← Retour vers "Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande "
Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot waarborging van een voortdurende vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 SEPTEMBRE 2001. - Loi portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de vieillissement. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 SEPTEMBER 2001. - Wet tot waarborging van een voortdurende vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 5 septembre 2001 portant garantie d'une | de wet van 5 september 2001 tot waarborging van een voortdurende |
réduction continue de la dette publique et création d'un Fonds de | vermindering van de overheidsschuld en tot oprichting van een |
vieillissement (Moniteur belge du 14 septembre 2001), telle qu'elle a | Zilverfonds (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), zoals ze |
été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 20 décembre 2005 modifiant la loi du 5 septembre 2001 | - de wet van 20 december 2005 tot wijziging van de wet van 5 september |
portant garantie d'une réduction continue de la dette publique et | 2001 tot waarborging van een voortdurende vermindering van de |
création d'un Fonds de vieillissement (Moniteur belge du 14 mars 2006); | overheidsschuld en tot oprichting van een Zilverfonds (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2006); |
- la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 |
2009). | december 2009). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
5. SEPTEMBER 2001 - Gesetz zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der | 5. SEPTEMBER 2001 - Gesetz zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der |
Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds | Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen: | unter verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen: |
1. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für | 1. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für |
Lohnempfänger, | Lohnempfänger, |
2. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für | 2. die Pensionsregelungen zu Lasten der sozialen Sicherheit für |
Selbständige, | Selbständige, |
3. die Pensionsregelungen zu Lasten des allgemeinen | 3. die Pensionsregelungen zu Lasten des allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans, | Ausgabenhaushaltsplans, |
4. die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte. | 4. die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte. |
[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. öffentlichen Behörden: den Sektor Staat (S.13) wie bestimmt gemäss | 1. öffentlichen Behörden: den Sektor Staat (S.13) wie bestimmt gemäss |
dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf | dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf |
nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, | nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, |
nachstehend ESVG 95 genannt, | nachstehend ESVG 95 genannt, |
2. Finanzierungssaldo (-überschuss): Salden (Überschüsse) der | 2. Finanzierungssaldo (-überschuss): Salden (Überschüsse) der |
öffentlichen Behörden wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur | öffentlichen Behörden wie bestimmt aufgrund des dem Vertrag zur |
Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das | Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das |
Verfahren bei einem übermässigen Defizit, | Verfahren bei einem übermässigen Defizit, |
3. Staatsschuld: den öffentlichen Schuldenstand wie bestimmt aufgrund | 3. Staatsschuld: den öffentlichen Schuldenstand wie bestimmt aufgrund |
des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten | des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten |
Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit, | Protokolls über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit, |
4. (realem) Bruttoinlandsprodukt: das Bruttoinlandsprodukt (in | 4. (realem) Bruttoinlandsprodukt: das Bruttoinlandsprodukt (in |
konstanten Preisen) wie im ESVG 95 bestimmt.] | konstanten Preisen) wie im ESVG 95 bestimmt.] |
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2005 | [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2005 |
(B.S. vom 14. März 2006)] | (B.S. vom 14. März 2006)] |
KAPITEL II - Vergreisungsmemo | KAPITEL II - Vergreisungsmemo |
Abschnitt 1 - Inhalt des Vergreisungsmemos | Abschnitt 1 - Inhalt des Vergreisungsmemos |
Art. 3 - Auf Vorschlag der Minister, die für den Haushalt, die | Art. 3 - Auf Vorschlag der Minister, die für den Haushalt, die |
Sozialen Angelegenheiten, die Pensionen und den Mittelstand zuständig | Sozialen Angelegenheiten, die Pensionen und den Mittelstand zuständig |
sind, erstellt die Regierung jedes Jahr ein Vergreisungsmemo, in dem | sind, erstellt die Regierung jedes Jahr ein Vergreisungsmemo, in dem |
sie ihre Politik zur demografischen Alterung darlegt. Das | sie ihre Politik zur demografischen Alterung darlegt. Das |
