publié le 29 août 2012
Code des sociétés
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MAI 1999. - Code des sociétés
Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la
loi du 7 novembre 2011Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
07/11/2011
pub.
23/11/2011
numac
2011009761
source
service public federal justice
Loi modifiant le Code des sociétés en ce qui concerne la rémunération liée aux actions des administrateurs non exécutifs d'entreprises cotées en bourse
fermer modifiant le Code des sociétés en ce qui concerne la rémunération liée aux actions des administrateurs non exécutifs d'entreprises cotées en bourse (Moniteur belge du 23 novembre 2011); - de la
loi du 8 janvier 2012Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
08/01/2012
pub.
18/01/2012
numac
2012009010
source
service public federal justice
Loi modifiant le Code des sociétés à la suite de la Directive 2009/109/CE en ce qui concerne les obligations en matière de rapports et de documentation en cas de fusions ou de scissions
fermer modifiant le Code des sociétés à la suite de la Directive 2009/109/CE en ce qui concerne les obligations en matière de rapports et de documentation en cas de fusions ou de scissions (Moniteur belge du 18 janvier 2012); - de la
loi du 19 mars 2012Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
19/03/2012
pub.
07/05/2012
numac
2012009197
source
service public federal justice
Loi modifiant le Code des sociétés en ce qui concerne la procédure de liquidation
fermer modifiant le Code des sociétés en ce qui concerne la procédure de liquidation (Moniteur belge du 7 mai 2012).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich der mit Aktien verbundenen Vergütung der nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwalter von börsennotierten Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 554 Absatz 7 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter "mit einem unabhängigen Verwalter im Sinne von Artikel 526ter" durch die Wörter "mit einem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwalter" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel 554 Absatz 7 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinbarungen, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder verlängert werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 8. JANUAR 2012 Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches infolge der Richtlinie 2009/109/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Fusionen und Aufspaltungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen. KAPITEL 2 - Zwangsübertragung von Wertpapieren Art. 3 - In Artikel 513 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2007, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Erfolgt das Rückerwerbsangebot im Hinblick auf eine Fusion durch Übernahme durch eine Aktiengesellschaft, die mindestens neunzig Prozent, aber nicht alle Aktien und sonstigen in der Generalversammlung Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der übertragenden Aktiengesellschaft hält, beträgt der in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnte Prozentsatz neunzig Prozent.
Der Eigentümer kann nicht mitteilen, dass er es ablehnt, seine Wertpapiere abzutreten. " KAPITEL 3 - Fusion durch Übernahme Art. 4 - In Artikel 693 desselben Gesetzbuches wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Der Fusionsentwurf muss von jeder der Gesellschaften, die fusionieren sollen, spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Fusion zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält, bekannt gemacht werden. " Art. 5 - Artikel 694 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Der in Absatz 1 erwähnte Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben. " Art. 6 - Artikel 695 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Absatz 6 wird aufgehoben.3. In Absatz 7, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich" durch die Wörter "Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar" und wird das Wort "Aktionäre" durch das Wort "Gesellschafter" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ist ein Bericht gemäss § 1 erstellt worden, sind die Artikel 313, 423 oder 602 nicht anwendbar auf eine übernehmende Gesellschaft, die die Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen Gesellschaft, einer Europäischen Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft hat." Art. 7 - Artikel 696 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Die in Absatz 1 erwähnte Information ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben.
Art. 8 - Artikel 697 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird am Anfang des Satzes das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.5 wird zwischen den Wörtern "abgeschlossen ist," und dem Wort "eine" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft einen Halbjahresfinanzbericht wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwähnt veröffentlicht und den Aktionären gemäss dem vorliegenden Paragraphen zur Verfügung stellt.
Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht in der Generalversammlung verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben. " 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Hat ein Gesellschafter individuell, ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erklärt, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen von der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu erhalten, können diese Abschriften per elektronische Post übermittelt werden." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Stellt eine Gesellschaft die in § 2 erwähnten Unterlagen während eines fortlaufenden Zeitraums, der einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, kostenlos auf ihrer Website zur Verfügung, muss sie die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht an ihrem Gesellschaftssitz zur Verfügung stellen. Paragraph 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn Gesellschafter während des gesamten in § 2 erwähnten Zeitraums auf der Website die Möglichkeit haben, die in § 2 erwähnten Unterlagen herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall stellt die Gesellschaft diese Unterlagen an ihrem Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.
