publié le 07 novembre 2023
Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 FEVRIER 2023. - Loi modifiant la
loi du 17 juin 2016Documents pertinents retrouvés
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17/06/2016
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Loi relative aux marchés publics. - Traduction allemande
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Loi relative aux contrats de concession
fermer relative aux marchés publics et la
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Loi relative aux contrats de concession
fermer relative aux contrats de concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 février 2023 modifiant la
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fermer relative aux contrats de concession, en ce qui concerne la gouvernance (Moniteur belge du 16 février 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 8. FEBRUAR 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge in Bezug auf Governance PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge Art. 2 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge wird Nr. 5 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 162 § 2" durch die Wörter "Artikel 163 § 2" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, übermitteln öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung.Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt." 2. Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: "Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle spätestens am 15.Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vergeben wird. Öffentliche Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist." 3. In Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "öffentliche Auftraggeber" und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt.4. In Absatz 5, der Absatz 6 geworden ist, werden zwischen den Wörtern "in der Vergabebekanntmachung" und den Wörtern "enthalten sein müssen" die Wörter "und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung" eingefügt.5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten Vergabebekanntmachungen.Die Daten werden nach öffentlichem Auftraggeber gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In diesen Fällen veröffentlicht er die Entscheidung über die Nichtvergabe in der in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten Vergabebekanntmachung oder gegebenenfalls in der in Artikel 62 Absatz 2 erwähnten vereinfachten Vergabebekanntmachung." Art. 6 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Artikel 165 § 2." Art. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, übermitteln Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur Veröffentlichung.Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt der Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle spätestens am 15.Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen vergeben oder geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vergeben wird. Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist." 3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" aufgehoben und werden zwischen dem Wort "Auftraggeber" und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in § 1 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten Vergabebekanntmachungen.Die Daten werden nach Auftraggeber gruppiert.
Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." Art. 8 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Artikel 165 § 2." Art. 9 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann Unterkategorien von Unternehmen festlegen, auf die sich der in Absatz 1 Nr.4 erwähnte Bericht zusätzlich zu der in vorliegendem Absatz erwähnten allgemeinen Begriffsbestimmung, die für "KMB" gilt, ebenfalls beziehen muss." 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den Gesamtwert der Aufträge mit geringem Wert, die im vorhergehenden Jahr geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden. Die Registrierung des begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vergeben wird. Sie nutzen zu diesem Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Aufträge, bei denen der Vergabewert unter 3.000 EUR liegt.
Wenn mehrere begünstigte Unternehmen im Rahmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern beteiligt sind und die Vergabestelle nicht in der Lage ist, den Gesamtauftragswert für den betreffenden Auftrag pro begünstigtem Unternehmen aufzugliedern, so gibt sie dies an.
Insbesondere gibt die Vergabestelle die Anzahl der Aufträge an, bei denen es nicht möglich war, den Wert aufzugliedern, und den Gesamtwert dieser Aufträge, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen.
Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung. Die Daten werden nach Vergabestelle gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." Art. 11 - In Artikel 168/1 § 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge Art. 12 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Konzessionsverträge wird § 4 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 4, 6, 7, 8 und 10.
Artikel 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.
Die Artikel 4 Nr. 1, 4 und 5 und 7 Nr. 1 und 4 treten am 1. September 2023 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind.
Die Artikel 4 Nr. 2 und 3, 6, 7 Nr. 2 und 3, 8 und 10 treten am 1.
Januar 2025 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der KMB D. CLARINVAL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE