publié le 01 juin 2010
Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 SEPTEMBRE 2001. - Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 septembre 2001 portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement (Moniteur belge du 14 septembre 2001), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 20 décembre 2005 modifiant la loi du 5 septembre 2001 portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement (Moniteur belge du 14 mars 2006); - la
loi-programme du 23 décembre 2009Documents pertinents retrouvés
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loi-programme
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23/12/2009
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30/12/2009
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2009021133
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi-programme
fermer (Moniteur belge du 30 décembre 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 5. SEPTEMBER 2001 - Gesetz zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen: 1. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, 2.die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für Selbständige, 3. die Pensionsregelungen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, 4.die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte. [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. öffentlichen Behörden: den Sektor Staat (S.13) wie bestimmt gemäss dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend ESVG 95 genannt, 2. Finanzierungssaldo (-überschuss): Salden (Überschüsse) der öffentlichen Behörden wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit, 3.Staatsschuld: den öffentlichen Schuldenstand wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit, 4. (realem) Bruttoinlandsprodukt: das Bruttoinlandsprodukt (in konstanten Preisen) wie im ESVG 95 bestimmt.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 14. März 2006)] KAPITEL II - Vergreisungsmemo Abschnitt 1 - Inhalt des Vergreisungsmemos Art. 3 - Auf Vorschlag der Minister, die für den Haushalt, die Sozialen Angelegenheiten, die Pensionen und den Mittelstand zuständig sind, erstellt die Regierung jedes Jahr ein Vergreisungsmemo, in dem sie ihre Politik zur demografischen Alterung darlegt. Das Vergreisungsmemo enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Schätzung der Mehrkosten für die verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, insbesondere der Mehrkosten, die auf den demografischen Wandel zurückzuführen sind, 2.mittelfristige und langfristige Haushaltspolitik unter Berücksichtigung der in Nr. 1 erwähnten Schätzungen, 3. allgemeine Politik der Regierung im Hinblick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Vergreisung, insbesondere in den Bereichen Beschäftigungsförderung und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, 4.Entwicklung der Rückstellungen der ergänzenden Penionsregelungen (zweiter Pfeiler) und des Armutsgrads der betagten Bevölkerung, 5. Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen des Vergreisungsfonds. Art. 4 - Für die Erstellung des Vergreisungsmemos stützt sich die Regierung auf den Bericht des in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnten Studienausschusses für Vergreisung und die jährliche Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für Finanzen.
Art. 5 - Das Vergreisungsmemo wird jedes Jahr dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat übermittelt.
Abschnitt 2 - Studienausschuss für Vergreisung Art. 6 - Beim Hohen Rat für Finanzen wird ein Studienausschuss für Vergreisung eingerichtet.
Der Studienausschuss für Vergreisung ist mit der Abfassung eines Jahresberichts beauftragt, in dem die budgetären und sozialen Auswirkungen der Vergreisung untersucht werden. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen für die verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, die auf den demografischen Wandel zurückzuführen sind.
Der Studienausschuss für Vergreisung kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung ebenfalls besondere Studien mit Bezug auf die Vergreisung durchführen.
Art. 7 - Was die Schätzung der auf den demografischen Wandel zurückzuführenden Kosten für die verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte betrifft, folgt der Studienausschuss für Vergreisung insbesondere folgenden Grundsätzen: 1. Für das Wirtschaftswachstum wird von einer vorsichtigen Schätzung des Wachstumstrends ausgegangen, wobei insbesondere die etwaigen Auswirkungen des demografischen Wandels auf diesen Wachstumstrend in Betracht gezogen werden.2. Für die Pensionsausgaben wird den geltenden Gesetzesbestimmungen einschliesslich der verschiedenen Varianten zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands Rechnung getragen.3. Für die Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege wird eine getrennte Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die auf die Entwicklung der Altersstruktur der Bevölkerung einerseits und andere Faktoren wie die Preisentwicklung und die Entwicklung der Medizintechnik andererseits zurückzuführen sind. Art. 8 - Der Bericht des Studienausschusses für Vergreisung wird jedes Jahr vor dem [15. Juni] folgenden Organen übermittelt: 1. der Föderalregierung, 2.der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, 3. dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat. [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 30 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] Art. 9 - Die Empfehlungen zur Haushaltspolitik der öffentlichen Behörden, die in der jährlichen Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für Finanzen festgehalten werden, tragen insbesondere dem Bericht des Studienausschusses für Vergreisung Rechnung.
Art. 10 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglied des Studienausschusses für Vergreisung: 1. der Vizepräsident des Hohen Rates für Finanzen;er übernimmt den Vorsitz, 2. das vom Föderalen Planbüro vorgeschlagene Mitglied des Präsidiums des Hohen Rates für Finanzen;es übernimmt den Vizevorsitz.
Die anderen Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung werden vom König unter Einhaltung der folgenden Regeln bestimmt: 1. ein Mitglied auf Vorschlag des Föderalen Planbüros, 2.ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, 3. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, das unter den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt wird, 4.ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Haushalts, das unter den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt wird, 5. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, das unter den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt wird. Das Mandat der Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren und ist erneuerbar.
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Mitglieds führt das neu bestimmte Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt, zu Ende.
Art. 11 - Der Studienausschuss für Vergreisung kann im Rahmen seiner Tätigkeiten Personen anhören, deren Stellungnahme ihm zweckdienlich erscheint.
KAPITEL III - Vergreisungsfonds Abschnitt 1 - Einrichtung des Vergreisungsfonds Art. 12 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, Vergreisungsfonds genannt, geschaffen. Der Sitz des Fonds liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 13 - Der Vergreisungsfonds fällt in die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie B und untersteht der vom Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts gemeinsam ausgeübten Aufsicht.
Abschnitt 2 - Zweck und Auftrag des Vergreisungsfonds Art. 14 - Der Vergreisungsfonds dient der Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung der Mehrkosten, die den verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen aufgrund der demografischen Alterung im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2030 entstehen werden.
Art. 15 - In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Vergreisungsfonds folgenden Auftrag: 1. Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben, 2.Verwaltung seiner Rückstellungen.
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat des Vergreisungsfonds Art. 16 - Der Vergreisungsfonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzt, wovon neun wie folgt vom König bestimmt werden: 1. vier Mitglieder jeweils auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts beziehungsweise des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, 2.drei Mitglieder auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses der Sozialen Sicherheit und ein Mitglied auf Vorschlag des Verwaltungsrats des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, 3. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank. Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts unter den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt.
Der Generalverwalter des Schatzamtes ist Mitglied von Rechts wegen und erfüllt die Aufgabe des geschäftsführenden Verwalters des Vergreisungsfonds.
Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus französisch- und niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen.
Art. 17 - Die Verwalter werden für sechs Jahre bestellt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Verwalters führt der neu bestellte Verwalter das Mandat desjenigen, dem er nachfolgt, zu Ende.
Art. 18 - Der Verwaltungsrat legt die strategischen Leitlinien fest und ist mit der Verwaltung der Rückstellungen beauftragt. Er verfügt über alle Befugnisse, die für die Erfüllung des Auftrags des Vergreisungsfonds erforderlich sind, und gewährleistet das reibungslose Funktionieren des Fonds.
Der Verwaltungsrat legt Richtlinien für das Anlegen der Rückstellungen fest.
Der geschäftsführende Verwalter ist mit der täglichen Geschäftsführung des Vergreisungsfonds beauftragt. Er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt sie aus.
Art. 19 - Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Verwalter bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen.
Der geschäftsführende Verwalter kann mit Einverständnis des Verwaltungsrats bestimmte seiner Befugnisse an Personalmitglieder des Vergreisungsfonds übertragen.
Art. 20 - Der Präsident des Verwaltungsrats vertritt den Vergreisungsfonds bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen. Ausser für gerichtliche Handlungen kann der Präsident mit Einverständnis des Verwaltungsrats seine Vertretungsbefugnis dem geschäftsführenden Verwalter übertragen.
Art. 21 - Der geschäftsführende Verwalter erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht. Der Verwaltungsrat oder der Präsident dieses Rates können den geschäftsführenden Verwalter jederzeit auffordern, über die Tätigkeiten des Vergreisungsfonds Bericht zu erstatten.
Art. 22 - Der König legt Entschädigungen und Anwesenheitsgelder für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
Abschnitt 4 - Einnahmen des Vergreisungsfonds Art. 23 - Die Einnahmen des Vergreisungsfonds setzen sich aus Haushaltsüberschüssen, Überschüssen aus der sozialen Sicherheit und nichtsteuerlichen Einnahmen zusammen.
Die Erträge aus der Anlage der Rückstellungen des Vergreisungsfonds gelten ebenfalls als Einnahmen des Vergreisungsfonds.
Art. 24 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds zugeführt wird, wird jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Haushaltsüberschusses und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen.
Art. 25 - Der König bestimmt jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Überschusses aus der sozialen Sicherheit und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, den die in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte LASS-Globalverwaltung und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige dem Vergreisungsfonds zuführen.
Art. 26 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Abschnitt "Staatsschuld" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ein Haushaltsfonds mit der Bezeichnung "Verschiedene, für den Vergreisungsfonds bestimmte nichtsteuerliche Einnahmen" eingerichtet.
Art. 27 - Dieser Haushaltsfonds wird aus nichtsteuerlichen Einnahmen gespeist, die der König dem Vergreisungsfonds durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise zuweist.
Der Betrag der dem Vergreisungsfonds auf diese Weise zugewiesenen nichtsteuerlichen Einnahmen wird als Einnahme des in Artikel 26 erwähnten Haushaltsfonds verbucht und zu Lasten eines variablen Haushaltsmittelbetrags dieses Haushaltsfonds im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. [Art. 27bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird dem Vergreisungsfonds grundsätzlich jedes Jahr ein Betrag zugewiesen, der 0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2007 entspricht; dieser Prozentsatz wird für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 einschliesslich um jährlich 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts erhöht.
Die Zuweisungen für die darauffolgenden Haushaltsjahre werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 2 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds für ein bestimmtes Jahr tatsächlich zugewiesen wird, entspricht dem Finanzierungsüberschuss des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht um die Erträge aus den Massnahmen zur Verringerung der Staatsschuld für das betreffende Haushaltsjahr, die keine Auswirkung auf den Finanzierungssaldo haben.
Die in vorangehendem Absatz erwähnte Erhöhung ist jährlich begrenzt auf einen Betrag von: 1. 250 Millionen EUR für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 einschliesslich, 2.500 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2011 und folgende. § 3 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 für ein bestimmtes Haushaltsjahr zugewiesen wird, wird erhöht, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts weniger als zwei Prozent beträgt, und wird reduziert, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts mehr als drei Prozent beträgt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, wie die dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 zugewiesenen Beträge in den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen angepasst werden. § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird vom Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuss) und vom (realen) Bruttoinlandsprodukt einerseits und von der Staatsschuld andererseits ausgegangen, so wie sie vom Institut für die nationalen Konten beziehungsweise von der Belgischen Nationalbank im Laufe des Monats Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Parameter beziehen, dem Minister des Haushalts mitgeteilt werden.] [Art. 27bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S. vom 14. März 2006)] Art. 28 - Die Modalitäten für die Einzahlung in den Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt.
Abschnitt 5 - Ausgaben des Vergreisungsfonds Art. 29 - Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in Bezug auf den Bedarf für das folgende Jahr bestimmt der König jedes Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Mitteilung an die Föderalen Gesetzgebenden Kammern den Betrag, der aus den Mitteln des Vergreisungsfonds entnommen und den verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen sowie der Regelung der Einkommensgarantie für Betagte zugeführt wird.
Dieser Betrag wird dem Vergreisungsfonds vor dem 31. Oktober des laufenden Jahres mitgeteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitplan für die Übertragung dieser Beträge.
Art. 30 - Der Vergreisungsfonds kann ab dem Jahr 2010 Ausgaben tätigen, sofern das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem Bruttoinlandsprodukt weniger als sechzig Prozent beträgt.
Abschnitt 6 - Verwaltung der Rückstellungen des Vergreisungsfonds Art. 31 - Die Anlagen des Vergreisungsfonds werden unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Anlagestrategie getätigt.
Der Minister der Finanzen legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Vergreisungsfonds die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung des Fonds fest. Diese Richtlinien werden dem Rechnungshof übermittelt.
Art. 32 - Die Rückstellungen des Vergreisungsfonds werden wie folgt angelegt: 1. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem Bruttoinlandsprodukt mehr als hundert Prozent beträgt, in Wertpapieren und Fonds des belgischen Staates, 2.wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem Bruttoinlandsprodukt weniger als hundert Prozent beträgt, in Aktiva, die bei Berechnung des Maastricht-Schuldenstands von der Bruttostaatsschuld abgezogen werden können.
Abschnitt 7 - Funktionsweise und Kontrolle des Vergreisungsfonds Art. 33 - Der Vergreisungsfonds greift gegen Entgelt auf das Personal des Staates zurück. Der Minister der Finanzen bestimmt die erforderlichen Bediensteten.
Art. 34 - Die Funktionskosten des Vergreisungsfonds gehen zu Lasten eines Haushaltsmittelbetrags, der in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen wird.
Die Modalitäten für die Zahlungen zur Deckung der Funktionskosten des Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt.
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise des Vergreisungsfonds.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und Inkrafttreten Art. 36 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 40 - Der Vergreisungsfonds ist von allen Einkommensteuern, den Registrierungsgebühren, Stempelsteuern, Kanzleigebühren, Hypothekengebühren, Erbschaftssteuern, der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und anderen direkten oder indirekten Steuern befreit. Der Vergreisungsfonds ist ebenfalls von allen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit.
Art. 41 - Der Vergreisungsfonds erstellt vor dem 31. Mai jeden Jahres einen Bericht mit Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr. Dieser Bericht wird der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt.
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.