Die Informationen müssen nach dem Beschluss der Generalversammlung über die Fusion noch einen Monat auf der Website verfügbar bleiben. " Art. 9 - Artikel 699 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Hält eine Aktiengesellschaft mindestens neunzig Prozent, aber nicht alle Aktien und sonstigen in der Generalversammlung Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der übertragenden Aktiengesellschaft, ist die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Billigung der Fusion durch die Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht erforderlich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die in Artikel 693 erwähnte Offenlegung des Fusionsentwurfs ist für die übernehmende Gesellschaft spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat/haben, zu bewirken.2. Unbeschadet des Artikels 697 haben Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft das Recht, mindestens einen Monat vor dem in Nr.1 erwähnten Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 697 § 2 erwähnten Unterlagen Kenntnis zu nehmen.
In diesem Fall haben ein oder mehrere Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien verfügen, die fünf Prozent des gezeichneten Kapitals darstellen, das Recht, die Einberufung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat, zu verlangen. Aktien ohne Stimmrecht werden bei der Berechnung dieses Prozentsatzes nicht berücksichtigt. " KAPITEL 4 - Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft Art. 10 - Artikel 705 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Artikel 444 und 449, Artikel 450 Absatz 2 zweiter Satz und die Artikel 451, 452 und 453 Nr.6 und 9 sind" durch die Wörter "Wenn ein Bericht gemäss Artikel 708 erstellt worden ist, sind die Artikel 444 und 449, Artikel 450 Absatz 2 zweiter Satz und die Artikel 451, 452 und 453 Nrn. 6 und 9" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird der Satz ''Die Artikel 395, 399 und 402 Nr.2 sind nicht anwendbar auf die Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Europäische Genossenschaft, die durch die Fusion entstanden sind. " aufgehoben. 3. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ''Wenn ein Bericht gemäss Artikel 708 erstellt worden ist, sind die Artikel 395, 399 und 402 Nr.2 nicht anwendbar auf die Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Europäische Genossenschaft, die durch die Fusion entstanden sind. " 4. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Die Artikel 219 und 224 sind" durch die Wörter "Wenn ein Bericht gemäss Artikel 708 erstellt worden ist, sind die Artikel 219 und 224" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 706 desselben Gesetzbuches wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Der Fusionsentwurf muss von jeder der Gesellschaften, die fusionieren sollen, spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Fusion zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält, bekannt gemacht werden. " Art. 12 - Artikel 707 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Der in Absatz 1 erwähnte Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben. " Art. 13 - In Artikel 708 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009, werden die Wörter "Weder eine Erklärung über den Fusionsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich" durch die Wörter "Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar" und wird das Wort "Aktionäre" durch das Wort "Gesellschafter" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 709 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Die in Absatz 1 erwähnte Information ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften darauf verzichtet haben. " Art. 15 - Artikel 710 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird am Anfang des Satzes das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.5 wird zwischen den Wörtern "abgeschlossen ist," und dem Wort "eine" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft einen Halbjahresfinanzbericht wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwähnt veröffentlicht und den Aktionären gemäss dem vorliegenden Paragraphen zur Verfügung stellt.
Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht in der Generalversammlung verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben. " 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Hat ein Gesellschafter individuell, ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erklärt, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Informationen von der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu erhalten, können diese Abschriften per elektronische Post übermittelt werden." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Stellt eine Gesellschaft die in § 2 erwähnten Unterlagen während eines fortlaufenden Zeitraums, der einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, kostenlos auf ihrer Website zur Verfügung, muss sie die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht an ihrem Gesellschaftssitz zur Verfügung stellen. Paragraph 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn Gesellschafter während des gesamten in § 2 erwähnten Zeitraums auf der Website die Möglichkeit haben, die in § 2 erwähnten Unterlagen herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall stellt die Gesellschaft diese Unterlagen an ihrem Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.
Die Informationen müssen nach dem Beschluss der Generalversammlung über die Fusion noch einen Monat auf der Website verfügbar bleiben. " KAPITEL 5 - Mit Fusion durch Übernahme gleichgesetzte Rechtshandlungen Art. 16 - In Artikel 719 desselben Gesetzbuches wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Der Fusionsentwurf muss von jeder der Gesellschaften, die fusionieren sollen, spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Fusion zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält, bekannt gemacht werden. " Art. 17 - Artikel 720 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.4 wird zwischen den Wörtern "abgeschlossen ist," und dem Wort "eine" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft einen Halbjahresfinanzbericht wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwähnt veröffentlicht und den Aktionären gemäss dem vorliegenden Paragraphen zur Verfügung stellt.
Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht in der Generalversammlung verbundener Wertpapiere aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften dies beschlossen haben. " 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Hat ein Gesellschafter individuell, ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erklärt, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen von der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu erhalten, können diese Abschriften per elektronische Post übermittelt werden." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Stellt eine Gesellschaft die in § 2 erwähnten Unterlagen während eines fortlaufenden Zeitraums, der einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, kostenlos auf ihrer Website zur Verfügung, muss sie die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht an ihrem Gesellschaftssitz zur Verfügung stellen. Paragraph 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn Gesellschafter während des gesamten in § 2 erwähnten Zeitraums auf der Website die Möglichkeit haben, die in § 2 erwähnten Unterlagen herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall stellt die Gesellschaft diese Unterlagen an ihrem Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.
Die Informationen müssen nach dem Beschluss der Generalversammlung über die Fusion noch einen Monat auf der Website verfügbar bleiben. " Art. 18 - Artikel 722 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehene Billigung durch die Generalversammlung der Aktiengesellschaft ist nicht erforderlich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die in Artikel 719 erwähnte Offenlegung des Fusionsentwurfs ist für die an der Rechtshandlung beteiligten Gesellschaften spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme wirksam wird, zu bewirken.2. Unbeschadet des Artikels 720 haben Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 720 § 2 erwähnten Unterlagen Kenntnis zu nehmen.3. Ein oder mehrere Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, die über Anteile verfügen, die fünf Prozent des gezeichneten Kapitals darstellen, haben das Recht, die Einberufung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft, die über den Fusionsentwurf zu beschliessen hat, zu verlangen.Aktien ohne Stimmrecht werden bei der Berechnung dieses Prozentsatzes nicht berücksichtigt. " KAPITEL 6 - Aufspaltung durch Übernahme Art. 19 - In Artikel 728 desselben Gesetzbuches wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Der Aufspaltungsentwurf muss von jeder der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Aufspaltung zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält, bekannt gemacht werden. " Art. 20 - In Artikel 730 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 731 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Absatz 6 wird aufgehoben.3. In Absatz 7, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich" durch die Wörter "Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar" und wird das Wort "Aktionäre" durch das Wort "Gesellschafter" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ist ein Bericht gemäss § 1 erstellt worden, sind die Artikel 313, 423 oder 602 nicht anwendbar auf eine übernehmende Gesellschaft, die die Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einer Europäischen Gesellschaft, einer Europäischen Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft hat." Art. 22 - Artikel 733 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird am Anfang des Satzes das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.5 wird zwischen den Wörtern "abgeschlossen ist," und dem Wort "eine" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft einen Halbjahresfinanzbericht wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwähnt veröffentlicht und den Aktionären gemäss dem vorliegenden Absatz zur Verfügung stellt. " 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Hat ein Gesellschafter individuell, ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erklärt, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen von der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu erhalten, können diese Abschriften per elektronische Post übermittelt werden." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Stellt eine Gesellschaft die in § 2 erwähnten Unterlagen während eines fortlaufenden Zeitraums, der einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über den Aufspaltungsentwurf zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, kostenlos auf ihrer Website zur Verfügung, muss sie die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht an ihrem Gesellschaftssitz zur Verfügung stellen. Paragraph 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn Gesellschafter während des gesamten in § 2 erwähnten Zeitraums auf der Website die Möglichkeit haben, die in § 2 erwähnten Unterlagen herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall stellt die Gesellschaft diese Unterlagen an ihrem Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.