Vergreisungsmemo enthält insbesondere folgende Angaben: | Vergreisungsmemo enthält insbesondere folgende Angaben: |
1. Schätzung der Mehrkosten für die verschiedenen gesetzlichen | 1. Schätzung der Mehrkosten für die verschiedenen gesetzlichen |
Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für | Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für |
Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie | Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie |
für Betagte, insbesondere der Mehrkosten, die auf den demografischen | für Betagte, insbesondere der Mehrkosten, die auf den demografischen |
Wandel zurückzuführen sind, | Wandel zurückzuführen sind, |
2. mittelfristige und langfristige Haushaltspolitik unter | 2. mittelfristige und langfristige Haushaltspolitik unter |
Berücksichtigung der in Nr. 1 erwähnten Schätzungen, | Berücksichtigung der in Nr. 1 erwähnten Schätzungen, |
3. allgemeine Politik der Regierung im Hinblick auf die Bewältigung | 3. allgemeine Politik der Regierung im Hinblick auf die Bewältigung |
der Auswirkungen der Vergreisung, insbesondere in den Bereichen | der Auswirkungen der Vergreisung, insbesondere in den Bereichen |
Beschäftigungsförderung und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, | Beschäftigungsförderung und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, |
4. Entwicklung der Rückstellungen der ergänzenden Penionsregelungen | 4. Entwicklung der Rückstellungen der ergänzenden Penionsregelungen |
(zweiter Pfeiler) und des Armutsgrads der betagten Bevölkerung, | (zweiter Pfeiler) und des Armutsgrads der betagten Bevölkerung, |
5. Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen des | 5. Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen des |
Vergreisungsfonds. | Vergreisungsfonds. |
Art. 4 - Für die Erstellung des Vergreisungsmemos stützt sich die | Art. 4 - Für die Erstellung des Vergreisungsmemos stützt sich die |
Regierung auf den Bericht des in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels | Regierung auf den Bericht des in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels |
erwähnten Studienausschusses für Vergreisung und die jährliche | erwähnten Studienausschusses für Vergreisung und die jährliche |
Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen | Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen |
Behörden" des Hohen Rates für Finanzen. | Behörden" des Hohen Rates für Finanzen. |
Art. 5 - Das Vergreisungsmemo wird jedes Jahr dem Zentralen | Art. 5 - Das Vergreisungsmemo wird jedes Jahr dem Zentralen |
Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat übermittelt. | Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat übermittelt. |
Abschnitt 2 - Studienausschuss für Vergreisung | Abschnitt 2 - Studienausschuss für Vergreisung |
Art. 6 - Beim Hohen Rat für Finanzen wird ein Studienausschuss für | Art. 6 - Beim Hohen Rat für Finanzen wird ein Studienausschuss für |
Vergreisung eingerichtet. | Vergreisung eingerichtet. |
Der Studienausschuss für Vergreisung ist mit der Abfassung eines | Der Studienausschuss für Vergreisung ist mit der Abfassung eines |
Jahresberichts beauftragt, in dem die budgetären und sozialen | Jahresberichts beauftragt, in dem die budgetären und sozialen |
Auswirkungen der Vergreisung untersucht werden. Dieser Bericht enthält | Auswirkungen der Vergreisung untersucht werden. Dieser Bericht enthält |
insbesondere eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen für die | insbesondere eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen für die |
verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die | verschiedenen gesetzlichen Pensionsregelungen, die |
Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und | Sozialversicherungsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige und |
die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, die auf den | die Regelung der Einkommensgarantie für Betagte, die auf den |
demografischen Wandel zurückzuführen sind. | demografischen Wandel zurückzuführen sind. |
Der Studienausschuss für Vergreisung kann auf eigene Initiative oder | Der Studienausschuss für Vergreisung kann auf eigene Initiative oder |
auf Ersuchen der Regierung ebenfalls besondere Studien mit Bezug auf | auf Ersuchen der Regierung ebenfalls besondere Studien mit Bezug auf |
die Vergreisung durchführen. | die Vergreisung durchführen. |
Art. 7 - Was die Schätzung der auf den demografischen Wandel | Art. 7 - Was die Schätzung der auf den demografischen Wandel |
zurückzuführenden Kosten für die verschiedenen gesetzlichen | zurückzuführenden Kosten für die verschiedenen gesetzlichen |
Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für | Pensionsregelungen, die Sozialversicherungsregelungen für |
Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie | Lohnempfänger und Selbständige und die Regelung der Einkommensgarantie |
für Betagte betrifft, folgt der Studienausschuss für Vergreisung | für Betagte betrifft, folgt der Studienausschuss für Vergreisung |
insbesondere folgenden Grundsätzen: | insbesondere folgenden Grundsätzen: |
1. Für das Wirtschaftswachstum wird von einer vorsichtigen Schätzung | 1. Für das Wirtschaftswachstum wird von einer vorsichtigen Schätzung |
des Wachstumstrends ausgegangen, wobei insbesondere die etwaigen | des Wachstumstrends ausgegangen, wobei insbesondere die etwaigen |
Auswirkungen des demografischen Wandels auf diesen Wachstumstrend in | Auswirkungen des demografischen Wandels auf diesen Wachstumstrend in |
Betracht gezogen werden. | Betracht gezogen werden. |
2. Für die Pensionsausgaben wird den geltenden Gesetzesbestimmungen | 2. Für die Pensionsausgaben wird den geltenden Gesetzesbestimmungen |
einschliesslich der verschiedenen Varianten zur Anpassung an die | einschliesslich der verschiedenen Varianten zur Anpassung an die |
Entwicklung des Wohlstands Rechnung getragen. | Entwicklung des Wohlstands Rechnung getragen. |
3. Für die Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege wird eine getrennte | 3. Für die Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege wird eine getrennte |
Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die auf die Entwicklung der | Schätzung der Auswirkungen vorgenommen, die auf die Entwicklung der |
Altersstruktur der Bevölkerung einerseits und andere Faktoren wie die | Altersstruktur der Bevölkerung einerseits und andere Faktoren wie die |
Preisentwicklung und die Entwicklung der Medizintechnik andererseits | Preisentwicklung und die Entwicklung der Medizintechnik andererseits |
zurückzuführen sind. | zurückzuführen sind. |
Art. 8 - Der Bericht des Studienausschusses für Vergreisung wird jedes | Art. 8 - Der Bericht des Studienausschusses für Vergreisung wird jedes |
Jahr vor dem [15. Juni] folgenden Organen übermittelt: | Jahr vor dem [15. Juni] folgenden Organen übermittelt: |
1. der Föderalregierung, | 1. der Föderalregierung, |
2. der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des | 2. der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des |
Hohen Rates für Finanzen, | Hohen Rates für Finanzen, |
3. dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat. | 3. dem Zentralen Wirtschaftsrat und dem Nationalen Arbeitsrat. |
[Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 8 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
30 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] | 30 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] |
Art. 9 - Die Empfehlungen zur Haushaltspolitik der öffentlichen | Art. 9 - Die Empfehlungen zur Haushaltspolitik der öffentlichen |
Behörden, die in der jährlichen Stellungnahme der Abteilung | Behörden, die in der jährlichen Stellungnahme der Abteilung |
"Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für | "Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden" des Hohen Rates für |
Finanzen festgehalten werden, tragen insbesondere dem Bericht des | Finanzen festgehalten werden, tragen insbesondere dem Bericht des |
Studienausschusses für Vergreisung Rechnung. | Studienausschusses für Vergreisung Rechnung. |
Art. 10 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglied des | Art. 10 - Folgende Personen sind von Rechts wegen Mitglied des |
Studienausschusses für Vergreisung: | Studienausschusses für Vergreisung: |
1. der Vizepräsident des Hohen Rates für Finanzen; er übernimmt den | 1. der Vizepräsident des Hohen Rates für Finanzen; er übernimmt den |
Vorsitz, | Vorsitz, |
2. das vom Föderalen Planbüro vorgeschlagene Mitglied des Präsidiums | 2. das vom Föderalen Planbüro vorgeschlagene Mitglied des Präsidiums |
des Hohen Rates für Finanzen; es übernimmt den Vizevorsitz. | des Hohen Rates für Finanzen; es übernimmt den Vizevorsitz. |
Die anderen Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung werden | Die anderen Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung werden |
vom König unter Einhaltung der folgenden Regeln bestimmt: | vom König unter Einhaltung der folgenden Regeln bestimmt: |
1. ein Mitglied auf Vorschlag des Föderalen Planbüros, | 1. ein Mitglied auf Vorschlag des Föderalen Planbüros, |
2. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, | 2. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, |
3. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, das unter | 3. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, das unter |
den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt | den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt |
wird, | wird, |
4. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Haushalts, das unter | 4. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Haushalts, das unter |
den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt | den Beamten des Studiendienstes des entsprechenden Dienstes ausgewählt |
wird, | wird, |
5. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Sozialen | 5. ein Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Sozialen |
Angelegenheiten, das unter den Beamten des Studiendienstes des | Angelegenheiten, das unter den Beamten des Studiendienstes des |
entsprechenden Dienstes ausgewählt wird. | entsprechenden Dienstes ausgewählt wird. |
Das Mandat der Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung | Das Mandat der Mitglieder des Studienausschusses für Vergreisung |
erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren und ist erneuerbar. | erstreckt sich über einen Zeitraum von fünf Jahren und ist erneuerbar. |
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Mitglieds führt das neu | Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Mitglieds führt das neu |
bestimmte Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt, zu Ende. | bestimmte Mitglied das Mandat desjenigen, dem es nachfolgt, zu Ende. |
Art. 11 - Der Studienausschuss für Vergreisung kann im Rahmen seiner | Art. 11 - Der Studienausschuss für Vergreisung kann im Rahmen seiner |
Tätigkeiten Personen anhören, deren Stellungnahme ihm zweckdienlich | Tätigkeiten Personen anhören, deren Stellungnahme ihm zweckdienlich |
erscheint. | erscheint. |
KAPITEL III - Vergreisungsfonds | KAPITEL III - Vergreisungsfonds |
Abschnitt 1 - Einrichtung des Vergreisungsfonds | Abschnitt 1 - Einrichtung des Vergreisungsfonds |
Art. 12 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit | Art. 12 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit |
Rechtspersönlichkeit, Vergreisungsfonds genannt, geschaffen. Der Sitz | Rechtspersönlichkeit, Vergreisungsfonds genannt, geschaffen. Der Sitz |
des Fonds liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | des Fonds liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 13 - Der Vergreisungsfonds fällt in die in Artikel 1 des Gesetzes | Art. 13 - Der Vergreisungsfonds fällt in die in Artikel 1 des Gesetzes |
vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen | vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen |
öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie B und untersteht der vom | öffentlichen Interesses erwähnte Kategorie B und untersteht der vom |
Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts gemeinsam | Minister der Finanzen und vom Minister des Haushalts gemeinsam |
ausgeübten Aufsicht. | ausgeübten Aufsicht. |
Abschnitt 2 - Zweck und Auftrag des Vergreisungsfonds | Abschnitt 2 - Zweck und Auftrag des Vergreisungsfonds |
Art. 14 - Der Vergreisungsfonds dient der Bildung von Rückstellungen | Art. 14 - Der Vergreisungsfonds dient der Bildung von Rückstellungen |
zur Finanzierung der Mehrkosten, die den verschiedenen gesetzlichen | zur Finanzierung der Mehrkosten, die den verschiedenen gesetzlichen |
Pensionsregelungen aufgrund der demografischen Alterung im Zeitraum | Pensionsregelungen aufgrund der demografischen Alterung im Zeitraum |
zwischen den Jahren 2010 und 2030 entstehen werden. | zwischen den Jahren 2010 und 2030 entstehen werden. |
Art. 15 - In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Vergreisungsfonds | Art. 15 - In Anbetracht dieser Zielsetzung hat der Vergreisungsfonds |
folgenden Auftrag: | folgenden Auftrag: |
1. Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben, | 1. Verwaltung seiner Einnahmen und Ausgaben, |
2. Verwaltung seiner Rückstellungen. | 2. Verwaltung seiner Rückstellungen. |
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat des Vergreisungsfonds | Abschnitt 3 - Verwaltungsrat des Vergreisungsfonds |
Art. 16 - Der Vergreisungsfonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, | Art. 16 - Der Vergreisungsfonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, |
der sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzt, wovon neun wie folgt vom | der sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzt, wovon neun wie folgt vom |
König bestimmt werden: | König bestimmt werden: |
1. vier Mitglieder jeweils auf Vorschlag des Premierministers, des | 1. vier Mitglieder jeweils auf Vorschlag des Premierministers, des |
Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts beziehungsweise | Ministers der Finanzen, des Ministers des Haushalts beziehungsweise |
des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses | 2. drei Mitglieder auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses |
der Sozialen Sicherheit und ein Mitglied auf Vorschlag des | der Sozialen Sicherheit und ein Mitglied auf Vorschlag des |
Verwaltungsrats des Landesinstituts der Sozialversicherungen für | Verwaltungsrats des Landesinstituts der Sozialversicherungen für |
Selbständige, | Selbständige, |
3. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank. | 3. ein Mitglied auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank. |
Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts | Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers des Haushalts |
unter den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt. | unter den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt. |
