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Décret du 18 juillet 1997
publié le 09 août 1997

Décret créant un programme de transition professionnelle

source
ministere de la region wallonne
numac
1997027408
pub.
09/08/1997
prom.
18/07/1997
ELI
eli/decret/1997/07/18/1997027408/moniteur
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18 JUILLET 1997. - Décret créant un programme de transition professionnelle (1)


Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es: Artikel 1. Ein berufliches Übergangsprogramm wird im nichtkommerziellen Sektor geschaffen.

Unter nichtkommerziellen Sektor versteht man die Tätigkeitsgebiete, die zugleich: 1° gemeinnützig sind;2° keinen Erwerbszweck haben;3° kollektiven Bedürfnissen der Gesellschaft nachkommen, die nicht oder nicht genügend gedeckt werden.

Art. 2.1. Die im vorliegenden Dekret gemeinten Arbeitsplätze dürfen nur von Arbeitsuchenden besetzt werden, die kein Diplom des höheren Unterrichts erhalten haben und die am Tage, an dem sie durch die Arbeitsvermittlungsstellen des gemeinschaftlichen und regionalen Amtes für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung, abgekürzt "FOREm", vorgestellt werden: 1° entweder entschädigte Vollarbeitslose sind, die seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen eine Wartebeihilfe beziehen;2° oder entschädigte Vollarbeitslose sind, die seit wenigstens zwei Jahren ununterbrochen eine Arbeitslosenunterstützung beziehen;3° oder seit wenigstens einem Jahr ununterbrochen das im Gesetz vom 7. August 1974 über die Einführung des Rechtes auf ein Existenzminimum vorgesehene Existenzminimum beziehen. 2. Für die Anwendung von 1, 1° und 2° werden die folgenden Perioden nicht als Unterbrechungen betrachtet und Perioden entschädigter Vollarbeitslosigkeit gleichgestellt: 1° die Zeiträume im Laufe einer Periode entschädigter Arbeitslosigkeit, während deren aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Krankheits- und Invaliditätspflichtversicherung eine Zulage gezahlt wurde;2° die durch Urlaubsgeld gedeckten Vollarbeitslosigkeitsperioden;3° die Haftzeiten im Laufe einer entschädigten Vollarbeitslosigkeitsperiode;4° die Perioden, während deren ein Arbeitnehmer als eine mit einem im Rahmen der Stationierung der belgischen Streitkräfte beschäftigen Belgier zusammenlebende Person im Ausland gewohnt hat;5° die Perioden des Militärdienstes oder des Zivildienstes als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen;6° die Anwartschaftsperioden im Sinne von Artikel 36, 1, Absatz 1, 4° des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, im Laufe deren der Arbeitsuchende nicht durch einen dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Anpassung des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die Sozialsicherheit unterworfenen Arbeitsvertrag oder durch eine im Königlichen Erla( Nr.230 vom 21.

Dezember 1983 über die Anwartschaft und die Eingliederung der Jugendlichen im Arbeitsmarkt erwähnte Anwartschaftsvereinbarung gebunden ist; 7° die anderen nicht entschädigten Perioden, insbesondere die Perioden, im Laufe deren der Arbeitsuchende durch einen Arbeitsvertrag oder durch eine Anwartschaftsvereinbarung gemä( Punkt 6° gebunden war, sofern sie insgesamt höchstens vier Monate erreichen.3. Für die Anwendung von 1, 3° werden die Beschäftigungsperioden auf der Grundlage von Artikel 60, 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 der öffentlichen Sozialhilfezentren nicht als Unterbrechungen betrachtet und Perioden, in denen das Existenzminimum bezogen wird, gleichgestellt. 4. Für die Anwendung von 1 werden die Beschäftigungsperioden im Rahmen des beruflichen Übergangsprogramms nicht als Unterbrechungen betrachtet, unbeschadet von Artikel 9, Absätze 3, 4 und 5.5. Die Regierung ist berechtigt, den durch diesen Artikel festgelegten Anwendungsbereich abzuändern.