Die Informationen müssen nach dem Beschluss der Generalversammlung über die Aufspaltung noch einen Monat auf der Website verfügbar bleiben. " Art. 23 - In Artikel 734 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", 731" aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 736 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die Billigung durch die Generalversammlung der aufgespaltenen Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die begünstigten Gesellschaften insgesamt alle Aktien oder Anteile der aufgespaltenen Gesellschaft und alle sonstigen Wertpapiere der aufgespaltenen Gesellschaft, die in der Generalversammlung ein Stimmrecht gewähren, halten und folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die in Artikel 728 vorgeschriebene Hinterlegung ist für die an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aufspaltung wirksam wird, zu bewirken.2. Gesellschafter der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aufspaltung wirksam wird, am Sitz ihrer Gesellschaft von den in Artikel 733 § 2 erwähnten Unterlagen Kenntnis zu nehmen.Im Übrigen sind Artikel 731 § 1 letzter Absatz und Artikel 733 §§ 2, 3 und 4 anwendbar. 3. Die in Artikel 732 erwähnte Information erstreckt sich auf alle nach dem Datum der Ausfertigung des Aufspaltungsentwurfs eingetretenen Änderungen im Aktiv- und Passivvermögen." KAPITEL 7 - Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften Art. 25 - Artikel 742 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Artikel 444 letzter Absatz und 449, Artikel 450 Absatz 2 zweiter Satz und die Artikel 451, 452 und 453 Nr.9 sind" durch die Wörter "Wenn ein Bericht gemäss Artikel 746 erstellt worden ist, sind die Artikel 444 letzter Absatz und 449, Artikel 450 Absatz 2 zweiter Satz und die Artikel 451, 452 und 453 Nr. 9" ersetzt. 2. In demselben Absatz werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "Kommanditgesellschaft auf Aktien" und dem Wort "anwendbar" die Wörter ", die durch die Aufspaltung entstanden sind," eingefügt.3. In demselben Absatz wird der Satz ''Die Artikel 395 letzter Absatz und 399 sind nicht anwendbar auf die Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Europäische Genossenschaft, die durch die Aufspaltung entstanden sind." aufgehoben. 4. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ''Wenn ein Bericht gemäss Artikel 746 erstellt worden ist, sind die Artikel 395 und 399 nicht anwendbar auf die Genossenschaft mit beschränkter Haftung und die Europäische Genossenschaft, die durch die Fusion entstanden sind." 5. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Wörter "Die Artikel 219 letzter Absatz und 224 sind" durch die Wörter "Wenn ein Bericht gemäss Artikel 746 erstellt worden ist, sind die Artikel 219 letzter Absatz und 224" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 743 desselben Gesetzbuches wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Der Aufspaltungsentwurf muss von jeder der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, die über die Aufspaltung zu beschliessen hat, bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben, hinterlegt werden und entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält, bekannt gemacht werden. " Art. 27 - In Artikel 745 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: " Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn die Aktien oder Anteile jeder der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der aufgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Rechten am Kapital dieser Gesellschaft gewährt werden. " Art. 28 - Artikel 746 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 6 wird aufgehoben.2. In Absatz 7, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "Weder eine Erklärung über den Aufspaltungsentwurf, noch ein Bericht des Kommissars oder des bestimmten Betriebsrevisors oder externen Buchprüfers sind erforderlich" durch die Wörter "Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar" und wird das Wort "Aktionäre" durch das Wort "Gesellschafter" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn die Aktien oder Anteile jeder der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der aufgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Rechten am Kapital dieser Gesellschaft gewährt werden." Art. 29 - Artikel 747 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn die Aktien oder Anteile jeder der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der aufgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Rechten am Kapital dieser Gesellschaft gewährt werden. " Art. 30 - Artikel 748 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 28. November 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird am Anfang des Satzes das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nr.5 wird zwischen den Wörtern "abgeschlossen ist," und dem Wort "eine" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Eine Zwischenbilanz ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft einen Halbjahresfinanzbericht wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwähnt veröffentlicht und den Aktionären gemäss dem vorliegenden Absatz zur Verfügung stellt.
Die Nummern 2 und 5 sind nicht anwendbar, wenn die Aktien oder Anteile jeder der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der aufgespaltenen Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Rechten am Kapital dieser Gesellschaft gewährt werden. " 4. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:"« Hat ein Gesellschafter individuell, ausdrücklich und schriftlich sein Einverständnis erklärt, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unterlagen von der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu erhalten, können diese Abschriften per elektronische Post übermittelt werden.5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Stellt eine Gesellschaft die in § 2 erwähnten Unterlagen während eines fortlaufenden Zeitraums, der einen Monat vor dem Tag der Generalversammlung, die über den Aufspaltungsentwurf zu beschliessen hat, beginnt und nicht vor dem Abschluss der Versammlung endet, kostenlos auf ihrer Website zur Verfügung, muss sie die in § 2 erwähnten Unterlagen nicht an ihrem Gesellschaftssitz zur Verfügung stellen. Paragraph 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn Gesellschafter während des gesamten in § 2 erwähnten Zeitraums auf der Website die Möglichkeit haben, die in § 2 erwähnten Unterlagen herunterzuladen und auszudrucken. In diesem Fall stellt die Gesellschaft diese Unterlagen an ihrem Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter zur Verfügung.
