publié le 15 février 2008
Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII
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30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des parties XII et XIII de l'arrêté royal du 30 mars 2001portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 31 mars 2001 ).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (...) TEIL XII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel XII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "derzeitigen Personalmitgliedern": die Mitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Vertragspersonal des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes, die Personalmitglieder des Ministeriums der Justiz und die Personalmitglieder des Ministeriums des Innern, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, sowie die in Artikel 243 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fallen, 2."Mitgliedern des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals": die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des in Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Inkrafttretens zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, 3. "Personalmitgliedern, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden": die in Nr.1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich in Anwendung der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes und in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste dafür entschieden haben, weiterhin den in diesen Artikeln erwähnten Gesetzen und Regelungen zu unterliegen.
TITEL II - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil II des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Dienstalter und Rangordnung Art. XII.II.1 - In Abweichung von Teil II wird das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworbene allgemeine Dienstalter, Kader- oder Stufenalter, Dienstgradalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder, die, was die Mitglieder des Einsatzkaders betrifft, einen der in Artikel II.II.1 erwähnten Dienstgrade und, was die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft, einen der in Artikel II.III.1 erwähnten Dienstgrade innehaben, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Teils berechnet.
Der Dienstgradwechsel und die Zuteilung einer Gehaltstabelle, die gemäss dem vorliegenden Teil bestimmt werden, werden für jedes derzeitige Personalmitglied durch einen von der Ernennungsbehörde gefassten individuellen Beschluss festgelegt.
Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor der föderalen Polizei und der Korpschef der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizeikorps geben die in Absatz 1 erwähnten Dienstalter auf einem Blatt an, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Sie teilen dem betreffenden derzeitigen Personalmitglied dieses Blatt mit.
Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals an dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln.
Art. XII.II.2 - Die in Anlage 11 dritte Spalte erwähnten Dienstgrade werden abgeschafft.
Art. XII.II.3 - Die im vorliegenden Teil festgelegten Übergangsgehaltstabellen M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir und O8bis bilden die Tabellen 6 und 7 von Anlage 1.
Art. XII.II.4 - Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters der derzeitigen Personalmitglieder werden alle Dienstleistungen berücksichtigt, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Personalmitglied eines Polizeidienstes, wie in Artikel 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt, oder eines besonderen Polizeidienstes, wie durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie aufgehoben, sowie in der Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter, als Mitglied des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes oder als Mitglied des Ministeriums der Justiz oder des Ministeriums des Innern für die Personalmitglieder, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, erbracht hat.
Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden die Dienstleistungen, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Mitglied des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals in einem Gemeindepolizeikorps erbracht hat, proportional berücksichtigt.
Art. XII.II.5 - In Abweichung von den Artikeln II.I.7 Nr. 4 und II.I.8 § 2 wird für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinen Dienstalter unter den derzeitigen Mitgliedern des Personals der Gendarmerie, den derzeitigen Personalmitgliedern eines Gemeindepolizeikorps und den derzeitigen Mitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Vorliegender Artikel ist zudem entsprechend anwendbar auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, so dass in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeine Dienstalter unter dem nichtpolizeilichen Gemeindepersonal einer Gemeinde der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt wird, die am Tag vor dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, auf sie anwendbar waren.
Art. XII.II.6 - Das Personalmitglied, das die in Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnte Entscheidung getroffen hat, erhält am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied besagte Entscheidung getroffen hat, die Gehaltstabelle und das Dienstalter in der Gehaltstabelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses durch vorliegenden Teil festgelegt worden sind, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel XII.VII.8 und XII.VII.10. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird jedoch um die Dauer seiner effektiven Dienstleistungen erhöht, gerechnet ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum Tag, an dem das betreffende Personalmitglied besagte Gehaltstabelle und besagtes Dienstalter in der Gehaltstabelle erhält.
Kommt das betroffene derzeitige Personalmitglied für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Betracht, muss es die in Teil VII Titel II Kapitel IV oder Titel IV Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL II - Namenliste Art. XII.II.7 - Der Minister veröffentlicht die in Artikel II.I.9 erwähnte Namenliste für das Jahr 2001 spätestens am 1. Juni 2001.
Die Personalmitglieder werden auf der Namenliste für das Jahr 2001 nach Dienstgrad eingeteilt, unter Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2.des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1.April 2001, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1.April 2001 angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1.April 2001.
Art. XII.II.8 - Spätestens am 15. Mai 2001 schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel XII.II.7 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. April 2001.
KAPITEL III - Personalakte Art. XII.II.9 - Der Minister legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 fest, wobei dieses Datum jedoch nicht nach dem 1.
Januar 2002 fallen darf.
Art. XII.II.10 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 umfasst die Personalakte die Personalakte, wie sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bei der Gendarmerie oder in den Gemeindepolizeikorps bestand.
Art. XII.II.11 - Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, durch die die in Artikel XII.II.10 erwähnte Personalakte in die in Artikel II.I.12 erwähnte Personalakte umgewandelt werden kann. Er kann insbesondere bestimmen, welche Aktenstücke aus der oben erwähnten ersten Personalakte in die zweite Personalakte aufgenommen werden und wer diese Akte führt.
KAPITEL IV - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Einsatzkader Abschnitt 1 - Kader der Polizeihilfsbediensteten Art. XII.II.12 - Die in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. HAU1: wenn sie den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters innehaben oder ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. HAU2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. HAU3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre beträgt.
Art. XII.II.13 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten ein Kaderalter und ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.2 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.14 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.12 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle HAU1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle HAU2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle HAU3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre.
Abschnitt 2 - Kader des Personals im einfachen Dienst Art. XII.II.15 - Die in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im einfachen Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. B1: wenn ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. B2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. B3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger als achtzehn Jahre beträgt, 4. B4: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger als vierundzwanzig Jahre beträgt, 5. B5: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre beträgt.
Art. XII.II.16 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte ab Punkt 3.4 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 in den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.15 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle B1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle B2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle B3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle B4: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle B5: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um vierundzwanzig Jahre.
Abschnitt 3 - Kader des Personals im mittleren Dienst Art. XII.II.18 - Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im mittleren Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder, die einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, im Rahmen einer Sicherheitsvereinbarung vertraglich durch eine Gemeinde angeworben worden sind und die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 1 und 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von Polizeiassistenten festgelegt sind.
Art. XII.II.19 - In Abweichung von Artikel II.II.10 erhalten die in Artikel XII.VII.9 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnte Brevet nicht besitzen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sobald sie in die Gehaltstabelle M2.1 übergewechselt sind.
Art. XII.II.20 - Unbeschadet des Artikels XII.II.21 erhalten die in Artikel XII.II.18 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder eine der nachstehenden in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. M2.1 oder M2.2: wenn ihr in Artikel XII.II.22 erwähntes Kaderalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. M3.1 oder M3.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. M4.1 oder M4.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens zwölf Jahre beträgt.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die von der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kommen oder einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, erhalten also die Gehaltstabellen M2.2, M3.2 oder M4.2.
Art. XII.II.21 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Gehaltstabelle.
Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle M1.1.
Die anderen in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.22 und folgende erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Übergangsgehaltstabelle.
Art. XII.II.22 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte ab Punkt 3.7 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.23 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss den Artikeln XII.II.20 und XII.II.21 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle M1.1 und M1.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 2. in der Gehaltstabelle M2.1 und M2.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 3. in der Gehaltstabelle M3.1 und M3.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um sechs Jahre, 4. in der Gehaltstabelle M4.1 und M4.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um zwölf Jahre, 5. in den Übergangsgehaltstabellen M5.1 und M5.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter.
Art. XII.II.24 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst am Datum ihrer Einstufung in die Übergangsgehaltstabellen M6, M7 oder M7bis gemäss Anlage 11 Tabelle C ist gleich null.
Abschnitt 4 - Offizierskader: In Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnte Offiziere Art. XII.II.25 - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt.
Art. XII.II.26 - Die in Artikel XII.II.25 erwähnten Personalmitglieder erhalten die nachstehende in der zweiten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle: 1. O2, wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.27 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich 1.430.000 F (35.448,78 EUR) ist, 2. O3, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.430.000 F (35.448,78 EUR) liegt, den Betrag von 1.600.000 F (39.662,97 EUR) aber nicht übersteigt, 3. O4, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.600.000 F (39.662,97 EUR) liegt, den Betrag von 1.773.000 F (43.951,53 EUR) aber nicht übersteigt, 4. O4bis, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.773.000 F (43.951,53 EUR) liegt.
Die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, und diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten jedoch die Gehaltstabelle O2ir, O3ir, O4ir beziehungsweise O4bisir, je nachdem, ob die Gendarmerieoffiziere, die aus der Abteilung "Alle Waffen" der Königlichen Militärschule kommen und den gleichen Dienstgrad innehaben, die Gehaltstabelle O2, O3, O4 beziehungsweise O4bis erhalten.
In Abweichung von Absatz 1 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, die Gehaltstabelle O1.
In Abweichung von Absatz 1 erhalten die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 und 3.24 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle O2.
Art. XII.II.27 - Der in Artikel XII.II.26 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag wird berechnet, indem der Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 11 Tabelle D1 vierte Spalte um die in Artikel XII.II.28 festgelegten Zulagen erhöht wird, die je nach Fall multipliziert werden mit: 1. dem Faktor 1,132, wenn für diese Zulagen kein Beitrag für die Kranken- und Invalidenversicherung (KIV) oder den Fonds für Hinterbliebenenpensionen (FHP) zu leisten war, 2.dem Faktor 1,082, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV, nicht aber für den FHP zu leisten war, 3. dem Faktor 1, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV und für den FHP zu leisten war. Von dem gemäss Absatz 1 berechneten Betrag muss jedoch der Betrag der Zweisprachigkeitszulage abgezogen werden, wenn diese in dem in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag enthalten ist.
Kommt ein derzeitiges Personalmitglied bereits in den Genuss einer Klausel zur Sicherung der Gehaltstabelle, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Gehaltstabelle berücksichtigt, auf deren Grundlage es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besoldet wird, ausser wenn der Höchstbetrag der normalerweise anwendbaren Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der durch Klausel gesicherten Gehaltstabelle liegt.
Art. XII.II.28 - Die in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen, die den berücksichtigten in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Gehaltstabellen hinzugefügt werden, sind: 1. die in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie vorgesehene Zulage, 2. die in Artikel 30 des in Nr.1 erwähnten Königlichen Erlasses vorgesehene Zulage.
Für die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps handelt es sich bei den in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen für die, die sie erhalten und sich für sie entscheiden, um den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst.
Art. XII.II.29 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 erhalten die in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus dem Offizierskader der Gendarmerie kommen, wird die Summe der Dienstalter ab dem Datum der Ernennung in einen in Artikel 17 des Gesetzes vom 27.
Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Offiziersdienstgrad, einschliesslich der in Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Dienstaltersverbesserung, berücksichtigt.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 erwähnt sind, wird das erworbene Dienstalter ab dem Datum ihrer Bestellung für ein Amt, das Anrecht auf die Gewährung der in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Kommandozulage oder auf die Gewährung der Zulage für Brigadekommandanten gibt, berücksichtigt.
Art. XII.II.30 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders am Datum ihrer Einstufung in die Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir oder O4bisir ist gleich null.
Abschnitt 5 - Offizierskader: In Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnte höhere Offiziere Art. XII.II.31 - Die in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen, werden in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt und erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle.
Nur die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, oder diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten die Gehaltstabellen O5ir und O6ir, wenn diese Gehaltstabellen mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstgradalter, wie in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnt, übereinstimmen.
Art. XII.II.32 - Die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben.
Art. XII.II.33 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, ein Kaderalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 und Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben.
Das Kaderalter der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus den Kadern der höheren Offiziere und der Generaloffiziere kommen, wird gemäss Artikel XII.II.29 Absatz 2 berechnet.
Art. XII.II.34 - Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Summe der Dienstalter, die sie in dem gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelten Dienstgrad erworben haben, der die Gehaltstabelle bestimmt, in die sie gemäss Artikel XII.II.31 eingestuft werden.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 Punkt 3.3, 3.11 und 3.17 erwähnten höheren Offiziere ist gleich null.
KAPITEL V - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Verwaltungs- und Logistikkader Abschnitt 1 - Stufe D Art. XII.II.35 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad oder in den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, ernannt.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.36 - Die in Artikel XII.II.35 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. DD1, D1A, D1B oder D1C: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C ist, 2.DD2, D2A, D2B oder D2C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C ist, 3. DD3, D3A, D3B oder D3C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C ist, 4. DD4, D4A, D4B oder D4C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C liegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte.
Art. XII.II.37 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.36 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B oder D1C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B oder D2C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B oder D3C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B oder D4C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.38 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad oder den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe D" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.36: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.39 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Art. XII.II.40 - Die Personalmitglieder der Stufe D erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 2 - Stufe C Art. XII.II.41 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.42 - Die in Artikel XII.II.41 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. CC1, C1A, C1B, C1C oder C1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D ist, 2.CC2, C2A, C2B, C2C oder C2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D ist, 3. CC3, C3A, C3B, C3C oder C3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D ist, 4. CC4, C4A, C4B, C4C oder C4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D liegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte.
Art. XII.II.43 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.42 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C und C1D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C und C4D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.44 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe C" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.42: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad zusammenhängt als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.45 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Art. XII.II.46 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 3 - Stufe B Art. XII.II.47 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Tag vor ihrer Einstufung die in Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 oder 2.9 erwähnte Gehaltstabelle erhalten und die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden haben, werden ebenfalls in die Stufe B aufgenommen und gemäss Absatz 1 ernannt.
Art. XII.II.48 - Die in Artikel XII.II.47 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.49 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D ist, 2. BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D ist, 3. BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D ist, 4. BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D liegt.
Die in Artikel XII.II.47 Absatz 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle B1C. Art. XII.II.49 - Der in Artikel XII.II.48 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte.
Art. XII.II.50 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder am Datum ihrer Einstufung ist gleich null.
Art. XII.II.51 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe B, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe B" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.52 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker, ICT-Konsultant, Sozialarbeiter, Buchhalter oder technischer Konsultant ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann.
Art. XII.II.53 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 4 - Stufe A Art. XII.II.54 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.55 - Die in Artikel XII.II.54 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. AA1 oder A1A: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.56 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A ist, 2. AA2 oder A2A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A ist, 3. AA3 oder A3A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A ist, 4. AA4 oder A4A: wenn der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag für diese Personalmitglieder über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A ist, 5. AA5 oder A5A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A liegt.
Art. XII.II.56 - Der in Artikel XII.II.55 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte.
Art. XII.II.57 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.55 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle AA1 oder A1A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle AA2 oder A2A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle AA3 oder A3A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle AA4 oder A4A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle AA5 oder A5A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um vierundzwanzig Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.58 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe A zugeteilt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe A" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.55: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.59 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker oder ICT-Berater ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann.
Art. XII.II.60 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
TITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil III des vorliegenden Erlasses Art. XII.III.1 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders und das Mitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, das einen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, einen Dienst, ein Mandat oder eine ähnliche Beschäftigung im Sinne von Artikel 134 des Gesetzes ausübt beziehungsweise bekleidet, gemäss dem in den Artikeln III.VI.2 bis einschliesslich III.VI.5 bestimmten Verfahren einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Abweichung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes einreichen.
Art. XII.III.2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders und das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps je nach Fall dem Generalkommissar, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium schriftlich jede Tätigkeit im Sinne von Artikel 136 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausübt.
Absatz 1 ist entsprechend auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei anwendbar.
Art. XII.III.3 - Die in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegte Anforderung der vorherigen Ausbildung gilt nicht für die erste Bestellung als Vertrauensperson.
Wird ein Personalmitglied in Anwendung von Absatz 1 als Vertrauensperson bestellt und hat es am Datum dieser Bestellung nicht an der in Artikel III.VII.5 erwähnten angepassten Ausbildung teilgenommen, ist seine Bestellung in Abweichung von Artikel III.VII.4 Absatz 1 auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. Hat das oben erwähnte Personalmitglied innerhalb dieses Zeitraums von zwei Jahren nicht an der in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegten Ausbildung teilgenommen, kann die Bestellung nicht erneuert werden.
Art. XII.III.4 - In Abweichung von Artikel III.VII.3 Absatz 1 können in einer Eingemeindezone, in der es einen Vertrauensdienst gibt, der für das gesamte Gemeindepersonal zuständig ist und dessen Auftrag das umfasst, was in den Artikeln III.VII.5, III.VII.6 und III.VII.7 erwähnt ist, die Zuständigkeiten und Aufträge des Vertrauensdienstes vom kommunalen Vertrauensdienst ausgeübt werden, und dies während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
TITEL IV - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil IV des vorliegenden Erlasses Art. XII.IV.1 - Die Anwerbungsreserven, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für den Einsatzkader sowie den Verwaltungs- und Logistikkader bestehen, bleiben bis zum 1. April 2002 gültig.
Die Ergänzungen der in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven gemäss den in Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Auswahlverfahren sind ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweiligen Anwerbungsreserven ein Jahr lang gültig.
Die Aufrufe zur Zulassung der Bewerber, die in die im ersten und zweiten Absatz erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen wurden, erfolgen nach dem Datum der Einschreibung zu den Auswahlprüfungen, wobei auf einen zulässigen Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gemeindepolizei stets ein zulässiger Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gendarmerie folgt.
Art. XII.IV.2 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die in dieser Eigenschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Auswahlprüfungen für die im Verwaltungs- und Logistikkader vakanten Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gleich hoch oder höher eingestuft werden als der n-te externe erfolgreiche Bewerber, wobei n die Summe der Anzahl vakanter Stellen darstellt, für die diese Auswahlprüfungen organisiert werden, werden als ausgewählt betrachtet, wie in den Artikeln XII.II.38 Absatz 2, XII.II.44 Absatz 2, XII.II.51 Absatz 2 und XII.II.58 Absatz 2 vorgesehen. Wenn sie nicht für eine andere Stelle als die ihrige ausgewählt werden, wird davon ausgegangen, dass sie für ihre Funktion ausgewählt sind.
Art. XII.IV.3 - Innerhalb der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Frist werden mehrere Auswahlprüfungen pro Stufe und pro Sprachrolle organisiert, und die Anzahl vakanter Stellen, für die Auswahlprüfungen organisiert werden, wird für die Gesamtheit des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der Korps der lokalen Polizei um hundertfünfzig überzählige Stellen erhöht.
Nach Stellungnahme einer gemischten Kommission bestimmt der Minister: 1. die Verteilung der hundertfünfzig überzähligen Stellen pro Stufe und pro Sprachrolle, 2.ihre Verteilung zwischen der föderalen Polizei und den Korps der lokalen Polizei, 3. die besonderen Regeln in Bezug auf den funktionellen Aspekt und die Modalitäten der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Auswahlprüfungen.
Art. XII.IV.4 - Der Minister bestimmt die Zusammensetzung der in Artikel XII.IV.3 erwähnten gemischten Kommission, die Modalitäten für die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Arbeitsweise, einschliesslich der Fristen, in denen die gemischte Kommission ihre Stellungnahmen abgeben muss. Der Minister kann eine Stellungnahme, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen abgegeben wird, ausser Acht lassen.
Art. XII.IV.5 - Die in Artikel IV.I.48 Absatz 1 erwähnte Ausschliessung ist nicht auf die in Artikel XII.IV.2 erwähnten Personalmitglieder, die innerhalb der in demselben Artikel erwähnten Frist an den Auswahlprüfungen teilnehmen, anwendbar.
TITEL V - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil V des vorliegenden Erlasses Art. XII.V.1 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III und Titel III Kapitel III gelten nicht für Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Probezeit begonnen haben.
Art. XII.V.2 - Die in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder setzen die Probezeit gemäss den Bestimmungen, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren, fort. Ihre Eignung wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen bewertet.
Art. XII.V.3 - Unbeschadet des Artikels XII.V.4 und in Abweichung von den Artikeln XII.V.1 und XII.V.2 dauert die Probezeit der in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder jedoch höchstens sechs Monate, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten auf Probe, für die sie höchstens zwei Monate dauert, der Personalmitglieder auf Probe der Stufe D des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens drei Monate dauert, und der Personalmitglieder auf Probe der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens ein Jahr dauert.
Unbeschadet der Artikel XII.V.2 und XII.V.4 wird die Probezeit der Personalmitglieder, deren Dauer diese Fristen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits überschritten hat, von Rechts wegen auf die Dauer der an diesem Datum geleisteten Probezeit herabgesetzt.
Um die Dauer der geleisteten Probezeit für diesen Artikel zu berechnen, müssen die in den Artikeln V.II.9 und V.III.14 erwähnten Regeln berücksichtigt werden.
Art. XII.V.4 - Für ehemalige Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften versteht man unter der in Artikel XII.V.3 erwähnten Probezeit die Probezeit, die in Artikel 12 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über die Anwerbung und die Probezeit der Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist.
Art. XII.V.5 - Auf der Grundlage der in Artikel XII.V.2 erwähnten Bewertung trifft der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar eine der in den Artikeln V.II.14 und V.III.19 erwähnten Entscheidungen.
In Abweichung von Artikel XII.V.1 kommen die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III Abschnitt 5 und Teil V Titel III Kapitel III Abschnitt 5 im Übrigen entsprechend zur Anwendung.
Art. XII.V.6 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Grundausbildung begonnen haben und nach diesem Datum die Probezeit beginnen.
TITEL VI - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VI des vorliegenden Erlasses Art. XII.VI.1 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der einem Gemeindepolizeikorps beziehungsweise einem lokalen Polizeikorps angehört und der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat, sich nicht rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen.
Art. XII.VI.2 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der der föderalen Polizei angehört und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat und der mindestens den in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, sich nur rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt.
Art. XII.VI.3 - Die in Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Anwesenheitsdauer gilt nicht für die derzeitigen Personalmitglieder, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht durch Mobilität bestellt worden sind.
Art. XII.VI.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder haben in Sachen Mobilität während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Vorrang vor den anderen Personalmitgliedern.
Art. XII.VI.5 - Was die in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnte Mobilität von und zu einem lokalen Polizeikorps betrifft, ist "Gemeindepolizei" anstatt "lokale Polizei" zu lesen, solange die lokale Polizei nicht in der betreffenden Polizeizone eingerichtet ist.
Art. XII.VI.6 - Bis zum Datum, an dem alle lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, können die Mitglieder der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Auswahlkommissionen zudem Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps sein, die im Übrigen die im vorerwähnten Kapitel gestellten Bedingungen erfüllen.
Bis zur Einrichtung der betreffenden lokalen Polizei ist das in Artikel VI.II.61 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied ein Personalmitglied, das die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt und Mitglied einer territorialen Brigade der föderalen Polizei ist, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes zu der betreffenden Polizeizone gehört.
Art. XII.VI.7 - Bis zur Einrichtung des in Artikel 91 des Gesetzes erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei erfüllt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei seine Aufträge.
Art. XII.VI.8 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 in die Gehaltstabellen M6, M7 und M7bis eingestuft werden, können sich um Stellen bewerben, die Polizeikommissaren offen stehen.
Art. XII.VI.9 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.II.25 bis einschliesslich XII.II.30 in die Gehaltstabellen O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir, O4bis und O4bisir eingestuft werden und ein Kaderalter von neun Jahren aufweisen, oder diejenigen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines in Belgien anerkannten Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt werden, und an dem in Artikel VI.II.15 Nr. 4 erwähnten äussersten Datum ein Kaderalter von fünf Jahren aufweisen, können sich um Stellen bewerben, die Polizeihauptkommissaren offen stehen.
Art. XII.VI.10 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt sind, können sich um Stellen bewerben, die in der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten Polizeikommissaren offen stehen.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt sind, können sich um Stellen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten bewerben, die Polizeihauptinspektoren offen stehen.
Art. XII.VI.11 - Das in Artikel VI.I.11 Absatz 1 erwähnte Pensionsalter wird für die derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders frühestens mit sechzig Jahren und für die anderen derzeitigen Personalmitglieder frühestens mit achtundfünfzig Jahren erreicht.
TITEL VII - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VII des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Bewertung Art. XII.VII.1 - Das derzeitige Personalmitglied behält zur Information bis zum Datum der Zuteilung der in Teil VII Titel I erwähnten ersten Bewertung die Bewertung, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besass. Diese Bewertung wird in die Bewertungsakte aufgenommen.
Art. XII.VII.2 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Teil VII Titel I wird jedes Mal, wenn gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten zu haben, oder wenn das Personalmitglied eine nicht durch das Dienstalter bestimmte Versetzung durch Mobilität anstrebt, eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor oder von dem von ihnen bestimmten Offizier abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes.
Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln.
Art. XII.VII.3 - Gibt der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor oder der von ihnen bestimmte Offizier infolge von Artikel XII.VII.2 eine negative Stellungnahme ab, kann das Personalmitglied gemäss dem in den Artikeln VII.I.44 bis einschliesslich VII.I.46 erwähnten Verfahren bei dem in Artikel VII.I.44 erwähnten Berufungsrat Berufung dagegen einlegen.
Art. XII.VII.4 - Geniesst das Personalmitglied am Tag des Inkrafttretens von Teil VII Titel I eine der in den Artikeln VIII.XII.1 bis einschliesslich VIII.XIII.14 erwähnten Urlaubsarten und bewirbt es sich während dieses Urlaubszeitraums um eine Beförderung oder eine Versetzung durch Mobilität, bei der besondere Fachkenntnisse und eine detaillierte Bewertung des Personalmitglieds gefordert werden, wird eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes.
Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln.
Art. XII.VII.5 - Das Personalmitglied, das nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn für eine Gehaltstabellenerhöhung in Betracht kommt und dem am Tag, an dem es die Bedingung in Bezug auf das Dienstalter und gegebenenfalls die Bedingung in Bezug auf die Ausbildung erfüllt, noch keine Bewertung im Sinne des vorliegenden Erlasses zugeteilt worden ist, bildet in Abweichung von der in Artikel VII.I.21 festgelegten Frist den Gegenstand einer vorgezogenen Bewertung, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses im Hinblick auf diese Gehaltstabellenerhöhung erstellt wird.
Art. XII.VII.6 - Die Erteilung der Endnote "ungenügend" bei der ersten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellten Bewertung wird nicht für die Bestimmung der in Artikel IX.I.7 erwähnten definitiven Berufsuntauglichkeit berücksichtigt.
Art. XII.VII.7 - Der Korpschef oder der Generalkommissar bestimmt das Datum, an dem die in Artikel VII.I.21 erwähnte Bewertungsperiode beginnt. Gegebenenfalls kann er den Beginn dieser Periode hinausschieben, wobei sie jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I beginnt.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Laufbahn des Personals des Einsatzkaders Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn Art. XII.VII.8 - In Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 erhalten die in Artikel XII.II.15 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle B2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums.
Für die in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 2 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäss Artikel XII.II.17 Nr. 1 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle.
Art. XII.VII.9 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 erhalten die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die die von Uns bestimmte Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die Gehaltstabelle M2.1.
Die in Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.
Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Perioden, für die dem derzeitigen Personalmitglied eine Bewertung der Arbeitsweise mit der Endnote "ungenügend" erteilt worden ist, wird das Dienstalter in der Gehaltstabelle M1.1, das der Betreffende seit seiner Einstufung erreicht hat, bei dem in Absatz 1 erwähnten Gehaltstabellenwechsel in ein Dienstalter in der Gehaltstabelle M2.1 umgewandelt.
Die in Anlage 11 Tabelle C Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, erhalten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Gehaltstabelle M2.1 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist.
Art. XII.VII.10 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhalten die in den Artikeln XII.II.20 Absatz 1 Nr. 1 und XII.II.21 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums.
Für die in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 in die Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 für die Gehaltstabellenlaufbahn gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäss Artikel XII.II.23 Nr. 1 oder Nr. 2 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle.
Art. XII.VII.11 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.20 Absatz 1 Nr. 3 in die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 eingestuft werden und entweder Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder Inhaber eines Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 und von der Gehaltstabelle M4.2 in die Gehaltstabelle M5.2 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 eingeführt.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.
Art. XII.VII.12 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M6 in die Gehaltstabelle M7 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M6 eingeführt.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.
Art. XII.VII.13 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir in die Gehaltstabelle O4bis beziehungsweise O4bisir nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir eingeführt.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenlaufbahn gilt für alle derzeitigen Personalmitglieder, die mindestens in die Gehaltstabelle O1 eingestuft werden.
Art. XII.VII.14 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines in Belgien anerkannten Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt werden, erhalten vier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Artikel XII.VII.17 Absatz 3 und XII.VII.18 Absatz 3 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von zwei Jahren, wobei der nicht nützliche Teil binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf die im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann.
Abschnitt 2 - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Art. XII.VII.15 - § 1 - Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden die für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst vakanten Stellen proportional unter die Personalmitglieder im einfachen Dienst, ehemalige Mitglieder des Personals der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, verteilt gemäss der jeweiligen Anzahl derzeitiger Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung der Artikel XII.II.15. Nr. 2 bis einschliesslich Nr. 5 und XII.VII.8 in die Gehaltstabellen B2 bis einschliesslich B5 eingestuft werden. § 2 - Von den in § 1 ehemaligen Personalmitgliedern der Gendarmerie vorbehaltenen vakanten Stellen werden 50% vorrangig den erfolgreichen Teilnehmern an der Prüfung für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst zugeteilt, die die Gehaltstabelle B5 erhalten.
Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Vorrangs zugeteilt werden, kommen den übrigen Bewerbern zugute.
Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung dieses Paragraphen zugeteilt werden, kommen den in § 3 erwähnten Personalmitgliedern zugute. § 3 - Die in § 1 ehemaligen Personalmitgliedern der Gemeindepolizei vorbehaltenen vakanten Stellen werden in nachstehender Prioritätsreihenfolge den erfolgreichen Teilnehmern an der Zulassungsprüfung für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst zugeteilt: 1. in aufsteigender Reihenfolge des Datums der Erlangung des Brevets und, bei gleichem Datum, in absteigender Reihenfolge des Dienstalters: a) Inhabern des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12.April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, b) Inhabern des Brevets, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, c) Inhabern des Zeugnisses eines Polizeiinspektors, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, 2. Personalmitgliedern, die die Gehaltstabelle B5 erhalten, 3.den anderen Bewerbern.
Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung dieses Paragraphen zugeteilt werden, kommen den in § 2 erwähnten Personalmitgliedern zugute.
Art. XII.VII.16 - Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden pro organisierte Prüfung im Wettbewerbsverfahren 25 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den erfolgreichen Teilnehmern an der in diesem Rahmen organisierten Zulassungsprüfung vorbehalten, die: 1. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M4.1 erhalten und Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M4.1, M4.2, M5.2 oder M6 erhalten und Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, 3. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M5.2 erhalten und erfolgreiche Teilnehmer an der in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Prüfung 2D sind, 4. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhalten. Die in Absatz 1 erwähnten vakanten vorbehaltenen Stellen, die nicht zugeteilt werden, kommen den übrigen Bewerbern zugute.
Art. XII.VII.17 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhält, auf seinen Antrag hin in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" haben, 2.ein Dienstalter von vier Jahren in der Gehaltstabelle M7 oder M7bis aufweisen.
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein. Diese Beförderungen werden auf zwei Jahre verteilt, wobei pro Jahr 50 % der Personen, die eine der beiden Gehaltstabellen erhalten, in absteigender Reihenfolge des Kaderalters der Bewerber pro Kategorie befördert werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle.
Art. XII.VII.18 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 die Gehaltstabelle M6 erhält, auf seinen Antrag hin in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" haben, 2.in Anwendung von Artikel XII.VII.12 die Gehaltstabelle M7 erreicht haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im siebten Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein. Diese Beförderungen werden auf drei Jahre verteilt, wobei pro Jahr 33% der Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, in absteigender Reihenfolge des Kaderalters der betreffenden Bewerber befördert werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um die in Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle.
Art. XII.VII.19 - Die in den Artikeln XII.VII.17 und XII.VII.18 erwähnten Beförderungen in den Dienstgrad eines Polizeikommissars werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet.
Abschnitt 3 - Sicherungen in Bezug auf die ebene Laufbahn Art. XII.VII.20 - Die Beförderungen nach Dienstalter, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen: 1. vom Wachtmeister der Gendarmerie zum ersten Wachtmeister der Gendarmerie, 2.vom Oberwachtmeister der Gendarmerie zum ersten Oberwachtmeister der Gendarmerie, 3. vom Adjutanten der Gendarmerie zum Oberadjutanten der Gendarmerie für diejenigen, die die Bedingungen von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1998 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung in die Dienstgrade eines höheren Unteroffiziers erfüllen, 4. vom Leutnant der Gendarmerie zum Kapitän der Gendarmerie, 5.vom Kapitän der Gendarmerie zum Kapitän-Kommandanten der Gendarmerie, 6. vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter zum untergeordneten Flugplatzleiter, 7.vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter erster Klasse zum untergeordneten Hauptflugplatzleiter erster Klasse, 8. durch Gehaltstabellenerhöhung in dem in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 1998 zur Festlegung der auf die besonderen Dienstgrade des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur anwendbaren Besoldungsbestimmungen erwähnten Dienstgrad eines technischen Bediensteten der Schifffahrtspolizei, 9. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 2A in die Gehaltstabelle 2B der in Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Gerichtspolizeiinspektoren, Laborinspektoren, Inspektoren-Elektrotechniker und Inspektoren für gerichtliche Identifizierung, 10. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 1A in die Gehaltstabelle 1B der in Artikel 111 des in Nr.9 erwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Gerichtspolizeikommissare, Laborkommissare und Kommissare des Telekommunikationsdienstes, 11. nach Dienstalter, die in Anlage 13 festgelegt sind, wie sie in den Gemeindepolizeikorps bestanden. Abschnitt 4 - Einsetzung in den Dienstgrad Art. XII.VII.21 - Der Minister setzt die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Direktion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ein.