Der Generalverwalter des Schatzamtes ist Mitglied von Rechts wegen und | Der Generalverwalter des Schatzamtes ist Mitglied von Rechts wegen und |
erfüllt die Aufgabe des geschäftsführenden Verwalters des | erfüllt die Aufgabe des geschäftsführenden Verwalters des |
Vergreisungsfonds. | Vergreisungsfonds. |
Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus französisch- und | Der Verwaltungsrat setzt sich zu gleichen Teilen aus französisch- und |
niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen. | niederländischsprachigen Mitgliedern zusammen. |
Art. 17 - Die Verwalter werden für sechs Jahre bestellt. Ihr Mandat | Art. 17 - Die Verwalter werden für sechs Jahre bestellt. Ihr Mandat |
ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Verwalters führt der neu | Bei Tod, Rücktritt oder Abberufung eines Verwalters führt der neu |
bestellte Verwalter das Mandat desjenigen, dem er nachfolgt, zu Ende. | bestellte Verwalter das Mandat desjenigen, dem er nachfolgt, zu Ende. |
Art. 18 - Der Verwaltungsrat legt die strategischen Leitlinien fest | Art. 18 - Der Verwaltungsrat legt die strategischen Leitlinien fest |
und ist mit der Verwaltung der Rückstellungen beauftragt. Er verfügt | und ist mit der Verwaltung der Rückstellungen beauftragt. Er verfügt |
über alle Befugnisse, die für die Erfüllung des Auftrags des | über alle Befugnisse, die für die Erfüllung des Auftrags des |
Vergreisungsfonds erforderlich sind, und gewährleistet das | Vergreisungsfonds erforderlich sind, und gewährleistet das |
reibungslose Funktionieren des Fonds. | reibungslose Funktionieren des Fonds. |
Der Verwaltungsrat legt Richtlinien für das Anlegen der Rückstellungen | Der Verwaltungsrat legt Richtlinien für das Anlegen der Rückstellungen |
fest. | fest. |
Der geschäftsführende Verwalter ist mit der täglichen Geschäftsführung | Der geschäftsführende Verwalter ist mit der täglichen Geschäftsführung |
des Vergreisungsfonds beauftragt. Er bereitet die Beschlüsse des | des Vergreisungsfonds beauftragt. Er bereitet die Beschlüsse des |
Verwaltungsrats vor und führt sie aus. | Verwaltungsrats vor und führt sie aus. |
Art. 19 - Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Verwalter | Art. 19 - Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Verwalter |
bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen. | bestimmte Verwaltungsbefugnisse übertragen. |
Der geschäftsführende Verwalter kann mit Einverständnis des | Der geschäftsführende Verwalter kann mit Einverständnis des |
Verwaltungsrats bestimmte seiner Befugnisse an Personalmitglieder des | Verwaltungsrats bestimmte seiner Befugnisse an Personalmitglieder des |
Vergreisungsfonds übertragen. | Vergreisungsfonds übertragen. |
Art. 20 - Der Präsident des Verwaltungsrats vertritt den | Art. 20 - Der Präsident des Verwaltungsrats vertritt den |
Vergreisungsfonds bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen | Vergreisungsfonds bei allen gerichtlichen und aussergerichtlichen |
Handlungen. Ausser für gerichtliche Handlungen kann der Präsident mit | Handlungen. Ausser für gerichtliche Handlungen kann der Präsident mit |
Einverständnis des Verwaltungsrats seine Vertretungsbefugnis dem | Einverständnis des Verwaltungsrats seine Vertretungsbefugnis dem |
geschäftsführenden Verwalter übertragen. | geschäftsführenden Verwalter übertragen. |
Art. 21 - Der geschäftsführende Verwalter erstattet dem Verwaltungsrat | Art. 21 - Der geschäftsführende Verwalter erstattet dem Verwaltungsrat |
regelmässig Bericht. Der Verwaltungsrat oder der Präsident dieses | regelmässig Bericht. Der Verwaltungsrat oder der Präsident dieses |
Rates können den geschäftsführenden Verwalter jederzeit auffordern, | Rates können den geschäftsführenden Verwalter jederzeit auffordern, |
über die Tätigkeiten des Vergreisungsfonds Bericht zu erstatten. | über die Tätigkeiten des Vergreisungsfonds Bericht zu erstatten. |
Art. 22 - Der König legt Entschädigungen und Anwesenheitsgelder für | Art. 22 - Der König legt Entschädigungen und Anwesenheitsgelder für |
die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. | die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. |
Abschnitt 4 - Einnahmen des Vergreisungsfonds | Abschnitt 4 - Einnahmen des Vergreisungsfonds |
Art. 23 - Die Einnahmen des Vergreisungsfonds setzen sich aus | Art. 23 - Die Einnahmen des Vergreisungsfonds setzen sich aus |
Haushaltsüberschüssen, Überschüssen aus der sozialen Sicherheit und | Haushaltsüberschüssen, Überschüssen aus der sozialen Sicherheit und |
nichtsteuerlichen Einnahmen zusammen. | nichtsteuerlichen Einnahmen zusammen. |
Die Erträge aus der Anlage der Rückstellungen des Vergreisungsfonds | Die Erträge aus der Anlage der Rückstellungen des Vergreisungsfonds |
gelten ebenfalls als Einnahmen des Vergreisungsfonds. | gelten ebenfalls als Einnahmen des Vergreisungsfonds. |
Art. 24 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds zugeführt wird, wird | Art. 24 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds zugeführt wird, wird |
jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Haushaltsüberschusses | jedes Jahr auf der Grundlage des zu erwartenden Haushaltsüberschusses |
und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in den | und in Anbetracht der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in den |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. |
Art. 25 - Der König bestimmt jedes Jahr auf der Grundlage des zu | Art. 25 - Der König bestimmt jedes Jahr auf der Grundlage des zu |
erwartenden Überschusses aus der sozialen Sicherheit und in Anbetracht | erwartenden Überschusses aus der sozialen Sicherheit und in Anbetracht |
der Empfehlungen des Vergreisungsmemos durch einen im Ministerrat | der Empfehlungen des Vergreisungsmemos durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass den Betrag, den die in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes | beratenen Erlass den Betrag, den die in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnte |
LASS-Globalverwaltung und das Landesinstitut der Sozialversicherungen | LASS-Globalverwaltung und das Landesinstitut der Sozialversicherungen |
für Selbständige dem Vergreisungsfonds zuführen. | für Selbständige dem Vergreisungsfonds zuführen. |
Art. 26 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 | Art. 26 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Abschnitt | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Abschnitt |
"Staatsschuld" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ein | "Staatsschuld" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ein |
Haushaltsfonds mit der Bezeichnung "Verschiedene, für den | Haushaltsfonds mit der Bezeichnung "Verschiedene, für den |
Vergreisungsfonds bestimmte nichtsteuerliche Einnahmen" eingerichtet. | Vergreisungsfonds bestimmte nichtsteuerliche Einnahmen" eingerichtet. |
Art. 27 - Dieser Haushaltsfonds wird aus nichtsteuerlichen Einnahmen | Art. 27 - Dieser Haushaltsfonds wird aus nichtsteuerlichen Einnahmen |
gespeist, die der König dem Vergreisungsfonds durch einen im | gespeist, die der König dem Vergreisungsfonds durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise zuweist. | Ministerrat beratenen Erlass ganz oder teilweise zuweist. |
Der Betrag der dem Vergreisungsfonds auf diese Weise zugewiesenen | Der Betrag der dem Vergreisungsfonds auf diese Weise zugewiesenen |
nichtsteuerlichen Einnahmen wird als Einnahme des in Artikel 26 | nichtsteuerlichen Einnahmen wird als Einnahme des in Artikel 26 |
erwähnten Haushaltsfonds verbucht und zu Lasten eines variablen | erwähnten Haushaltsfonds verbucht und zu Lasten eines variablen |
Haushaltsmittelbetrags dieses Haushaltsfonds im allgemeinen | Haushaltsmittelbetrags dieses Haushaltsfonds im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. | Ausgabenhaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. |
[Art. 27bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird dem | [Art. 27bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird dem |
Vergreisungsfonds grundsätzlich jedes Jahr ein Betrag zugewiesen, der | Vergreisungsfonds grundsätzlich jedes Jahr ein Betrag zugewiesen, der |
0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2007 | 0,3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2007 |
entspricht; dieser Prozentsatz wird für die Haushaltsjahre 2008 bis | entspricht; dieser Prozentsatz wird für die Haushaltsjahre 2008 bis |
2012 einschliesslich um jährlich 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts | 2012 einschliesslich um jährlich 0,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts |
erhöht. | erhöht. |
Die Zuweisungen für die darauffolgenden Haushaltsjahre werden vom | Die Zuweisungen für die darauffolgenden Haushaltsjahre werden vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. |
§ 2 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds für ein bestimmtes Jahr | § 2 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds für ein bestimmtes Jahr |
tatsächlich zugewiesen wird, entspricht dem Finanzierungsüberschuss | tatsächlich zugewiesen wird, entspricht dem Finanzierungsüberschuss |
des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht um die Erträge aus den | des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht um die Erträge aus den |
Massnahmen zur Verringerung der Staatsschuld für das betreffende | Massnahmen zur Verringerung der Staatsschuld für das betreffende |
Haushaltsjahr, die keine Auswirkung auf den Finanzierungssaldo haben. | Haushaltsjahr, die keine Auswirkung auf den Finanzierungssaldo haben. |
Die in vorangehendem Absatz erwähnte Erhöhung ist jährlich begrenzt | Die in vorangehendem Absatz erwähnte Erhöhung ist jährlich begrenzt |
auf einen Betrag von: | auf einen Betrag von: |
1. 250 Millionen EUR für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 | 1. 250 Millionen EUR für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 |
einschliesslich, | einschliesslich, |
2. 500 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2011 und folgende. | 2. 500 Millionen EUR für das Haushaltsjahr 2011 und folgende. |
§ 3 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 für | § 3 - Der Betrag, der dem Vergreisungsfonds in Anwendung von § 2 für |
ein bestimmtes Haushaltsjahr zugewiesen wird, wird erhöht, wenn im | ein bestimmtes Haushaltsjahr zugewiesen wird, wird erhöht, wenn im |
Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden | Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des vorangehenden |
Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des | Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche Wachstum des |
realen Bruttoinlandsprodukts weniger als zwei Prozent beträgt, und | realen Bruttoinlandsprodukts weniger als zwei Prozent beträgt, und |
wird reduziert, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des | wird reduziert, wenn im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres und des |
vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche | vorangehenden Haushaltsjahres das in Prozent ausgedrückte jährliche |
Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts mehr als drei Prozent | Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts mehr als drei Prozent |
beträgt. | beträgt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
nach Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen | nach Stellungnahme der Abteilung "Finanzierungsbedarf der öffentlichen |
Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, wie die dem Vergreisungsfonds | Behörden" des Hohen Rates für Finanzen, wie die dem Vergreisungsfonds |
in Anwendung von § 2 zugewiesenen Beträge in den im vorangehenden | in Anwendung von § 2 zugewiesenen Beträge in den im vorangehenden |
Absatz erwähnten Fällen angepasst werden. | Absatz erwähnten Fällen angepasst werden. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird vom | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird vom |
Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuss) und vom (realen) | Finanzierungssaldo (Finanzierungsüberschuss) und vom (realen) |
Bruttoinlandsprodukt einerseits und von der Staatsschuld andererseits | Bruttoinlandsprodukt einerseits und von der Staatsschuld andererseits |
ausgegangen, so wie sie vom Institut für die nationalen Konten | ausgegangen, so wie sie vom Institut für die nationalen Konten |
beziehungsweise von der Belgischen Nationalbank im Laufe des Monats | beziehungsweise von der Belgischen Nationalbank im Laufe des Monats |
Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Parameter | Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Parameter |
beziehen, dem Minister des Haushalts mitgeteilt werden.] | beziehen, dem Minister des Haushalts mitgeteilt werden.] |
[Art. 27bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 27bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2005 (B.S. |
vom 14. März 2006)] | vom 14. März 2006)] |
Art. 28 - Die Modalitäten für die Einzahlung in den Vergreisungsfonds | Art. 28 - Die Modalitäten für die Einzahlung in den Vergreisungsfonds |
werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der | werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und dem Minister der |
Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. | Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. |
Abschnitt 5 - Ausgaben des Vergreisungsfonds | Abschnitt 5 - Ausgaben des Vergreisungsfonds |
Art. 29 - Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in | Art. 29 - Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vergreisungsmemos in |
Bezug auf den Bedarf für das folgende Jahr bestimmt der König jedes | Bezug auf den Bedarf für das folgende Jahr bestimmt der König jedes |
Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Mitteilung | Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Mitteilung |
an die Föderalen Gesetzgebenden Kammern den Betrag, der aus den | an die Föderalen Gesetzgebenden Kammern den Betrag, der aus den |
Mitteln des Vergreisungsfonds entnommen und den verschiedenen | Mitteln des Vergreisungsfonds entnommen und den verschiedenen |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie der Regelung der | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie der Regelung der |
Einkommensgarantie für Betagte zugeführt wird. | Einkommensgarantie für Betagte zugeführt wird. |
Dieser Betrag wird dem Vergreisungsfonds vor dem 31. Oktober des | Dieser Betrag wird dem Vergreisungsfonds vor dem 31. Oktober des |
laufenden Jahres mitgeteilt. | laufenden Jahres mitgeteilt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Zeitplan für die Übertragung dieser Beträge. | Zeitplan für die Übertragung dieser Beträge. |
Art. 30 - Der Vergreisungsfonds kann ab dem Jahr 2010 Ausgaben | Art. 30 - Der Vergreisungsfonds kann ab dem Jahr 2010 Ausgaben |
tätigen, sofern das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem | tätigen, sofern das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem |
Bruttoinlandsprodukt weniger als sechzig Prozent beträgt. | Bruttoinlandsprodukt weniger als sechzig Prozent beträgt. |
Abschnitt 6 - Verwaltung der Rückstellungen des Vergreisungsfonds | Abschnitt 6 - Verwaltung der Rückstellungen des Vergreisungsfonds |
Art. 31 - Die Anlagen des Vergreisungsfonds werden unter | Art. 31 - Die Anlagen des Vergreisungsfonds werden unter |
Berücksichtigung einer vorsichtigen Anlagestrategie getätigt. | Berücksichtigung einer vorsichtigen Anlagestrategie getätigt. |
Der Minister der Finanzen legt jedes Jahr auf Vorschlag des | Der Minister der Finanzen legt jedes Jahr auf Vorschlag des |
Verwaltungsrates des Vergreisungsfonds die allgemeinen Richtlinien für | Verwaltungsrates des Vergreisungsfonds die allgemeinen Richtlinien für |
die Geschäftsführung des Fonds fest. Diese Richtlinien werden dem | die Geschäftsführung des Fonds fest. Diese Richtlinien werden dem |
Rechnungshof übermittelt. | Rechnungshof übermittelt. |
Art. 32 - Die Rückstellungen des Vergreisungsfonds werden wie folgt | Art. 32 - Die Rückstellungen des Vergreisungsfonds werden wie folgt |
angelegt: | angelegt: |
1. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem | 1. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem |
Bruttoinlandsprodukt mehr als hundert Prozent beträgt, in Wertpapieren | Bruttoinlandsprodukt mehr als hundert Prozent beträgt, in Wertpapieren |
und Fonds des belgischen Staates, | und Fonds des belgischen Staates, |
2. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem | 2. wenn das Verhältnis zwischen der Staatsschuld und dem |
Bruttoinlandsprodukt weniger als hundert Prozent beträgt, in Aktiva, | Bruttoinlandsprodukt weniger als hundert Prozent beträgt, in Aktiva, |
die bei Berechnung des Maastricht-Schuldenstands von der | die bei Berechnung des Maastricht-Schuldenstands von der |
Bruttostaatsschuld abgezogen werden können. | Bruttostaatsschuld abgezogen werden können. |
Abschnitt 7 - Funktionsweise und Kontrolle des Vergreisungsfonds | Abschnitt 7 - Funktionsweise und Kontrolle des Vergreisungsfonds |
Art. 33 - Der Vergreisungsfonds greift gegen Entgelt auf das Personal | Art. 33 - Der Vergreisungsfonds greift gegen Entgelt auf das Personal |
des Staates zurück. Der Minister der Finanzen bestimmt die | des Staates zurück. Der Minister der Finanzen bestimmt die |
erforderlichen Bediensteten. | erforderlichen Bediensteten. |
Art. 34 - Die Funktionskosten des Vergreisungsfonds gehen zu Lasten | Art. 34 - Die Funktionskosten des Vergreisungsfonds gehen zu Lasten |
eines Haushaltsmittelbetrags, der in den allgemeinen | eines Haushaltsmittelbetrags, der in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan eingetragen wird. | Ausgabenhaushaltsplan eingetragen wird. |
Die Modalitäten für die Zahlungen zur Deckung der Funktionskosten des | Die Modalitäten für die Zahlungen zur Deckung der Funktionskosten des |
Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und | Vergreisungsfonds werden in einer zwischen dem Vergreisungsfonds und |
dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. | dem Minister der Finanzen zu schliessenden Vereinbarung festgelegt. |
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Funktionsweise des Vergreisungsfonds. | Erlass die Funktionsweise des Vergreisungsfonds. |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen, verschiedene Bestimmungen und |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 36 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 36 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 40 - Der Vergreisungsfonds ist von allen Einkommensteuern, den | Art. 40 - Der Vergreisungsfonds ist von allen Einkommensteuern, den |
Registrierungsgebühren, Stempelsteuern, Kanzleigebühren, | Registrierungsgebühren, Stempelsteuern, Kanzleigebühren, |
Hypothekengebühren, Erbschaftssteuern, der Stempelsteuer | Hypothekengebühren, Erbschaftssteuern, der Stempelsteuer |
gleichgesetzten Steuern und anderen direkten oder indirekten Steuern | gleichgesetzten Steuern und anderen direkten oder indirekten Steuern |
befreit. Der Vergreisungsfonds ist ebenfalls von allen Steuern und | befreit. Der Vergreisungsfonds ist ebenfalls von allen Steuern und |
Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit. | Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit. |
Art. 41 - Der Vergreisungsfonds erstellt vor dem 31. Mai jeden Jahres | Art. 41 - Der Vergreisungsfonds erstellt vor dem 31. Mai jeden Jahres |
einen Bericht mit Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr. Dieser | einen Bericht mit Bezug auf das vorangegangene Haushaltsjahr. Dieser |
Bericht wird der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Bericht wird der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 42 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |