, sofern der Verstoß eine tatsächlich wettbewerbsverzerrende Wirkung hat.

Interessenkonflikte Art. 6 - § 1 - Vergabestellen treffen erforderliche Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die sich bei der Vergabe und Ausführung des Auftrags ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Der Begriff "Interessenkonflikt" deckt zumindest alle Situationen ab, in denen an der Vergabe oder Ausführung beteiligte Beamte, öffentliche Amtsträger oder andere in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundene Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, und Personen, die Einfluss auf die Vergabe oder ihren Ausgang nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen könnte, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen der Vergabe oder Ausführung beeinträchtigt.

Der König kann ebenfalls andere Situationen als Interessenkonflikte bestimmen. § 2 - Es ist Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einer Vergabestelle verbundenen Personen, einschließlich eines im Namen der Vergabestelle handelnden Anbieters von Nebenbeschaffungstätigkeiten, verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe oder Ausführung eines öffentlichen Auftrags einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen findet dieses Verbot jedoch keine Anwendung, wenn es die Vergabestelle daran hindern würde, ihre Bedürfnisse zu erfüllen. § 3 - Ein Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 Absatz 2 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Verwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder gegebenenfalls über eine Mittelsperson Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse ausübt.

Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. Sie setzen die Vergabestelle schriftlich und unverzüglich davon in Kenntnis. § 4 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, die Vergabestelle davon in Kenntnis zu setzen.

Einhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts Art. 7 - Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, kollektive Arbeitsabkommen oder die in Anlage II aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind, einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen, eingehalten werden.

Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen erwähnten Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen von der Vergabestelle festgestellt und sie führt wenn nötig zur Anwendung der bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Maßnahmen.

Wirtschaftsteilnehmer Art. 8 - § 1 - Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den in Belgien anwendbaren Rechtsvorschriften oder Vorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müssten. § 2 - Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern können an öffentlichen Aufträgen teilnehmen. Vergabestellen dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot einzureichen.

Vergabestellen können in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung, die in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, für die klassischen Bereiche beziehungsweise die Kriterien und Anforderungen für die Qualifizierung und die qualitative Auswahl, die in Titel 3 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnt sind, für die Sonderbereiche zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der König kann die Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen festlegen.

Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen ebenfalls durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergabestellen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

Pauschaler Grundsatz Art. 9 - Außer in den vom König festzulegenden Ausnahmen und gemäß den von Ihm festzulegenden Bedingungen werden öffentliche Aufträge zu Pauschalpreisen vergeben, ohne dass im Rahmen ihrer Ausführung daran als wesentliche geltende Änderungen vorgenommen werden können.

Jedoch können öffentliche Aufträge in folgenden Fällen ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden: 1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodass mit der Ausführung der Leistungen begonnen werden muss, obwohl alle damit verbundenen Durchführungsbedingungen und Auflagen nicht vollständig bestimmt werden können, 2.unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die eine sorgfältige Vergabestelle nicht vorsehen konnte, bei dringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, deren Durchführungsbedingungen nicht leicht zu ermitteln sind.

Preisrevision Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus, vorausgesetzt, in den Auftragsunterlagen ist eine klare, präzise und eindeutig formulierte Preisrevisionsklausel vorgesehen.

Die Preisrevision muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln für diese Preisrevision fest und kann die Aufnahme einer solchen Klausel auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Maße, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein.

Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge.

Störung des vertraglichen Gleichgewichts Art. 11 - Bei Störungen des vertraglichen Gleichgewichts legt der König einen Revisionsmechanismus für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge fest, falls diese Revision sich aus unvorhersehbaren Umständen ergibt. Die in Artikel 9 erwähnte Vergabe öffentlicher Aufträge zu Pauschalpreisen schließt die Anwendung dieses Revisionsmechanismus nicht aus.

Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Anwendung des Revisionsmechanismus fest.

Zahlung für erbrachte und angenommene Leistungen Art. 12 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen vorgenommen werden. Als solche gelten gemäß den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen von der Vergabestelle genehmigte Bestände für die Ausführung des Auftrags.

Jedoch können Vorschüsse nur gemäß den vom König festgelegten materiellen Bedingungen und gegebenenfalls Verfahrensbedingungen gewährt werden.

Vertraulichkeit Art. 13 - § 1 - Solange die Vergabestelle keinen Beschluss über die Auswahl oder Qualifizierung der Bewerber oder Teilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Auftragsvergabe gefasst hat, haben Bewerber, Teilnehmer, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Vergabeverfahren, insbesondere zu den Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen, Angeboten und internen Unterlagen der Vergabestelle.

Von Absatz 1 kann gemäß den Artikeln 38 § 6 Absatz 2, 39 § 3 Absatz 3, 40 § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 4, 41 § 4 Absatz 2, 121 § 3 Absatz 3 und 122 § 4 Absatz 2 mit der schriftlichen Zustimmung eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters abgewichen werden, und dies nur für die von diesem Bewerber oder Bieter übermittelten vertraulichen Informationen. § 2 - Unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber, Teilnehmer und Bieter gibt eine Vergabestelle keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu technische und Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Gleiches gilt für Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von solchen vertraulichen Informationen haben. § 3 - Vergabestellen können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die sie ihnen zur Verfügung stellen.

Vorschriften über die Kommunikationsmittel Art. 14 - § 1 - Außer in den in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Fällen müssen die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der elektronischen Übermittlung und des elektronischen Empfangs der in § 7 erwähnten Angebote, in allen Phasen des Vergabeverfahrens unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen.

Unbeschadet des Paragraphen 5 müssen die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale nicht diskriminierend wirken, allgemein verfügbar sein und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird. § 2 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben: 1. wenn aufgrund der besonderen Art des öffentlichen Auftrags die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden, 2.wenn die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, Dateiformate verwenden, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder durch Lizenzen geschützt sind und von der Vergabestelle nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden können, 3. wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezielle Bürogeräte erfordern würde, die Vergabestellen nicht generell zur Verfügung stehen, 4.wenn in den Auftragsunterlagen die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt wird, die nicht elektronisch übermittelt werden können, 5. wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, dessen geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt. Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an.

Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach vorliegendem Paragraphen elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einen anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 sind Vergabestellen nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vorzuschreiben, insofern die Verwendung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne von § 5 zur Verfügung gestellt werden können.

Vergabestellen, die aus einem in Absatz 1 erwähnten Grund die Nutzung anderer Mittel als elektronischer Kommunikationsmittel vorschreiben oder zulassen, geben die Gründe dafür in den in Artikel 164 §§ 1 und 2 erwähnten Informationen an. § 4 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 1 ist die mündliche Kommunikation erlaubt, sofern die Kommunikation keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und sofern der Inhalt der mündlichen Kommunikation ausreichend dokumentiert wird. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass folgende Bestandteile zu den vorerwähnten wesentlichen Bestandteilen gehören: 1. Auftragsunterlagen, 2.Teilnahmeanträge, 3. Angebote. In Bezug auf die mündliche Kommunikation mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Dokumentationspflicht durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen, Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation oder ein anderes geeignetes Mittel.

Absatz 1 hindert in keiner Weise daran, dass Informationssitzungen organisiert werden, bei denen die mündliche Kommunikation für die Mitteilung von Informationen zu den Auftragsunterlagen verwendet wird, sofern der Inhalt dieser mündlichen Kommunikation gemäß Absatz 2 ausreichend dokumentiert wird und keine Informationen mitgeteilt werden, die nicht bereits in den Auftragsunterlagen enthalten sind.

Diese Dokumentation wird allen Interessierten bereitgestellt. § 5 - Ungeachtet des Paragraphen 1 Absatz 2 können Vergabestellen erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. Der König bestimmt die Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Vergabestellen geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. § 6 - Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen Vergabestellen sicher, dass die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge gewährleistet ist. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. § 7 - Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe, nachstehend "elektronische Plattformen" genannt, müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass: 1. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Teilnahmeanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können, 2.es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann, 3. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können, 4.in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens, der Ausführung oder des Wettbewerbs nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten - beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten - haben, 5. nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten gewähren dürfen, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, 6.die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben, 7. es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Nummern 2, 3, 4, 5 oder 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt. Darüber hinaus müssen die Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, den interessierten Parteien zugänglich sein.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Fälle.

Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf elektronische Plattformen anwendbar sind, einschließlich der für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderlichen Sicherheitsniveaus. Dieses Niveau steht im Verhältnis zu den verbundenen Risiken.

Vorbehaltene Aufträge Art. 15 - Vergabestellen können unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Zugang zum Vergabeverfahren beschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Zweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens dreißig Prozent der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.

In der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in anderen Auftragsunterlagen wird durch Verweis auf vorliegenden Artikel auf den in Absatz 1 erwähnten Vorbehalt hingewiesen.

Vergabestellen können sich auf Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme beziehen, die mit der Terminologie und den Bedingungen übereinstimmen, die in einem Dekret oder einer Ordonnanz verwendet beziehungsweise festgelegt worden sind.

Vergabestellen müssen jedoch Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme, die gleichwertige Bedingungen erfüllen, annehmen.

Schätzung des Auftragswerts Art. 16 - Der Auftragswert muss geschätzt werden. Der König legt die Regeln für die Schätzung des Auftragswerts fest.

Außer bei anders lautender Bestimmung sind alle Beträge des vorliegenden Gesetzes Beträge ohne Mehrwertsteuer.

TITEL 2 - Öffentliche Aufträge in den klassischen Bereichen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich ratione personae Anwendungsbereich ratione personae - Allgemeines Art. 17 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten öffentlichen Auftraggeber.

Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Personen.

Subventionierte Aufträge Art. 18 - Personen, die den Bedingungen von Artikel 2 Nr. 1 nicht genügen, unterliegen für öffentliche Aufträge, die sie vergeben, den Bestimmungen von Titel 1 und Titel 2 Kapitel 1 bis 5, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der geschätzte Auftragswert erreicht mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung.2. Der Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nr.1 direkt subventioniert. 3. Der Auftrag betrifft: a) entweder in Anlage I erwähnte Tiefbauarbeiten oder Bauleistungen für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude b) oder Dienstleistungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Arbeiten oder Bauleistungen verbunden sind. Öffentliche Auftraggeber, die die vorerwähnten Subventionen gewähren, stellen die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes sicher, wenn der subventionierte Auftrag nicht von ihnen selbst oder von ihnen im Namen und für Rechnung anderer Stellen vergeben wird.

Vorliegende Bestimmung lässt andere Bestimmungen oder Beschlüsse unberührt, die die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen.

Abschnitt 2 - Anwendungsbereich ratione materiae Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Anwendungsbereich ratione materiae - Allgemeines Art. 19 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 17 bis 21 bestimmten öffentlichen Aufträge, die in Artikel 2 Nr. 31 bestimmten Wettbewerbe und die in Artikel 2 Nr. 35 bestimmten Rahmenvereinbarungen. Außer bei anders lautender Bestimmung gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels für Aufträge, die unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegen oder sie mindestens erreichen.

Der König ist je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen, zur Anpassung bestimmter Beträge ermächtigt.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.

Unterabschnitt 2 - Gemischte Aufträge Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen Art. 20 - Gemischte Aufträge, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen, werden gemäß den für diejenige Auftragsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus Dienstleistungen und zum Teil aus Lieferungen bestehen oder im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag beziehungsweise Dienstleistungsauftrag.

Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben Art. 21 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt vorliegender Titel, sofern in Artikel 24 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegenden Titel fallen, und Elemente von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß vorliegendem Titel vergeben.

Gemischte Aufträge, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter Titel 3 fallen, zum Gegenstand haben Art. 22 - Im Fall von Aufträgen, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge zur Ausübung einer Tätigkeit, die unter Titel 3 fällt, zum Gegenstand haben, werden die anwendbaren Vorschriften ungeachtet des Artikels 21 § 2 gemäß den Artikeln 103 bis 105 bestimmt.

Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten - Verweis auf Artikel 24 Art. 23 - Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 24 zur Anwendung.

Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge, die sowohl unter vorliegenden Titel fallende Aufträge als auch unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallende Aufträge oder Aufträge, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag gemäß Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen.

Enthält der Auftrag in diesem Fall keine Elemente, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet oder die die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs betreffen, so kann er gemäß den Titeln 2 und 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können öffentliche Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen öffentliche Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß vorerwähntem Titel vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß den vorerwähnten Titeln vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Vorliegende Bestimmung berührt nicht die in vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.

Sind für die Anwendung von Absatz 3 die Bedingungen von sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 erfüllt, so kommt Nr. 1 zur Anwendung.

Unterabschnitt 3 - Ausschlüsse Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergebene Aufträge Art. 25 - Vorliegender Titel gilt weder für öffentliche Aufträge, die gemäß Titel 3 von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 96 bis 102 des genannten Titels ausüben, vergeben werden und der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß den Artikeln 109, 111 und 116 des genannten Titels nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, noch - wenn sie von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Postdienste im Sinne von Artikel 101 § 2 Nr. 2 des genannten Titels erbringen - für Aufträge, die der Durchführung der folgenden Tätigkeiten dienen: 1. Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden, einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen, 2.Finanzdienstleistungen gemäß den CPV-Nummern 66100000-1 bis 66720000-3 und gemäß Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 5, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, 3. philatelistische Dienstleistungen oder 4.logistische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird.

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation Art. 26 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Nach internationalen Regeln vergebene öffentliche Aufträge Art. 27 - Unbeschadet des Artikels 34 gilt vorliegendes Gesetz nicht für: 1. öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vergabeverfahren vergeben müssen;diese können festgelegt sein: a) in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet - wie etwa eine im Einklang mit den europäischen Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten -, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft.Öffentliche Auftraggeber übermitteln vorerwähnte Rechtsinstrumente der in Artikel 162 [sic, zu lesen ist: Artikel 163] § 2 erwähnten Kontaktstelle, b) durch eine internationale Organisation, 2.öffentliche Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden öffentlichen Aufträge vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden.

Im Falle einer Kofinanzierung öffentlicher Aufträge in Höhe von mehr als der Hälfte durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Art. 28 - § 1 - Unter Vorbehalt von § 2 gilt vorliegendes Gesetz nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Erwerb oder Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten, 2.von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge betreffend den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, 3. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, 4.eine der folgenden Rechtsdienstleistungen: a) Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte in: i. einem schiedsrichterlichen Verfahren oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder ii.Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Einrichtungen, b) Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der in Buchstabe a) genannten Verfahren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der vorerwähnten Richtlinie 77/249/EWG erfolgt, c) Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, d) von gesetzlichen Verwaltern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, e) sonstige Rechtsdienstleistungen, die im Königreich - wenn auch nur gelegentlich - mit der Ausübung der Staatsgewalt verbunden sind, 5.Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, 6. Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht, 7.Arbeitsverträge, 8. Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3, mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, 9.öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn, wenn sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates fallen, 10. Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden. In Absatz 1 Nr. 2 haben die Begriffe "audiovisuelle Mediendienste" und "Anbieter von Mediendiensten" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 3/1 und 6/1 des Gesetzes vom 30. März 1995 über die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und über audiovisuelle Mediendienste im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, in Artikel 2 Nr. 26 und 27 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 "betreffende radio-omroep en televisie" (Dekret über Rundfunk und Fernsehen) und in Artikel 1 Nr. 48 und 49 des koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009 "sur les services de médias audiovisuels" (Dekret über audiovisuelle Mediendienste). Der Begriff "Sendung" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1995, in Artikel 2 Nr. 31 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 27. März 2009 und in Artikel 1 Nr. 36 des vorerwähnten koordinierten Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 26. März 2009, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff "Sendematerial" für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung dieselbe Bedeutung wie "Sendung".

Der König kann die Fälle bestimmen, die als "Arbeitsvertrag" gelten. § 2 - Der König kann in den von Ihm zu bestimmenden Fällen spezifische Vergaberegeln, denen die in § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Aufträge unterliegen, festlegen.

Aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebene Dienstleistungsaufträge Art. 29 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das sie aufgrund entsprechender Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder veröffentlichter Verwaltungsbestimmungen, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar sind, innehaben.

In-House-Kontrolle Art. 30 - § 1 - Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener öffentlicher Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von ihm kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt.

Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Ausschluss gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den europäischen Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag dennoch ohne Anwendung des vorliegenden Gesetzes an diese juristische Person vergeben, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen.2. Mehr als achtzig Prozent der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und 3.es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 1 üben öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen.Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten. 2. Diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und 3.die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. § 4 - Zur Bestimmung des in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten prozentualen Anteils der Tätigkeiten wird der durchschnittliche Gesamtumsatz oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie Kosten, die der betreffenden juristischen Person oder dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber während der letzten drei Jahre vor Auftragsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person oder der betreffende öffentliche Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er - vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung - den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Nicht institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit Art. 31 - Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Auftrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden.2. Die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3.die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als zwanzig Prozent der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Dieser prozentuale Anteil der Tätigkeiten wird gemäß Artikel 30 § 4 bestimmt.

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Das Gesetz gilt jedoch für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und 2.die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet.

Verteidigung und Sicherheit Art. 33 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden Aufträge: 1. Aufträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, 2.Aufträge, die in Artikel 18 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit erwähnt sind. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die nicht gemäß § 1 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Königreichs nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß vorliegendem Gesetz zur Verfügung stellt.

Ferner gilt vorliegendes Gesetz im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für öffentliche Aufträge, die nicht anderweitig gemäß § 1 des vorliegenden Artikels ausgeschlossen sind, soweit die Anwendung des vorliegenden Gesetzes das Königreich verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde. § 3 - Sind die Vergabe und Ausführung des öffentlichen Auftrags als geheim zu erklären oder müssen sie von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im Königreich geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein, so findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung, sofern erwiesen ist, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß § 2 Absatz 1 garantiert werden können. Öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben werden Art. 34 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die öffentliche Auftraggeber nach anderen als den im Rahmen des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vergabeverfahren vergeben müssen; diese können festgelegt sein: 1. durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen dem Königreich und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten, die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft, 2.durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft, 3. durch eine internationale Organisation. Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach § 1 Nr. 1 werden der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle mitgeteilt. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die ein öffentlicher Auftraggeber nach den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden öffentlichen Aufträge vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer Kofinanzierung öffentlicher Aufträge in Höhe von mehr als der Hälfte durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergaberegeln.

KAPITEL 2 - Vergabeverfahren Wahl der Verfahren Art. 35 - Unbeschadet des Artikels 38 § 1 Nr. 2 und des Artikels 42 werden öffentliche Aufträge gemäß einem der folgenden Verfahren vergeben, sofern eine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht wurde: 1. dem offenen Verfahren, 2.dem nicht offenen Verfahren, 3. dem Verhandlungsverfahren unter den in Artikel 38 festgelegten Bedingungen, 4.dem wettbewerblichen Dialog unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen, 5. der Innovationspartnerschaft unter den in Artikel 40 festgelegten Bedingungen, 6.dem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter den in Artikel 41 festgelegten Bedingungen.

In den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 42 ausdrücklich genannt sind, können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden.

Offenes Verfahren Art. 36 - § 1 - Bei offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens fünfunddreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Dem Angebot beizufügen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl. § 2 - Haben öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach § 1 Absatz 2 auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Vorinformation enthielt alle vom König bestimmten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen.2. Die Vorinformation wurde zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt. § 3 - Für den Fall, dass eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 1 Absatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf. § 4 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 1 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn die Angebote gemäß den durch und aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 2 und §§ 5 bis 7 erlassenen Regeln in Bezug auf die elektronischen Plattformen elektronisch übermittelt werden. § 5 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das offene Verfahren anwendbar sind.

Nicht offenes Verfahren Art. 37 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag, der die vom König bestimmten Informationen enthält, einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 2 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 3 - Haben öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach § 2 Absatz 2 auf zehn Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Vorinformation enthielt alle vom König bestimmten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen.2. Die Vorinformation wurde zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt. § 4 - Für den Fall, dass eine vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß vorliegendem Artikel unmöglich macht, kann er Folgendes festlegen: 1. für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens fünfzehn Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, 2.für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens zehn Tage beträgt, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 5 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 2 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn die Angebote gemäß den durch und aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 2 und §§ 5 bis 7 erlassenen Regeln in Bezug auf die elektronischen Plattformen elektronisch übermittelt werden. § 6 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das nicht offene Verfahren anwendbar sind.

Verhandlungsverfahren Art. 38 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren in folgenden Fällen anwenden: 1. in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden.b) Sie umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen.c) Der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden.d) Die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder eine technische Bezugsgröße im Sinne von Artikel 2 Nr.45 bis 48 erstellt werden. e) Der Auftragszugang wird in Anwendung von Artikel 15 vorbehalten und der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer liegt unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung.f) Der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer liegt unter den vom König festgelegten Werten, 2.in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie alle - und nur die - Bieter in das Verfahren einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 67 bis 78 erfüllen und im Verlauf des vorherigen offenen oder nicht offenen Verfahrens den formalen Anforderungen des Vergabeverfahrens genügende Angebote eingereicht haben. Beziehen öffentliche Auftraggeber nicht all diese Bieter in das Verfahren ein, sind sie dagegen verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen.

Jedoch können öffentliche Auftraggeber bei einem ersten Verfahren ohne obligatorische europäische Bekanntmachung im Hinblick auf eine Ausweitung des Wettbewerbs ebenfalls Wirtschaftsteilnehmer ansprechen, die ihrer Ansicht nach den Anforderungen im Bereich Auswahl genügen können, ungeachtet ob sie ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben oder nicht oder kein Angebot im Rahmen des ersten Verfahrens abgegeben haben. In diesem Fall sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. § 2 - Bei Verhandlungsverfahren und unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 und 3 kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt. § 3 - In den Auftragsunterlagen geben öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand an, indem sie ihre Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen beschreiben und die Zuschlagskriterien spezifizieren. Ferner geben sie an, welche Elemente der Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen.

Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang des Auftrags erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung. Artikel 37 §§ 3 bis 5 kommt zur Anwendung. § 4 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. § 5 - Öffentliche Auftraggeber verhandeln mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote im Sinne von § 8, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Jedoch können öffentliche Auftraggeber Aufträge auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung darauf hingewiesen haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten.

Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 6 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 7 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 7 - Verhandlungsverfahren können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 8 - Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote den Mindestanforderungen entsprechen und im Einklang mit Artikel 66 § 1 stehen, beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemäß den Artikeln 79 bis 84.

Hat der öffentliche Auftraggeber sich in der Auftragsbekanntmachung das Recht vorbehalten, keine Verhandlungen zu führen, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt das Erstangebot folglich als endgültiges Angebot. § 9 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das Verhandlungsverfahren anwendbar sind.

Wettbewerblicher Dialog Art. 39 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können in denselben Fällen wie in Artikel 38 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) und 2 erwähnt einen wettbewerblichen Dialog anwenden.

Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen eine Auftragsbekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest. § 3 - Öffentliche Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 66 bis 80 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern. Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder vertrauliche Informationen eines der Teilnehmer nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 4 - Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 5 - Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. § 6 - Nachdem öffentliche Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie jeden von diesen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Diese Angebote können auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, geändert werden, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder diskriminierende Wirkung haben können. § 7 - Öffentliche Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. § 8 - Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. § 9 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf den wettbewerblichen Dialog anwendbar sind.

Innovationspartnerschaft Art. 40 - § 1 - Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach innovativen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Öffentliche Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 79 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung einer innovativen Ware, Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung der Waren, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistungen umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.

Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. § 3 - Sofern in vorliegendem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln öffentliche Auftraggeber mit dem beziehungsweise den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 4 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 5 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 5 - Die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.

Bei der Auswahl der Bewerber wenden öffentliche Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die durch bereits vorhandene Lösungen nicht erfüllt werden können.

Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 13 keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Partner weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 6 - Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein. § 7 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf die Innovationspartnerschaft anwendbar sind.

Anwendung des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Art. 41 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden: 1. für Lieferungen und Dienstleistungen, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 2.für Bauleistungen, deren geschätzter Wert unter 750.000 EUR liegt. § 2 - Bei einem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zweiundzwanzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Artikel 37 §§ 3 bis 5 kommt zur Anwendung.

Dem Angebot beizufügen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl. § 3 - Öffentliche Auftraggeber können mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, verhandeln mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 4 - Öffentliche Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 5 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen öffentliche Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 5 - Vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 6 - Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote den Mindestanforderungen entsprechen und im Einklang mit Artikel 66 § 1 stehen, beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemäß den Artikeln 79 bis 84.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber nicht zu verhandeln, gilt das Erstangebot als endgültiges Angebot. § 7 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwendbar sind.

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung Art. 42 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer unter den vom König festgelegten Werten liegt, b) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für offene oder nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein, c) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und, für Aufträge, deren Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, sofern der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Artikeln 67 bis 70 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann oder die vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 71 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann, d) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: i.Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel des Auftrags, ii. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen, iii. Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.

Die in den Ziffern ii und iii festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsbedingungen ist, 2. bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag, wenn neue Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 vergeben wurde.Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert muss bereits ab diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht sind oder nicht. Zudem muss der Beschluss zur Vergabe wiederkehrender Aufträge binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags erfolgen, 3. wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Konkursverwaltern, Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind, oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Vorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, 4.bei einem öffentlichen Lieferauftrag: a) wenn es sich um Waren handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter vorliegende Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit der Ware oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt, b) wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.Die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, c) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, 5.bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäß den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden öffentlichen Lieferaufträge und gemäß den von Ihm festzulegenden Bedingungen ebenfalls die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulassen, wobei wenn möglich vorher mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden, wenn es sich um Gelegenheitskäufe handelt. Der geschätzte Wert dieser Aufträge darf den von Ihm festzulegenden Höchstwert, der jedenfalls unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegen muss, nicht erreichen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber können mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote mit dem Ziel verhandeln, die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, darf auch nicht über die Mindestanforderungen verhandelt werden.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den oben erwähnten Schwellenwerten liegt, kann über die Mindestanforderungen verhandelt werden, sofern dies nicht in den Auftragsunterlagen ausgeschlossen ist. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind folgende Artikel für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, nicht auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar: 1. Artikel 69 über die fakultativen Ausschlussgründe, 2.Artikel 71 über die Eignungskriterien.

Zudem kommt Artikel 81 über die Zuschlagskriterien außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nicht zur Anwendung, wenn das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung in folgenden Fällen angewandt wird: 1. in den verschiedenen Fällen, in denen wie in § 1 Nr.1 Buchstabe d), 2 oder 4 Buchstabe b) erwähnt ein einziger Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden kann, ungeachtet des geschätzten Werts, 2. im Fall der äußersten Dringlichkeit wie in § 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnt für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 3. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen wie in § 1 Nr.4 Buchstabe c) erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, 4. wenn es sich um den Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen wie in § 1 Nr.3 erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, und gegebenenfalls für Gelegenheitskäufe wie in § 1 Absatz 2 erwähnt. § 4 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln für dieses Verfahren festlegen.

KAPITEL 3 - Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelaufträge Rahmenvereinbarungen Art. 43 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in vorliegendem Gesetz genannten Verfahren anwenden.

Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, dürfen nur zwischen einem beziehungsweise mehreren öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung eindeutig bezeichnet worden sind, und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Partei der Rahmenvereinbarung waren. § 2 - Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden, insbesondere wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge maximal vier Jahre. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, ob er die Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schließen will. § 4 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.

Für die Vergabe der Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, schriftlich ansprechen und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen. § 5 - Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so wird diese Rahmenvereinbarung auf eine der nachfolgend genannten Weisen ausgeführt: 1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt sind, die diese Leistungen beziehungsweise Lieferungen als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden;die letztgenannten Bedingungen sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen, 2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen festgelegt sind, teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Nr.1 und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nr. 3, wenn diese Möglichkeit in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist.

Die Entscheidung, ob bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getroffen, die in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind. In den Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgen kann.

Die in Absatz 1 der vorliegenden Nummer vorgesehenen Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen für andere Lose festgelegt wurden, 3. sofern nicht alle Bedingungen für die betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. § 6 - Die in § 5 Nr. 2 und 3 genannten Wettbewerbe beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden: 1. Vor Vergabe jedes Einzelauftrags sprechen öffentliche Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer schriftlich an, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.2. Die öffentlichen Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest;dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit. 3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden.4. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat, mit Ausnahme der in Artikel 92 erwähnten Aufträge. Dynamische Beschaffungssysteme Art. 44 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können für Aufträge über marktübliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die allgemein auf dem Markt verfügbar sind und deren Merkmale ihren Anforderungen genügen, auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen.

Bei diesem System handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Gültigkeitsdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen des vorgesehenen Auftrags in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten. § 2 - Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren. Alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, werden zum System zugelassen, und die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nicht nach Artikel 79 begrenzt werden. Haben öffentliche Auftraggeber das System im Einklang mit § 1 Absatz 2 in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert, legen sie die geltenden Eignungskriterien für jede Kategorie fest.

Ungeachtet des Artikels 37 gelten folgende Fristen: 1. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge. 2. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.Artikel 37 §§ 3 und 5 kommt nicht zur Anwendung. § 3 - Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch im Einklang mit Artikel 14 §§ 1 und 5 bis 7. § 4 - Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. § 5 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf das dynamische Beschaffungssystem anwendbar sind.

Elektronische Auktionen Art. 45 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Zu diesem Zweck gestalten öffentliche Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

Bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge und bestimmte öffentliche Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen, zum Beispiel die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht anhand automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind nicht Gegenstand elektronischer Auktionen. § 2 - Bei der Anwendung des offenen oder des nicht offenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens können öffentliche Auftraggeber der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen, insbesondere die technischen Spezifikationen, hinreichend präzise beschrieben werden kann und es sich nur um Aufträge über marktübliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen handelt.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden. § 3 - Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotskomponente: 1. allein auf dem Preis, wenn das Angebot ausschließlich aufgrund des Preises den Zuschlag für den Auftrag erhält, 2.auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. § 4 - Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen öffentliche Auftraggeber anhand des beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor.

Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach den Artikeln 67 bis 70 ausgeschlossen wurde, der die Eignungskriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde und nicht nicht ordnungsgemäß, unannehmbar oder ungeeignet ist. § 5 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die elektronische Auktion anwendbar sind.

Elektronische Kataloge Art. 46 - § 1 - Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, können öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. § 2 - Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einem bestimmten Vergabeverfahren gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. § 3 - Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die Verwendung elektronischer Kataloge anwendbar sind.

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Art. 47 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber dürfen Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben, die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) genannte zentrale Beschaffungstätigkeiten anbieten.

In Bezug auf Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen dürfen sie ebenfalls die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle in Anspruch nehmen: 1. anhand von Aufträgen, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurden, 2.anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder 3. in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde. Kann ein durch eine zentrale Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere öffentliche Auftraggeber genutzt werden, ist dies in der Auftragsbekanntmachung, mit der das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben. § 2 - Öffentliche Auftraggeber, die eine zentrale Beschaffungsstelle in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren, befreit.

Allerdings ist der betreffende öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen: 1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird, 2.Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, 3. Festlegung gemäß Artikel 43 § 5 Nr.1 oder 2, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, ausführen soll. § 3 - Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind nach Maßgabe der Anforderungen des Artikels 14 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln. § 4 - Öffentliche Auftraggeber können, ohne die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.

Derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe Art. 48 - Zwei oder mehr öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

Wird ein Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und für Rechnung der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber allein ausführt.

Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und für Rechnung aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden. Jeder öffentliche Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Verpflichtungen für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführt.

Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln festlegen, die auf die Ausführung dieser gemeinsamen Aufträge anwendbar sind.

Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten Art. 49 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 30 und 31 können öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, zentrale Beschaffungstätigkeiten, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, in Anspruch nehmen, eine Rahmenvereinbarung schließen, ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben oder eine gemeinsame Einrichtung gründen. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang vergeben. Öffentliche Auftraggeber dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie unterliegen. § 2 - Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.

Die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes: 1. Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, 2.Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, 3. Festlegung gemäß Artikel 43 § 5 Nr.1 oder 2, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, eine bestimmte Aufgabe ausführen soll. § 3 - Mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems in dem in Artikel 43 § 1 Absatz 2 geregelten Umfang vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist: 1. die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen, 2.die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Aufträge.

Ein teilnehmender öffentlicher Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach vorliegendem Gesetz, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem öffentlichen Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Absatz 1 Nr. 1 können die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ihres jeweiligen Mitgliedstaats festlegen. Die Verteilung der Zuständigkeiten und das anwendbare nationale Recht müssen in den Auftragsunterlagen für die gemeinsam vergebenen öffentlichen Aufträge angegeben werden. § 4 - Haben mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten: 1.die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat, 2. die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt. Die in Absatz 1 genannte Einigung gilt entweder unbefristet, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten Aufträge oder eine oder mehrere Auftragsvergaben beschränkt werden.

Wettbewerbe Art. 50 - Öffentliche Auftraggeber können Wettbewerbe durchführen, indem sie Verfahren anwenden, die Titel 1 und Titel 2 Kapitel 1 und den vom König festzulegenden zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln entsprechen.

Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden: 1. auf das Staatsgebiet des Königreichs oder einen Teil davon, 2.mit der Begründung, dass nach bestimmten Verordnungsbestimmungen nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschränkt, so legen öffentliche Auftraggeber klare und nicht diskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

KAPITEL 4 - Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 - Vorbereitung Vorherige Marktkonsultationen Art. 51 - Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Vergabepläne und Anforderungen durchführen.

Hierzu können öffentliche Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder öffentlichen beziehungsweise privaten Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen.

Die vorherigen Konsultationen können für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend sind und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern Art. 52 - § 1 - Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber - ob im Zusammenhang mit Artikel 51 oder nicht - beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Für Aufträge, deren Wert mindestens die entsprechenden Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, müssen diese Maßnahmen in den in Artikel 164 §§ 1 oder 2 erwähnten Informationen dokumentiert werden.

Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote.

Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein "verbundenes Unternehmen" entweder ein Unternehmen, auf das eine in Absatz 1 erwähnte Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, ein Unternehmen, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann, oder ein Unternehmen, das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen.

Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein "beherrschender Einfluss" in den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Fällen vermutet. § 2 - Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird dem Bewerber oder Bieter jedoch die Möglichkeit gegeben, anhand einer schriftlichen Rechtfertigung nachzuweisen, dass seine vorherige Einbeziehung den Wettbewerb nicht verzerren kann.

Dem Bewerber oder Bieter wird eine Frist von mindestens zwölf Tagen, gerechnet ab der entsprechenden Aufforderung vonseiten des öffentlichen Auftraggebers, gewährt, um die in Absatz 1 erwähnte Rechtfertigung beizubringen. Der betreffende Bewerber oder Bieter weist die Absendung dieser Rechtfertigung nach.

Die Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers muss ebenfalls schriftlich erfolgen. § 3 - Der König kann für Aufträge unter dem betreffenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorsehen.

Technische Spezifikationen Art. 53 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf, in denen die für Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt werden.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Produktion beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Stadiums ihres Lebenszyklus beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen.

In den technischen Spezifikationen kann angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen.

Bei allen öffentlichen Aufträgen, die zur Nutzung durch natürliche Personen - ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - vorgesehen sind, werden die technischen Spezifikationen - außer in ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Fällen - so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Begriff "Design für alle" berücksichtigt werden.

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder der Begriff "Design für alle" betroffen sind, darauf Bezug nehmen. § 2 - Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Aufträge für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. § 3 - Unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften - soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind - sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren: 1. entweder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern sie hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen, 2.oder unter Verweis auf technische Spezifikationen und - in dieser Rangfolge - nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden oder - falls solche Normen und Spezifikationen fehlen - unter Verweis auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen. Jeder Verweis ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen, 3. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Nr.1 unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gemäß Nr. 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen 4. oder unter Verweis auf die technischen Spezifikationen gemäß Nr.2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Verweis auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Nr. 1 hinsichtlich anderer Merkmale. § 4 - In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Solche Vermerke oder Verweise sind ausnahmsweise nur zulässig: 1. wenn der Auftragsgegenstand nach § 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, 2.wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.

In dem in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall sind Vermerke oder Verweise mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Hält der öffentliche Auftraggeber die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nicht ein, kann der Bieter eine gleichwertige Ware oder eine gleichwertige Dienstleistung anbieten. § 5 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach § 3 Nr. 1 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von einer europäischen Normungsorganisation erarbeitet wurde, entsprechen, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 55 genannten Mittel - nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. § 6 - Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in § 3 Nr. 2 genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm genannten technischen Spezifikationen, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln - einschließlich der in Artikel 55 genannten Mittel - nachweist, dass die vorgeschlagenen Lösungen die Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, in gleichwertiger Weise erfüllen. § 7 - Werden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben, legen die Pläne außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen Form und Abmessungen der Ware und das Material fest, aus dem sie angefertigt ist. Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.

Gütezeichen Art. 54 - § 1 - Beabsichtigen öffentliche Auftraggeber den Kauf von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind.2. Die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien.3. Die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle betroffenen Parteien - wie öffentliche Einrichtungen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen - teilnehmen können.4. Die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich.5. Die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann. Verlangen öffentliche Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Gütezeichen-Anforderungen erfüllen, so müssen sie angeben, welche Gütezeichen-Anforderungen gemeint sind. Öffentliche Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen.

Hat ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen. Jedoch muss der öffentliche Auftraggeber für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, immer andere geeignete Nachweise berücksichtigen, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen erfüllt sind. § 2 - Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß § 1 Nr. 2 bis 5, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangen öffentliche Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches. In diesem Fall können sie jedoch technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten technischen Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. § 3 - Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen gemäß den nachstehenden Modalitäten an, wie das Gütezeichen verwendet wird: 1. wenn das Gütezeichen gemäß § 1 als Nachweis dafür verlangt wird, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen und es einen Auftrag betrifft, dessen geschätzter Wert mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: "Dieses Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 1 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verlangt. Es erfüllt alle in dieser Bestimmung erwähnten Bedingungen. Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen insbesondere lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind.", 2. wenn das Gütezeichen gemäß § 1 als Nachweis dafür verlangt wird, dass die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen und es einen Auftrag betrifft, dessen geschätzter Wert unter dem entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: "Auf das gewünschte Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 1 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verwiesen. Es erfüllt alle in dieser Bestimmung erwähnten Bedingungen.

Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen insbesondere lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, geeignet sind. Jedoch werden ebenfalls immer andere geeignete Nachweise berücksichtigt, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die spezifischen Anforderungen erfüllt sind.", 3. wenn das Gütezeichen nicht als solches verlangt wird, die technischen Spezifikationen aber gemäß § 2 unter Angabe bestimmter Spezifikationen dieses Gütezeichens detailliert werden, mit dem folgenden Vermerk oder einem ähnlichen Vermerk: "Auf dieses Gütezeichen wird in Ausführung von Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge verwiesen.

Es erfüllt alle in Artikel 54 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Bedingungen.

So wird das Gütezeichen nicht als solches verlangt, aber die technischen Spezifikationen werden unter Angabe bestimmter Spezifikationen dieses Gütezeichens detailliert. Andere geeignete Nachweise werden aber immer berücksichtigt, sofern mit Letzteren nachgewiesen wird, dass die spezifischen Anforderungen erfüllt sind." Testberichte, Zertifizierung und andere Nachweise Art. 55 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von einer solchen Stelle ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen beizubringen.

In Fällen, in denen öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Zertifikaten einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate gleichwertiger anderer Konformitätsbewertungsstellen.

Im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist eine "Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie Kalibrierungen, Versuche, Zertifizierungen und Inspektionen, und die gemäß der Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93 des Rates akkreditiert ist. § 2 - Öffentliche Auftraggeber akzeptieren auch andere Nachweise als die in § 1 genannten geeigneten Nachweise, wie ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in § 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der fehlende Zugang dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden kann und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.

Varianten und Optionen Art. 56 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können Bietern die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, Varianten oder Optionen vorzulegen. Sie geben in der Auftragsbekanntmachung oder - bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten oder Optionen zulassen oder verlangen. Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten oder Optionen zugelassen.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Bieter in Abweichung von Absatz 1 und außer bei anders lautender Klausel in den Auftragsunterlagen jedoch Varianten oder Optionen einreichen, ohne dass in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass dies zulässig ist. Diese Varianten oder Optionen werden "freie Varianten" beziehungsweise "freie Optionen" genannt.

Varianten und Optionen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. § 2 - In Bezug auf vorgeschriebene und zulässige Varianten und Optionen nennen öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Die Verpflichtung, die Mindestanforderungen und die spezifischen Anforderungen in Bezug auf ihre Einreichung anzugeben, gilt nicht für die in § 1 Absatz 2 erwähnten freien Varianten oder Optionen. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Grundangebot eingereicht wurde. Optionen dürfen jedoch nicht ohne Grundangebot oder gegebenenfalls ohne Variante eingereicht werden. Letztere Verpflichtung muss in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Öffentliche Auftraggeber sorgen dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die vorgeschriebenen und zulässigen Varianten, die die Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf die Grundangebote angewandt werden können. § 3 - Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber eine Variante oder Option nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde. § 4 - Öffentliche Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags. § 5 - Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden Verfahren zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln für Varianten und Optionen festlegen.

Auftrag mit festen und bedingten Abschnitten und Verlängerungsklauseln Art. 57 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben, wenn er die Notwendigkeit dafür nachweist. Der Auftragsabschluss betrifft den gesamten Auftrag, jedoch verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von einem Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ab, der dem Auftragnehmer gemäß den in den betreffenden ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird. Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Durchführung des bedingten Abschnitts nicht verändern.

Ein Auftrag kann sofort ab Abschluss gemäß den in den ursprünglichen Auftragsunterlagen angegebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschließlich Verlängerungen darf in der Regel vier Jahre ab Auftragsabschluss nicht überschreiten.

Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Verlängerung nicht verändern.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Klauseln müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Anwendungsbereich und Art möglicher Folgen, die sich daraus ergeben könnten, sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können.

Der König kann zusätzliche Regeln für die Nutzung von Aufträgen mit festen und bedingten Abschnitten und von Verlängerungsklauseln festlegen.

Unterteilung von Aufträgen in Lose Art. 58 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben; in diesem Fall legen sie ihre Art, Größe, Gegenstand, Verteilung und Merkmale in den Auftragsunterlagen fest.

Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den revidierbaren Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, so wie er für die von den föderalen öffentlichen Auftraggebern vergebenen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträge anwendbar ist, müssen alle öffentlichen Auftraggeber die Unterteilung des Auftrags in Lose erwägen und, wenn sie beschließen, keine Unterteilung in Lose vorzunehmen, müssen sie die wichtigsten Gründe dafür in den Auftragsunterlagen oder den in Artikel 164 § 1 erwähnten Informationen angeben.

Beschließen öffentliche Auftraggeber, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, so haben sie das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschließen, dass die übrigen Lose Gegenstand eines oder mehrerer neuer Aufträge sein werden, gegebenenfalls gemäß einem anderen Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung an, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können. § 2 - Öffentliche Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung angegeben wurde. Öffentliche Auftraggeber geben die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

Fristsetzung Art. 59 - § 1 - Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen berücksichtigen öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Mindestfristen gemäß den Artikeln 36 bis 41 die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. § 2 - Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Angeboten, die länger als die in den Artikeln 36 bis 41 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Angeboten erforderlich sind, Kenntnis nehmen können. § 3 - Öffentliche Auftraggeber verlängern die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller erforderlichen Informationen haben können, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen, in folgenden Fällen: 1. wenn Zusatzinformationen, obwohl sie rechtzeitig vom Wirtschaftsteilnehmer angefordert wurden, aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden.Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 36 § 3 und des Artikels 37 § 4 beträgt diese Frist vier Tage, 2. wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.

Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.

Abschnitt 2 - Veröffentlichung und Transparenz Vorinformation Art. 60 - Öffentliche Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben.

Die Vorinformation gilt nicht als Auftragsbekanntmachung.

Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Datum der Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung.

Der König bestimmt die Informationen, die in der Vorinformation enthalten sein müssen.

Auftragsbekanntmachung Art. 61 - Öffentliche Auftraggeber veröffentlichen eine Auftragsbekanntmachung für öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen, außer in den nachstehenden Fällen: 1. wenn gemäß Artikel 42 das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung angewandt wird, 2.in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren beziehungsweise der wettbewerbliche Dialog angewandt werden, in Bezug auf Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, und in denen gegebenenfalls keine Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden muss, sofern die Bedingungen von Artikel 38 § 1 Nr. 2 erfüllt sind, 3. für Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, 4.für Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, während seiner Gültigkeitsdauer und unbeschadet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung für die Einleitung des Beschaffungssystems.

Der König bestimmt die Informationen, die in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein müssen.

Vergabebekanntmachung Art. 62 - Für öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, übermitteln öffentliche Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt.

Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen brauchen öffentliche Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln.

Absatz 1 findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, selbst wenn öffentliche Auftraggeber beschließen können, die betreffenden Aufträge vierteljährlich zusammenzufassen. In diesem Fall versenden öffentliche Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals.

Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Bekanntmachung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Der König bestimmt die Informationen, die in der Vergabebekanntmachung enthalten sein müssen.

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Art. 63 - Der König bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf belgischer und europäischer Ebene.

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Art. 64 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung anhand elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen an. Der Text der Bekanntmachung muss die Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Kann oder muss aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 genannten Gründe ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen anhand elektronischer Mittel nicht angeboten werden, können öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Artikel 14 § 2 Absatz 3 nicht elektronisch, sondern anhand anderer Mittel übermittelt werden. In diesem Fall ist der Zugang ebenfalls kostenlos.

In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß den Artikeln 36 § 3, 37 § 4 und 38 § 3 Absatz 3.

Kann ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 anzuwenden, geben sie in der Bekanntmachung an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß den Artikeln 36 § 3, 37 § 4 und 38 § 3 Absatz 3. § 2 - Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige zusätzliche Unterlagen erteilen öffentliche Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Wirtschaftsteilnehmern, die sich in irgendeiner Weise am Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 36 § 3 und des Artikels 37 § 5 beträgt diese Frist vier Tage.

Aufforderungen an die Bewerber Art. 65 - Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren fordern öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog auf.

Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 64 § 1 Absatz 2 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden.

Der König bestimmt die anderen Informationen, die in der Aufforderung enthalten sein müssen, und diesbezügliche zusätzliche Regeln.

Abschnitt 3 - Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Allgemeine Grundsätze für die Auswahl und Vergabe Art. 66 - § 1 - Aufträge werden auf der Grundlage eines oder mehrerer im Einklang mit Artikel 81 festgelegter Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber überprüft hat, dass sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen und Kriterien, die in der Auftragsbekanntmachung und den Auftragsunterlagen genannt werden, wobei gegebenenfalls Varianten und Optionen Rechnung zu tragen ist.2. Das Angebot kommt von einem Bieter, der nicht gemäß den Artikeln 67 bis 70 vom Auftragszugang ausgeschlossen ist und die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls die in Artikel 79 § 2 Absatz 1 genannten nicht diskriminierenden Regeln oder Kriterien erfüllt. Wenn öffentliche Auftraggeber feststellen, dass das Angebot des Bieters, an den sie den Auftrag vergeben wollen, die in Artikel 7 erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhält, entscheiden sie, sofern es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtlich geahndet wird, unbeschadet des Paragraphen 2 den Auftrag nicht an den Bieter zu vergeben, der dieses Angebot abgegeben hat. In den anderen Fällen, in denen sie feststellen, dass dieses Angebot die vorerwähnten Verpflichtungen nicht einhält, können sie auf dieselbe Weise vorgehen. § 2 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, können öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren Angebote nach der Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien auf der alleinigen Grundlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung prüfen. In diesen Fällen können Angebote hier ohne gründlichere Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien bewertet werden. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie jedoch gemäß Artikel 68 das Fehlen von Steuer- und Sozialschulden überprüfen.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, kann der König die Fälle bestimmen, in denen öffentliche Auftraggeber die Angebote vor der Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien bewerten dürfen, und diesbezügliche zusätzliche Regeln.

Machen sie von der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien nicht erfüllt. § 3 - Sind von Bewerbern oder Bietern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 39 § 6 Absatz 2 die betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen und - wenn das offene oder nicht offene Verfahren angewandt wird - sofern dies keine Änderung der wesentlichen Komponenten des Angebots zur Folge hat.

Unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung wird davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zusammensetzung des für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Personals als unmittelbare Folge der Maßnahmen zur Behebung von Interessenkonflikten oder Situationen der vorherigen Einbeziehung keine Änderung einer wesentlichen Komponente des Angebots zur Folge hat. § 4 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, kann der König gemäß den von Ihm zu bestimmenden Bedingungen die Verwendung eines Qualifizierungssystems für Wirtschaftsteilnehmer oder einer Liste ausgewählter Bewerber zulassen.

Zwingende Ausschlussgründe Art. 67 - § 1 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Verfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben oder anderweitig davon Kenntnis erlangt haben, dass dieser Bewerber oder Bieter aufgrund einer der nachfolgenden Straftaten formell rechtskräftig verurteilt worden ist: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Korruption, 3. Betrug, 4.terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, 6.Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Verstöße näher bestimmen.

In Abweichung von Absatz 1 schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter, die als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt haben, aus, selbst wenn kein formell rechtskräftiges Urteil vorliegt, und zwar ab dem Moment, wo dieser Verstoß durch Verwaltungsbeschluss oder gerichtliche Entscheidung einschließlich schriftlicher Notifizierung in Ausführung von Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches festgestellt worden ist.

Diese Abweichung steht der in Artikel 70 erwähnten Möglichkeit für Bewerber oder Bieter, gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen geltend zu machen, nicht im Wege.

In Abweichung von Absatz 1 können öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise aus unabdingbaren Gründen des Allgemeininteresses eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss erlauben.

Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters gilt auch dann, wenn die formell rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat. Handelt es sich um einen in Absatz 3 erwähnten Verstoß und liegt das vorerwähnte Endurteil nicht vor, ist dieselbe Ausschlussverpflichtung anwendbar, wenn in einem Verwaltungsbeschluss oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden ist, dass die betreffende Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, einen Verstoß in Sachen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt begangen hat.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, sind öffentliche Auftraggeber in Abweichung von Absatz 5 jedoch nicht verpflichtet, das Fehlen von Ausschlussgründen bei den in vorerwähntem Absatz erwähnten Personen zu überprüfen. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Ausschlüsse von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gelten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils.

Der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gilt nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ende des Verstoßes.

Ungeachtet des in § 1 Absatz 4 erwähnten Falls dürfen Wirtschaftsteilnehmer, die am Tag nach dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten zwingend ausgeschlossen sind, nicht an öffentlichen Aufträgen teilnehmen, außer wenn sie gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Abhilfemaßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Ausschlussgrund in Verbindung mit Steuer- und Sozialschulden Art. 68 - § 1 - Sofern keine unabdingbaren Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und unter Vorbehalt der in § 3 erwähnten Fälle schließen öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn sie die Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt haben, es sei denn: 1. der ausstehende Betrag übersteigt nicht den vom König festzulegenden Betrag oder 2.der betreffende Bewerber oder Bieter kann nachweisen, dass er einem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind. Diese Schuldforderungen belaufen sich mindestens auf den Betrag der Steuer- oder Sozialschulden, für die er in Zahlungsverzug ist, reduziert um den vom König in Ausführung der Bestimmung von Nr. 1 festgelegten Betrag.

Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass die Steuer- und Sozialschulden den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigen, erkundigt er sich beim Bewerber oder Bieter, ob er sich in der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Situation befindet.

Der öffentliche Auftraggeber bietet jedoch jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit, im Laufe des Vergabeverfahrens seine Angelegenheiten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht und der steuerlichen Pflichten in Ordnung zu bringen, nachdem er ein erstes Mal festgestellt hat, dass ein Bewerber oder Bieter den Anforderungen nicht entspricht. Er setzt den Wirtschaftsteilnehmer davon in Kenntnis. Ab dieser Feststellung gewährt der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer eine Frist von fünf Tagen, um den Nachweis der Regularisierung zu erbringen. Diese Regularisierung darf nur einmal durchgeführt werden. Diese Frist beginnt am Tag nach der Notifizierung. Für die Berechnung dieser Frist gilt die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine nicht. § 2 - Der König bestimmt die zu berücksichtigenden Steuer- und Sozialschulden und diesbezügliche zusätzliche Regeln. § 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung mehr, wenn der Bewerber oder Bieter seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge - gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Geldbußen - gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen, insofern diese Zahlung oder der Abschluss dieser bindenden Verpflichtung vor der Einreichung eines Teilnahmeantrags oder - im offenen Verfahren - vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten erfolgt ist.

Fakultative Ausschlussgründe Art. 69 - Sofern Bewerber oder Bieter nicht gemäß Artikel 70 Nachweise dafür erbringen, dass ihre Maßnahmen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit ausreichen, können öffentliche Auftraggeber Bewerber oder Bieter in folgenden Fällen jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Verfahren ausschließen: 1. Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 7 verletzt hat.2. Der Bewerber oder Bieter ist zahlungsunfähig oder befindet sich in Liquidation, hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt, unterliegt einer gerichtlichen Reorganisation oder hat den Konkurs gestanden oder befindet sich in einem Liquidationsverfahren oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach anderem nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage.3. Der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Bewerber oder Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt.4. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Bewerber oder Bieter Handlungen vorgenommen, Vereinbarungen geschlossen oder Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 5 § 1 Absatz 2] abzielen.5. Ein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 6 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden.6. Eine Wettbewerbsverzerrung, die aus der vorherigen Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern in die in Artikel 40 erwähnte Vorbereitung des Vergabeverfahrens entsteht, kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden.7. Der Bewerber oder Bieter hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags, eines früheren Auftrags mit einer Vergabestelle oder einer früheren Konzession erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die Maßnahmen von Amts wegen, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.8. Der Bewerber oder Bieter hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen, oder 9.der Bewerber oder Bieter hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten.

Die in Absatz 1 erwähnten Ausschlüsse von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen sind nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des betreffenden Ereignisses oder - bei Dauerstraftat - ab dem Ende des Verstoßes anwendbar.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen müssen öffentliche Auftraggeber das Fehlen fakultativer Ausschlussgründe bei Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Bewerbers oder Bieters oder Personen, die darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben, nicht überprüfen.

Abhilfemaßnahmen Art. 70 - Bewerber und Bieter, die sich in einer der in den Artikeln 67 oder 69 genannten Situationen befinden, können Nachweise dafür erbringen, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen. Befindet der öffentliche Auftraggeber die Nachweise für ausreichend, so wird der betreffende Bewerber oder Bieter nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Bewerber oder Bieter aus eigenem Antrieb nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.

Die von Bewerben oder Bietern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Es handelt sich in jedem Fall um eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht mit Gründen versehen sein muss. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.

Wirtschaftsteilnehmer, die durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurden, sind während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen das Urteil wirksam ist, von der in vorliegendem Artikel gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Eignungskriterien Art. 71 - Das oder die Eignungskriterien können Folgendes betreffen: 1. Befähigung zur Berufsausübung und/oder 2.wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder 3. fachliche und berufliche Befähigung. Öffentliche Auftraggeber können Bewerbern und Bietern nur die oben genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen. Sie beschränken die Anforderungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die technischen und beruflichen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Festlegung dieser Anforderungen.

Treten einer juristischen Person an die Stelle einer natürlichen Person während des Verfahrens Art. 72 - Der König kann die Folgen eines Angebots, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, regeln, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt. Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen.

Einheitliche Europäische Eigenerklärung, implizite Eigenerklärung und Nachweise Art. 73 - § 1 - Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten legen Bewerber beziehungsweise Bieter die von ihnen ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung, die von öffentlichen Auftraggebern anstelle von Unterlagen oder Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür anerkannt wird, dass der jeweilige Bewerber oder Bieter alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt: 1. Er befindet sich in keiner der in den Artikeln 67 bis 69 genannten Situationen, in der Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können.2. Er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 71.3. Er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien in Bezug auf die Verringerung der Zahl der Bewerber nach Artikel 79. Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen gemäß Artikel 78 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Eignungskriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen Informationen, die der öffentliche Auftraggeber verlangt. Ferner sind darin die Behörde oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen gemäß § 4 direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die zu diesem Zweck benötigten Informationen, wie zum Beispiel die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.

Wirtschaftsteilnehmer können eine bereits bei einem früheren Auftragsvergabeverfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind. § 2 - Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission festzulegenden Musters erstellt und ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt. § 3 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Vor der Auftragsvergabe fordert der öffentliche Auftraggeber - außer in Bezug auf Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, sofern diese Aufträge gemäß Artikel 43 § 4 oder § 5 Nr. 1 vergeben werden - den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, aktualisierte zusätzliche Unterlagen gemäß Artikel 75 beizubringen. Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die erhaltenen Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 4 - Ungeachtet des Paragraphen 3 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise vorlegen, sofern und soweit der öffentliche Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat, zum Beispiel ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier), ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem, erhalten kann.

Ungeachtet des Paragraphen 3 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der öffentliche Auftraggeber infolge eines Auftrags oder einer Vereinbarung, der beziehungsweise die vorher geschlossen wurde, bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, vorausgesetzt, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot das Verfahren genau angeben, im Laufe dessen diese Unterlagen bereits vorgelegt wurden, und die angegebenen Auskünfte und Unterlagen noch den gestellten Anforderungen genügen.

Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Einführung einer alternativen Regelung in Bezug auf den vorläufigen Nachweis Art. 74 - Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, als vorläufigen Nachweis für Unterlagen oder Bescheinigungen von Behörden oder Dritten, die bestätigen, dass der jeweilige Bewerber oder Bieter alle in Artikel 73 § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, eine alternative Regelung festlegen, deren Anwendungsbedingungen und einzuhaltende Formalitäten Er bestimmt.

Gleiches gilt für die von Ihm zu bestimmenden Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.

Ermächtigung des Königs in Bezug auf den Nachweis über das Fehlen von Ausschlussgründen und über die Erfüllung der Eignungskriterien Art. 75 - Der König bestimmt die Bescheinigungen, Erklärungen, Nachweise und anderen Belege, deren Vorlage öffentliche Auftraggeber als Beleg für das Fehlen von Ausschlussgründen und für die Erfüllung der Eignungskriterien anfordern.

Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) Art. 76 - Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement Art. 77 - § 1 - Verlangen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen - einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen - erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Öffentliche Auftraggeber müssen auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen. § 2 - Verlangen öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union oder auf andere Systeme für Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, anerkannt sind, oder auf andere Normen für Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen.

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen kann, muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen mit jenen, die gemäß den geltenden Systemen oder den geltenden Normen für Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

Inanspruchnahme der Leistungen anderer Unternehmen Art. 78 - Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche und berufliche Befähigung anderer Unternehmen wie in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 2 und 3 in Anspruch nehmen.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften, sofern diese Möglichkeit, die gemeinsame Haftung vorzuschreiben, in den Auftragsunterlagen nicht ausgeschlossen worden ist. Um wirksam zu werden, muss diese gemeinsame Haftung jedoch vom Unternehmen, dessen Leistungen in Anspruch genommen werden, schriftlich angenommen werden. Wird die vorerwähnte schriftliche Annahme nicht vorgelegt, kann der Bewerber oder Bieter die Leistungen dieses Unternehmens nicht in Anspruch nehmen.

Vorliegender Absatz beeinträchtigt nicht die gesamtschuldnerische Haftung, die aufgrund anderer Gesetze, insbesondere hinsichtlich Steuer-, Sozial- und Lohnschulden, vorgesehen ist. Öffentliche Auftraggeber können im Falle von öffentlichen Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 8 § 2 angehört - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln festlegen.

Verringerung der Zahl der Bewerber Art. 79 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften können öffentliche Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in Höhe der in § 2 genannten Mindestzahl zur Verfügung stehen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.

Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Anzahl mindestens fünf Bewerber. Bei Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften beträgt die Anzahl mindestens drei Bewerber. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Öffentliche Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern jedoch die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllen, unter der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestzahl liegt, kann Letzterer das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber lässt andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zu. § 3 - Für Aufträge, die unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegen, gilt die in § 2 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung zur Angabe der Mindestzahl und gegebenenfalls der Höchstzahl der Bewerber nicht.

Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen Art. 80 - Machen öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 38 § 7 beziehungsweise Artikel 41 § 5 und in Artikel 39 § 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, beziehungsweise der zu erörternden Lösungen zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in den Auftragsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Angeboten, Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.

Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien Art. 81 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots. § 2 - Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt nach Wahl anhand einer Bewertung: 1. auf der Grundlage des Preises, 2.auf der Grundlage der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 82, 3. aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, das auf der Grundlage des Preises oder der Kosten und von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören: a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, ökologische und innovative Eigenschaften und Handel sowie damit verbundene Bedingungen, b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Lieferfrist, Lieferverfahren sowie Lieferzeitraum oder Ausführungsfrist. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. § 3 - Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit: 1. dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder 2.einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium ihres Lebenszyklus, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile des Auftragsgegenstands sind.

Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit eingeräumt wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen öffentliche Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

Diese Kriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben werden. § 4 - Für öffentliche Aufträge, die mindestens die Werte für die europäische Bekanntmachung erreichen, gibt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge ihrer Bedeutung an.

Für öffentliche Aufträge, die unter den vorerwähnten Werten liegen, gibt der öffentliche Auftraggeber entweder an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder er gibt die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 5 - Der König kann zusätzliche Regeln in Bezug auf die Zuschlagskriterien festlegen.

Lebenszykluskostenrechnung Art. 82 - § 1 - Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung ganz oder teilweise die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Ware, Dienstleistung oder Bauleistung: 1. von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie: a) Anschaffungskosten, b) Nutzungskosten, wie zum Beispiel Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen, c) Wartungskosten, d) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten), 2.Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, Dienstleistung oder Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen. § 2 - Bewerten öffentliche Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszyklus-Kostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die der öffentliche Auftraggeber zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umweltkosten angewandt wird, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nicht diskriminierenden Kriterien.Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf sie insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen. 2. Sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich.3. Die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend "GPA-Übereinkommen" genannt, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten Anwendung.

Ordnungsmäßigkeit der Angebote Art. 83 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote. Der König kann zu diesem Zweck zusätzliche Regeln festlegen. Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 84 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten vor. Der König kann für die von Ihm festzulegenden Aufträge Ausnahmen von der Überprüfung der Preise oder Kosten vorsehen.

Auf Antrag der öffentlichen Auftraggeber hin erteilen Bieter im Laufe des Vergabeverfahrens alle für diese Überprüfung nötigen Angaben.

Nichtvergabe des Auftrags Art. 85 - Die Durchführung eines Verfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Vergabe oder zum Abschluss eines Auftrags mit sich.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann auf die Vergabe oder den Abschluss des Auftrags verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, gegebenenfalls gemäß einem anderen Verfahren.

KAPITEL 5 - Auftragsausführung Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Ausführungsregeln Art. 86 - Der König legt allgemeine Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen und, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf des Auftrags.

Hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen kann der König, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln die Anzahl Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen.

Der König kann ebenfalls gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln: 1. die in Absatz 1 erwähnte Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern auf das Vergabeverfahren ausdehnen, 2.was die von Ihm zu bestimmenden Bauaufträge betrifft, die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette ausdehnen.

Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung Art. 87 - Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 81 § 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen angegeben werden.

Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

KAPITEL 6 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Soziale und andere besondere Dienstleistungen - Anwendungsbereich Art. 88 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die soziale Dienstleistungen und andere in Anlage III aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, außer wenn diese Aufträge aufgrund ihres geringen Werts in den Anwendungsbereich von Kapitel 7 fallen.

Grundsätze für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen Art. 89 - § 1 - Je nach Art und Merkmale der zu erfüllenden Bedürfnisse können öffentliche Auftraggeber für die Vergabe der in Artikel 88 erwähnten Dienstleistungsaufträge: 1. das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, 2.das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwenden, wenn der geschätzte Auftragswert unter 750.000 EUR liegt oder, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b), c) und d), Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Anwendungsfällen, 3. sich ausdrücklich auf eines der Vergabeverfahren oder eine der Beschaffungstechniken, die in den Kapiteln 2 und 3 vorgesehen sind, beziehen, mit Ausnahme des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung, ohne dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Verfahren unbedingt erfüllt werden müssen, 4.ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, dessen Regeln Er festlegt.

Die in Absatz 1 erwähnten Verfahren müssen in jedem Fall den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer genügen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt entweder an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder er gibt die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 2 - Wenden öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1 Kapitel 1, Titel 2 Artikel 41 §§ 2 bis 7, 51, 52, 59, 66 §§ 1 und 3, 67 bis 71, 73, 74, 78, 80 bis 82, 85 bis 87, Titel 4 und Titel 5 Kapitel 1 einhalten.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie einerseits das Fehlen von Ausschlussgründen und andererseits die Einhaltung der Eignungskriterien überprüfen, die sie frei festlegen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt. § 3 - Wenden öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1 Kapitel 1, Titel 2 Artikel 42 § 2, 51, 52, 59, 66 §§ 1 und 3, 67, 68, 70, 73, 74, 78, 81, 82, 85 bis 87, Titel 4 und Titel 5 Kapitel 1 einhalten. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie das Fehlen von Ausschlussgründen überprüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. § 4 - Beschließen öffentliche Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 3 anzuwenden, so müssen sie das Vergabeverfahren anwenden, auf das sie sich vollständig beziehen, und sie unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 5 - Beschließen öffentliche Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 4 anzuwenden, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1, Titel 2 Kapitel 1, Titel 5 Kapitel 1 und die Artikel 67, 68 und 70 einhalten. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, die Angebote zu prüfen, bevor sie das Fehlen von Ausschlussgründen überprüfen. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der hätte ausgeschlossen werden müssen.

Sie müssen ebenfalls die Regeln anwenden, die sie selbst festgelegt haben. Für die Festlegung dieser Regeln können sie: 1. sich an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken anlehnen oder 2.auf bestimmte Artikel der in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken verweisen und gegebenenfalls Abweichungen vorsehen.

Veröffentlichung Art. 90 - § 1 - Außer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 2 verwenden öffentliche Auftraggeber eine Auftragsbekanntmachung oder - in Abweichung von Artikel 60 Absatz 2 - eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb und geben darin an, welche unter den Möglichkeiten von Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 sie anwenden.

In den in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 erwähnten Fällen wird in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation auf die Bezeichnung des betreffenden Verfahrens verwiesen.

Lehnen öffentliche Auftraggeber sich in dem in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken an, so erläutern sie kurz die konkreten Verfahrensregeln in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation. Sie erläutern diese Regeln genauer in den Auftragsunterlagen.

Verweisen öffentliche Auftraggeber in dem in Artikel 89 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall teilweise auf die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken, geben sie in der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation die anwendbaren Bestimmungen und gegebenenfalls die Abweichungen an. § 2 - In Abweichung von Artikel 60 Absatz 3 wird die Vorinformation auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht und sie kann sich auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten beziehen. Diese Bekanntmachung kann im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren verwendet werden. § 3 - Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen vergeben haben, die in Artikel 88 aufgeführt sind, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mit. Vergabebekanntmachungen können vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall versenden öffentliche Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals.

Vorliegender Paragraph gilt nur, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 750.000 EUR erreicht. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Bekanntmachungen werden gemäß den vom König zu bestimmenden Regeln veröffentlicht.

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge Art. 91 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen und die von ihnen bestimmten öffentlichen Auftraggeber können bestimmten Organisationen das Recht zur Teilnahme an ihren jeweiligen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kultur nach Artikel 88 vorbehalten, die unter die CPV-Nummern 75121000-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.

Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1. Ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist.2. Die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen.Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf partizipatorischen Überlegungen beruhen. 3. Die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf der Mitarbeiterkapitalbeteiligung oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.4. Und die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach vorliegendem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten. Die Laufzeit des Auftrags darf drei Jahre nicht überschreiten.

In der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation wird auf vorliegenden Artikel verwiesen.

KAPITEL 7 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Für öffentliche Aufträge mit geringem Wert geltende Bestimmungen - Angenommene Rechnung Art. 92 - Öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR liegt, unterliegen ausschließlich: 1. den Bestimmungen von Titel 1, mit Ausnahme der Artikel 12 und 14, 2.den in Titel 2 Kapitel 1 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf den Anwendungsbereich ratione personae und ratione materiae.

Diese Aufträge können durch angenommene Rechnung zustande kommen.

TITEL 3 - Öffentliche Aufträge in den Sonderbereichen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich ratione personae Anwendungsbereich - Allgemeines Art. 93 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 4 erwähnten Auftraggeber, wenn sie eine der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten ausüben.

Der König erstellt eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen.

Anwendungsbereich je nach geschätztem Auftragswert Art. 94 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 17 bis 21 bestimmten öffentlichen Aufträge, die in Artikel 2 Nr. 31 bestimmten Wettbewerbe und die in Artikel 2 Nr. 35 bestimmten Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert außer bei anders lautender Bestimmung: 1. unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt oder sie mindestens erreicht für: a) die in Artikel 2 Nr.1 bestimmten öffentlichen Auftraggeber, außer in dem in Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Fall, b) die in Artikel 2 Nr.2 bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, 2. die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung mindestens erreicht für: a) die in Artikel 2 Nr.2 bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, b) die in Artikel 2 Nr.3 bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, c) die in Artikel 2 Nr.1 bestimmten öffentlichen Auftraggeber für Aufträge, die sich auf die Stromerzeugung beziehen.

Der König ist je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen, zur Anpassung bestimmter Beträge ermächtigt.

Vorliegender Titel bezieht sich nicht auf nicht nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels umfasst der Begriff "öffentlicher Auftrag" ebenfalls Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe.

Abschnitt 2 - Anwendungsbereich hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten Gemeinsame Bestimmungen über den Anwendungsbereich Betreffende Tätigkeiten Art. 95 - Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 umfasst der Begriff "Einspeisung" die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.

Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Artikel 102.

Gas und Wärme Art. 96 - § 1 - Im Bereich von Gas und Wärme gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme, 2.Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze. § 2 - Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter § 1 oder die Artikel 97 bis 99 fällt.2. Die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als zwanzig Prozent des Umsatzes des Auftraggebers aus. Strom (Elektrizität) Art. 97 - § 1 - Im Bereich Strom (Elektrizität) gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom, 2.Einspeisung von Strom in diese Netze. § 2 - Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sein Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter § 1 oder die Artikel 96, 98 und 99 fällt.2. Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als dreißig Prozent der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus. Wasser Art. 98 - § 1 - Im Bereich Wasser gilt vorliegender Titel für folgende Tätigkeiten: 1. Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser, 2.Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. § 2 - Vorliegender Titel gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in § 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit einer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen: 1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als zwanzig Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, 2.Abwasserbeseitigung oder -behandlung. § 3 - Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von § 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Gewinnung von Trinkwasser durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Artikel 96 bis 99 fällt.2. Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als dreißig Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des Auftraggebers aus. Verkehrsleistungen Art. 99 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.

Häfen und Flughäfen Art. 100 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Postdienste Art. 101 - § 1 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von: 1. Postdiensten, 2.anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von § 2 Nr. 2 erbringt, und dass hinsichtlich der unter § 2 Nr. 2 fallenden Dienstleistungen keine Ausnahme aufgrund von Artikel 116 gewährt worden ist. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Postsendung" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts.Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts. 2. "Postdienste" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne von Artikel 114octies des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen. 3. "Andere Dienste als Postdienste" sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen: a) Managementdienste für Postversandstellen, die Dienste vor und nach dem Versand umfassen, wie beispielsweise "Mailroom Management", b) Dienste, die nicht Nr.1 erfasste Sendungen betreffen, wie zum Beispiel nicht adressierte Postwurfsendungen.

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen Art. 102 - Vorliegender Titel gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken: 1. Förderung von Öl oder Gas, 2.Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Abschnitt 3 - Gemischte Aufträge Unterabschnitt 1 - Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen Art. 103 - Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die verschiedene Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter vorliegenden Titel fallen, werden gemäß den für diejenige Auftragsart geltenden Bestimmungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus Dienstleistungen und zum Teil aus Lieferungen bestehen oder im Fall gemischter Aufträge, die zum Teil aus sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne von Kapitel 6 und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Lieferungen oder Dienstleistungen am höchsten ist.

Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, der Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag beziehungsweise Dienstleistungsauftrag.

Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, und Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben Art. 104 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die sowohl Aufträge, die unter vorliegenden Titel fallen, als auch Aufträge, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt vorliegender Titel, sofern in Artikel 106 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegenden Titel fallen, und Elemente von Konzessionen enthalten, wird der gemischte Auftrag gemäß vorliegendem Titel vergeben. § 4 - Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags jedoch den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 106 zur Anwendung.

Unterabschnitt 2 - Gemischte Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen Gemischte Aufträge - Mehrere Tätigkeiten Art. 105 - § 1 - Bei Aufträgen, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder gegebenenfalls des Gesetzes über die Konzessionen auszunehmen. § 2 - Beschließen Auftraggeber, getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 3 - Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 104 die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Vorschriften. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Titel 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kommt Artikel 107 zur Anwendung.

Für einen Auftrag, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.

Bei Aufträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind: 1. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß Titel 2, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit Titel 2 unterliegt.2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß vorliegendem Titel, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit dem Gesetz über die Konzessionen unterliegt.3. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß vorliegendem Titel, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, vorliegendem Titel unterliegt und die andere Tätigkeit weder vorliegendem Titel noch Titel 2 noch dem Gesetz über die Konzessionen unterliegt. Unterabschnitt 3 - Gemischte Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 106 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf gemischte Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die sowohl unter vorliegenden Titel fallende Aufträge als auch Aufträge, die den Titeln 2, 3 oder 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegen, zum Gegenstand haben. § 2 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag gemäß Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet.

Enthält der Auftrag in diesem Fall keine Elemente, auf die Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, so kann er gemäß den Titeln 2 und 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit vergeben werden. § 3 - Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung: 1. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß vorerwähntem Titel vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.2. Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so kann der Auftrag gemäß den vorerwähnten Titeln vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.Vorliegende Bestimmung berührt nicht die in vorerwähntem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen.

Sind für die Anwendung von Absatz 3 die Bedingungen von sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 erfüllt, so kommt Nr. 1 zur Anwendung.

Gemischte Aufträge, die mehrere Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Art. 107 - § 1 - Bei Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten und auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, können Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes oder der Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auszunehmen. § 2 - Beschließen Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit. § 3 - Beschließen Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, und betreffen Aufträge eine vorliegendem Titel unterliegende Tätigkeit und eine andere Tätigkeit, die: 1. Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit oder 2.Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit unterliegt, kann der Auftrag in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fällen im Einklang mit Titel 2 oder 3 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit und in den in Nr. 2 genannten Fällen ohne Anwendung des vorliegenden Titels vergeben werden. Vorliegender Absatz berührt nicht die im Gesetz Verteidigung und Sicherheit vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Titel 3/1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen, können ohne Anwendung des vorliegenden Titels vergeben werden.

Die Absätze 1 und 2 dürfen jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszunehmen.

Abschnitt 5 [sic, zu lesen ist: Abschnitt 4] - Ausschlüsse Unterabschnitt 1 - Für alle Auftraggeber geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie Für alle Auftraggeber geltende Ausschlüsse Art. 108 - Folgende Ausschlüsse gelten für die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge: 1. Artikel 27 über die nach internationalen Regeln vergebenen öffentlichen Aufträge, 2.Artikel 28 über bestimmte Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge, 3. Artikel 29 über die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergebenen Dienstleistungsaufträge, 4.Artikel 32 über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.

Jedoch kommt Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 10 in Bezug auf politische Kampagnen nicht zur Anwendung. Der in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Ausschluss gilt nur für Aufträge betreffend Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden.

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge Art. 109 - Vorliegender Titel gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zwecke zentraler Beschaffungstätigkeiten vergeben werden.

Zu anderen Zwecken als der Durchführung einer betreffenden Tätigkeit in den Sonderbereichen oder der Durchführung einer solchen Tätigkeit in einem Drittstaat vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe Art. 110 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 96 bis 102 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittstaat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.

Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen.

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung Art. 111 - Vorliegender Titel gilt nicht für: 1. Aufträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von Auftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 98 § 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben, 2.Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 96 § 1, Artikel 97 § 1 oder Artikel 102 genannte Tätigkeit ausüben für die Lieferung von: a) Energie, b) Brennstoffen für die Energieerzeugung. Unterabschnitt 2 - Ausschluss in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Verteidigung und Sicherheit, einschließlich Aufträgen mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben werden Art. 112 - Die Artikel 33 und 34 finden Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge.

Unterabschnitt 3 - Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen In-House-Kontrolle und nicht institutionalisierte horizontale Zusammenarbeit Art. 113 - Die Artikel 30 und 31 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel erwähnten öffentlichen Aufträge.

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen Art. 114 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels versteht man unter "verbundenem Unternehmen" jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, nachstehend "Richtlinie 2013/34/EU" genannt, mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet "verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das: 1. mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann, 2.einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder 3. gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen wird ein "beherrschender Einfluss" in den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Fällen vermutet. § 2 - Ungeachtet der Artikel 30 und 31 und sofern die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt vorliegender Titel nicht für Aufträge: 1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder 2.die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 96 bis 102 gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist. § 3 - Paragraph 2 gilt: 1. für Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 2.für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Lieferungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen, 3. für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens achtzig Prozent des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen. § 4 - Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen - vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung - glaubhaft macht, dass die Erreichung des in § 3 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. § 5 - Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist Art. 115 - Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt vorliegender Titel ungeachtet der Artikel 30 und 31 nicht für Aufträge: 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 96 bis 102 gebildet wurde, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder 2.die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.

Unterabschnitt 4 - Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Ausschluss für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme Art. 116 - Vorliegender Titel gilt nicht für öffentliche Aufträge, die Auftraggeber zur Durchführung der in den Artikeln 96 bis 102 erwähnten Tätigkeiten vergeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dieser Ausschluss hängt jedoch von einem von der zuständigen nationalen Behörde einzuleitenden Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme und von einer Entscheidung der Europäischen Kommission ab.

Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf Anträge auf Ausnahme anwendbar sind.

KAPITEL 2 - Vergabeverfahren Wahl der Verfahren Art. 117 - § 1 - Öffentliche Aufträge werden gemäß einem der folgenden Verfahren vergeben, sofern ein Aufruf zum Wettbewerb veröffentlicht wurde: 1. dem offenen Verfahren, 2.dem nicht offenen Verfahren, 3. dem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, 4.dem wettbewerblichen Dialog, 5. der Innovationspartnerschaft unter den in Artikel 122 festgelegten Bedingungen, 6.dem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb unter den in Artikel 123 festgelegten Bedingungen.

In den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 124 ausdrücklich genannt sind, können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. § 2 - Der in § 1 erwähnte Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen: 1. mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 139, wenn der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, 2.mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 140, wenn der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird, 3. mittels einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäß Artikel 141, wenn der Auftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, 4.mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 142.

In dem in Nr. 1 genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ihr Interesse bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 146 § 1 Absatz 2 zu bestätigen.

Offenes Verfahren Art. 118 - § 1 - Bei offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens fünfunddreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Dem Angebot beizufügen sind die von dem Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl. § 2 - Haben Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach § 1 Absatz 2 auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt alle vom König bestimmten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen.2. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt. § 3 - Für den Fall, dass eine vom Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß § 1 Absatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die fünfzehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, beziehungsweise zehn Tage, wenn der geschätzte Auftragswert unter diesen Schwellenwerten liegt. § 4 - Der Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 1 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn die Angebote gemäß den durch und aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 2 und §§ 5 bis 7 erlassenen Regeln in Bezug auf die elektronischen Plattformen elektronisch übermittelt werden. § 5 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das offene Verfahren anwendbar sind.

Nicht offenes Verfahren Art. 119 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge grundsätzlich mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung, und darf auf keinen Fall weniger als fünfzehn Tage betragen.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder der Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber. Der Auftraggeber kann jedoch eine Frist festlegen, die zehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf, für den Fall, dass eine von ihm hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß vorliegendem Absatz unmöglich macht. § 2 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 149 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang der Angebote kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist für die Ausarbeitung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 3 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das nicht offene Verfahren anwendbar sind.

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Art. 120 - § 1 - Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge grundsätzlich mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung, und darf auf keinen Fall weniger als fünfzehn Tage betragen.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens fünfzehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder der Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber. Der Auftraggeber kann jedoch eine Frist festlegen, die zehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf, für den Fall, dass eine von ihm hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß vorliegendem Absatz unmöglich macht. § 2 - Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen.

Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 149 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang der Angebote kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Ausarbeitung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 3 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anwendbar sind.

Wettbewerblicher Dialog Art. 121 - § 1 - Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt grundsätzlich mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung, und darf auf keinen Fall weniger als fünfzehn Tage betragen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 149 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Auftraggeber erläutern im Aufruf zum Wettbewerb und/oder in der Beschreibung ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest. § 3 - Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 147 bis 152 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.

Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder vertrauliche Informationen eines der Teilnehmer nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 4 - Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. § 5 - Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. § 6 - Nachdem Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie jeden von diesen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Diese Angebote können auf Verlangen des Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, geändert werden, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder diskriminierende Wirkung haben können. § 7 - Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.

Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. § 8 - Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf den wettbewerblichen Dialog anwendbar sind.

Innovationspartnerschaft Art. 122 - § 1 - Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen für die Auswahl vorlegt.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach innovativen Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, und darf auf keinen Fall weniger als fünfzehn Tage betragen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Auftraggeber können die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 149 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 81 § 2 Nr. 3. § 2 - Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung einer innovativen Ware, Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung der Waren, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistungen umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.

Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. § 3 - Sofern in vorliegendem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln Auftraggeber mit dem beziehungsweise den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen. § 4 - Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß § 5 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 dürfen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 5 - Die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.

Bei der Auswahl der Bewerber wenden Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die durch bereits vorhandene Lösungen nicht erfüllt werden können.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß Artikel 13 keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilte vertrauliche Informationen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung an die anderen Partner weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt. § 6 - Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein. § 7 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf die Innovationspartnerschaft anwendbar sind.

Anwendung des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb Art. 123 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, im vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. § 2 - Bei einem vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zweiundzwanzig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Artikel 118 § 4 kommt zur Anwendung.

Für den Fall, dass eine vom Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die zehn Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

Dem Angebot beizufügen sind die vom öffentlichen Auftraggeber [sic, zu lesen ist: vom Auftraggeber] verlangten Informationen für die Auswahl. § 3 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anwendbar sind.

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb Art. 124 - § 1 - Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwenden, wobei wenn möglich vorher mehrere Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer unter den vom König festgelegten Werten liegt, 2.wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden.

Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 149 Absatz 1 oder Artikel 151 § 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann oder die vom Auftraggeber gemäß Artikel 149 oder Artikel 151 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, 3. wenn ein Auftrag ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken dient und nicht zu Zwecken der Gewinnsicherung oder Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag für den Auftrag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen, 4.wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: a) Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel des Auftrags, b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen, c) Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums. Die in den Buchstaben b) und c) festgelegten Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsbedingungen ist, 5. soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für offene und nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein, 6. wenn im Fall von Lieferaufträgen zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, 7.wenn wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses gleichartige zusätzliche Lieferungen mit den gleichen Merkmalen an den Lieferanten vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Lieferungen fünfzig Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags nicht übersteigt und der Gesamtwert aller Aufträge die Werte für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, 8. wenn neue Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, von demselben Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 117 § 1 Absatz 1 vergeben wurde.Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert muss bereits ab diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht sind oder nicht, 9. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, 10.bei Gelegenheitskäufen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der der Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt, 11. wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Konkursverwaltern, Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind, oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Vorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, 12.bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen Wettbewerb gemäß den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. § 2 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, findet Artikel 149 über die Eignungskriterien keine Anwendung auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Handelt es sich beim Auftraggeber jedoch um einen öffentlichen Auftraggeber, kommen die Artikel 67 und 68 wohl zur Anwendung.

Zudem findet Artikel 81 über die Zuschlagskriterien außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen keine Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, deren geschätzter Wert unter dem in § 1 Nr. 1 erwähnten Höchstwert liegt. Dies gilt auch, wenn das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in folgenden Fällen angewandt wird: 1. in den verschiedenen Fällen, in denen wie in § 1 Nr.4, 6 bis 8 erwähnt ein einziger Wirtschaftsteilnehmer angesprochen werden kann, ungeachtet des geschätzten Werts, 2. im Fall der äußersten Dringlichkeit wie in § 1 Nr.5 erwähnt für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, 3. wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen wie in § 1 Nr.9 erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den entsprechenden Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, 4. wenn es sich um Gelegenheitskäufe oder Käufe zu besonders günstigen Bedingungen wie in § 1 Nr.10 und 11 erwähnt handelt, für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den entsprechenden Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt.

Die vorerwähnten Lockerungen verhindern in keiner Weise, dass die erwähnten Bestimmungen in den Auftragsunterlagen trotzdem für anwendbar erklärt werden. § 3 - Der König kann zusätzliche Verfahrensregeln festlegen, die auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwendbar sind.

KAPITEL 3 - Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelaufträge Rahmenvereinbarungen Art. 125 - § 1 - Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in vorliegendem Gesetz genannten Verfahren anwenden.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge maximal acht Jahre. § 2 - Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge werden nach objektiven Regeln und Kriterien vergeben, wozu auch der erneute Aufruf zum Wettbewerb zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern gehören kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Partei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt.

Die in Absatz 1 genannten objektiven Regeln und Kriterien gewährleisten die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Vereinbarung sind. Ist ein neuer Aufruf zum Wettbewerb einbegriffen, so setzen Auftraggeber eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest und vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Dynamische Beschaffungssysteme Art. 126 - Auftraggeber können gemäß den aufgrund von Artikel 44 festgelegten Bedingungen für Aufträge über marktübliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die allgemein auf dem Markt verfügbar sind und deren Merkmale ihren Anforderungen genügen, auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Ungeachtet des Artikels 119 gelten in Abweichung von Artikel 44 § 2 Absatz 2 jedoch folgende Fristen: 1. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt grundsätzlich mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - der Aufforderung zur Interessensbestätigung, und darf auf keinen Fall weniger als fünfzehn Tage betragen.Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge. 2. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.Artikel 119 § 2 Absatz 2 und 3 kommt zur Anwendung.

Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf das dynamische Beschaffungssystem anwendbar sind.

Elektronische Auktionen Art. 127 - Auftraggeber können gemäß den aufgrund von Artikel 45 festgelegten Bedingungen auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die elektronische Auktion anwendbar sind.

Elektronische Kataloge Art. 128 - Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, können Auftraggeber gemäß den in Artikel 46 erwähnten Bedingungen und Modalitäten festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

Der König legt zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln fest, die auf die Verwendung elektronischer Kataloge anwendbar sind.

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Art. 129 - Auftraggeber dürfen gemäß den in Artikel 47 §§ 2 bis 4 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben, die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a) genannte zentrale Beschaffungstätigkeiten anbieten.

In Bezug auf Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen dürfen sie ebenfalls die in Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b) erwähnten zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle in Anspruch nehmen: 1. anhand von Aufträgen, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurden, 2.anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder 3. aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch diese zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde. Kann ein durch eine zentrale Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, ist dies in der Auftragsbekanntmachung, mit der das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.

Die in Artikel 47 §§ 2 bis 4 erwähnten Bedingungen und Modalitäten sind anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 47 § 2 Nr. 3.

Aufträge, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zwecke zentraler Beschaffungstätigkeiten vergeben werden, gelten als Aufträge zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß den Artikeln 96 bis 102.

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe Art. 130 - Zwei oder mehr Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

Wird ein Vergabeverfahren im Namen und für Rechnung aller betreffenden Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und für Rechnung der anderen betreffenden Auftraggeber allein ausführt.

Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und für Rechnung aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt werden. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Verpflichtungen für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführt.

Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln festlegen, die auf die Ausführung dieser gemeinsamen Aufträge anwendbar sind.

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten Art. 131 - Unbeschadet der Artikel 113 und 114 können Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben, zentrale Beschaffungstätigkeiten, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, in Anspruch nehmen, eine Rahmenvereinbarung schließen, ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben oder eine gemeinsame Einrichtung gründen. Ebenfalls können sie Aufträge auf der Basis einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben.

Auftraggeber dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie unterliegen.

Die in Artikel 49 §§ 2 bis 4 erwähnten Bedingungen und Modalitäten sind anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 49 § 2 Absatz 2 Nr. 3 und des Verweises auf Artikel 43 § 1 Absatz 2.

Wettbewerbe Art. 132 - Auftraggeber können Wettbewerbe durchführen, indem sie Verfahren anwenden, die Titel 1 und Titel 3 Kapitel 1 und den vom König festzulegenden zusätzlichen materiellen Regeln und Verfahrensregeln entsprechen.

Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden: 1. auf das Staatsgebiet des Königreichs oder einen Teil davon, 2.mit der Begründung, dass nach bestimmten Verordnungsbestimmungen nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Teilnehmerzahl beschränkt, so legen Auftraggeber klare und nicht diskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

KAPITEL 4 - Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 - Vorbereitung Marktkonsultationen, vorherige Einbeziehung, technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte, Zertifizierung und andere Nachweise Art. 133 - Folgende Bestimmungen in Bezug auf die Vorbereitung des Auftrags gelten für die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge: 1. Artikel 51 über die vorherigen Marktkonsultationen, 2.Artikel 52 über die vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern, 3. Artikel 53 über die Aufnahme von technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen, 4.Artikel 54 §§ 1 und 2 über die Gütezeichen, 5. Artikel 55 über die Testberichte, die Zertifizierung und andere Nachweise. Bekanntgabe regelmäßig genannter technischer Spezifikationen Art. 134 - Auftraggeber stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für öffentliche Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden.

Diese Spezifikationen werden elektronisch, kostenlos, uneingeschränkt und vollständig zugänglich gemacht.

Die technischen Spezifikationen werden jedoch auf anderem Wege als elektronisch zugänglich gemacht, sofern der kostenlose, uneingeschränkte und vollständige elektronische Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen entweder aus einem der in Artikel 14 § 2 genannten Gründe oder aber deshalb nicht angeboten werden kann, weil Auftraggeber Artikel 13 § 3 anzuwenden gedenken. In diesem Fall ist der Zugang ebenfalls kostenlos.

Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, kostenlos, uneingeschränkt und vollständig zugänglich gemacht werden, so reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.

Auftrag mit festen und bedingten Abschnitten und Verlängerungsklauseln Art. 135 - Ein Auftraggeber kann einen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben. Der Auftragsabschluss betrifft den gesamten Auftrag, jedoch verpflichtet sich der Auftraggeber nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von einem Beschluss des Auftraggebers ab, der dem Auftragnehmer gemäß den in den betreffenden ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird. Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Durchführung des bedingten Abschnitts nicht verändern.

Ein Auftrag kann sofort ab Abschluss gemäß den in den ursprünglichen Auftragsunterlagen angegebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschließlich Verlängerungen darf in der Regel acht Jahre ab Auftragsabschluss nicht überschreiten.

Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich aufgrund der Verlängerung nicht verändern.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Klauseln müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Anwendungsbereich und Art möglicher Folgen, die sich daraus ergeben könnten, sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können.

Der König kann zusätzliche Regeln für die Nutzung von Aufträgen mit festen und bedingten Abschnitten und von Verlängerungsklauseln festlegen.

Varianten und Optionen Art. 136 - § 1 - Auftraggeber können Bietern die Möglichkeit einräumen oder ihnen vorschreiben, Varianten oder Optionen vorzulegen, die die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen. Sie geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten oder Optionen zulassen oder verlangen, welche Mindestanforderungen die Varianten oder Optionen gegebenenfalls erfüllen müssen und wie sie einzureichen sind.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Bieter in Abweichung von Absatz 1 und außer bei anders lautender Klausel in den Auftragsunterlagen jedoch Varianten oder Optionen einreichen, ohne dass in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass dies zulässig ist.

Diese Varianten oder Optionen werden "freie Varianten" beziehungsweise "freie Optionen" genannt.

Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Grundangebot eingereicht wurde. Optionen dürfen jedoch nicht ohne Grundangebot oder gegebenenfalls ohne Variante eingereicht werden. Letztere Verpflichtung muss in den Auftragsunterlagen angegeben werden.

Auftraggeber sorgen dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die vorgeschriebenen und zulässigen Varianten, die die Mindestanforderungen erfüllen, als auch auf die Grundangebote angewandt werden können. § 2 - Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen Auftraggeber eine Variante oder Option nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde. § 3 - Auftraggeber sind nie verpflichtet eine Option auszuüben, weder bei Abschluss noch bei Ausführung des Auftrags. § 4 - Der König kann für die von Ihm zu bestimmenden Verfahren zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln für Varianten und Optionen festlegen.

Unterteilung von Aufträgen in Lose Art. 137 - Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, und sie können Größe und Gegenstand der Lose bestimmen.

Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen an, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden können.

Die in Artikel 58 § 2 erwähnten Bedingungen und Modalitäten sind anwendbar. Der Verweis auf die Auftragsbekanntmachung muss jedoch als ein Verweis auf die Auftragsbekanntmachung oder auf die Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen gelesen werden.

Fristsetzung Art. 138 - Die Festsetzung der Fristen erfolgt gemäß den in Artikel 59 erwähnten Bedingungen und Modalitäten. Die Verweise auf die genannten Mindestfristen müssen als Verweise auf die in den Artikeln 118 bis 124 genannten Mindestfristen gelesen werden. Der Verweis auf das beschleunigte Verfahren muss als Verweis auf den in Artikel 118 § 3 erwähnten Fall gelesen werden.

Abschnitt 2 - Veröffentlichung und Transparenz Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen Art. 139 - § 1 - Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekannt geben. § 2 - Für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können Auftraggeber ebenfalls eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwenden.

Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Datum der Übermittlung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung. § 3 - Der König bestimmt die Informationen, die in der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder im Beschafferprofil der Auftraggeber enthalten sein müssen.

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems Art. 140 - Entscheiden sich Auftraggeber für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 148, so müssen sie dieses System in einer spezifischen dafür bestimmten Bekanntmachung bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient, wie lange es gültig ist und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.

Wird diese Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet, so kann sie nur verwendet werden, sofern der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird.

Der König bestimmt die Informationen, die in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems enthalten sein müssen.

Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber Art. 141 - Beschließen Auftraggeber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eine Liste ausgewählter Bewerber zu erstellen, wird als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber verwendet.

Die Liste ausgewählter Bewerber ist ab dem Datum des Auswahlbeschlusses höchstens drei Jahre gültig.

Die Liste bleibt während ihrer Gültigkeitsdauer für neue Bewerber geschlossen und der Auftraggeber fordert die Bewerber auf der Liste auf, für jeden zu vergebenden Auftrag ein Angebot abzugeben. Die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber schließt jedoch nicht aus, dass ein getrennter Auftrag durch Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird.

Vorliegende Bestimmung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt.

Auftragsbekanntmachung Art. 142 - Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden.

Der König bestimmt die Informationen, die in der Auftragsbekanntmachung enthalten sein müssen.

Vergabebekanntmachung Art. 143 - § 1 - Für öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, übermitteln Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt. § 2 - Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen brauchen Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, selbst wenn Auftraggeber beschließen können, die betreffenden Aufträge vierteljährlich zusammenzufassen. In diesem Fall versenden Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals. § 3 - Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Bekanntmachung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Art. 144 - Der König bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen auf belgischer und europäischer Ebene.

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Art. 145 - § 1 - Außer in den in § 2 oder § 3 erwähnten Fällen bieten Auftraggeber ab dem Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß den aufgrund von Artikel 144 bestimmten Regeln oder dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung anhand elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

Handelt es sich bei dem Aufruf zum Wettbewerb um die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, so ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderungen muss die Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten. § 2 - Kann oder muss aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 genannten Gründe ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen anhand elektronischer Mittel nicht angeboten werden, können Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Artikel 14 § 2 Absatz 3 nicht elektronisch, sondern anhand anderer Mittel übermittelt werden. In diesem Fall ist der Zugang ebenfalls kostenlos.

In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß Artikel 118 § 3 und wenn die Frist nach Artikel 119 § 2 Absatz 2 oder Artikel 120 § 2 Absatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. § 3 - Kann ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 anzuwenden, geben sie in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder - sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt - in den Auftragsunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer hinreichend begründeten Dringlichkeit gemäß Artikel 118 § 3 und wenn die Frist nach Artikel 119 § 2 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] oder Artikel 120 § 2 Absatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. § 4 - Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige zusätzliche Unterlagen erteilen Auftraggeber, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne des Artikels 118 § 3 beträgt diese Frist vier Tage.

Aufforderungen an die Bewerber Art. 146 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung auf.

Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 117 § 2 Nr. 1 fordern Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, gleichzeitig und schriftlich zur Bekundung dieses weiter bestehenden Interesses auf. § 2 - Die in § 1 genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein kostenloser, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 145 §§ 2 oder 3 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden.

Der König bestimmt die anderen Informationen, die in der Aufforderung enthalten sein müssen, und diesbezügliche zusätzliche Regeln.

Abschnitt 3 - Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Grundsätze für die Auswahl und Vergabe Art. 147 - § 1 - Zum Zwecke der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten folgende Vorschriften: 1. Auftraggeber, die für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 149 Absatz 1 oder Artikel 151 § 1 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien.2. Die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im Einklang mit den gemäß den Artikeln 149 und 151 festgelegten objektiven Vorschriften und Kriterien.3. Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 149 Absatz 2 gegebenenfalls die Zahl der gemäß den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen ausgewählten Bewerber. § 2 - Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren Auftraggeber wie folgt: 1. Sie prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 148 im Hinblick auf ihre Qualifizierung.2. Sie wenden auf die qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen von § 1 an, die für nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge oder Innovationspartnerschaften gelten. § 3 - Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft dürfen Auftraggeber bei ihrer Entscheidung über die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften: 1. Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen, technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden, 2.keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. § 4 - Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können Auftraggeber unbeschadet des Artikels 121 § 6 Absatz 2 die betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen und - wenn das offene oder nicht offene Verfahren angewandt wird - sofern dies keine Änderung der wesentlichen Komponenten des Angebots zur Folge hat.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Änderung der Zusammensetzung des für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Personals als unmittelbare Folge der Maßnahmen zur Behebung von Interessenkonflikten oder Situationen der vorherigen Einbeziehung keine Änderung einer wesentlichen Komponente des Angebots zur Folge hat. § 5 - Unter Berücksichtigung von Artikel 136 überprüfen Auftraggeber, dass die von den ausgewählten Bewerbern eingereichten Angebote den für Angebote geltenden Vorschriften und Anforderungen genügen, und sie vergeben den Auftrag auf der Grundlage eines oder mehrerer im Einklang mit den Artikeln 81 und 153 festgelegter Zuschlagskriterien.

Wenn Auftraggeber feststellen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot die in Artikel 7 erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhält, entscheiden sie, sofern es sich um eine Verpflichtung handelt, deren Nichteinhaltung ebenfalls strafrechtlich geahndet wird, unbeschadet des Paragraphen 6 den Auftrag nicht an den Bieter zu vergeben, der dieses Angebot abgegeben hat. In den anderen Fällen, in denen sie feststellen, dass dieses Angebot die vorerwähnten Verpflichtungen nicht einhält, können sie auf dieselbe Weise vorgehen. § 6 - Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 147 bis 153 eingehalten werden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 151 hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Eignungskriterien der Auftraggeber gemäß Artikel 149 Absatz 1 und Artikel 151 nicht erfüllt.

Unterabschnitt 2 - Qualifizierung und qualitative Auswahl Qualifizierungssystem Art. 148 - § 1 - Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.

Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können. § 2 - Das in § 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

Auftraggeber legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.

Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, so gelten die Artikel 53 bis 55. Die Kriterien und Vorschriften können nach Bedarf aktualisiert werden. § 3 - Die Kriterien und Vorschriften, auf die in § 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

Die Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen.

Stellt ein Auftraggeber fest, dass das Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen ihren Anforderungen genügt, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit. § 4 - Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art der Aufträge, für die die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann. § 5 - Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nicht offener Verfahren oder von Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden. § 6 - Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung oder der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

Qualitative Eignungskriterien Art. 149 - Auftraggeber können objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern festlegen, wobei diese Vorschriften und Kriterien den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

In Fällen, in denen Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie - bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften - entsprechend dieser Notwendigkeit objektive Vorschriften und Kriterien festlegen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.

Inanspruchnahme der Leistungen anderer Unternehmen Art. 150 - § 1 - Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen.

Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für einen bestimmten Auftrag ebenfalls die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften, sofern diese Möglichkeit in den Auftragsunterlagen nicht ausgeschlossen worden ist. Um wirksam zu werden, muss diese gemeinsame Haftung jedoch vom Unternehmen, dessen Leistungen in Anspruch genommen werden, schriftlich angenommen werden. Wird die vorerwähnte schriftliche Annahme nicht vorgelegt, kann der Bewerber oder Bieter solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Vorliegender Absatz beeinträchtigt nicht die gesamtschuldnerische Haftung, die aufgrund anderer Gesetze, insbesondere hinsichtlich Steuer-, Sozial- und Lohnschulden, vorgesehen ist. § 2 - Auftraggeber können im Falle von öffentlichen Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 8 § 2 angehört - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden. § 3 - Der König kann zusätzliche materielle Regeln und Verfahrensregeln für die Inanspruchnahme der Leistungen anderer Unternehmen festlegen.

In Titel 2 festgelegte Ausschlussgründe und Eignungskriterien Art. 151 - § 1 - Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften können die in den Artikeln 67 bis 69 genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in den Artikeln 67 bis 69 genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

Gegebenenfalls wird ebenfalls den in Artikel 70 erwähnten Abhilfemaßnahmen Rechnung getragen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Kriterien und Vorschriften können die in Artikel 71 erwähnten Eignungskriterien zu den in vorliegender Bestimmung festgelegten Bedingungen beinhalten. § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 gelten die Artikel 73 bis 76.

Bewerber oder Bieter müssen entweder zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten oder zum Zeitpunkt der Beantragung der Qualifizierung und für Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, die in Artikel 73 erwähnte Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorlegen, außer wenn in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 erwähnten Fällen das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb angewandt wird.

Für Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, kann der König die Fälle bestimmen, in denen die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß Absatz 2 ebenfalls vorgelegt werden muss.

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement Art. 152 - In Bezug auf Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement wenden Auftraggeber die durch und aufgrund von Artikel 77 festgelegten Regeln an.

Unterabschnitt 3 - Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien, Lebenszykluskostenrechnung, Überprüfung der Preise und Kosten, ungewöhnlich hohe oder niedrige Angebote, Nichtvergabe des Auftrags Art. 153 - Nachstehende Bestimmungen in Bezug auf die Zuschlagserteilung oder gegebenenfalls die Nichtvergabe eines Auftrags gelten für die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge: 1. Artikel 81 über die Zuschlagskriterien, 2.Artikel 82 über die Lebenszykluskostenrechnung, 3. Artikel 84 über die Überprüfung der Preise und Kosten und ungewöhnlich hohe oder niedrige Angebote, 4.Artikel 85 über die Nichtvergabe eines Auftrags.

Abschnitt 4 - Angebote, die Waren aus Drittstaaten und Beziehungen mit diesen umfassen Angebote, die Waren aus Drittstaaten und Beziehungen mit diesen umfassen Art. 154 - § 1 - Vorliegender Artikel gilt für Angebote, die Waren mit Ursprung in Drittstaaten umfassen, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittstaaten unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittstaaten. § 2 - Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrags eingereichtes Angebot kann abgelehnt werden, wenn der gemäß der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union bestimmte Anteil der Waren mit Ursprung in Drittstaaten mehr als fünfzig Prozent des Gesamtwerts der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Ware. § 3 - Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 81 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das nicht gemäß § 2 abgelehnt werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten für die Zwecke des vorliegenden Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als drei Prozent voneinander abweichen.

Ein Angebot ist jedoch nicht gemäß Absatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben, und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. § 4 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittstaaten stammenden Waren gemäß § 2 diejenigen Drittstaaten nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich der Richtlinie 2014/25/UE durch einen Beschluss des Rates gemäß § 1 ausgedehnt worden ist.

Beziehungen zu Drittstaaten im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 155 - Wirtschaftsteilnehmer können die in Artikel 163 § 2 erwähnte Kontaktstelle informieren über: 1. Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die sie bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittstaaten stoßen, 2.Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die sie stoßen, die auf die Nichteinhaltung der in Anlage II erwähnten internationalen Arbeitsnormen zurückzuführen sind, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer versucht haben, sich um Dienstleistungsaufträge in Drittstaaten zu bewerben.

KAPITEL 5 - Auftragsausführung Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Ausführungsregeln Art. 156 - § 1 - Für die in Artikel 94 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Aufträge legt der König allgemeine Ausführungsregeln fest, einschließlich Regeln mit Bezug auf Auftragsänderungen, die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf des Auftrags. Der König kann also, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, Regeln mit Bezug auf die Überprüfung durch öffentliche Auftraggeber des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern festlegen.

Für die in Artikel 94 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Aufträge legt der König die Regeln mit Bezug auf Auftragsänderungen, die Vergabe von Unteraufträgen und Bestimmungen mit Bezug auf den Ablauf des Auftrags. § 2 - Hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen kann der König in Ausführung von § 1, was die von Ihm zu bestimmenden Aufträge betrifft, gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln die Anzahl Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe begrenzen.

Der König kann ebenfalls in Anwendung von § 1 Absatz 1 und gemäß den von Ihm zu bestimmenden Regeln: 1. die Überprüfung durch öffentliche Auftraggeber des Fehlens von Ausschlussgründen bei Unterauftragnehmern auf das Vergabeverfahren ausdehnen, 2.was die von Ihm zu bestimmenden Bauaufträge betrifft, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Zulassung als Unternehmer gemäß dem Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern und seinen Ausführungserlassen auf alle Unterauftragnehmer der Kette ausdehnen.

Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung Art. 157 - Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 81 § 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

KAPITEL 6 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Soziale und andere besondere Dienstleistungen - Anwendungsbereich Art. 158 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die soziale Dienstleistungen und andere in Anlage III aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, außer wenn diese Aufträge aufgrund ihres geringen Werts in den Anwendungsbereich von Kapitel 7 fallen.

Grundsätze für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen Art. 159 - § 1 - Je nach Art und Merkmale der zu erfüllenden Bedürfnisse können Auftraggeber für die Vergabe der in Artikel 158 erwähnten Dienstleistungsaufträge: 1. das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anwenden, 2.das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwenden, wenn der geschätzte Auftragswert unter 1.000.000 EUR liegt oder, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, in den in Artikel 124 erwähnten Anwendungsfällen mit Ausnahme der in den Nummern 1 und 7 dieser Bestimmung erwähnten Fälle, 3. sich ausdrücklich auf eines der Vergabeverfahren oder eine der Beschaffungstechniken, die in den Kapiteln 2 und 3 vorgesehen sind, beziehen, mit Ausnahme des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, ohne dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Verfahren unbedingt erfüllt werden müssen, 4.ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, dessen Regeln Er festlegt.

Die in Absatz 1 erwähnten Verfahren müssen in jedem Fall den Grundsätzen der Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer genügen.

Der Auftraggeber gibt entweder an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder er gibt die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert. § 2 - Wenden Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1, Titel 3 Kapitel 1, Titel 4, Titel 5 Kapitel 1 und die Artikel 51, 52, 81, 82, 85, 123 § 2, 138, 147, 148, 149, 150, 156 und 157 einhalten. Handelt es sich bei den Auftraggebern um öffentliche Auftraggeber, so müssen sie ebenfalls die Artikel 67 bis 70 und 151 mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 einhalten.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. § 3 - Wenden Auftraggeber gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb an, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1, Titel 3 Kapitel 1, Titel 4, Titel 5 Kapitel 1 und die Artikel 51, 52, 81, 82, 85, 123 § 2, 138, 147, 148, 149, 150, 156 und 157 einhalten. Handelt es sich bei den Auftraggebern um öffentliche Auftraggeber, so müssen sie ebenfalls die Artikel 67 bis 70 und 151 mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 einhalten.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die anderen Bestimmungen des Gesetzes nicht anwendbar. § 4 - Beschließen Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 3 anzuwenden, so müssen sie das Vergabeverfahren anwenden, auf das sie sich vollständig verweisen, und sie unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 5 - Beschließen Auftraggeber, § 1 Absatz 1 Nr. 4 anzuwenden, so müssen sie zumindest die Bestimmungen von Titel 1, Titel 3 Kapitel 1, Titel 4 und Titel 5 Kapitel 1 einhalten. Handelt es sich bei den Auftraggebern um öffentliche Auftraggeber, so müssen sie ebenfalls die Artikel 67 bis 70 und 151 mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 einhalten.

Sie müssen ebenfalls die Regeln anwenden, die sie selbst festgelegt haben. Für die Festlegung dieser Regeln können sie: 1. sich an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken anlehnen oder 2.auf bestimmte Artikel der in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken verweisen und gegebenenfalls Abweichungen vorsehen.

Veröffentlichung Art. 160 - § 1 - Außer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 2 können Auftraggeber eine der folgenden Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb verwenden und darin angeben, welche unter den Möglichkeiten von Artikel 159 sie anwenden: 1. eine Auftragsbekanntmachung, für alle Verfahren, 2.eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, wenn der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, 3. eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, wenn der Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird, 4.eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber, wenn der Auftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.

In den in Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 erwähnten Fällen wird in der von Auftraggebern verwendeten Bekanntmachung auf die Bezeichnung des betreffenden Verfahrens verwiesen.

Lehnen Auftraggeber sich in dem in Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall an die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken an, so erläutern sie kurz die konkreten Verfahrensregeln in der von ihnen gewählten Bekanntmachung. Sie erläutern diese Regeln genauer in den Auftragsunterlagen.

Verweisen Auftraggeber in dem in Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fall teilweise auf die in vorliegendem Titel vorgesehenen Vergabeverfahren und Beschaffungstechniken, geben sie in der von ihnen gewählten Bekanntmachung die anwendbaren Bestimmungen und gegebenenfalls die Abweichungen an. § 2 - In Abweichung von Artikel 139 wird die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht und sie kann sich auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten beziehen. In Abweichung von Artikel 140 wird die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems ebenfalls auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht. § 3 - Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen vergeben haben, die in Artikel 158 aufgeführt sind, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer Vergabebekanntmachung mit. Vergabebekanntmachungen können vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall versenden Auftraggeber die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb dreißig Tagen ab Ende des Quartals.

Vorliegender Paragraph gilt nur, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens 1.000.000 EUR erreicht. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Bekanntmachungen werden gemäß den vom König zu bestimmenden Regeln erstellt und veröffentlicht.

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge Art. 161 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen und die von ihnen bestimmten Stellen können bestimmten Organisationen das Recht zur Teilnahme an Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kultur nach Artikel 158 vorbehalten, die unter die CPV-Nummern 75121000-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.

Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1. Ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist.2. Die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen.Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf partizipatorischen Überlegungen beruhen. 3. Die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf der Mitarbeiterkapitalbeteiligung oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.4. Und die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach vorliegendem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten. Die Laufzeit des Auftrags darf drei Jahre nicht überschreiten.

In der Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation wird auf vorliegenden Artikel verwiesen.

KAPITEL 7 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Für öffentliche Aufträge mit geringem Wert geltende Bestimmungen - Angenommene Rechnung Art. 162 - In Artikel 94 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert unter 30.000 EUR liegt, unterliegen ausschließlich: 1. den Bestimmungen von Titel 1, mit Ausnahme der Artikel 12 und 14, 2.den in Titel 3 Kapitel 1 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf den Anwendungsbereich ratione personae und ratione materiae.

Diese Aufträge können durch angenommene Rechnung zustande kommen.

TITEL 4 - Governance Durchsetzung Art. 163 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung gilt vorliegender Titel für die Vergabe durch die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnten Vergabestellen von öffentlichen Aufträgen, deren Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 2 - Der König benennt eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Kontext der Anwendung des vorliegenden Titels und der Gesetze und Erlasse über öffentliche Aufträge. § 3 - Die Kontaktstelle ist beauftragt, bis zum 18. April 2017 und danach alle drei Jahre einen für die Europäische Kommission bestimmten Bericht zu erstellen. Dieser Bericht enthält die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle mit Bezug auf die Anwendung der Regeln im Bereich Vergabe öffentlicher Aufträge und Informationen über: 1. institutionelle Organisation und betroffene Überwachungsinstanzen, 2.Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, 3. gegebenenfalls häufigste Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften oder von Rechtsunsicherheit, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, 4.Ausmaß der Beteiligung von Kleinen und Mittleren Betrieben, nachfolgend "KMB", an der Vergabe der in § 1 erwähnten Aufträge, 5. Zurverfügungstellung an Vergabestellen und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere an KMB, von Informationen für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Erlassen und Rundschreiben über öffentliche Aufträge, 6.Zurverfügungstellung von Unterstützung oder Instrumenten, damit Vergabestellen Vergabeverfahren planen und durchführen können.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "KMB" Betriebe, die weniger als 250 Lohnempfänger beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft.

Der erste Bericht bezieht sich auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bis zum 31. Dezember 2016 und danach auf aufeinander folgende Zeiträume von drei Jahren. § 4 - Der König bestimmt die Arten von Stichprobenkontrollen, die berücksichtigt werden können und deren Ergebnisse die in § 2 erwähnte Kontaktstelle bei den dem Föderalstaat unterstehenden Vergabestellen anfordern kann.

Der König kann ebenfalls die Informationen bestimmen, die die in § 2 erwähnte Kontaktstelle bei den in Absatz 1 erwähnten Vergabestellen anfordern kann. § 5 - Bis zum 15. März 2017 und danach alle drei Jahre übermitteln die Gemeinschafts- und Regionalregierungen der Kontaktstelle die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen und die in § 3 erwähnten Informationen, die sie betreffen.

Zu diesem Zweck können die Gemeinschafts- und Regionalregierungen, jede für ihren Bereich, bei den Vergabestellen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, alle dienlichen Auskünfte und Informationen anfordern. § 6 - Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellt. § 7 - Gegebenenfalls übermitteln die Gemeinschafts- und Regionalregierungen der Kontaktstelle Informationen über die praktische Umsetzung der strategischen Politik im Bereich öffentlicher Aufträge. § 8 - Unbeschadet der Bestimmungen der Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen über das Archiv bewahren Vergabestellen während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab dem Datum des Auftragsabschlusses und in jedem Fall, solange die Garantiefrist läuft, Kopien aller geschlossenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: 1. 1.000.000 EUR im Falle von öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, 2. 10.000.000 EUR im Falle von öffentlichen Bauaufträgen.

Vergabestellen gewähren den Zugang zu diesen Aufträgen; der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt werden, wie in den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder den Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Datenschutz festgelegt ist.

Aufzubewahrende Informationen Art. 164 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber bewahren für alle Aufträge, Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssysteme, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 fallen und deren Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, mindestens folgende Informationen schriftlich auf: 1. Namen und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, 2.gegebenenfalls Ergebnisse der Auswahl und/oder der Verringerung der Anzahl Bewerber, Angebote oder Lösungen gemäß den Artikeln 79 und 80, insbesondere: a) Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und rechtliche und tatsächliche Gründe für ihre Auswahl, b) Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und rechtliche und tatsächliche Gründe für ihre Ablehnung, 3.rechtliche und tatsächliche Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden, 4. Namen des ausgewählten Bieters und rechtliche und tatsächliche Gründe für die Auswahl seines Angebots, einschließlich seiner Merkmale und Vorteile, sowie - falls bekannt - Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der ausgewählte Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers, 5.bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen rechtliche und tatsächliche Gründe, die in den in den Artikeln 38 § 1 und 39 § 1 genannten Umständen die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen oder ermöglichen, 6. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung rechtliche und tatsächliche Gründe, die in den in Artikel 42 § 1 genannten Umständen die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen, 7.gegebenenfalls rechtliche und tatsächliche Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat, 8. gegebenenfalls Gründe, aus denen andere Mittel als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, 9.gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen, 10. gegebenenfalls in Artikel 52 § 1 erwähnte angemessene Maßnahmen, 11.Gründe, aus denen der Auftrag nicht in Lose unterteilt wurde.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen müssen nicht für Aufträge verfügbar sein, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, wenn diese gemäß Artikel 43 § 4 oder Artikel 43 § 5 Nr. 2 geschlossen wurden.

In dem Maße, wie die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 62 oder Artikel 90 § 3 die in Absatz 1 geforderten Informationen enthält, können sich öffentliche Auftraggeber auf diese Bekanntmachung beziehen. § 2 - Auftraggeber bewahren für alle Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 fallen und deren Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, und für alle Einrichtungen dynamischer Beschaffungssysteme hinreichend ausführliche Informationen unter Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe auf, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können: 1. Qualifizierung oder Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung, 2.Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 124, 3. Nichtanwendung von Titel 3 Kapitel 3 bis 5 auf der Grundlage der Abweichungen gemäß Kapitel 1 desselben Titels, 4.gegebenenfalls Gründe, aus denen andere Mittel als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden, 5. gegebenenfalls in Artikel 52 § 1 erwähnte angemessene Maßnahmen. In dem Maße, wie die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 143 oder Artikel 160 § 3 die in vorliegendem Paragraphen geforderten Informationen enthält, können sich Auftraggeber auf diese Bekanntmachung beziehen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Informationen oder die Hauptelemente davon sind der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle, den Gemeinschafts- oder Regionalregierungen oder den betreffenden Überwachungsbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln. § 4 - Vergabestellen dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, zum Beispiel Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Dokumentation wird unbeschadet der Bestimmungen der Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen über das Archiv während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren ab dem Datum des Auftragsabschlusses und in jedem Fall, solange die Garantiefrist läuft, aufbewahrt.

Vorliegender Paragraph gilt für alle Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 oder 3 fallen, und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt. Vorliegender Paragraph gilt jedoch nicht für die in Titel 2 Kapitel 7 oder Titel 3 Kapitel 7 erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert.

Statistische Verpflichtungen Art. 165 - § 1 - Vergabestellen übermitteln der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle auf Anforderung statistische Angaben und Auskünfte, die für die Erstellung der Statistiken über öffentliche Aufträge erforderlich sind, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 2 - Bis zum 15. März 2017 und danach alle drei Jahre übermitteln Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den Gesamtwert der Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden.

Die übermittelten Angaben beziehen sich auf die letzten drei Jahre.

Verwaltungszusammenarbeit Art. 166 - Die zuständigen Behörden, jede für ihren Bereich, erteilen die Auskünfte, die im Rahmen des Binnenmarkt-Informationssystems - nachstehend "IMI" - angefordert werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.

Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission errichtet wurde, für die Zwecke des Informationsaustausches, der unter die Artikel 53 bis 55, 67 bis 70, 73, 75, 77 und 84 für die klassischen Bereiche und unter die Artikel 133 Nr. 5, 152 und 153 Absatz 1 Nr. 3, die in Verbindung mit den Artikeln 55, 57 und 84 zu lesen sind, für die Sonderbereiche fällt.

Auf Verlangen einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung oder der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle erteilen Vergabestellen die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte.

TITEL 5 - Schluss-, Abänderungs-, Aufhebungs- und verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Verschiedene Bestimmungen Berechnung der Fristen Art. 167 - Außer bei anders lautender Bestimmung erfolgt die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen gemäß der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Energieeffizienz Art. 168 - § 1 - Vorliegender Artikel ist nur anwendbar auf öffentliche Aufträge, Wettbewerbe und Rahmenvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des vorliegenden Gesetzes fallen, und auf öffentliche Aufträge, Wettbewerbe und Rahmenvereinbarungen, die infolge der Ausführung der Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 aus dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Titels ausgeschlossen sind. § 2 - Der Staat, die Regionen und die Gemeinschaften beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Tätigkeit entweder überwiegend von einer der vorerwähnten Behörden finanziert wird oder deren Leitung der Aufsicht einer dieser Behörden unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden ernannt worden sind. Was die von den Regionen und Gemeinschaften abhängenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen betrifft, findet diese Verpflichtung jedoch nur Anwendung, sofern es sich um administrative Einrichtungen handelt, deren Zuständigkeitsbereich mit demjenigen der Regionen und Gemeinschaften übereinstimmt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die öffentlichen Auftraggeber, die der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung unterliegen, "zentrale Behörden" genannt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher Rechte an einem Gebäude. Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen bei der Beschaffung hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz in Betracht.

Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.

Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. § 3 - Der König legt zusätzliche Regeln zu § 2 fest. Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz hinsichtlich der von Ihm festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude fest.

Befugnisse Art. 169 - Jeder Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beschlüsse über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen der Föderalbehörde und der Einrichtungen, die seiner Weisungsbefugnis unterstehen, fassen.

Für andere als in Absatz 1 erwähnte öffentlich-rechtliche Personen werden die Befugnisse für die Vergabe und Ausführung von Aufträgen von den Behörden und Organen ausgeübt, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung dafür zuständig sind.

Die aufgrund der Absätze 1 und 2 zuerkannten Befugnisse können für die in diesen Absätzen erwähnten zuständigen Behörden und Organe, die der Föderalbehörde unterstehen, innerhalb der vom König festgelegten Grenzen übertragen werden, außer wenn diese Übertragung durch eine besondere Gesetzesbestimmung geregelt ist.

Ministerrat Art. 170 - Königliche Erlasse zur Ausführung oder zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.

Ermächtigungszuweisungen an den König Art. 171 - Der König kann Maßnahmen einschließlich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Gesetzesbestimmungen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten öffentlichen Aufträge beziehen.

Diese Maßnahmen bilden den Gegenstand eines Berichts, der der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird.

Der König kann ferner die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zur Umsetzung der nicht bindenden Bestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf öffentliche Aufträge und Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

In vorhergehendem Absatz vorgesehene Maßnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt.

Art. 172 - Der König kann für die in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die aufgrund eines Gesetzes oder Erlasses der Weisungsbefugnis oder der Aufsicht eines Föderalministers unterstehen, die Bestimmungen der Grund- und Satzungsbestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bringen.

KAPITEL 2 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 173 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010 und das Gesetz vom 22.

November 2013, wird Absatz 3 durch folgende Wörter ergänzt: ", unter Vorbehalt der Vorschriften über öffentliche Aufträge und Konzessionen in Bezug auf die Kontroll- und Zahlungsregeln wie in den allgemeinen Ausführungsregeln vorgesehen".

Aufhebung von Artikel 3/1 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Art. 174 - Artikel 3/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird aufgehoben.

Abänderungen des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit Art. 175 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2. öffentliches Unternehmen: ein Unternehmen, das eine in den Artikeln 96 bis 102 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge erwähnte Tätigkeit ausübt, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar: a) die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, 3.Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat: Personen, die eine in Titel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die die zuständige Behörde im Wege einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt hat, um die Ausübung einer in vorerwähntem Titel 3 aufgeführten Tätigkeit auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne der vorliegenden Nummer.

Zu diesen Verfahren zählen: a) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß vorliegendem Gesetz, dem Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge und dem Gesetz vom 17. Juni 2016 über die Konzessionen, b) Verfahren gemäß anderen in Anlage IV des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen,".

Art. 176 - In den Artikeln 2, 4 und 37 desselben Gesetzes wird der Begriff "Auftraggeber" jeweils durch den Begriff "Person, die besondere oder ausschließliche Rechte innehat," ersetzt.

Art. 177 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Titel 3 "Von Auftraggebern geschlossene Aufträge" durch folgende Überschrift ersetzt: "TITEL 3 - Aufträge, die von Personen geschlossen werden, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben".

Art. 178 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Bei gemischten Aufträgen, die sowohl unter das vorliegende Gesetz oder unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder unter einen der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Fälle fallende Beschaffungen als auch unter Titel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge fallende Beschaffungen zum Gegenstand haben, kommt Artikel 24 dieses Gesetzes zur Anwendung.

Bei gemischten Aufträgen, die sowohl unter das vorliegende Gesetz oder unter Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder unter einen der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Fälle fallende Beschaffungen als auch unter Titel 3 des Gesetzes vom 17.

Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge fallende Beschaffungen zum Gegenstand haben, kommen die Artikel 106 und 107 dieses Gesetzes zur Anwendung." Art. 179 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Titel III des Gesetzes vom 15. Juni 2006" durch die Wörter "in Artikel 94 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge" ersetzt.

Art. 180 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Vorliegendes Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze, 2.Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze, 3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nr.1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen. In den nachstehenden Fällen kommt nur Titel 3/1 zur Anwendung: 1. wenn und soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Königreichs nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber gemäß den Titeln 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung stellt, 2.wenn und soweit die Anwendung der Bestimmungen der Titel 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes das Königreich verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde, 3. wenn die Vergabe und Ausführung des öffentlichen Auftrags als geheim zu erklären sind oder sie von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im Königreich geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern erwiesen ist, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Nr.1 garantiert werden können, 4. wenn Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt." Art. 181 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 182 - In Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der Satz "Er kann öffentliche Aufträge, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, spezifischen Vergaberegeln unterwerfen." aufgehoben.

Art. 183 - Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 184 - Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 185 - Artikel 40/1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 40/1 - § 1 - Der Staat, die Regionen und die Gemeinschaften beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Tätigkeit entweder überwiegend von einer der vorerwähnten Behörden finanziert wird oder deren Leitung der Aufsicht einer dieser Behörden unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden ernannt worden sind. Was die von den Regionen und Gemeinschaften abhängenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen betrifft, findet diese Verpflichtung jedoch nur Anwendung, sofern es sich um administrative Einrichtungen handelt, deren Zuständigkeitsbereich mit demjenigen der Regionen und Gemeinschaften übereinstimmt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Beschaffung eines Gebäudes" ebenfalls Miete und Erwerb dinglicher Rechte an einem Gebäude.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht: 1. wenn ihre Anwendung im Gegensatz zu Art und Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht, 2.für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung wie in den Artikeln 3 Nr. 16 und 15 Nr. 1 erwähnt. Öffentliche Auftraggeber, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, ziehen bei der Beschaffung hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz in Betracht.

Als Bedingung für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden mit hoher Energieeffizienz gilt, dass sie mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung vereinbar sind und ausreichender Wettbewerb vorhanden ist.

Alle öffentlichen Auftraggeber prüfen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Möglichkeit, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die öffentlichen Auftraggeber, die der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung unterliegen, "zentrale Behörden" genannt. § 2 - Der König legt zusätzliche Regeln zu § 1 fest. Zu diesem Zweck legt Er insbesondere Mindestanforderungen an die Energieeffizienz hinsichtlich der von Ihm festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude fest." Art. 186 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Auftraggeber und in Artikel 72 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 erwähnte öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen" durch die Wörter "in Artikel 93 [sic, zu lesen ist: Artikel 94] Nr. 2 Buchstabe b) [sic, zu lesen ist: Buchstabe b) des Gesetzes vom 17.

Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge] erwähnte Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, und in Artikel 93 [sic, zu lesen ist: Artikel 94] Nr. 2 Buchstabe a) beziehungsweise c) [sic, zu lesen ist: Buchstabe a) beziehungsweise c) desselben Gesetzes] erwähnte öffentliche Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, was die in diesem Artikel erwähnten Aufgaben betrifft,".

Art. 187 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel 3/1 mit der Überschrift "Titel 3/1 - Auf der Grundlage wesentlicher Sicherheitsinteressen oder von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeschlossene Aufträge" eingefügt.

Art. 188 - In Titel 3/1, eingefügt durch Artikel 187, wird ein Artikel 43/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 43/1 - Der König kann spezifische Vergabe-, Kontroll- und Ausführungsregeln auf die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten öffentlichen Aufträge für anwendbar erklären." Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 189 - Artikel 41/1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Staat, die Regionen und die Gemeinschaften beschaffen hinsichtlich der vom König festzulegenden Waren, Dienstleistungen und Gebäude nur Waren, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz.Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Tätigkeit entweder überwiegend von einer der vorerwähnten Behörden finanziert wird oder deren Leitung der Aufsicht einer dieser Behörden unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden ernannt worden sind. Was die von den Regionen und Gemeinschaften abhängenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen betrifft, findet diese Verpflichtung jedoch nur Anwendung, sofern es sich um administrative Einrichtungen handelt, deren Zuständigkeitsbereich mit demjenigen der Regionen und Gemeinschaften übereinstimmt." 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden öffentliche Auftraggeber, die der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung unterliegen, "zentrale Behörden" genannt." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 190 - Das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 12 und von Titel II Kapitel IV Abschnitt III Unterabschnitt V des Gesetzes vom 15. Juni 2006.

Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Energieeffizienzanforderungen im Rahmen bestimmter öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden Art. 191 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.

Juli 2014 über die Energieeffizienzanforderungen im Rahmen bestimmter öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Gebäuden] Koordinierung Art. 192 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und des Gesetzes vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit den Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die öffentlichen Aufträge, koordiniert am ...".

Sie tritt am Tag ihrer Bestätigung durch das Gesetz in Kraft.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten Inkrafttreten Art. 193 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme: 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, 2.der Artikel 185, 189 und 191, die am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten für öffentliche Aufträge, Wettbewerbe und Rahmenvereinbarungen, die ab diesem Datum im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

ANLAGE I Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a) Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

NACE Rev. 1 (1)

CPV-Referenz-nummer

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

Abteilung

Gruppe

Klasse

Bezeichnung

Anmerkungen

45

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst: Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

45.1

Vorbereitende Baustellenarbeiten

45100000

45.11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst: - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken - Aufräumen von Baustellen - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. - Erschließung von Lagerstätten: - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

45.12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst: - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke Diese Klasse umfasst nicht: - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) - Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25) - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

45.2

Hoch- und Tiefbau

45200000

45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä - Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen - Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen, - städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze - zugehörige Arbeiten - Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: - Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s.11.20) - Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen, Tennis- und Golfplätzen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) - Bauinstallation (s. 45.3) - sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) - Projektleitung (s. 74.20)

45210000 außer: 45213316 45220000 45231000 45232000

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst: - Errichtung von Dächern - Dachdeckung - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45261000

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst: - Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen - Bau von Bahnverkehrsstrecken - Bau von Rollbahnen - Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) - Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: - vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03 45230000 außer: 45231000 45232000 45234115

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst: Bau von: - Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. - Talsperren und Deichen - Nassbaggerei - Unterwasserarbeiten

45240000

45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst: spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: - Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung - Brunnen- und Schachtbau - Montage von fremdbezogenen Stahlelementen - Eisenbiegerei - Mauer- und Pflasterarbeiten - Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung - Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000 45262000

45.3

Bauinstallation

45300000

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation und Einbau von: - elektrischen Leitungen und Armaturen - Kommunikationssystemen - Elektroheizungen - Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) - Feuermeldeanlagen - Einbruchsicherungen - Aufzüge und Rolltreppen - Blitzableiter usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45213316 45310000 außer: 45316000

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst: - Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: - Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

45.33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst: Installation und Einbau von: - Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten - Gasarmaturen - Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen - Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: - Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

45.34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst: - Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen - Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115 45316000 45340000

45.4

Sonstiger Ausbau

45400000

45.41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

45.42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material - Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä., Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: - Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst: Verlegen von: - Fußboden- und Wandfliesen oder - platten aus Keramik, Beton oder Stein - Parkett- und anderen Holzböden - Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, auch aus Kautschuk oder Kunststoff - Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen - Tapeten

45430000

45.44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden - Anstrich von Hoch- und Tiefbauten - Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

45.45

Sonstiger Ausbau a.n.g.

Diese Klasse umfasst: - Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung - sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht: - Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04 45450000

45.5

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45500000

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht: - Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000


(1) Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1)

ANLAGE II Liste internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 7 Absatz 1 - IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes - IAO-Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen - IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit - IAO-Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit - IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung - IAO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - IAO-Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts - IAO-Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit - Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das zugehörige Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen - Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) - Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe - Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle

ANLAGE III Dienstleistungen nach den Artikeln 88 bis 158

CPV-Referenznummer

Bezeichnung

75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal]; von 85000000-9 bis 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4; 98200000-5; 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste]

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 [Allgemeine und berufliche Bildung] bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92700000-8; 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen und im Bereich Kultur

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (1)

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3; 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3

Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen

98131000-0

Dienstleistungen religiöser Vereinigungen

55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

79100000-5 bis 79140000-7; 75231100-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 oder Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2, zusammen mit Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 gelesen, ausgeschlossen

75100000-7 bis 75120000-3; 75123000-4; 75125000-8 bis 75131000-3

Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

75200000-8 bis 75231000-4

Dienstleistungen für das Gemeinwesen

75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9

Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, soweit nicht aufgrund von Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 8 oder Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2, zusammen mit Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 8 gelesen, ausgeschlossen

79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse]

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften]

Internationale Dienstleistungen

64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste]

Postdienste

50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten]

Sonstige Dienstleistungen


(1) Diese Dienstleistungen unterliegen nicht vorliegendem Gesetz, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden.Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.

ANLAGE IV Liste der "anderen Rechtsakte der Europäischen Union" nach Artikel 2 Nr. 3 Rechte, die in einem angemessen bekannt gegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes führen: a) Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren, b) Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, c) Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren, d) Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG, e) öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten durch Busse, Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder auf der Schiene, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vergeben wurden, sofern die Laufzeit des Vertrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung in Einklang steht.

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