Sie sind für die Dauer ihrer Bestellung mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen und üben die mit dem Kader des Personals im mittleren Dienst verbundenen Funktionen aus.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im einfachen Dienst festgelegt.
Art. XII.VII.22 - Unter Vorbehalt der erfolgreichen Absolvierung der von Uns bestimmten Ausbildung findet Artikel XII.VII.21 gegebenenfalls auch Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder der Fahndungsdienste der Gemeindepolizei, die in Anwendung der Mobilitätsregeln und vor dem Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur Generaldirektion der Gerichtspolizei oder zu einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei überwechseln.
Art. XII.VII.23 - Der Minister setzt die Personalmitglieder, die in Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen erwähnt sind, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt.
Art. XII.VII.24 - Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.VI.8 in eine Stelle als Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt.
Art. XII.VII.25 - Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.VI.9 in eine Stelle als höherer Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ein.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung als nicht höherer Offizier festgelegt.
Art. XII.VII.26 - Unbeschadet des Artikels 248 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird bei den ersten Bestellungen in Stellen, die die Ausübung einer Gewalt beinhalten, und keine Mandate sind, eine proportionale Verteilung dieser Stellen unter die ehemaligen Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei aufgrund des jeweils in die eingerichteten Dienste eingebrachten Personals garantiert.
Gegebenenfalls setzt die Ernennungsbehörde die betreffenden Personalmitglieder zu diesem Zweck in den höheren Dienstgrad ein.
Die Auswahl der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erfolgt auf der Grundlage der letzten vor dem 21. April 2000 zugeteilten Bewertung der Bewerber.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung festgelegt.
Art. XII.VII.27 - Die eingesetzten Personalmitglieder, die in eine in Artikel XII.VI.10 erwähnte Stelle bestellt werden, behalten weiterhin die in den Artikeln XII.VII.21 bis XII.VII.23 erwähnte Einsetzung oder die eventuelle Einsetzung infolge der Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.
KAPITEL III - Sprachen Art. XII.VII.28 - Für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, für die versetzten Militärpersonen sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, auf die das in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Statut anwendbar ist und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, sind die Gleichwertigkeiten zwischen den Niveaus der Sprachkenntnisse, die im Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee und im Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, in Anlage 14 festgelegt.
Art. XII.VII.29 - Die Personalmitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen im Gesetz vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten Sprachprüfungszyklus mit oder ohne vorherige diesbezügliche Ausbildung begonnen haben, unterliegen für diesen Prüfungszyklus weiterhin diesem Gesetz.
Art. XII.VII.30 - Von den derzeitigen Personalmitgliedern eines am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Ausland angesiedelten Polizeidienstes wird angenommen, dass sie über die in Artikel 47 § 5 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten ihrem Amt angemessenen Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen.
Art. XII.VII.31 - Die derzeitigen Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Amt in einem Dienst bekleiden, in dem durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmte Kenntnisse einer anderen Sprache vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können.
Sie verfügen über fünf Jahre, um den Anforderungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse zu genügen.
Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Beziehungen mit der Öffentlichkeit Deutsch, Französisch oder Niederländisch benutzt werden kann.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Laufbahn des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn Art. XII.VII.32 - Wird ein derzeitiges statutarisches Personalmitglied gemäss den Artikeln XII.II.36, XII.II.42, XII.II.48 Absatz 1 oder XII.II.55 in eine Gehaltstabelle der Stufe D, C, B beziehungsweise A eingestuft und beträgt sein in Artikel XII.II.37 Absatz 1, XII.II.43 Absatz 1, XII.II.50 Absatz 1 beziehungsweise XII.II.57 Absatz 1 bestimmtes Dienstalter in der Gehaltstabelle am Datum seiner Einstufung sechs Jahre oder mehr, erhält es die nächste Gehaltstabelle seiner Gehaltstabellengruppe, es sei denn, es ist bereits in der höchsten Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe eingestuft.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des Personalmitglieds, das eine höhere Gehaltstabelle erhält, am Datum der Einstufung in diese Gehaltstabelle ist gleich null.
Art. XII.VII.33 - In Abweichung von Artikel VII.IV.24 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die nächste Gehaltstabelle gefordert wird, für die in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder auf zehn Jahre festgelegt, verringert um die Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 und 2.9 erwähnten Gehaltstabellen zum Datum ihrer Einstufung erworben haben.
Art. XII.VII.34 - In Abweichung von den Artikeln VII.IV.22 Nr. 2 und VII.IV.23 Nr. 2 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die Gehaltstabelle D2C beziehungsweise C2D gefordert wird, für die Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.II.36 beziehungsweise XII.II.42 die Gehaltstabelle D1C beziehungsweise C1D erhalten, auf sechs Jahre festgelegt.
Art. XII.VII.35 - Unbeschadet der Artikel VII.IV.25 und VII.IV.29 können die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A, die in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnt sind und in die Gehaltstabellen AA1, AA2 oder AA3 beziehungsweise A1A, A2A oder A3A eingestuft werden, ab dem Datum, an dem sie ein Stufenalter von achtzehn Jahren haben, in die Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A überwechseln.
Abschnitt 2 - Sicherungen in Bezug auf die ebene Laufbahn Art. XII.VII.36 - Die Beförderungen nach Dienstalter, die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen: 1. vom Soldaten zum ersten Soldaten, 2.vom ersten Soldaten zum Korporal, 3. vom Korporal zum Oberkorporal, 4.vom Oberkorporal zum ersten Oberkorporal, 5. vom Sergeanten zum ersten Sergeanten, 6.vom ersten Sergeanten zum ersten Obersergeanten, 7. vom ersten Sergeanten, der die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden hat, zum ersten Sergeant-Major, 8. vom ersten Sergeant-Major zum Adjutanten, 9.vom Unterleutnant zum Leutnant, 10. vom Leutnant zum Kapitän, 11.vom Kapitän zum Kapitän-Kommandanten, 12. die anderen von Uns bestimmten ebenen militärischen Laufbahnen, 13.vom beigeordneten Berater 10A zum beigeordneten Berater 10B, 14. vom Industrieingenieur 10A zum Industrieingenieur 10B, 15.vom Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10D zum Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10E, 16. vom Informatiker 10C zum Informatiker 10F, 17.vom Informatiker 10F zum Informatiker 10G, 18. vom Direktionssekretär 26B zum Direktionssekretär 26D, 19.vom Übersetzer 26A zum Übersetzer 26J, 20. vom Buchhalter 26E zum Buchhalter 26H, 21.vom Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26F zum Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26I, 22. vom Programmierer 26G zum Programmierer 26L, 23.vom Verwaltungsassistenten 20A zum Verwaltungsassistenten 20B, 24. vom Techniker 20A zum Techniker 20B, 25.vom Kommis 30A zum Kommis 30C, 26. von der Fachkraft 30D zur Fachkraft 30E, 27.vom Verwaltungsbediensteten 42A zum Verwaltungsbediensteten 42B, 28. vom Arbeiter 40A zum Arbeiter 40B, 29.die in Anlage 15 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für die Personalmitglieder der Kanzleien und Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, die den Brigaden und dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt sind, bestanden, 30. die in Anlage 16 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal bestanden - dies für die Gemeinden, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Verordnung anwenden, sofern diese Beförderungen in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäss Artikel 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, 31.nach Dienstalter für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, wie die Beförderungen, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäss den Artikeln 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, - dies für die Gemeinden, die keine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Regelung anwenden.
TITEL VIII - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VIII des vorliegenden Erlasses Art. XII.VIII.1 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aus sozialen, familiären oder persönlichen Gründen keine Leistungen oder verkürzte Leistungen erbringen, sowie diejenigen, die ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, unterliegen in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die auf sie anwendbar waren, bis der laufende Abwesenheitszeitraum abgelaufen ist.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei.
Art. XII.VIII.2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub, wie in den Artikeln 17, 21, 69 bis 94, 95 bis 98 und 99 bis 112 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnt, haben oder die sich gemäss den Artikeln 63 und 64 desselben Erlasses im Stand der Zurdispositionstellung oder in einem gleichwertigen administrativen Stand befinden, sowie die derzeitigen Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub haben, unterliegen für deren Dauer und in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei.
Art. XII.VIII.3 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub gemäss dem Königlichen Erlass vom 21. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals haben oder einen gleichwertigen Urlaub haben, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei.
Art. XII.VIII.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses krankheitsbedingt Halbzeitleistungen erbringen, unterliegen für die Dauer dieser Krankheit weiterhin den diesbezüglichen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei.
Art. XII.VIII.5 - Eine eventuelle Verlängerung der in den Artikeln XII.VIII.1 bis einschliesslich XII.VIII.4 erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten erfolgt gemäss den Bedingungen und Modalitäten des vorliegenden Erlasses.
Art. XII.VIII.6 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die sich vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen befunden haben oder ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, werden diese Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel VIII.XIV.1 beziehungsweise in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.5 erwähnten Zeiträume angerechnet.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei.
Art. XII.VIII.7 - Der Jahresurlaub aus dem Jahr vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, der an diesem Datum noch nicht genommen worden ist, kann bis zum 31. Dezember des Jahres, in das das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fällt, übertragen werden.
Art. XII.VIII.8 - Der Jahresurlaub, der zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. April 2001 genommen worden ist und angerechnet worden ist auf den Jahresurlaub des Jahres 2001, der gemäss der am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf die Personalmitglieder anwendbaren Rechtsstellung erworben wurde, wird für das Jahr 2001 auf die in Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage Jahresurlaub angerechnet.
Art. XII.VIII.9 - Der Vorruhestandsurlaub, der in Artikel 238 des Gesetzes, in Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und im Königlichen Erlass vom 22.
Juni 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Regelung über den Vorruhestandsurlaub für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, wird gemäss Artikel VIII.III.4 Absatz 2 und 3 auf den Jahresurlaub angerechnet.
Art. XII.VIII.10 - Die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird für jedes Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, unter Ausschluss derjenigen, die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, berechnet, indem die Anzahl Monate Dienstalter mit zwei multipliziert wird, mit Ausnahme des Zeitraums von zwei Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, für den die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Tage berücksichtigt wird.
Die Anzahl der in Absatz 1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird im Verhältnis zu den in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.3, VIII.XV.5 und VIII.XVI.1 erwähnten gleichwertigen Urlaubsarten und Abwesenheiten, die das betreffende Personalmitglied während seiner Laufbahn genossen hat, verringert.
Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.
Das Ergebnis der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Berechnung wird anschliessend um die Anzahl Krankheitsurlaubstage verringert, die das betreffende Personalmitglied während des in Absatz 1 erwähnten zweijährigen Zeitraums, mit Ausnahme des aufgrund von Artikel VIII.X.6 § 1 gewährten Krankheitsurlaubs, genossen hat.
Art. XII.VIII.11 - Liegt die in Artikel XII.VIII.10 Absatz 4 erwähnte Differenz über neunzig, behält das Personalmitglied die Anzahl Krankheitsurlaubstage, die es somit im Laufe seiner Laufbahn angesammelt hat.
Im gegenteiligen Fall werden die dem betreffenden Personalmitglied für die drei folgenden Jahre zustehenden Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen auf neunzig Tage aufgerundet.
Art. XII.VIII.12 - In Abweichung von den Artikeln XII.VIII.10 und XII.VIII.11 kann das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie auf Antrag erreichen, dass die Artikel VIII.X.1 und VIII.X.2 angewandt werden.
Das Personalmitglied reicht hierzu innerhalb des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
Art. XII.VIII.13 - Das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1979 über die Ämter und Amtsenthebungen beim Personal des operativen Korps der Gendarmerie erwähnte Abweichung erhalten hat, geniesst sie weiterhin für die verbleibende Dauer dieses Zeitraums.
Art. XII.VIII.14 - Das Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Hilfsbediensteten, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Teilzeitstelle bekleidet, geniesst sie weiterhin und unterliegt in Bezug auf seinen administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die die Rechtsstellung seiner Teilzeitstelle bestimmen.
Art. XII.VIII.15 - Für die Personalmitglieder mit durchgehendem Dienst wird während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren für die Berechnung des Jahresurlaubs die Anzahl Urlaubstage berücksichtigt, wie sie nach den Regeln berechnet wurde, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestanden, erhöht um die Anzahl Feiertage, die mit einem Ruhetag zusammenfallen, es sei denn, die somit ermittelte Anzahl Urlaubstage liegt unter der gemäss Teil VIII Titel III berechneten Anzahl Tage Jahresurlaub.
Art. XII.VIII.16 - Die Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, können am Ende ihrer Laufbahn in den Genuss eines Urlaubs kommen, wenn dieser Urlaub bestand, und dies unter den in ihrer Rechtsstellung am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen.
TITEL IX - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil IX des vorliegenden Erlasses Art. XII.IX.1 - Die Gendarmerieoffiziere, die am 31. Dezember 2000 bestellt waren, um in den zuständigen medizinischen Instanzen zu sitzen, behalten ihre Bestellung für die laufenden Verfahren.
Art. XII.IX.2 - Mit Ausnahme der Artikel IX.III.1, IX.III.3 und IX.III.11 findet Teil IX Titel III keine Anwendung auf den Kandidaten für die Wiedereingliederung, der am Datum seines Rücktritts dem operativen Korps der Gendarmerie, dem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, einem Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps angehörte und dessen Rücktritt vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angenommen worden ist.
Wenn in den Gesetzen und Verordnungen, die am Tag, an dem der Rücktritt des in Absatz 1 erwähnten Kandidaten für die Wiedereingliederung angenommen worden ist, auf diesen Kandidaten anwendbar waren, die Modalitäten für die Wiedereingliederung vorgesehen waren, wird der in Absatz 1 erwähnte Kandidat auf seinen Antrag hin wieder in die föderale Polizei, sofern er am Tag seines Rücktritts der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften angehörte, oder in das lokale Polizeikorps, zu dem die Personalmitglieder des Gemeindepolizeikorps, dem er am Datum seines Rücktritts angehörte, in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes übergewechselt sind, oder in das Gemeindepolizeikorps, dem er zum Zeitpunkt seines Rücktritts angehörte, sofern die lokale Polizei noch nicht in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes eingerichtet ist, eingegliedert. Seiner Wiedereingliederung erfolgt mit den Dienstaltern, die er zum Zeitpunkt seines Rücktritts besass, in den Kader oder die Stufe und in den neuen Dienstgrad und in die entsprechende Gehaltstabelle, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die die Zuteilung des Kaders, der Stufe, des Dienstgrads und der Gehaltstabelle an die derzeitigen Personalmitglieder regeln, festgelegt worden sind und die mit seinem Kader, seiner Stufe, seinem Dienstgrad oder seiner Eigenschaft zum Zeitpunkt der Gewährung seines Rücktritts übereinstimmen.
Art. XII.IX.3 - Die Wiedereingliederung gemäss Artikel XII.IX.2 ist nur möglich, wenn die in den in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Gesetzen und Verordnungen festgelegte Frist nicht abgelaufen ist zwischen dem Datum des Rücktritts des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Kandidaten und seinem Antrag auf Wiedereingliederung. Sie erfolgt unter den Wiedereingliederungsbedingungen, die in den Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, die am Datum des Rücktritts des Betreffenden auf ihn anwendbar waren.
Unbeschadet der Wiedereingliederungsbedingungen, die gemäss Absatz 1 erfüllt sein müssen, kann keiner der in Artikel XII.IX.2 erwähnten Kandidaten wieder eingegliedert werden, wenn er die in Artikel IX.III.4 Nr. 3, 4 und 6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt.
Wenn in den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen eine ärztliche Untersuchung vor der Wiedereingliederung vorgesehen ist, wird diese Untersuchung gemäss dem in den Artikeln IX.III.6 bis einschliesslich IX.III.9 festgelegten Verfahren durchgeführt.
TITEL X - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil X des vorliegenden Erlasses Art. XII.X.1 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren der medizinischen Kontrolle werden gemäss den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt.
Art. XII.X.2 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren zur Entlassung auf Antrag oder zum Vorruhestandsurlaub werden gemäss den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt.
Art. XII.X.3 - Unbeschadet des Artikels X.I.1 Absatz 1 Nr. 2 kommen die versetzten Militärpersonen und die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die dem in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Statut unterliegen und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, für die Leiden, die sie sich während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses während eines Zeitraums von sechs Monaten in den Genuss der in Artikel X.I.1 erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder müssen zur Vermeidung des Verfalls dieses Rechts innerhalb eines Monats ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen schriftlichen Antrag beim medizinischen Dienst einreichen und diesem Antrag ein Attest des behandelnden Arztes beilegen, durch das bescheinigt wird, dass sie sich die Leiden während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben.
Art. XII.X.4 - Unbeschadet des Kapitels XI des Gesetzes vom 27.
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste gelten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingetreten sind, weiterhin die vorher darauf anwendbaren Rechtsvorschriften, die am 31. März 2001 laufenden Versicherungsverträge, die Verwaltungsvorschriften oder alle anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer Rechtsnachfolger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind.