Die Informationen müssen nach dem Beschluss der Generalversammlung über die Aufspaltung noch einen Monat auf der Website verfügbar bleiben.
Art. 31 - In Artikel 749 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter ", 746" aufgehoben.
KAPITEL 8 - Grenzüberschreitende Fusionen Art. 32 - Artikel 772/7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "wo sie ihren Gesellschaftssitz haben" werden durch die Wörter "in dessen Bereich sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz haben" ersetzt.2. Die Wörter "gemäss Artikel 74 auszugsweise" werden durch die Wörter "entweder gemäss Artikel 74 auszugsweise oder gemäss Artikel 75 durch einen Vermerk, der einen Hyperlink zu einer eigenen Website enthält," ersetzt. KAPITEL 9 - Übergangsbestimmung Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist auf Fusionen oder Aufspaltungen anwendbar, deren Entwurf nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bei der Kanzlei hinterlegt wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich des Liquidationsverfahrens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Änderung des Liquidationsverfahrens Art. 2 - Artikel 183 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Handelsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.2. Im letzten Absatz werden die Wörter "wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des Homologierungsbeschlusses beifügt" durch die Wörter "wenn ihr eine Abschrift des Homologierungsbeschlusses des Gerichts beigefügt wird" ersetzt. Art. 3 - Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: " Art. 184 - § 1 - Die Generalversammlung legt das Liquidationsverfahren fest und bestellt die Liquidatoren, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. In offenen Handelsgesellschaften und einfachen Kommanditgesellschaften sind Beschlüsse nur gültig, wenn sie die Zustimmung der Hälfte der Gesellschafter erhalten und diese drei Viertel des Gesellschaftsvermögens besitzen; wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschliesst der Gerichtspräsident. § 2 - Die Bestellung der Liquidatoren muss dem Gerichtspräsidenten zur Bestätigung vorgelegt werden. Das zuständige Gericht ist das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft am Tag des Auflösungsbeschlusses ihren Gesellschaftssitz hat. Wenn der Gesellschaftssitz in den sechs Monaten vor dem Auflösungsbeschluss verlegt worden ist, ist das zuständige Gericht das Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft ihren Sitz vor Verlegung hatte.
Der Gerichtspräsident bestätigt die Bestellung erst, nachdem überprüft worden ist, dass die Liquidatoren für die Ausführung ihres Auftrags volle Gewähr für ihre Rechtschaffenheit bieten.
Der Gerichtspräsident entscheidet ebenfalls über Handlungen, die der Liquidator gegebenenfalls zwischen seiner Bestellung durch die Generalversammlung und der Bestätigung dieser Bestellung ausgeführt hat. Er kann diese Handlungen für nichtig erklären, wenn sie offensichtlich die Rechte Dritter verletzen.
Als Liquidatoren können auf keinen Fall Personen, die wegen Verstoss gegen die Artikel 489 bis 490bis des Strafgesetzbuches oder wegen Diebstahl, Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, oder Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet haben, bestellt werden. Diese Ausschliessung darf nur beschlossen werden, wenn sie binnen einer Frist von zehn Jahren ab einem definitiven auf Verurteilung lautenden Urteil ausgesprochen wird oder wenn nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet wird.
Als Liquidator können ebenso wenig bestellt werden - ausser nach Homologierung durch den zuständigen Gerichtspräsidenten - Personen, über die Konkurs eröffnet wurde und die nicht rehabilitiert worden sind oder die zu einer Gefängnisstrafe selbst mit Aufschub wegen eines der Verstösse, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, erwähnt sind, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen oder gegen seine Ausführungserlasse oder wegen eines Verstosses gegen die steuerrechtlichen Vorschriften verurteilt worden sind.
Der Beschluss zur Bestellung des Liquidators kann einen oder zwei Ersatzkandidaten für das Amt als Liquidator beinhalten, die gegebenenfalls nach der Vorzugsreihenfolge geordnet werden, für den Fall, dass die Bestellung des Liquidators nicht durch den Gerichtspräsidenten bestätigt oder homologiert wird. Wenn der zuständige Gerichtspräsident die Homologierung oder Bestätigung verweigert, bestellt er einen dieser Ersatzkandidaten als Liquidator.
Wenn keiner der Kandidaten die in vorliegendem Artikel beschriebenen Bedingungen erfüllt, bestellt der Gerichtspräsident selbst einen Liquidator.
Der Gerichtspräsident wird durch einseitigen Antrag, der gemäss Artikel 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches hinterlegt wird, von der Gesellschaft befasst. Der einseitige Antrag wird von dem oder den Liquidatoren, einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet. Der Gerichtspräsident entscheidet spätestens fünf Werktage nach Hinterlegung des Antrags.
Diese Frist wird für die Dauer des dem Antragsteller gewährten Aufschubs oder während der infolge einer Wiedereröffnung der Verhandlung notwendigen Zeit ausgesetzt. In Ermangelung eines Beschlusses binnen dieser Frist gilt die Bestellung des ersten bestimmten Liquidators als bestätigt oder homologiert.
Der Gerichtspräsident kann ebenfalls gemäss Artikel 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches durch Antrag des Prokurators des Königs oder eines Interesse habenden Dritten befasst werden.
Die Liquidatoren bilden ein Kollegium. § 3 - Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche Person, die den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Die Bestimmung dieser natürlichen Person und jede Änderung dieser Bestimmung müssen gemäss § 1 beschlossen werden.
Eine Urkunde über die Bestellung eines Liquidators ebenso wie eine Urkunde über die Bestimmung oder Änderung der Bestimmung der natürlichen Person, die - falls der Liquidator eine juristische Person ist - den Liquidator für die Ausübung der Liquidationsbefugnisse vertritt, kann nur dann auf gültige Weise gemäss Artikel 74 hinterlegt werden, wenn ihr eine Abschrift des Beschlusses des Gerichtspräsidenten beigefügt wird, ausser wenn kein Beschluss gemäss § 2 Absatz 7 gefasst worden ist. In diesem Fall muss die Gesellschaft den Nachweis erbringen, dass sie einen Beschluss beantragt hat. Für diese Urkunden läuft die in Artikel 68 erwähnte Frist von fünfzehn Tagen erst ab dem Beschluss des Gerichtspräsidenten oder dem Ablauf der in § 2 Absatz 7 erwähnten Frist von fünf Werktagen. § 4 - Bei Nichteinhaltung der Artikel 184, 189bis oder 190 § 1 kann der zuständige Gerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interesse habenden Dritten und nach Anhörung des Liquidators für dessen Ersetzung sorgen. § 5 - Unbeschadet des Artikels 181 ist eine Auflösung und Liquidation in einer einzigen Urkunde nur möglich, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Es ist kein Liquidator bestellt.2. Laut dem in Artikel 181 erwähnten Stand der Aktiva und Passiva der Gesellschaft gibt es keine Passiva.3. Alle Aktionäre oder Gesellschafter sind auf der Generalversammlung anwesend oder gültig vertreten und beschliessen einstimmig. Die verbleibenden Aktiva werden von den Gesellschaftern selbst übernommen. " Art. 4 - Artikel 189bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im sechsten und zwölften Monat des ersten Jahres der Liquidation" durch die Wörter "im siebten und dreizehnten Monat der Liquidation" ersetzt und derselbe Absatz wird durch folgende Wörter ergänzt: ", die am Ende des sechsten und zwölften Monats des ersten Jahres der Liquidation erstellt wird".2. In Absatz 2 wird das Wort "Liquidationsakte" durch das Wort "Gesellschaftsakte" ersetzt.3. In Absatz 3 wird das Wort "Liquidationsakte" durch das Wort "Gesellschaftsakte" ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn die Liquidation gemäss Artikel 184 § 5 erfolgt." Art. 5 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: " Vor Beendigung der Liquidation legen die Liquidatoren, ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft durch einseitigen Antrag gemäss Artikel 1025 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches den Plan zur Verteilung der Aktiva unter die verschiedenen Kategorien von Gläubigern dem Gericht des Bezirks, in dem die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung des einseitigen Antrags ihren Sitz hat, zur Billigung vor.Vorerwähnter einseitiger Antrag kann von dem oder den Liquidatoren, einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet werden. " 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn die Liquidation gemäss Artikel 184 § 5 erfolgt." Art. 6 - Artikel 195bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Für jede Liquidation wird bei der Kanzlei eine Akte mit folgenden Unterlagen geführt" durch die Wörter "Für jede Liquidation werden bei der Kanzlei in der in Artikel 67 § 2 erwähnten Akte folgende Unterlagen hinterlegt" ersetzt.2. In Absatz 1 wird Nr.1 aufgehoben. 3. In Absatz 1 wird eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " 4bis. in Artikel 190 § 1 erwähnter und gebilligter Plan zur Verteilung der Aktiva, ". 4. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " Artikel 75 ist nicht auf diese Hinterlegung anwendbar." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM