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Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 FEVRIER 2023. - Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux 8 FEBRUARI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016
marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de inzake overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de
concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8
loi du 8 février 2023 modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux februari 2023 tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake
marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de
concession, en ce qui concerne la gouvernance (Moniteur belge du 16 février 2023). concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. FEBRUAR 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 8. FEBRUAR 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016
über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über
die Konzessionsverträge in Bezug auf Governance die Konzessionsverträge in Bezug auf Governance
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
öffentlichen Aufträge öffentlichen Aufträge
Art. 2 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 Art. 2 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016
über die öffentlichen Aufträge wird Nr. 5 aufgehoben. über die öffentlichen Aufträge wird Nr. 5 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes
werden die Wörter "Artikel 162 § 2" durch die Wörter "Artikel 163 § 2" werden die Wörter "Artikel 162 § 2" durch die Wörter "Artikel 163 § 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter
den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt,
übermitteln öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte übermitteln öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte
Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens
aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird
spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der
Rahmenvereinbarung übermittelt." Rahmenvereinbarung übermittelt."
2. Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt:
"Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt "Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt
der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten
Kontaktstelle spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert Kontaktstelle spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert
der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser
Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge
wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen vergeben wird. Öffentliche Auftraggeber nutzen zu diesem Unternehmen vergeben wird. Öffentliche Auftraggeber nutzen zu diesem
Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst
erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung
der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen
Aufträgen zuständig ist." Aufträgen zuständig ist."
3. In Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" 3. In Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch"
aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "öffentliche Auftraggeber" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "öffentliche Auftraggeber"
und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag
im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt. im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt.
4. In Absatz 5, der Absatz 6 geworden ist, werden zwischen den Wörtern 4. In Absatz 5, der Absatz 6 geworden ist, werden zwischen den Wörtern
"in der Vergabebekanntmachung" und den Wörtern "enthalten sein müssen" "in der Vergabebekanntmachung" und den Wörtern "enthalten sein müssen"
die Wörter "und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung" eingefügt. die Wörter "und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung" eingefügt.
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und "Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig
ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für
die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in den die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in den
Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten
Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach öffentlichem Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach öffentlichem
Auftraggeber gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser Auftraggeber gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser
Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1
eingesetzten Ausschusses festgelegt." eingesetzten Ausschusses festgelegt."
Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"In diesen Fällen veröffentlicht er die Entscheidung über die "In diesen Fällen veröffentlicht er die Entscheidung über die
Nichtvergabe in der in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten Nichtvergabe in der in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten
Vergabebekanntmachung oder gegebenenfalls in der in Artikel 62 Absatz Vergabebekanntmachung oder gegebenenfalls in der in Artikel 62 Absatz
2 erwähnten vereinfachten Vergabebekanntmachung." 2 erwähnten vereinfachten Vergabebekanntmachung."
Art. 6 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 Art. 6 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Artikel 165 § 2." "3. Artikel 165 § 2."
Art. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter
den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt,
übermitteln Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in übermitteln Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in
der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur
Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage
nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt." nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt."
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt "Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt
der Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle der Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle
spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge, spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge,
die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser
Rahmenvereinbarungen vergeben oder geschlossen wurden. Der Gesamtwert Rahmenvereinbarungen vergeben oder geschlossen wurden. Der Gesamtwert
dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen vergeben wird. Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das Unternehmen vergeben wird. Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das
elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur
Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig
ist." ist."
3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" 3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch"
aufgehoben und werden zwischen dem Wort "Auftraggeber" und den Wörtern aufgehoben und werden zwischen dem Wort "Auftraggeber" und den Wörtern
"beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines
solchen Systems vergeben," eingefügt. solchen Systems vergeben," eingefügt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse " § 4 - Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse
und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen
zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform
Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung
der in § 1 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten der in § 1 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten
Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach Auftraggeber gruppiert. Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach Auftraggeber gruppiert.
Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach
Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses
festgelegt." festgelegt."
Art. 8 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 Art. 8 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Artikel 165 § 2." "3. Artikel 165 § 2."
Art. 9 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann Unterkategorien von Unternehmen festlegen, auf die "Der König kann Unterkategorien von Unternehmen festlegen, auf die
sich der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bericht zusätzlich zu der in sich der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bericht zusätzlich zu der in
vorliegendem Absatz erwähnten allgemeinen Begriffsbestimmung, die für vorliegendem Absatz erwähnten allgemeinen Begriffsbestimmung, die für
"KMB" gilt, ebenfalls beziehen muss." "KMB" gilt, ebenfalls beziehen muss."
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt Art. 10 - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 2 - Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln " § 2 - Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln
Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den
Gesamtwert der Aufträge mit geringem Wert, die im vorhergehenden Jahr Gesamtwert der Aufträge mit geringem Wert, die im vorhergehenden Jahr
geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss pro geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss pro
begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden. Die Registrierung des Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden. Die Registrierung des
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen vergeben wird. Sie nutzen zu diesem Zweck das Unternehmen vergeben wird. Sie nutzen zu diesem Zweck das
elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur
Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig
ist. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Aufträge, bei denen der ist. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Aufträge, bei denen der
Vergabewert unter 3.000 EUR liegt. Vergabewert unter 3.000 EUR liegt.
Wenn mehrere begünstigte Unternehmen im Rahmen einer Gruppe von Wenn mehrere begünstigte Unternehmen im Rahmen einer Gruppe von
Wirtschaftsteilnehmern beteiligt sind und die Vergabestelle nicht in Wirtschaftsteilnehmern beteiligt sind und die Vergabestelle nicht in
der Lage ist, den Gesamtauftragswert für den betreffenden Auftrag pro der Lage ist, den Gesamtauftragswert für den betreffenden Auftrag pro
begünstigtem Unternehmen aufzugliedern, so gibt sie dies an. begünstigtem Unternehmen aufzugliedern, so gibt sie dies an.
Insbesondere gibt die Vergabestelle die Anzahl der Aufträge an, bei Insbesondere gibt die Vergabestelle die Anzahl der Aufträge an, bei
denen es nicht möglich war, den Wert aufzugliedern, und den Gesamtwert denen es nicht möglich war, den Wert aufzugliedern, und den Gesamtwert
dieser Aufträge, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- oder dieser Aufträge, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungsaufträgen. Dienstleistungsaufträgen.
Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig
ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für
die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung. Die Daten die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung. Die Daten
werden nach Vergabestelle gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung werden nach Vergabestelle gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung
dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel
163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." 163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt."
Art. 11 - In Artikel 168/1 § 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Art. 11 - In Artikel 168/1 § 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022,
werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2
Absatz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt. Absatz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge Konzessionsverträge
Art. 12 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die Art. 12 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die
Konzessionsverträge wird § 4 aufgehoben. Konzessionsverträge wird § 4 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 2, 4, 6, 7, 8 und 10. Artikel 2, 4, 6, 7, 8 und 10.
Artikel 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft für Aufträge, die ab Artikel 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft für Aufträge, die ab
diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden
müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung
zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines
Angebots aufgefordert wird. Angebots aufgefordert wird.
Die Artikel 4 Nr. 1, 4 und 5 und 7 Nr. 1 und 4 treten am 1. September Die Artikel 4 Nr. 1, 4 und 5 und 7 Nr. 1 und 4 treten am 1. September
2023 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen, 2023 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen,
die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind. die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind.
Die Artikel 4 Nr. 2 und 3, 6, 7 Nr. 2 und 3, 8 und 10 treten am 1. Die Artikel 4 Nr. 2 und 3, 6, 7 Nr. 2 und 3, 8 und 10 treten am 1.
Januar 2025 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Januar 2025 in Kraft, auch für laufende Aufträge und
Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben
sind. sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der KMB Der Minister der KMB
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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