Art. 3.Die folgenden Arbeitgeber sind berechtigt, die in Artikel 2 erwähnten Personen zu beschäftigen: 1° die Region, die Französische Gemeinschaft, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die von ihnen abhängenden öffentlichen Einrichtungen;2° die Provinzen, die Provinzvereinigungen und die von ihnen abhängenden öffentlichen Einrichtungen;3° die Gemeinden, die Gemeindevereinigungen und die von ihnen abhängenden öffentlichen Einrichtungen;4° die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren und die interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren;5° die Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die gemeinnützigen Einrichtungen und die nichtrechtsfähigen Vereine, die keinen Erwerbszweck haben. Die Regierung ist berechtigt, den durch diesen Artikel festgelegten Anwendungsbereich abzuändern.

Art. 4.Wenn ein Arbeitsuchender im Rahmen des beruflichen Übergangsprogramms beschäftigt wird, werden dessen Entlohnung und die Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge in den Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel wie folgt übernommen: 1° durch die Gewährung der Zulage des Föderalstaats und die Befreiung der Arbeitgeberbeiträge gemä( dem Beschäftigungsplan zur Förderung der Anstellung von Arbeitsuchenden, so wie im am 4.März 1997 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms erwähnt;. (1) Sitzung 1996-1997. Dokumente des Rats. 237 (1996-1997), Nrn. 1 bis 10.

Ausführliches Sitzungsprotokoll. ¶ffectliche Sitzung vom 18. Juli 1997 Diskussion. Abstimmung. 2° durch die Gewährung eines Zuschusses der Französischen Gemeinschaft oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft, dessen Betrag durch ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms festgelegt wird;3° durch die Gewährung eines Zuschusses der Region, dessen Betrag von der Regierung festgelegt wird;4° durch den Arbeitgeber bis zur Höhe des Restbetrags. Der Arbeitgeber kann sich die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets entweder während eines Zeitraums von sechs Monaten bis weniger als ein Jahr oder während eines Zeitraums von einem bis zu drei Jahren, der nach Bewertung verlängert werden kann, zunutze machen.

Art. 5.Um Anspruch auf die Übernahme der Entlohnung und der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer zu haben, müssen die Anträge folgende Bedingungen erfüllen: 1° Sie müssen von Arbeitgebern eingereicht werden, die: a) ihre Rechts- und Verordnungsverpflichtungen in Sachen Beschäftigung und Sozialsicherheit sowie die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4.August 1996 über die soziale Bilanz einhalten; b) ihre Fähigkeit zur Zahlung der Entlohnung und der damit verbundenen Beiträge gemä( Artikel 11 sowie ihre Fähigkeit zur Übernahme des in Artikel 4, Absatz 1, 4° vorgesehenen Betrags nachweisen;c) keine fällige Schuld bei dem "FOREm", der Region, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder der Europäischen Union haben;d) über die Genehmigungen, die Ausrüstung und die Räume verfügen, die für den reibungslosen Verlauf der Tätigkeiten notwendig sind;e) sich verpflichten, im Rahmen des beruflichen Übergangsprogramms zusätzliche Arbeitsplätze im Vergleich zu der in Vollzeiteinheiten ausgedrückten Durchschnittsanzahl der am Ende der vier Quartale vor der Einreichung ihres Antrags in irgendwelcher Eigenschaft beschäftigten Arbeitnehmer zu schaffen, und diese Anzahl während der Dauer des beruflichen Übergangsprogramms nicht zu reduzieren, es denn sei im Anschlu( an einen von einer öffentlichen Behörde gefa(ten Beschlu(;2° Sie müssen Tätigkeiten des nichtkommerziellen Sektors ausüben.

Art. 6.Unter Entlohnung versteht man die Entlohnung, die der beim jeweiligen Arbeitgeber für dieselbe Arbeit oder für eine gleichgestellte Arbeit angewandten Lohnskala entspricht, einschlie(lich des Urlaubsgelds, der Jahresendprämie und der sonstigen bei dem Arbeitgeber anwendbaren Zulagen und Vorteile.

Art. 7.Die Regierung legt das Verfahren für die Einreichung, die Bearbeitung, die Überprüfung und die Bewertung der Anträge fest.

Die Regierung fa(t die Beschlüsse in bezug auf die ihr vorgelegten Anträge auf begründetes Gutachten einer Kommission, deren Zusammensetzung von ihr festgelegt wird.

In den Fällen und nach Modalitäten, die die Regierung festlegt, ist diese berechtigt, die finanzielle Beteiligung der Region abzubrechen und von dem Arbeitgeber die Rückzahlung der gesamten Beteiligung oder eines Teils davon zu fordern.

Art. 8.Die Arbeitsvermittlungsstellen des "FOREm" stellen die Arbeitsuchenden vor, die als Arbeitnehmer im beruflichen Übergangsprogramm beschäftigt werden können.

Art. 9.Die im Rahmen eines beruflichen Übergangsprogramms beschäftigten Arbeitnehmer werden aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags, bei dem die Arbeitszeit mindestens einer Halbzeitbeschäftigung entspricht, eingestellt.

Die Einstellung wird in den von der Regierung festgelegten Fristen vorgenommen und der Arbeitsvertrag wird nach Modalitäten, die sie bestimmt, genehmigt.

Die Beschäftigung der in Absatz 1 gemeinten Arbeitnehmer dauert mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr.

Die Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer, die im Laufe der sechs Monate vor ihrer Einstellung im beruflichen Übergangsprogramm mindestens 120 Arbeitstunden im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen geleistet haben und die deshalb Anspruch auf die Gewährung der erhöhten Zulage des Föderalstaats haben, die im am 4. März 1997 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms erwähnt ist, kann jedoch um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert werden. Die Arbeitnehmer, die während der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Höchstdauer im beruflichen Übergangsprogramm beschäftigt worden sind, sind nicht mehr berechtigt, weiter in diesem Rahmen beschäftigt zu werden, auch wenn sie die in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen erneut erfüllen.

Art. 10.Die im beruflichen Übergangsprogramm beschäftigten Arbeitnehmer erhalten die in Artikel 6 vorgesehene Entlohnung.

Art. 11.Die Arbeitgeber zahlen die Entlohnung unter Abzug der Zulage, die im am 4. März 1997 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms erwähnt ist. Sie zahlen ebenfalls die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der Anwendung des in demselben Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beschäftigungsplans zur Förderung der Anstellung von Arbeitsuchenden aus.

Im Laufe des Monats, nach demjenigen, in dem die Arbeitgeber den Nachweis der monatlichen Zahlung der Entlohnung und der damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge zugeschickt haben, zahlt das "FOREm" die gemä( Artikel 4 festgelegten Zuschüsse zurück.

Art. 12.Die im beruflichen Übergangsprogramm beschäftigten Arbeitnehmer können in den Genu( von Aktionen im Bereich der aktiven Arbeitsuche kommen, deren Bedingungen und Ausführungsmodalitäten von der Regierung festgelegt werden.

Art. 13.Die Regierung bestimmt die Dienststellen, die mit der Bearbeitung der Anträge sowie mit der Kontrolle und der Überwachung des beruflichen Übergangsprogramms beauftragt werden.

Die Bediensteten dieser Dienststellen haben das Recht, Mahnungen zugehen zu lassen, dem Übertreter eine Frist festzusetzen, um seine Lage in Ordnung zu bringen, und Protokolle aufzustellen.

Art. 14.Das berufliche Übergangsprogramm wird am Ende des Jahres 1998, und dann am Ende jedes darauffolgenden Jahres bewertet.

Die Regierung bestimmt den Gegenstand und die Modalitäten der Bewertung.

Art. 15.Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, da( es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 18. Juli 1997.

Der Minister-Vorsitzende der Wallonischen Regierung, beauftragt mit der Wirtschaft, dem Au(enhandel, den K.M.B., dem Tourismus und dem Erbe, R. COLLIGNON Der Minister der Raumordnung, der Ausrüstung und des Transportwesens, M. LEBRUN Der Minister der Inneren Angelegenheiten und des [fv]SDffentlichen Dienstes, B. ANSELME Der Minister des Haushalts und der Finanzen, der Beschäftigung und der Ausbildung, J.-C. VAN CAUWENBERGHE Der Minister der Umwelt, der Naturschätze und der Landwirtschaft, G. LUTGEN Der Minister der Sozialen Ma(nahmen, des Wohnungswesens und des Gesundheitswesens, W. TAMINIAUX Der Minister der Forschung, der Technologischen Entwicklung, des Sportwesens und der Internationalen Beziehungen, W. ANCION

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