TITEL XI - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil XI des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Übergangsbestimmungen, die auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendbar Sind Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. XII.XI.1 - Vorliegendes Kapitel ist nur auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar.
Auf die Mitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, ist es jedoch nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich in den Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn die Bestimmungen in Artikel XII.XI.79 erwähnt sind.
Art. XII.XI.2 - In Abweichung von Artikel XIII.I.4 Absatz 1 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 1 Nr. 1 und 7 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnten Bedingungen erfüllten und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, jedoch weiterhin bis einschliesslich zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Vergütung erheben, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1.Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der/dem in demselben Artikel Nr. 1 und 7 erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschliesslich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt beziehungsweise der/dem sie bis zu diesem Tag zugewiesen waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst.
Art. XII.XI.3 - In Abweichung von Artikel XIII.I.5 Nr. 5 bleibt Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Zulage erhielt, 2.sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, 3. keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhält.
Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für das in Artikel XII.XI.32 § 1 Nr. 9 und § 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders.
Art. XII.XI.4 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 2 bleibt der Königliche Erlass vom 13. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in einem der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 und 2 desselben Erlasses erwähnten Fälle befanden, in Kraft, solange sie sich in einem dieser Fälle befinden.
Die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel gestellten Bedingungen erfüllten, kommen in den Genuss derselben Abweichung, sofern sie sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden.
Art. XII.XI.5 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 4 bleiben Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996 und 2.
März 1998, und Anlage D desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses a) entweder Inhaber einer Planstelle waren, die Anrecht auf die in demselben Artikel erwähnte Zulage gibt, b) oder den Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzten und demzufolge die gleiche Zulage erhielten, 2.sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten.
Derselbe Artikel und dieselbe Anlage bleiben ebenfalls in Kraft für die in den Artikeln XII.XI.17 § 2 Absatz 3, XII.XI.20 und XII.XI.32 § 1 Nr. 5 und § 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders.
Art. XII.XI.6 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 11 bleibt der einzige Artikel des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade jedoch weiterhin für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Zulage erhielten und sich bis einschliesslich zum 31. Dezember 2003 für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, in Kraft, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in diese Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die gleichen Funktionen übernommen hat, wie diejenigen, die von der/dem in demselben einzigen Artikel erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschliesslich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst.
Art. XII.XI.7 - Ausser für die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, bleiben in Abweichung von den Artikeln XIII.I.7 Absatz 1 und XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 der Königliche Erlass vom 24. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, der Königliche Erlass vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, und Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000, jedoch weiterhin in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Zulage erhielten und gegebenenfalls bis einschliesslich zum 31. Dezember 2003 in den Genuss der in diesen Erlassen und diesem Artikel erwähnten Erstattung kamen, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise ununterbrochen in die Einheit oder in den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der Einheit oder dem Dienst ausgeübt wurden, die/der ihnen Anrecht auf die Zulage und gegebenenfalls die Erstattung gab, und der/dem sie bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen waren oder in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren.
Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst.
Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, kann der Betrag der Zulage nicht zusammen mit der in Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulage bezogen werden.
Liegt der monatliche Betrag dieser Zulage über dem Betrag der in Absatz 1 erwähnten Zulage, wird die Differenz in Form einer Zusatzzulage gewährt, die nach den Regeln ausgezahlt wird, die auf die in Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnte Zulage anwendbar sind.
Während des Zeitraums, in dem die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders weiterhin die in Absatz 1 erwähnte Zulage erhalten und gegebenenfalls in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Erstattung kommen, können sie, ob sie sich für die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung entschieden haben oder nicht, weder in den Genuss der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII des vorliegenden Erlasses aufgrund einer Entsendung oder einer Zurverfügungstellung noch in den Genuss der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten kommen.
In Abweichung von Absatz 1 behalten die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin das Anrecht auf die in demselben Absatz erwähnte Erstattung, wenn sie bis einschliesslich zum 31. Dezember 2003 ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1. Januar 2001 die von der Sonderbrigade ausgeübten Funktionen übernommen hat und der/dem sie bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen beziehungsweise in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren.
Absatz 4 ist ebenfalls auf sie anwendbar während des Zeitraums, in dem sie die in Artikel XI.III.12 Nr. 5 erwähnte Zulage erhalten.
Art. XII.XI.8 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7 Absatz 1 und X.III.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Bestimmungen von Artikel XII.XI.2 mutatis mutandis ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in eine Einheit oder einen Dienst entsandt beziehungsweise einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen waren, die/der am 1. Januar 2001 die von einer Einheit oder einem Dienst des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes ausgeübten Funktionen übernommen hat.
Art. XII.XI.9 - In Abweichung von Artikel XIII.I.8 bleibt Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Gehaltsergänzung erhielten, 2.sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten.
Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für die in Artikel XII.XI.47 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders.
Art. XII.XI.10 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 9 bleibt der Königliche Erlass vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen, jedoch auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Entschädigung erhielten, anwendbar, solange der Operation, an der sie teilnehmen, kein Ende gesetzt wird.
Art. XII.XI.11 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 5 bleiben die Artikel 30bis bis 30quater des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, sowie Anlage B zum selben Erlass jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in diesen Artikeln erwähnte Zulage erhielten, in Kraft, solange sie nicht einem anderen Korps, einer anderen Einheit, einem anderen Dienst oder einer anderen Stelle als demjenigen (derjenigen), das (die) (der) vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das (die) (der) ihrige war, zugewiesen werden, das (die) (der) nicht in Artikel XI.III.31 erwähnt ist oder nicht von der Anwendung von Artikel XI.III.32 § 2 betroffen ist oder für das (die) (den), wenn es (sie) (er) es doch ist, die Gewährung einer Zweisprachigkeitszulage nur für die Kenntnis einer anderen Landessprache als der, für die das Personalmitglied die Zulage bis dahin erhielt, vorgesehen ist.
Art. XII.XI.12 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 16 können Personalmitglieder, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und die Anspruch auf die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, erwähnten Prämien erheben konnten, Anspruch auf den Teil der Prämie für eine Laufbahn bei der Luftfahrt erheben, den sie zum Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung absehen, erworben haben, wobei dieser Zeitpunkt aber nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegen kann.
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XII.XI.13 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts unter Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Statut unterlag, das anwendbar war auf Gerichtsbedienstete beziehungsweise Gerichtsoffiziere der Gerichtspolizei, einschliesslich derjenigen in einem technischen und wissenschaftlichen Polizeilabor, im Telekommunikationsdienst oder im Dienst für die gerichtliche Identifizierung.
Unterabschnitt 2 - Gemeinsame Übergangsbestimmungen für alle oder einen Teil der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, besassen Art. XII.XI.14 - Das Gehalt der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, besassen, ist in der Gehaltstabelle festgelegt, die sie gemäss den Artikeln XII.II.12, XII.II.15, XII.II.20, XII.II.26 und XII.II.31 erwerben.
Art. XII.XI.15 - In Abweichung von Artikel XII.XI.14 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt, wie in Anwendung der Artikel XII.XI.14 und XII.XI.17 § 2 Absatz 2 und 3 festgelegt, in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir unter dem Gehalt liegen würde, das sie, wenn sie dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört hätten, in der Gehaltstabelle M7 erhalten würden, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps hatten, oder in der Gehaltstabelle M7bis, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften hatten, dieses Gehalt, solange es vorteilhafter für sie ist, sofern sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits in einen Dienstgrad in ihrem ursprünglichen Statut ernannt waren.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das finanzielle Dienstalter in der Gehaltstabelle M7 beziehungsweise M7bis gemäss Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 berechnet.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die in Anwendung der Artikel XII.VII.16 bis einschliesslich XII.XII.18 die Gehaltstabelle O2 erhalten sollten.
Art. XII.XI.16 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.11 § 2 sind nicht auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, denen in Anwendung von Artikel XII.XI.14 oder Artikel XII.XI.15 eine neue Gehaltstabelle gewährt wird.
Art. XII.XI.17 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XII.II.12, XII.II.14, XII.II.15 und XII.II.17 muss unter dem finanziellen Dienstalter das finanzielle Dienstalter verstanden werden, das in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschliesslich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erworben werden kann.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften sowie die Dienste, die mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Eisenbahnpolizei oder der Schifffahrtspolizei beauftragt worden waren, den Polizeidiensten gleichgesetzt. § 2 - Das finanzielle Dienstalter des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das als in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle erworben gilt, die ihm zuerkannt wird, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf das besagte Personalmitglied zur Anwendung kommen, entspricht dem finanziellen Dienstalter, das es in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschliesslich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erwerben kann, wenn dieses finanzielle Dienstalter für dieses Personalmitglied vorteilhafter ist als das, das es in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erworben hatte.
Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir festgelegt wird, ergibt sich das finanzielle Dienstalter, das als zu diesem Zeitpunkt in dieser Gehaltstabelle erworben gilt, in Abweichung von Absatz 1, indem: 1. auf der Grundlage des gemäss Absatz 1 neu ermittelten finanziellen Dienstalters das Gehalt ermittelt wird, auf das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem alten Statut unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es innehatte, Anspruch erheben könnte, 2.und anschliessend in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle das Dienstalter ermittelt wird, das dem Betrag des Gehalts entspricht, der dem in Nr. 1 erwähnten Betrag des Gehalts entspricht oder unmittelbar darüber liegt, wobei der Höchstbetrag der zuerkannten Gehaltstabelle jedoch nicht überschritten werden kann.
Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 versteht man unter Gehalt das Gehalt, wie es in Anwendung des alten Statuts gewährt wird, 1. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer der Gehaltstabellen in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, festgelegt wurde, um: a) die in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnte Zulage für besondere Funktionen beziehungsweise die in Artikel 30 desselben Erlasses erwähnte Wohnungszulage, je nachdem, ob sie den Dienstgrad eines Offiziers oder eines Unteroffiziers innehatten. Die Beträge dieser Zulagen werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der 1,132 entspricht, b) die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Gehaltsverbesserung, sofern das Personalmitglied diese bezog, c) eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschliesslich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog.
Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen oder sofern diese Massnahmen anschliessend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde.
War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt.
War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 2. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer anderen Gehaltstabelle als der in Nr.1 erwähnten Gehaltstabellen festgelegt wurde, um eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschliesslich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog.
Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen oder sofern diese Massnahmen anschliessend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde.
War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt.
War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 3. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, um: a) die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 19.April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1972, erwähnt ist, oder die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 21. April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei erwähnt ist, wenn sie die entsprechende Zulage bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen, b) den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst, wenn sie sich für die Berücksichtigung dieses Gehaltszuschlags entscheiden und diesen Gehaltszuschlag bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen.In diesem Fall verlieren die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich den Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI.III.10 erwähnten Zulagen.
Die Beträge dieser Zulagen oder Gehaltszuschläge werden mit dem in Artikel XII.II.27 erwähnten Koeffizienten multipliziert, der auf sie anwendbar ist, 4. verringert, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gemeindepolizeikorps, um den Betrag der eventuell darin einbegriffenen Zweisprachigkeitszulage. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 1 erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie war, den Dienstgrad eines höheren Offiziers innehatte und: 1. entweder Inhaber eines Generalstabsbrevets ist 2.oder den Titel eines höheren Generalstabsbrevetinhabers trägt 3. oder Inhaber eines Brevets ist, das als gleichwertig mit Nr.1 oder 2 anerkannt wird, 4. oder Inhaber eines Brevets eines Militärverwalters ist, ausserdem eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um zwei Jahre. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und gegebenenfalls zusammen mit der Ausführung von Absatz 2 desselben Paragraphen erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, für das der Besitz eines für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigten Diploms oder Studienzeugnisses eine der Zulassungsbedingungen darstellte, eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um: 1. 27 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate zwei Jahre betrug, 2.39 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate mindestens drei Jahre betrug.
Art. XII.XI.18 - § 1 - Bei einem späteren Übergang in eine Gehaltstabelle O5 oder O5ir wird das finanzielle Dienstalter des in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 neu berechnet.
War das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders Inhaber einer der in Artikel XII.I.17 §§ 3 und 4 erwähnten Verbesserungen, werden auch ihm die entsprechenden Verbesserungen des finanziellen Dienstalters gewährt. § 2 - Erhält das Personalmitglied, das in die Übergangsgehaltstabellen des Kaders des Personals im mittleren Dienst eingestuft wird oder die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 erhält, später in Anwendung der Artikel XII.VII.16 bis einschliesslich XII.VII.18 die Gehaltstabelle O2, wird sein finanzielles Dienstalter am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 neu berechnet.
Das in Anwendung von Absatz 1 festgelegte finanzielle Dienstalter wird anschliessend durch die effektiven Dienste, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Kader des Personals im mittleren Dienst geleistet worden sind, ergänzt.
Art. XII.XI.19 - Das in den Artikeln XII.XI.14 und XII.XI.15 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders behält das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die es erhielt, bevor die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf dieses Personalmitglied anwendbar wurden, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und der Klauseln zur Sicherung der Gehaltstabelle, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann.
Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und des Gehaltszuschlags, und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit seinem ursprünglichen Statut verbundene feste Besoldung oder die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbundene feste Besoldung erhält.
Unter fester Besoldung, die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbunden ist, versteht man die indexierte Summe der Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann, sowie gegebenenfalls die Haushalts- oder Ortszulage und die in den Artikeln XII.XI.20, XII.XI.21 und XII.XI.51 erwähnten Zulagen, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulagen erhält. Hinzu kommt noch die in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 erwähnte Zweisprachigkeitszulage, wenn besagtes Personalmitglied bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei besass und sofern es diese Zulage erhält.
Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 und 2 § 2 und § 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 2 erwähnte Zulage anwendbar.
Art. XII.XI.20 - § 1 - Dem Personalmitglied, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das eine in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24.
Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.
Februar 1996, erwähnte Stelle bekleidete und auf das die Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c) oder Nr. 2 tatsächlich angewandt werden, wird, solange es in Anwendung von Artikel XII.XI.15 die Gehaltstabelle M7 erhält, eine Übergangszulage gewährt, deren Jahresbetrag festgelegt ist auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn es Dienstleiter einer Überwachungs- und Fahndungsbrigade war, 2. 65.000 Franken (1.611,31 EUR) in den anderen Fällen. § 2 - Kann das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders nicht mehr Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 erheben, beläuft sich der in § 1 erwähnte Betrag der Übergangszulage auf die Differenz zwischen: 1. der Summe des Gehalts, das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in der Gehaltstabelle M7 erhalten hätte, wenn es weiterhin Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 gehabt hätte, und des Betrags, der ihm gemäss § 1gewährt wurde, 2. und dem Gehalt, das es in der Gehaltstabelle O2, O3, O4 oder O4bis erhält. Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird ihm gewährt, solange das in Nr. 2 erwähnte Gehalt unter der in Nr. 1 erwähnten Summe liegt. § 3 - Artikel XII.XI.25 ist mutatis mutandis auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulagen anwendbar.
Art. XII.XI.21 - § 1 - Mit Ausnahme des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt ist, wird dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines Gemeindepolizeikorps besass, das nicht in einem Offiziersdienstgrad ernannt ist und das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes der föderalen Polizei zugewiesen oder zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder das am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps einem Fahndungs- oder Untersuchungsdienst der lokalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder dem am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einer Stelle als Kriminalanalytiker zugewiesen ist oder das an diesem Datum in eine solche Stelle eingesetzt ist oder in dieser Eigenschaft einem Dienst zur Verfügung gestellt ist, eine Zusatzzulage gewährt.
Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen ist und es bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnte Pauschalvergütung oder die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnte Pauschalvergütung erhalten konnte, 2. 54.000 Franken (1.338,63 EUR) in den anderen Fällen.
Artikel XII.XI.25 §§ 1, 2 und 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 1 erwähnte Zulage anwendbar.
In Abweichung von demselben Artikel § 1 Absatz 3 und 4 und § 2 hat ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders jedoch im Fall, in dem es in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst entsandt oder ihm beziehungsweise ihr zur Verfügung gestellt wird, Anrecht auf 1/360 der Zulage pro Tag Entsendung oder Zurverfügungstellung. In diesen Fällen werden die geschuldeten Beträge gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. § 2 - Die in Artikel XII.VII.22 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders und die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die zunächst nur den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Betrag erhalten, erhalten den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Betrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt worden sind, und die in demselben Artikel XII.VII.22 erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen.
Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines Brevets über die gerichtliche Anpassungsfortbildung sind, das Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden gibt, oder des Brevets über die höhere gerichtliche Anpassungsfortbildung oder des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse oder eines Analytikers im Bereich strategische Analyse sind, gelten als Personalmitglieder, die die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. § 3 - Der Anspruch auf die Zulage erlischt endgültig, sobald das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders seine Stelle verlässt oder sobald seiner Entsendung beziehungsweise Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird, ohne dass es sofort wieder einem Dienst, der Anspruch auf die Zulage gibt, zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bedeutet die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, jedoch nicht a priori, dass der Entsendung oder Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird.
Art. XII.XI.22 - § 1 - Für die Berechnung des Betrags der Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, oder für zusätzliche Dienstleistungen können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und die entweder in den Genuss der Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie sowie der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.
Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie oder der Bestimmungen von Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 1.
Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kamen, beantragen, weiterhin in den Genuss dieser Bestimmungen zu kommen. Es ist jedoch nicht erlaubt, diese Bestimmungen und gleichwertige Bestimmungen im vorliegenden Erlass zu mischen.
Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders können jederzeit von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit absehen.
Sie müssen sich allerdings jedes Mal, wenn sie eine neue Stelle erhalten, und zum ersten Mal binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hierzu äussern. In Ermangelung einer ausdrücklichen Stellungnahme innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder nach der Neuzuweisung wird die in Teil XI Titel III Kapitel III Abschnitt 2 und 3 erwähnte Regelung angewandt.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Entscheidung wird wirksam: 1. mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beim ersten Mal, wo sie ihre Wahl bekannt geben müssen, 2.am Ersten des Monats, an dem die in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode beginnt, die auf die Bezugsperiode folgt, in der der Behörde die Entscheidung notifiziert wird. Fällt das Datum der Notifizierung auf den Ersten des Monats dieser Bezugsperiode, wird die Entscheidung sofort wirksam. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist das Gehalt, das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie sowie in den Artikeln 4, 7 und 10 des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, jedoch endgültig an den Indexierungskoeffizienten gekoppelt, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses anwendbar ist.
Unter dem in Absatz 1 erwähnten Wort Gehalt muss das Gehalt verstanden werden, wie es im ursprünglichen Statut festgelegt war und wie es auf der Grundlage der Gehaltstabelle berechnet wurde, die das Personalmitglied in seinem ursprünglichen Statut für die Berechnung dieser Zulagen erhielt.
Art. XII.XI.23 - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7, XIII.I.10 § 1 Nr. 2 und 5, XII.XI.7 und XII.XI.8 erwähnten Bestimmungen wird dem Personalmitglied des Einsatzkaders eine Ausgleichszulage gewährt, wenn es: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses: a) entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass b) oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder -bediensteten besass c) oder das Statut eines Personalmitglieds eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, 2.mit Ausnahme der föderalen Polizeidienste, die mit Aufgaben der Militärpolizei beauftragt sind, am gleichen Datum zu einer der Einheiten oder einem der Dienste gehörte beziehungsweise darin entsandt war, die die Funktionen übernommen haben, die von einer der Einheiten oder einem der Dienste ausgeübt wurden, die Anrecht gaben: a) entweder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 26.Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnt ist, b) oder auf die Pauschalvergütung, die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22.Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, c) oder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten erwähnt ist, jedoch unter der Bedingung, dass der effektiv gewährte Tagesbetrag über 270 Franken (6,70 EUR) lag. § 2 - Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt: 1. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört: auf 78.680 Franken (1.950,43 EUR), 2. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört: auf 79.140 Franken (1.961,83 EUR), 3. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört: auf 86.900 Franken (2.154,20 EUR). § 3 - Die Auszahlung dieser Zulage wird jedoch während des Zeitraums, in dem das Personalmitglied die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Zulage erhält, ausgesetzt.
Art. XII.XI.24 - Unbeschadet des Artikels XII.XI.23 § 3 erhält dasselbe derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage: 1. solange es nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin eine Stelle bekleidet: a) entweder in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten der föderalen Polizei, einschliesslich als in Artikel 105 des Gesetzes erwähnter Verbindungsbeamter, b) oder in den vom Minister bestimmten Diensten der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, c) oder in den vom Minister bestimmten zentralen oder dezentralisierten Diensten der föderalen Polizei, die beauftragt sind mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz, d) oder unter Vorbehalt der Anwendung von Nr.2, in den zentralen Diensten einer der Generaldirektionen der föderalen Polizei, die im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 [sic, zu lesen ist: 3.
September 2000] über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt sind, e) oder in den Diensten der lokalen Polizei, die mit Ermittlungsaufträgen im Rahmen der gerichtspolizeilichen Aufgaben beauftragt sind, einschliesslich ihrer in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, ohne dass danach eine eventuelle Reihe aufeinander folgender Zuweisungen durch eine Zuweisung zu einer Stelle bei einem anderen Dienst als den in Nr.1 Buchstabe a), b), c), d) und e) erwähnten Diensten oder einer anderen Generaldirektion als der Generaldirektion der Gerichtspolizei unterbrochen wird, 2. bis zum 31.Dezember 2003: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und b) es einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17.Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen hat, oder einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes übernommen hat oder die/der zum allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, wie im Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.Juni 1998 und 9. Juli 2000, erwähnt, gehörte, und c) es während dieses Zeitraums ununterbrochen in der Einheit oder dem Dienst bleibt, die/der am 1.Januar 2001 die Aufgaben eines der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder einer der in Buchstabe b) erwähnten Einheiten übernommen hat.
Die Tatsache, aus der Einheit oder dem Dienst, die/der am 1. Januar 2001 die Aufgaben der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder Einheiten übernommen hat, entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht a priori zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in diesen Einheiten oder Diensten, 3. für die Dauer der Entsendung, wenn diese nicht in Nr.2 erwähnt ist, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses läuft und Anspruch auf eine der in Artikel XII.XI.23 § 1 Nr. 2 erwähnten Pauschalvergütungen gab: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und b) weiterhin in den Dienst entsandt bleibt, in den es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entsandt ist.Die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, bedeutet jedoch nicht a priori, dass der Entsendung in den Dienst, in den es bis dahin entsandt war, ein Ende gesetzt wird.
Art. XII.XI.25 - § 1 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.
Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.
Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man Anspruch darauf erheben kann, geschuldet. Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet.
Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 § 3 sind mutatis mutandis auf die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage anwendbar.
Ist die Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in den Artikeln 116 und 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage jedoch ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, nicht mehr geschuldet. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 1 erwähnte Zulage. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.
Art. XII.XI.26 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 5 und 12 und XIII.I.10 § 1 Nr. 5 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Rahmen einer Regelung, die gleichwertig ist mit der im vorliegenden Erlass unter den Wörtern "ständiger Dienst" erwähnten Regelung, eine Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs durchführen, entscheiden, bis zu ihrer endgültigen Rückkehr nach Belgien oder zu den Belgischen Streitkräften in Deutschland weiterhin in den Genuss der alten Bestimmungen zu kommen, wenn ihnen die alte Regelung vorteilhafter erscheint.
Sie müssen ihre Entscheidung innerhalb der in Artikel 242 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Frist mitteilen.
Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, ist sie unwiderruflich.
Art. XII.XI.27 - Unbeschadet der Artikel XII.XI.7 und XII.XI.8 ist für die Anwendung von Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Mitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, zu verstehen unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften war, 2.Personalmitglied der Gendarmerie: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 25 erwähnt ist, 3. Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Gemeindepolizei angehörte, 4.allgemeinem Polizeiunterstützungsdienst: die Einheiten oder Dienste, die am 1. Januar 2001 die Funktionen eines Dienstes oder einer Einheit des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes übernommen haben.
Art. XII.XI.28 - Bis zum Datum der tatsächlichen Anwendung von Artikel XI.IV.18 werden die Kilometerentfernungen, von denen in Teil XI Titel IV Kapitel VII die Rede ist, von Zentrum zu Zentrum der Gemeinden der betroffenen Ortschaften gemäss Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der gesetzlichen Entfernungen berechnet. Für Fahrten, die von einer der in Absatz 1 erwähnten Ortschaften aus zurückgelegt werden oder dort enden, die aber über nicht erfasste Ortschaften führen, werden vom Minister zugelassene Strassenkarten benutzt.
Art. XII.XI.29 - § 1 - Jede Stunde zusätzlich erbrachter Leistungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch Zeit ausgeglichen worden ist, wird bezahlt und dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders im Laufe des zweiten Monats nach diesem Datum ausgezahlt. § 2 - In Abweichung von § 1 und sofern die Gesamtzahl der auszugleichenden Stunden zusätzlich erbrachter Leistungen an dem in demselben Paragraphen erwähnten Datum über hundert liegt, erfolgt die Auszahlung der Stundenzulagen für zusätzlich erbrachte Leistungen für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, während fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wie folgt: 1. Die Anzahl Überstunden, die in Anwendung von § 1 bezahlt werden müsste, wird in dreissig Teile geteilt, und der etwaige Rest aus dieser Teilung wird auf den letzten dieser Teile angerechnet.2. Nach Ablauf einer jeden der ersten dreissig zweimonatigen Perioden, die auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses folgen, wird die Anzahl Überstunden, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen worden sein sollte, bezahlt. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und in Abweichung von Artikel XI.III.8 § 1 Absatz 2 versteht man für die Anzahl Überstunden, die, wie in Nr. 2 erwähnt, zu bezahlen ist und dem in Anwendung von Nr. 1 errechneten Ergebnis der Teilung entspricht oder darunter liegt, unter Gehalt das letzte Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung, die dem betroffenen Personalmitglied vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschuldet wurde, diente. Für die Anzahl zu bezahlender Überstunden, die über dem Ergebnis der Teilung liegt, werden die Bestimmungen von Artikel XI.III.8 § 1 angewandt.
Für das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders sind im Falle von Mobilität, Bestellung von Amts wegen oder Neuzuweisung die Artikel XI.III.8 § 3 und XI.III.9 mutatis mutandis anwendbar. Die Bruchteile, die zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt worden wären, gehen weiterhin zu Lasten der Gemeinde oder Zone, die das Personalmitglied verlässt, und werden nach dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zeitplan bezahlt. § 3 - Der Polizeirat oder der Gemeinderat kann eine andere als die in § 2 Nr. 1 erwähnte Art der Teilung beschliessen, wobei der Bruchteil jedoch nicht kleiner sein darf.
Art. XII.XI.30 - In Abweichung von Artikel XI.IV.111 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders während zweier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Umzugsentschädigung erheben, auch wenn es die Einsetzung selber beantragt hat.
Es kann unter den gleichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen wie die, die in Absatz 1 erwähnt sind, Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 5 Unterabschnitt 12 erheben.
Art. XII.XI.31 - Unbeschadet des Absatzes 2 und in Abweichung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehörten oder ihren Dienst regelmässig mit einem Dienstmotorrad in einem operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps oder des Einsatzkaders eines lokalen Polizeikorps verrichteten, die Bedingungen erfüllen, die durch die in demselben Artikel erwähnte Bestimmung auferlegt werden.
Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nicht dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehörten, werden die in Anlage 6 Punkt 2 vorgesehenen Beträge wie folgt ersetzt, bis ihnen eine zusätzliche Ausbildung erteilt worden ist: 1. für den Kader des Personals im einfachen Dienst: durch 36.000 Franken (892,42 EUR), 2. für den Kader des Personals im mittleren Dienst: durch 42.750 Franken (1.059,42 EUR), 3. für den Offizierskader: durch 43.380 Franken (1.075,37 EUR).
Die in Anlage 6 vorgesehenen Beträge werden am Ersten des Monats nach dem Datum, an dem die Ausbildung bestanden wurde, gewährt.
Fällt dieses Datum auf den Ersten eines Monats, wird der höhere Betrag unmittelbar gewährt.
Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besassen Art. XII.XI.32 - § 1- Liegt die indexierte Summe des in Anwendung der Artikel XII.XI.14, XII.XI.15, XII.XI.17 und XII.XI.18 gewährten neuen Gehalts und gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, der in Artikel XII.XI.20 erwähnten Zulage und der in Artikel XII.XI.21 erwähnten Zulage unter der indexierten Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung des ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, 2.der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Zulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt und solange die Regelung, in der diese Einsetzung vorgesehen ist, in Kraft bleibt, 3. der Zulage für besondere Funktionen, die in Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Januar 1991, 2. Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt, 4. der Wohnungszulage, die in Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Januar 1991, 16.
Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem ursprünglichen Statut einen Rang unter dem Offiziersrang innehatte, 5. der Zulage, die in Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.Februar 1996, erwähnt ist, wenn: a) entweder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31.Dezember 2000 in demselben Artikel erwähnt war, und in dieser Eigenschaft die Zulage tatsächlich bezog oder, wenn es sie nicht tatsächlich bezog, unter der Bedingung, dass es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen, es sei denn, diese Ordnungsmassnahmen sind anschliessend endgültig widerrufen worden, oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt worden ist.
War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage berücksichtigt, sobald eine Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 vorliegt. War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt in der Gehaltstabelle O2 festgelegt ist, berücksichtigt, b) oder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzte und in dieser Eigenschaft dieselbe Zulage bezog, 6.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 7. der in Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 1999 zur Festlegung des Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie und zur Organisation der Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, erwähnten Zusatzzulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zusatzzulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts anstelle der in den Nummern 3 bis einschliesslich 6 erwähnten Elemente bezog, 8. der in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Gehaltsverbesserung, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 9. der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1.Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995, erwähnten Zulage, wenn das Personalmitglied diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezog, wird die in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnte Zusatzzulage für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Kaders der Gendarmerie besass, in Abweichung von Artikel XII.XI.19 und unbeschadet der Artikel XII.XI.38 oder XII.XI.39 gemäss Anlage 17 berechnet. § 2 - Nachstehende Beträge werden jedoch nur ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses und sofern das Personalmitglied keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht, berücksichtigt: 1. die Beträge der in § 1 Nr.5 erwähnten Zulage, die den Inhabern einer der in Artikel 29 § 1 Absatz 1, 3 oder 4 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Stellen gewährt wurden, 2. die Beträge der in § 1 Nr.5 erwähnten Zulage, die den Personen gewährt wurden, die die Inhaber der in Artikel 29 § 1 Absatz 1 oder 2 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Stellen ersetzen, 3. der Betrag der in § 1 Nr.9 erwähnten Zulage.
Art. XII.XI.33 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt: 1. wenn es der Schifffahrtspolizei angehört hatte: das Gehalt, einschliesslich der Zuschläge, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 2.wenn es der Luftfahrtpolizei angehört hatte: das Gehalt, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 3. wenn es der Eisenbahnpolizei angehört hatte: das Gehalt, einschliesslich der Zuschläge, erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage sowie um die Produktivitätsprämie, die mit der Bewertung, dem Harmonisierungskoeffizienten und dem Produktivitätskoeffizienten verbunden ist. Die Produktivitätsprämie wird monatlich für die von jedem Bediensteten effektiv geleisteten Arbeitsstunden gemäss nachstehender Formel berechnet: P = Th x T x Ca x Cp x Ch wobei: P = monatliche Bruttoprämie, Th = Stundensatz der Prämie, T = Anzahl geleisteter Stunden, die Anrecht auf die Prämie geben, Ca = 1,30 = individuelle Bewertungsziffer, Cp = 1,80 = Produktivitätskoeffizient, Ch= 1,05 = Harmonisierungskoeffizient.
Die Ermittlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden (T) und des Stundensatzes (Th) erfolgt gemäss dem zum 1. Juni 1999 bei der NGBE anwendbaren Erlass mit Verordnungscharakter Nr. 9 vom 19. Januar 1990 zur Einführung des Systems der Produktivitätsprämien.
Art. XII.XI.34 - Für die Anwendung der Artikel XII.XI.32 und XII.XI.33 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.
Art. XII.XI.35 - Unter Vorbehalt des Artikels XII.XI.79 kommen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin in den Genuss der Besoldungsregelung, die am 1. März 1999 beziehungsweise am 1. April 1999 auf das Personal der Luftfahrtpolizei und der Schifffahrtspolizei anwendbar war.
Art. XII.XI.36 - § 1 - Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass und bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war oder darin entsandt war, behält sein Anrecht auf eine Entfernungsentschädigung. § 2 - Die Entfernungsentschädigung wird gemäss dem Betrag geschuldet, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Tabelle 1.a. des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung festgelegt worden ist.
Sie wird Zusammenwohnenden, die eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung vorlegen können, sowie Ledigen, Witwen und Witwern, Geschiedenen oder Von-Tisch-und-Bett-Getrennten zu den für Verheiratete vorgesehenen Beträgen gewährt, sofern die Betroffenen für den Unterhalt einer Familie sorgen müssen.
Sie ist monatlich und nachträglich auszuzahlen.
Sie wird bis zum Tag vor dem Tag gewährt, an dem das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders aufhört, bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst zu sein, beziehungsweise an dem seine Entsendung dorthin endet. § 3 - Wird das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Entschädigung bezieht, beauftragt, eine Dienstfahrt gleich welcher Art ausserhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone durchzuführen oder muss es in ein Krankenhaus in Belgien eingewiesen werden oder verbringt es aus Gesundheitsgründen einen Urlaub ausserhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone, wird die Entfernungsentschädigung nicht mehr geschuldet. Bei einer anderen Dienstfahrt als einem "ständigen Dienst" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 8 oder in einem der beiden anderen Fälle wird sie jedoch weiterhin zu 60% des Betrags geschuldet, wenn sich die Familie des Personalmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. § 4 - Wenn beide Ehepartner oder Zusammenwohnenden Anspruch auf die Entfernungsentschädigung haben, erhält der Ehepartner oder Zusammenwohnende, der Anspruch auf die für die höchste Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben kann, diese Entschädigung zu den Beträgen, die für Verheiratete festgelegt sind; der andere Ehepartner oder Zusammenwohnende erhält sie zu den Beträgen, die für Ledige vorgesehen sind. Können beide Ehepartner oder Zusammenwohnende Anspruch auf die für die gleiche Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben, wird die Entschädigung zum Betrag, der für Verheiratete festgelegt ist, dem älteren Ehepartner oder Zusammenwohnenden gewährt.
Ist die Verwaltung nicht vom Zusammenwohnen unterrichtet, muss das Personalmitglied dies der Verwaltung melden. § 5 - Für die Anwendung der in § 2 erwähnten Regelung: 1. versteht man unter "bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst sein": die in der Abteilung verbrachte Periode, die Anrecht auf das volle Gehalt gibt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche sowie der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird, aber mit Ausnahme: a) eines Laufbahnbeendigungsurlaubs, b) einer Abwesenheit aus Gesundheitsgründen ab dem 181.Tag, c) einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit, d) einer Untersuchungshaft mit anschliessender Internierungsmassnahme sowie der Internierung selbst, e) des Samstags, Sonntags, Feiertags oder Ruhetags unmittelbar nach der Periode der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen oder der Zurdispositionstellung wegen Krankheit, 2.müssen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Offizierskader angehören, untergeordneten Offizieren und die anderen Personalmitglieder Unteroffizieren gleichgestellt werden.
Art. XII.XI.37 - § 1- Dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war beziehungsweise dorthin entsandt war und dessen "Haushalt" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 14 sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, wird ebenfalls eine Entschädigung für Schulkosten zu Gunsten des Kindes gewährt, das zu seinen Lasten ist, dem Sekundar- oder Sonderunterricht erteilt wird und für das es Internatskosten trägt. § 2 - In Abweichung von § 1 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt ist, auf Beschluss des Ministers eine Entschädigung erhalten, ohne dass die Bedingung, dass der Haushalt sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben muss, erfüllt ist, und kann sie darüber hinaus auch für das Kind, dem Vorschul- oder Primarschulunterricht erteilt wird, erhalten. § 3 - Der Minister kann das Anrecht auf die Entschädigung für Schulkosten für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Abteilung im Laufe des Schuljahres verlässt, aufrechterhalten, solange das Kind, zu dessen Gunsten die Entschädigung aufgrund der Paragraphen 1 und 2 gewährt wurde, seine schulische Ausbildung als Internatsschüler in derselben Lehranstalt fortführt.
Das Anrecht kann jedoch nach Ende des laufenden Schuljahrs nicht verlängert werden. § 4 - Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors legt der Minister für jedes Schuljahr die pauschalen Jahresbeträge der Entschädigung für Schulkosten fest. Diese Beträge dürfen jedoch nicht die Internatskosten übersteigen, die von den den belgischen Athenäen in der Bundesrepublik Deutschland angegliederten Internaten gefordert werden. § 5 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Entschädigung ab dem Ersten des Monats, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, geschuldet. Sie wird ab dem Ersten des Monats nach dem Monat, in dem diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, nicht mehr geschuldet. § 6 - Die Entschädigung wird jeden Monat von September bis Juni nachträglich ausgezahlt.
Der monatliche Betrag entspricht einem Zehntel des gemäss § 4 festgelegten Jahresbetrags.
Art. XII.XI.38 - § 1 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 1 und 2 bleibt Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Funktionen des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1974, für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, in Kraft. Der Vorteil der kostenlosen Zurverfügungstellung wird ihnen bis zum Zeitpunkt, zu dem sie die Wohnung verlassen, zuerkannt.
Unbeschadet des Artikels XII.XI.39 § 2 dürfen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, diese Wohnung gegen Abzug eines Betrags von ihrer monatlichen Besoldung weiter bewohnen.
Unter monatlicher Besoldung versteht man das Gehalt und die Besoldungselemente, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied, das Anspruch auf eine kostenlose Wohnung hatte und auf das Artikel XII.XI.15 anwendbar ist, nur in den Genuss dieses Anrechts kommen, solange dieser Artikel auf das Personalmitglied anwendbar bleibt. Hatte es Anspruch auf eine kostenlose Wohnung und wird es in Anwendung von Artikel XII.VII.16 in den Dienstgrad eines Offiziers befördert, hat es diesen Anspruch jedoch nur bis zum Datum der Ernennung in diesen Dienstgrad. § 2 - Der monatliche Betrag des in § 1 Absatz 2 erwähnten Abzugs entspricht: 1. 5.900 Franken (146,26 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B1, B2 oder B3 erhalten, 2. 6.092 Franken (151,02 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B4 oder B5 erhalten, 3. 6.542 Franken (162,18 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M1.1, M2.1 oder M3.1 erhalten, 4. 6.858 Franken (170,00 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M4.1 oder M5.1 erhalten, 5. 7.800 Franken (193,36 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M7 erhalten. § 3 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 2 erwähnten Beträge. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 4 - Der in § 1 erwähnte Abzug wird vor jedem weiteren Abzug vorgenommen, der kein Abzug in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen ist und mit ihm in Konkurrenz treten kann. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Abzüge, die in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen vorgenommen werden. § 5 - Die Tatsache, dass das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kein volles Gehalt erhält oder dass ihm sein Gehalt nicht vollständig geschuldet wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Paragraphen 2 und 3.
Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das weiterhin in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kommt, obwohl es sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es während eines vollen Monats nicht bezahlt wird, zahlt der Einrichtung, zu deren Gunsten der Abzug vorgenommen wird, gemäss den von dieser Einrichtung bestimmten Modalitäten einen Betrag in Höhe des zuletzt vorgenommenen Abzugs.
Art. XII.XI.39 - § 1 - Dem in Artikel XII.XI.38 § 1 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders wird ein Betrag für Naturalbezüge zuerkannt.
Unbeschadet des Paragraphen 2 ist dieser Betrag auf 10% des durchschnittlichen Bruttogehalts festgelegt, selbst wenn dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders das Gehalt nur teilweise geschuldet wird. Wird ihm das Gehalt während eines oder mehrerer voller Monate nicht geschuldet, ist Artikel XII.XI.38 §§ 2, 3 und 5 anwendbar. § 2 - Wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kostenlos über ein einziges Zimmer verfügt, wird der Vorteil pro Tag, an dem er gewährt wird, gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt, unabhängig davon, ob das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat oder nicht. § 3 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte durchschnittliche Gehalt wird durch das arithmetische Mittel der Mindest- und Höchstgehälter der Gehaltstabelle bestimmt, die das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders erhält. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet Anwendung auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag. Er ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 5 - Der Naturalbezug wird jeden Monat angerechnet. Für die in § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle wird er zu einem Zwölftel der berechneten Beträge angerechnet.
Muss der in § 1 Absatz 2 erwähnte Naturalbezug nur für einen Teil eines Monats angerechnet werden, wird er nach den Regeln verringert, die auf das Gehalt angewandt werden.
Art. XII.XI.40 - § 1 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1.Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die Dienste einer der im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Generaldirektionen der föderalen Polizei, die am 1. Januar 2001 die Aufträge der Einheiten und Dienste des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17. Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen haben, 2. Überwachungs- und Fahndungsbrigaden: die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei, einschliesslich ihrer in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, 3.Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht, wenn dieser Dienst aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1994, eingerichtet worden ist: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 4. Dienst militärische Sicherheit: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 5.Abteilungen, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, einschliesslich der gemäss Artikel 65 des Gesetzes vom 2.
Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9.
Dezember 1994, eingerichteten Kommandostelle, wenn dieser Auftrag ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs durchgeführt wird: die Dienste der föderalen Polizei, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, wenn Abteilungen der föderalen Polizei gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, 6. Einheit für Sondereinsätze: die vom Minister bestimmten zentralen Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 7.Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepeloton: die vom Minister bestimmten dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 8. Korpschef: den Korpschef oder den Kommandanten des Dienstes, dem das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders angehört. § 2 - Der im Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst erwähnte allgemeine Polizeiunterstützungsdienst wird dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei, wie in § 1 Nr. 1 definiert, gleichgesetzt.
Art. XII.XI.41 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1.
Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Schule für Gendarmerieoffiziere: die Kaderschule der Polizeidienste - Abteilung Ausbildung der Polizeioffiziere, 2.Minister der Landesverteidigung: den Minister, 3. Gendarmeriekommandanten: das Personalmitglied, das die Funktion des Generalkommissars der föderalen Polizei ausübt, 4.besoldetem Offizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 9 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 5. Professor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr.4 erwähnt, und einen Auftrag als Professor oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 6. Lehrbeauftragtem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem in Nr.4 erwähnten Offizierskader angehört und einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 7. Repetitor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr.4 erwähnt, und einen Auftrag als Ausbilder oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt.
Art. XII.XI.42 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29.
Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Oktober 1975, 1. März 1977, 15.März 1988, 19. November 1990, 11. August 1994 und 25. März 1996, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1.Militärperson: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 2. Militärperson, die am Flugdienst beteiligt ist: das in Nr.1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Flugdienst beteiligt ist, 3. Gerät, das bei den Streitkräften oder der Gendarmerie im Einsatz ist: Gerät, das bei der föderalen Polizei im Einsatz ist, 4.Mitglied des Flugpersonals (des aktiven Kaders): das in Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Flugpersonal der Abteilung Luftunterstützung angehört, 5. Mitglied des brevetierten Flugpersonals (der Streitkräfte): das in Nr.4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines Brevets für Flugpersonal ist, 6. Minister der Landesverteidigung: den Minister, 7.militärischem Dienst: den Dienst, 8. Pilotoffizier und Pilotunteroffizier: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Eigenschaft eines Piloten haben, 9.Schüler des Flugpersonals: das in Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das in der Ausbildung ist, 10. brevetiertem Flugpersonal der anderen Streitkräfte, das Inhaber eines höheren Brevets ist: das in Nr.5 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines höheren Brevets ist.
Art. XII.XI.43 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Dienstalter" das Dienstalter, das aus der Dauer der vom derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders geleisteten Dienste besteht, einschliesslich der Dauer der Ausbildung. § 2 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Offizier, mit Ausnahme des höheren Offiziers und des Generaloffiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, Unterleutnants, Leutnants, Kapitäns oder Kapitän-Kommandanten innehatte, 2.höherem Offizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Majors, Oberstleutnants oder Obersts innehatte, 3. Generaloffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Generalmajors oder Generalleutnants innehatte, 4.Offiziersanwärter, der im Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Adjutanten eingesetzt ist: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Polizeikommissar-Anwärter ist und: a) ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert worden war, b) ein Dienstalter von mindestens sechs Wochen hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Adjutanten eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die dieser Eigenschaft entspricht, 5. Offiziersanwärter, der im Dienstgrad eines Offiziers eingesetzt ist, mit Ausnahme des höheren Offiziers und des Generaloffiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Polizeikommissar-Anwärter ist und: a) ein Dienstalter von mindestens vier Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, oder wenn es über den sozialen Aufstieg rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Unterleutnants oder Leutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die der Eigenschaft eines Offiziersanwärters entspricht, der im Dienstgrad eines Unterleutnants oder Leutnants eingesetzt ist, 6. Offiziersanwärter, sozialer Aufstieg: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses als Offiziersanwärter über den sozialen Aufstieg rekrutiert worden ist, 7.Offiziersanwärter, sozialer Aufstieg, der im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzt ist: das in Nr. 6 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzten Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die mit dem Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.
Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, verbunden ist, 8. Mitglied des Personals der Gendarmerie eines Ranges unter dem eines Offiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, und das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Dienstgrad eines Unteroffiziers der Gendarmerie innehatte, 9.Offizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und mindestens den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat, mit Ausnahme der Personalmitglieder, die diesen Dienstgrad innehaben und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Gendarmerie innehatten, 10. Leutnant-Schüler: das über die Königliche Militärschule - polytechnische Abteilung - rekrutierte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissar-Anwärter, das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Leutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 die Gehaltstabelle eines Leutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, erhält, 11. Unterleutnant-Schüler: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das: a) ein Dienstalter von mindestens vier Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, oder über den sozialen Aufstieg rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren hat, wenn es, ohne der Begriffbestimmung in Nr.10 zu genügen, über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die mit dem Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, verbunden ist, 12. Offiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, 13.erstem Wachtmeister: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines ersten Wachtmeisters innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum die Gehaltstabelle B3, B4 oder B5 erhalten würde, 14. Oberwachtmeister: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters innehatte und das, sofern es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum unter die Gehaltstabelle M3.1 fallen würde.
Das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders ist jedoch nicht mehr von dieser Bestimmung betroffen, sobald seit dem Datum seiner Ernennung in den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters mehr als zehn Jahre vergangen sind, 15. Mitglied des Fahrpersonals der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Fahrpersonal der Einheiten der Polizei der Autobahnen und der von Uns als solche bestimmten Kraftfahrstrassen angehört, 16.Dienstleistungen: die effektiven Leistungen, die aufgrund des Gesetzes und des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und ihrer Ausführungserlasse erbracht werden, und diejenigen, die der Minister als solche bestimmt, 17. Unteroffizier: das in Nr.8 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 18. Ausbilder: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das zugewiesen, entsandt oder zur Verfügung gestellt worden ist, um einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule, einem Polizeiausbildungszentrum oder bei der föderalen Einsatzreserve zu erfüllen, oder das eine Stelle beziehungsweise ein Amt bekleidet, die beziehungsweise das der Minister diesem Auftrag gleichgesetzt hat.19. Königlicher Gendarmerieschule: eine der Polizeischulen, 20.einem Ausbildungszentrum: eine der Polizeischulen, 21. allgemeiner Reserve: die föderale Einsatzreserve, 22.Kommandanten einer Überwachungs- und Fahndungsbrigade: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das einen der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei oder eine/einen der vom Minister damit gleichgesetzten Einheiten beziehungsweise Dienste befehligt, 23. im Dienstgrad eines Unterleutnants ernanntem oder eingesetztem Personalmitglieds der Gendarmerie: das in Nr.11 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders sowie das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Unterleutnants innehatte oder darin eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle eines Unterleutnants, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, erhält, 24. Adjutant-Offiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das: a) ein Dienstalter von mindestens einem Jahr hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens drei Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, und entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Adjutanten eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die dieser Eigenschaft entspricht, 25. Personalmitglied der Gendarmerie: jedes derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 26.Offiziersschüler: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 27. Offiziersschüler aus der polytechnischen Abteilung: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie war, über die Königliche Militärschule - polytechnische Abteilung - rekrutiert wurde und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aus dieser Abteilung kommt beziehungsweise an einem späteren Datum daraus kommen würde, 28.Mentor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, wie in Artikel 116 des Gesetzes erwähnt, dessen Eigenschaft als Mentor am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder an einem späteren Datum anerkannt ist und das mit der Betreuung eines oder mehrerer Personalmitglieder auf Probe in einem der in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Kader oder mit der Betreuung eines oder mehrerer Bewerber um eine spezialisierte Funktion beauftragt ist, 29. höherem Unteroffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Offizierskader angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Adjutanten oder Oberadjutanten innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum entweder die Gehaltstabelle M7 oder eine Gehaltstabelle des Offizierskaders erhalten würde, 30.Elite-Unteroffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters oder ersten Oberwachtmeisters innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum die Gehaltstabelle M3.1, M4.1 oder M5.1 erhalten würde, 31. Unteroffiziersanwärter oder Elite-Unteroffiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Inspektor-Anwärter oder Hauptinspektor-Anwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 32.Gendarmeriekommandanten: das Personalmitglied, das die Funktion eines Generalkommissars der föderalen Polizei ausübt.
Art. XII.XI.44 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.
Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, wird die in Anlage A zum selben Erlass aufgenommene Gehaltstabelle zuerkannt, die dem Dienstgrad entspricht, den das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte.
Die Gehaltstabelle, die dem Dienstgrad über dem in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad entspricht, wird ihm nur gewährt, sofern sie in Anwendung des Statuts, für das es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderung nach Dienstalter erreicht werden konnte.
Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.
Art. XII.XI.45 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.
Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die beim Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Offizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 9 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Unteroffizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 8 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders.
Art. XII.XI.46 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8.
Juli 1999 zur Gewährung einer Funktionsentschädigung an die Mitglieder des Personals der Gendarmerie, die bei der Einheit für Sondereinsätze im Dienst sind oder angefordert werden, um diese Einheit zu unterstützen oder um dort an einer Ausbildung teilzunehmen, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Einheit für Sondereinsätze die vom Minister bestimmten zentralen Einheiten der föderalen Polizei, die beauftragt sind mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz.
Unterabschnitt 4 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen Art. XII.XI.47 - § 1 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt, die indexierte Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung seines ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, 2.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 3. gegebenenfalls der im Königlichen Erlass vom 6.Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, erwähnten Zulage, solange das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in Anwendung seines ursprünglichen Statuts Anspruch darauf hätte erheben können, 4. gegebenenfalls der Gehaltsergänzung, die in Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Gehaltsergänzung bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt. § 2 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Gehaltsergänzung wird jedoch nur während eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berücksichtigt und nur, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht.
Art. XII.XI.48 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.47 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.
Art. XII.XI.49 - In Sachen Gehaltstabellen wird für die Anwendung von Titel II und Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, die Gehaltstabelle in Anlage 1 zum selben Erlass gewährt, die dem Dienstgrad entspricht, den das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte.
Eine höhere Gehaltstabelle wird ihm nur gewährt, sofern sie in Anwendung der Rechtsstellung, für deren Beibehaltung es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderungen nach Dienstalter erreicht werden konnte.
Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.
Art. XII.XI.50 - Für die Anwendung von Titel II des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften unter anderem auf die Personalmitglieder, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Regelungsausschuss der Gerichtspolizei: jeden Ausschuss, der auf dieselbe Weise wie der Regelungsausschuss der Gerichtspolizei zusammengesetzt ist und nach den gleichen Regeln funktioniert, 2.Brigade der Gerichtspolizei: die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei, einschliesslich ihrer in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten.
Art. XII.XI.51 - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Gehaltstabelle 2D, wie in Anlage 1 zum vorerwähnten Erlass vom 19. Dezember 1997 erwähnt, erhielten und gegebenenfalls in Anwendung des Artikels XII.XI.15 in die Gehaltstabelle M7bis eingestuft werden, erhalten eine Zusatzzulage, deren Jahresbetrag auf 54.000 Franken (1.338,63 EUR) festgelegt ist.
Erhält das Personalmitglied eine höhere Gehaltstabelle als die Gehaltstabelle M7bis, wird der in Artikel XII.XI.20 § 2 festgelegte Übergangsmechanismus mutatis mutandis auf die in Absatz 1 erwähnte Zusatzzulage angewandt. § 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Gehaltstabelle 1A, wie in Anlage 1 zum vorerwähnten Erlass vom 19.
Dezember 1997 erwähnt, erhielten und die in die Gehaltstabelle O3 eingestuft werden, behalten jederzeit eine Besoldung, die mindestens der Besoldung entspricht, die sie erhalten hätten, wenn sie in die Gehaltstabelle M7bis eingestuft worden wären und in den Genuss der Bestimmungen von § 1 gekommen wären. Die eventuelle Differenz wird ihnen in Form einer Zusatzzulage gewährt. § 3 - Artikel XII.XI.25 § 1, 2 und 4 ist mutatis mutandis auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Zulage anwendbar.
Art. XII.XI.52 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 6.
Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen, mit Ausnahme derjenigen, die in Nr.2 und 3 erwähnt sind, 2. Mitgliedern des technischen Personals der wissenschaftlichen Polizeilabore: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft eines Mitglieds des technischen Personals der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore oder der Dienste, die deren Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen haben, besassen, 3.Personalmitgliedern des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung mit der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglieder des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung oder des Dienstes, der dessen Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen hat, waren und die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besassen. Der Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten wird gemäss Nr. 6 beurteilt, 4. Personalmitgliedern des bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Telekommunikationsdienstes, sofern sie die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besitzen: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglieder des Telekommunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder des Dienstes, der dessen Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen hat, waren und die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besassen.Der Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten wird gemäss Nr. 6 beurteilt, 5. Personalmitgliedern, die erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers, eines Offiziers der Jugendpolizei oder eines Laborleiters teilgenommen haben und nach Ablauf eines zweijährigen Zeitraums ab dem Datum des Protokolls über diese Prüfung nicht in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtoffiziers verbundenen Dienstgrad befördert worden sind: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgreich an einer solchen Prüfung teilgenommen hatte und in dieser Eigenschaft bereits die Monatszulage erhielt, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, erwähnt ist; 6. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass, diese Eigenschaft am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zu besitzen. Art. XII.XI.53 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.
Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Einheiten und Dienste, 2. Gerichtsoffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass und an diesem Datum die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers besass oder sie zu einem späteren Datum erhält, 3.Gerichtsbedienstetem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass und die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllte, 4. Zuweisungsbrigade: den Dienst, von dem das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses abhängt und von wo aus es gegebenenfalls weiterhin in einen in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Dienst entsandt wird, 5. anderer Brigade als der Brigade von Brüssel: den Dienst, wie in Nr. 4 definiert, der anderenorts als auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt angesiedelt ist.
Art. XII.XI.54 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 1.
Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Mitglied des technischen Personals der wissenschaftlichen Polizeilabore: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Personalmitglied des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung mit der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 4. Personalmitglied des bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Telekommunikationsdienstes, sofern es die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besitzt: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Telekommmunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder des Dienstes, der bei der Einrichtung der föderalen Polizei dessen Aufträge übernommen hat, besass und die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besass, 5.Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllt, 6. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, 7. Raum der Gerichtspolizei: jeden Raum der Polizeidienste, wie sie in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes definiert sind, 8. Offizier, der die Einheit der Gerichtspolizei leitet: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das einen Dienst der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps leitet. Art. XII.XI.55 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 29.
Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Gerichtsoffizier bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Gerichtsbedienstetem bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.53 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Einheiten und Dienste, 4. mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragter Sonderbrigade: die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz oder mit den Aufgaben der Gerichtspolizei beauftragten zentralen Dienste der föderalen Polizei, die der Minister bestimmt. Art. XII.XI.56 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 22.
Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Mitglied des technischen Personals der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Personalmitglied des Telekommunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besitzt: das in Artikel XII.XI.54 Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglieder des Einsatzkaders, 4. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllt, 5. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt.
Unterabschnitt 5 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen Art. XII.XI.57 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt, die indexierte Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung seines ursprünglichen Statuts festgelegt worden sind, nämlich: 1. des Gehalts, 2.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 3. der im Königlichen Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei erwähnten Zulage, wenn es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 4. des in Anlage I Punkt I zum Königlichen Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei erwähnten Gehaltszuschlags, wenn es diesen Gehaltszuschlag in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 5. einer Zweisprachigkeitszulage oder einer Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis und Anwendung der zwei Landessprachen, wenn es diese Zweisprachigkeitszulage oder diese Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 6.jeglichen Bestandteils der Besoldung, den eine Gemeinde den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei gewährte, wenn es diesen Bestandteil der Besoldung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog und sofern: a) dieser Bestandteil eine Art Gehaltszuschlag ist, b) die Regeln für die Gewährung dieses Bestandteils bereits vor dem 7. Dezember 1998 bestimmt waren, c) der Minister sein Einverständnis gegeben hat, dass dieser Bestandteil der Besoldung für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt wird, 7.der im Königlichen Erlass vom 19. April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten erwähnten Zulage oder der im Königlichen Erlass vom 21. April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei erwähnten Zulage, wenn es diese Zulage bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog.
Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Elemente werden nur berücksichtigt, solange das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders seine Zuweisung in der Gemeinde behält, in der es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen war. Für die in Nr. 5 und 6 erwähnten Elemente kann von dieser Regel nur abgewichen werden, sofern die Zone, der es anschliessend zugewiesen wird, vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die gleichen Besoldungselemente gewährte.
Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Zulagen werden jedoch nur während eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berücksichtigt und nur, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht.
Art. XII.XI.58 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.
Art. XII.XI.59 - In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung der ursprünglichen Rechtsstellung Gebrauch gemacht wird oder nicht, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dieses vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.
Das Gleiche gilt für die Zulagen und jeden anderen Bestandteil der Besoldung, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Jedoch ist die Zahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen.
Art. XII.XI.60 - In Sachen Gehaltstabellen wird dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, die Gehaltstabelle gewährt, die diesem Personalmitglied aufgrund des auf das Personalmitglied anwendbaren Statuts und unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte, von der Gemeinde, bei der es beschäftigt war, zuerkannt war.
Eine höhere Gehaltstabelle kann ihm nur gewährt werden, sofern sie in Anwendung der Rechtsstellung, für die es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderungen nach Dienstalter erreicht werden konnte.
Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.
Art. XII.XI.61 - § 1 - Neben den Bestimmungen der Artikel XII.XI.62 bis einschliesslich XII.XI.78 behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, das Anrecht auf die anderen Bestandteile der Besoldung, die ihm vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses von seiner Gemeinde zuerkannt wurden, solange es der Polizeizone, auf deren Gebiet das Gemeindepolizeikorps, dem es angehörte, angesiedelt war, zugewiesen bleibt.
Dieses Anrecht betrifft jedoch nicht die gleichartigen Bestandteile der Besoldung oder die Bestandteile der Besoldung zur Deckung gleichartiger Kosten, die ihm in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährt werden sollten. Im vorliegenden Absatz sind insbesondere die Essensgutscheine gemeint. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 und mit Ausnahme der Entschädigung für den Unterhalt der Uniform kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders beantragen, weiterhin in den Genuss des ihm von seiner Gemeinde gewährten Bestandteils der Besoldung zu kommen, wenn ihm der aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährte Bestandteil der Besoldung weniger vorteilhaft erscheint, wobei jedoch beide Bestandteile weder gleichzeitig bezogen noch vermischt werden dürfen. Besagtes Personalmitglied teilt seine Wahl zu dem Zeitpunkt mit, zu dem es sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet.
Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Anrecht auf Essensgutscheine im Fall, wo das betreffende Personalmitglied sein Anrecht auf Essensgutscheine behält und einen zeitweiligen Auftrag erfüllt oder bestellt wird, um einen ständigen Dienst, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 erwähnt, auszuführen, für die Tage, an denen es die in Artikel XI.IV.38 erwähnte pauschale Tagesentschädigung erhält, ausgesetzt.
Art. XII.XI.62 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19.
April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Funktion eines Polizeikommissars oder eines beigeordneten Polizeikommissars: die Funktion eines Polizeihauptkommissars und/oder eines Polizeikommissars, 2.untergeordnetem Polizeipersonal: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört.
Art. XII.XI.63 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.
Februar 1963 über die Gewährung einer Zulage für ausserordentliche Leistungen an das Provinzial- und Gemeindepersonal auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man, was das Personal eines Polizeikorps der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizei betrifft, unter: 1. in Artikel 71 § 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 erwähnten Bediensteten: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses keinen Offiziersdienstgrad, wie in Artikel 1 Buschstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei erwähnt, innehatten, 2. Polizei: die Polizeikorps der lokalen Polizei, wie in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, oder die Polizeikorps der Gemeindepolizei, 3. Polizeipersonal: das Personal eines lokalen Polizeikorps oder das Gemeindepolizeipersonal, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Gemeindepolizei oder der lokalen Polizei angehörte und das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass. Art. XII.XI.64 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.
Januar 1974 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.
Art. XII.XI.65 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15.
Januar 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nachtarbeit an bestimmte Bedienstete der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen und der Gemeindeföderationen auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.
Art. XII.XI.66 - Die gegebenenfalls aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. November 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut der Provinzial- und Gemeindebediensteten, die ausserordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt oder Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus sozialen oder familiären Gründen haben, ergangenen Sonderregeln finden weiterhin Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen, ohne einen Offiziersdienstgrad, wie in Artikel 1 Buschstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei erwähnt, innezuhaben, und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden.
Art. XII.XI.67 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.
Dezember 1975 zur Festlegung der Grenze der allgemeinen Bestimmungen über die besoldungsbezogene Anrechnung früherer Dienste, die bestimmte Provinzial- und Gemeindebedienstete im öffentlichen Sektor geleistet haben, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.
Art. XII.XI.68 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1975 zur Festsetzung der Gehaltsergänzung der Gemeindesekretäre, der Gemeindeeinnehmer und der verschiedenen Polizeikommissare und beigeordneten Polizeikommissare auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.
Art. XII.XI.69 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.
April 1977 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Annehmbarkeit der Dienste, die von bestimmten Bediensteten der Provinzen, der Gemeinden und der Gemeindeagglomerationen im Privatsektor in der Eigenschaft als von den öffentlichen Behörden beschäftigte Arbeitslose oder als Praktikanten aufgrund der Rechtsvorschriften über das Praktikum für Jugendliche geleistet worden sind, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.
Art. XII.XI.70 - Die gegebenenfalls aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Februar 1993 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die Besoldung bestimmter Bediensteter, die sich in Mutterschaftsurlaub befinden, durch die Provinzen und Gemeinden ergangenen Sonderregeln finden weiterhin Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden.
Art. XII.XI.71 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21.
April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Mitglied des Gemeindepolizeikorps: das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Korpschef: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Korpschef eines Korps der lokalen Polizei oder eines Gemeindepolizeikorps, 3.Bürgermeister: den Bürgermeister in Eingemeindezonen; das Polizeikollegium in Mehrgemeindezonen.
Bei den Polizeizonen handelt es sich um die Polizeizonen, die in den Königlichen Erlassen vom 28. April 2000 zur Aufteilung des Gebiets in Polizeizonen erwähnt sind.
Art. XII.XI.72 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20.
Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personal der Gemeindepolizei: das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Korpschef: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das: a) entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Korpschef eines Gemeindepolizeikorps oder eines Korps der lokalen Polizei war b) oder am Datum oder nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Korpschef eines Korps der lokalen Polizei oder eines Gemeindepolizeikorps wird. Art. XII.XI.73 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20.
Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die besoldungsbezogene Anrechnung früherer Dienste, die Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste im öffentlichen Sektor geleistet haben, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Personal der Gemeindepolizei das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte Personal.
Art. XII.XI.74 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20.
Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit an das Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizeidienste auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personal der Gemeindepolizei: das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte Personal, 2. Korpschef: das in Artikel XII.XI.72 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Kommissar der Gemeindepolizei: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder Polizeihauptkommissars innehatte. Art. XII.XI.75 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20.
Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Personal der Gemeindepolizei das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte Personal.
Art. XII.XI.76 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.
März 1995 zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf das Dienstalter, die zusätzliche Ausbildung und die günstige Stellungnahme des Korpschefs im Hinblick auf die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Korpschef: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Korpschef eines Gemeindepolizeikorps oder eines Korps der lokalen Polizei, 2.Polizeihilfsbedienstetem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten innehat, 3. Polizeibedienstetem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeibediensteten, eines Polizeibediensteten-Brigadiers oder eines Polizeibediensteten-Hauptbrigadiers innehatte, 4.Feldhüter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Inspektors innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Feldhüters innehatte. Hierunter fallen jedoch nicht bestellte Feldhüter, Einzelfeldhüter oder Hauptfeldhüter, 5. beigeordnetem Polizeikommissar der Gemeinden von mindestens Klasse 17: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den ersterwähnten Dienstgrad in einer Gemeinde von mindestens Klasse 17 innehatte. Art. XII.XI.77 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22.
Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Personalmitglied der Gemeindepolizei: das in Artikel XII.XI.63 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied.
Art. XII.XI.78 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 3.
März 1995 zur Bestimmung der für die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Mitglieder der Gemeindepolizei berücksichtigten Diplome, Brevets oder Zeugnisse auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man im einzigen Artikel Nr. 7 dieses Erlasses unter: 1. Polizeihilfsbedienstetem: das in Artikel XII.XI.76 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Polizeibedienstetem: das in Artikel XII.XI.76 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Polizeiinspektor, Polizeihauptinspektor und Hauptinspektor erster Klasse: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors innehat und am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeiinspektors, eines Polizeihauptinspektors oder eines Hauptinspektors erster Klasse innehatte, 4.beigeordnetem Polizeikommissar, beigeordnetem Polizeikommissar-Inspektor, beigeordnetem Polizeikommissar-Hauptinspektor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines beigeordneten Polizeikommissars, eines beigeordneten Polizeikommissar-Inspektors oder eines beigeordneten Polizeikommissar-Hauptinspektors innehatte, 5. Polizeikommissar und Polizeihauptkommissar: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeihauptkommissars innehatte, 6.Feldhüter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Feldhüters innehatte, 7. bestelltem Feldhüter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines bestellten Feldhüters innehatte, 8.Einzelfeldhüter und Hauptfeldhüter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors und/oder eines Polizeikommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Einzelfeldhüters oder eines Hauptfeldhüters innehatte, 9. Polizeiassistent, Polizeiassistent erster Klasse, Polizeihauptassistent und leitendem Polizeiassistenten: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeiassistenten, eines Polizeiassistenten erster Klasse, eines Polizeihauptassistenten oder eines leitenden Polizeiassistenten innehatte. Abschnitt 3 - Ursprüngliche Rechtsstellung Art. XII.XI.79 - Auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, sind unbeschadet der anderen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in denen ihr Statut bereits ausdrücklich bestimmt wird, ebenfalls folgende Bestimmungen anwendbar: 1. Artikel XI.II.13, 2. Teil XI Titel III Kapitel I und gegebenenfalls Kapitel II, 3.Teil XI Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 und Absatz 2 sowie Abschnitt 3 und 5, 4. Teil XI Titel III Kapitel VII, VIII und X, 5.Teil XI Titel IV Kapitel I, IV bis VIII und gegebenenfalls IX, 6. Teil XI Titel V Kapitel I und II, 7.die Artikel XIII.I.1 bis einschliesslich XIII.I.9, XIII.I.10 § 1 Nr. 2 bis einschliesslich 24, Nr. 29 und 30 §§ 2 und 3, XII.XI.7, XII.XI.8, XII.XI.10, XII.XI.26, XII.XI.28 bis einschliesslich XII.XI.30, XII.XI.36, XII.XI.37, XII.XI.39 und XII.XI.31 Absatz 1 für die Personalmitglieder, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehörten.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen, die auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar sind Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. XII.XI.80 - Vorliegendes Kapitel ist nur auf die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar.
Auf die Mitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, ist es jedoch nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich in den Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn diese Bestimmungen in Artikel XII.XI.95 erwähnt sind.
Art. XII.XI.81 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 Nr. 27 und 28 bleiben der Königliche Erlass vom 16. Dezember 1996 zur Gewährung einer Prämie für die Kenntnis einer zweiten Landessprache an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften sowie an das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften und der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1998 zur Gewährung einer Zulage für Zweisprachigkeit an bestimmte Militärpersonen im aktiven Dienst jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders in Kraft, die das Statut von Mitgliedern der Kanzleien und Sekretariate der Staatsanwaltschaften oder von Personalmitgliedern der Kanzleien und Staatsanwaltschaften oder von zum Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie versetzten Militärpersonen besassen, sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des vorliegenden Erlasses die in denselben Texten erwähnte Zulage erhielten, in Kraft, solange sie nicht einem anderen Korps, einer anderen Einheit, einem anderem Dienst oder einer anderen Stelle als demjenigen (derjenigen), das (der) (die) am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das (die) (der) ihrige ist, zugewiesen werden, das (die) (der) nicht im Königlichen Erlass vom 30. April 1991 zur Gewährung einer Zweisprachigkeitsprämie an das Personal der Staatsverwaltungen erwähnt wäre.
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Art. XII.XI.82 - Das Gehalt der derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut von Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, das Statut von Personalmitgliedern eines Ministeriums oder das Statut von Personalmitgliedern der Kanzleien und Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte oder das Statut von Personalmitgliedern der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften oder das Statut von Mitgliedern des Gemeindepersonals besassen, ist in der Gehaltstabelle festgelegt, die ihnen in Anwendung der Artikel XII.II.36, XII.II.42, XII.II.48 und XII.II.55 zuerkannt wird.
Art. XII.XI.83 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.11 § 2 sind nicht auf die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar, denen in Anwendung von Artikel XII.XI.82 eine neue Gehaltstabelle gewährt wird.
Art. XII.XI.84 - § 1 - Für das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, auf das Artikel XII.XI.82 anwendbar ist, ergibt sich das finanzielle Dienstalter, das als in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle erworben gilt, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf das besagte Personalmitglied zur Anwendung kommen, indem: 1. auf der Grundlage des gemäss Absatz 2 ermittelten finanziellen Dienstalters das Gehalt ermittelt wird, auf das das derzeitige Personalmitglied unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es innehatte, in seinem alten Statut Anspruch erheben könnte. Das finanzielle Dienstalter des in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieds entspricht dem finanziellen Dienstalter, das es in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 Absatz 1 und 2 erwerben kann, wenn dieses finanzielle Dienstalter für dieses Personalmitglied vorteilhafter ist als das, das es in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhalten hatte.
Für die Anwendung von Absatz 2 werden die zulässigen, effektiven oder ihnen gleichgesetzten Dienste, die das derzeitige Personalmitglied als Inhaber einer Funktion mit Vollzeitleistungen bei dem Ministerium, dem Dienst, der Einrichtung oder der Gemeinde, wo es bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beschäftigt war, geleistet hat, den effektiven Diensten oder ihnen gleichgesetzten Diensten gleichgesetzt, die das derzeitige Personalmitglied in den Polizeidiensten geleistet hat, 2. und anschliessend in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle das Dienstalter ermittelt wird, das dem Betrag des Gehalts entspricht, der dem in Nr.1 erwähnten Betrag des Gehalts entspricht oder unmittelbar darüber liegt, wobei der Höchstbetrag der zuerkannten Gehaltstabelle jedoch nicht überschritten werden kann. § 2 - Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 versteht man unter Gehalt das Gehalt, wie es in Anwendung des alten Statuts gewährt wird, verringert, für die derzeitigen Personalmitglieder, die dem Personal einer Gemeinde angehört haben, um den Betrag der eventuell darin einbezogenen Zweisprachigkeitsprämie.
Art. XII.XI.85 - Das in Artikel XII.XI.82 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders behält das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die es erhielt, bevor die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf dieses Personalmitglied anwendbar wurden, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und der Klauseln zur Sicherung der Gehaltstabelle, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund von Artikel XII.XI.82 Anspruch erheben kann.
Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und des Gehaltszuschlags, und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit seinem ursprünglichen Statut verbundene feste Besoldung oder die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbundene feste Besoldung erhält.
Unter der mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbundenen festen Besoldung versteht man die indexierte Summe der Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund von Artikel XII.XI.82 Anspruch erheben kann, sowie gegebenenfalls die Haushalts- oder Ortszulage. Hinzu kommt noch die in Artikel XI.III.4 Nr. 5 erwähnte Zweisprachigkeitszulage, wenn besagtes Personalmitglied bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds einer Gemeinde besass und sofern es diese Zulage erhält.
Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 und 2 § 2 und § 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 2 erwähnte Zulage anwendbar.
Art. XII.XI.86 - Den derzeitigen Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut von zum Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie versetzten Militärpersonen oder von zum Dienst in diesem Korps bestellten Militärpersonen besassen, wird ein Gehaltszuschlag gewährt, dessen Jahresbetrag auf 30.000 Franken (743,68 EUR) festgelegt ist.
Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 und 2 § 2 und § 4 ist mutatis mutandis auf den in Absatz 1 erwähnten Gehaltszuschlag anwendbar.
Art. XII.XI.87 - Den in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 oder in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders, die eine Stelle als Psychologe oder als Psychologieassistent in der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens oder im Stressteam der Generaldirektion des Personals bekleiden, wird ein Gehaltszuschlag gewährt in Höhe von: 1. einem Drittel der letzten zwischenzeitlichen Erhöhung der Gehaltstabelle B4D, wenn sie, falls die Bestimmungen von Artikel XII.II.52 Absatz 3 oder von Artikel XII.II.59 Absatz 3 auf sie angewandt worden waren, eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von höchstens einem Jahr erhalten hatten, 2. zwei Dritteln der letzten zwischenzeitlichen Erhöhung der Gehaltstabelle B4D, wenn sie, falls die Bestimmungen von Artikel XII.II.52 Absatz 3 oder von Artikel XII.II.59 Absatz 3 auf sie angewandt worden waren, eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von höchstens zwei Jahren erhalten hatten, 3. der letzten zwischenzeitlichen Erhöhung der Gehaltstabelle B4D, wenn sie, falls die Bestimmungen von Artikel XII.II.52 Absatz 3 oder von Artikel XII.II.59 Absatz 3 auf sie angewandt worden waren, eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von mehr als zwei Jahren erhalten hatten.
Art. XII.XI.88 - Für das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.85 Absatz 2 erwähnt, die indexierte Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung seines ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, gegebenenfalls wie es aufgrund eines in Artikel 330bis des Gerichtsgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 17.Februar 1997, erwähnten Auftrags gewährt wurde, 2. gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 3.eines der in den Artikeln 365ter, 366, 367, 367bis, 367ter, 373, 373bis, 373ter, 374, 375 oder 376 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnten Gehaltszuschläge oder jedes anderen Gehaltszuschlags, der ihm aufgrund einer Verordnungs- oder Vertragsbestimmung gewährt wurde, sofern es den Gehaltszuschlag in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 4. der im Königlichen Erlass vom 18.Januar 1974 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.
März 1974, 6. September 1979, 29. Januar 1990, 6. März 1991 und 31.
März 1993, erwähnten Zulage, sofern es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 5. der im Königlichen Erlass vom 19.April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1972, erwähnten Zulage oder der im Königlichen Erlass vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25.
Februar 1985, 20. Februar 1989, 6. November 1991, 4. März 1993, 22.
Juli 1993, 17. März 1995, 10. April 1995, 4. August 1996 und 20. April 1999, erwähnten Zulage, sofern es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 6. der im Königlichen Erlass vom 23.November 1982 zur Festlegung des Besoldungsstatuts der Militärpersonen, insbesondere in Artikel 24, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1992, erwähnten Zulage, sofern es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 7. der im Königlichen Erlass vom 6.Dezember 2000 zur Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an die technischen Gerichtsassistenten der Staatsanwaltschaften und an die Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, die mit dem Führen der Fahrzeuge zur Personenbeförderung beauftragt sind, erwähnten Zulage, sofern es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 8. der Zweisprachigkeitszulage oder der Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis und des Gebrauchs der zwei Landessprachen, wenn es Personalmitglied einer Gemeinde gewesen war und diese Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 9.jeglichen Bestandteils der Besoldung, den eine Gemeinde ihren Personalmitgliedern gewährte, wenn es diesen Bestandteil der Besoldung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, sofern: a) dieser Bestandteil eine Art Gehaltszuschlag ist, b) die Regeln für die Gewährung dieses Bestandteils bereits vor dem 7. Dezember 1998 bestimmt waren, c) der Minister sein Einverständnis gegeben hat, dass dieser Bestandteil der Besoldung für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt wird. Wenn es Personalmitglied einer Gemeinde war, werden die in Absatz 1 Nr. 5, 8 und 9 erwähnten Elemente nur berücksichtigt, solange das derzeitige Personalmitglied seine Zuweisung in der Gemeinde behält, in der es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen war. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, sofern die Zone, der es danach zugewiesen wird, vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die gleichen Besoldungselemente gewährte.
Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Zulage wird jedoch nur während eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berücksichtigt und nur, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht.
Art. XII.XI.89 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.88 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.
Art. XII.XI.90 - In Abweichung von Artikel XI.IV.111 kann das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders während zweier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Umzugsentschädigung erheben, auch wenn es die Einsetzung selber beantragt hat.
Es kann unter den gleichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen wie die, die in Absatz 1 erwähnt sind, Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 5 Unterabschnitt 12 erheben.
Art. XII.XI.91 - In Sachen Gehaltstabellen wird dem derzeitigen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, für die Anwendung seines ursprünglichen Statuts die Gehaltstabelle gewährt, die das Personalmitglied bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezog.
Eine höhere Gehaltstabelle wird ihm nur gewährt, sofern sie in Anwendung der Rechtsstellung, für deren Beibehaltung es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderungen nach Dienstalter erreicht werden konnte.
Art. XII.XI.92 - Das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds einer Gemeinde besass und sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, behält, sofern es Essensgutscheine in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt, das Anrecht auf die Essensgutscheine, solange es der Polizeizone, der die Gemeinde, deren Personalmitglied es war, angehörte, zugewiesen bleibt, wenn ihm diese Möglichkeit vorteilhafter als die Anwendung der Bestimmungen von Teil XI über die Verpflegungskosten erscheint.
Beide Vorteile dürfen jedoch weder gleichzeitig bezogen noch vermischt werden.
Das derzeitige Personalmitglied teilt seine Wahl zu dem Zeitpunk mit, zu dem es sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet.
Wenn es sich für die Beibehaltung der Essensgutscheine entschieden hat und einen zeitweiligen Auftrag erfüllt oder bestellt wird, um einen ständigen Dienst, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 erwähnt, auszuführen, wird das Anrecht auf Essensgutscheine für die Tage, an denen es die in Artikel XI.IV.38 erwähnte pauschale Tagesentschädigung erhält, ausgesetzt.
Art. XII.XI.93 - In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung der ursprünglichen Rechtsstellung Gebrauch gemacht wird oder nicht, behält das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds einer Gemeinde besass, das Anrecht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dieses vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.
Das Gleiche gilt für die Zulagen und jeden anderen Bestandteil der Besoldung, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Jedoch ist die Zahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen.
Art. XII.XI.94 - Für die Anwendung der Verordnungsbestimmungen des ursprünglichen Statuts unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, sind nachstehende darin vorkommende Wörter oder Ausdrücke wie folgt zu verstehen: 1. Gemeindebehörden: in Eingemeindezonen: der Gemeinderat, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder der Bürgermeister;in Mehrgemeindezonen: der Polizeirat oder das Polizeikollegium, 2. Personalmitglieder, die in Artikel 71 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961, abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1961, erwähnt sind: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Anwendung jeder diesbezüglichen Regelung von dieser Bestimmung betroffen waren, 3. Bürgermeister- und Schöffenkollegium: in Mehrgemeindezonen: das Polizeikollegium, 4.Gemeindepersonal: das in Artikel XII.I.1 Nr. 2 erwähnte Personal, 5. Gemeinden: Gemeinden oder Mehrgemeindezonen, 6.Bedienstete, die ein besoldetes Amt der ersten Stufe bekleiden, oder Bedienstete, die ein Amt bekleiden, das aufgrund einer Gehaltstabelle besoldet wird, deren Mindestbetrag mindestens mit dem Mindestbetrag der Gehaltstabelle übereinstimmt, die durch den Königlichen Erlass zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer Ministerien in der Grundregelung für den Verwaltungssekretär festgelegt ist: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Inhaber einer Gehaltstabelle der Stufe A sind, 7. Polizeipersonal: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der Korps der lokalen Polizei, 8.Bedienstete der Staatsverwaltungen, die einen in Stufe 1 eingestuften Dienstgrad innehaben: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Inhaber einer Gehaltstabelle der Stufe A sind, 9. Militärperson: das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft einer zum Dienst in einem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie bestellten Militärperson hatte oder das die Eigenschaft einer zu diesem Korps versetzten Militärperson hatte, 10.Minister der Landesverteidigung: der Minister, 11. Gemeinderat: in Mehrgemeindezonen: der Polizeirat, 12.Gemeindebediensteter: das in Nr. 4 erwähnte Personal, 13. Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtspersonals der Gerichtshöfe und Gerichte, einschliesslich der Personalmitglieder, die speziell den Gerichtsoffizieren zugeordnet sind: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die diese Eigenschaft bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hatten, 14.Bedienstete, die Funktionen ausüben, die mit einem Dienstgrad verbunden sind, der über dem Dienstgrad eines Hauptsachbearbeiters liegt: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Inhaber einer Gehaltstabelle über der Stufe B sind, 15. Offizier: die in Nr.9 erwähnte Militärperson, die einen Offiziersdienstgrad in den Streitkräften innehatte oder weiterhin innehat, 16. Unteroffizier: die in Nr.9 erwähnte Militärperson, die einen Dienstgrad eines Unteroffiziers in den Streitkräften innehatte oder weiterhin innehat, 17. Freiwilliger: die in Nr.9 erwähnte Militärperson, die einen Dienstgrad eines Freiwilligen in den Streitkräften innehatte oder weiterhin innehat, 18. Mitglied der Streitkräfte oder Mitglied des Militärpersonals: das in Nr.9 erwähnte Personalmitglied, 19. in einer Einheit mit gemischter Sprachenregelung oder in einer einsprachigen Einheit der anderen Sprachenregelung, wie in den Artikeln 22 und 24 des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnt, im Dienst sein: in einem Korps, einer Einheit, einem Dienst oder einer Stelle, wie in Artikel XI.III.31 erwähnt, im Dienst sein, 20. deutschsprachige Einheit: Korps, Einheit oder Dienst, das (die) (der) im deutschen Sprachgebiet angesiedelt ist, 21.Militärpersonen der Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes: die in Nr. 9 erwähnten Personalmitglieder, 22. zivile Einrichtung: jede Einrichtung, die nicht zu dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst gehört oder ihm nicht untersteht, 23.Adjutant und Kapitän-Kommandant: die in Nr. 9 erwähnte Militärperson, die einen Dienstgrad in den Streitkräften innehatte oder weiterhin innehat, 24. technischer Gerichtspolizeiassistent der Staatsanwaltschaften und Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, die mit dem Führen der Fahrzeuge zur Personenbeförderung beauftragt sind: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die diese Eigenschaft bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hatten, 25.Kommandanten der Einheit: das Personalmitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, das eine Einheit oder einen Dienst bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst befehligt, 26. Mitglieder der Kanzleien und Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte und Personalmitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften: die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die diese Eigenschaft bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hatten. Abschnitt 3 - Ursprüngliche Rechtsstellung Art. XII.XI.95 - Mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die nur Nr.6 - mit Ausnahme des darin erwähnten Kapitels VII Abschnitt 6 - zur Anwendung kommt, sind auf die derzeitigen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, unbeschadet der anderen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in denen ihr Statut bereits ausdrücklich bestimmt wird, nachstehende Artikel und Teile ebenfalls anwendbar: 1. Artikel XI.II.13, 2. Teil XI Titel III Kapitel I und gegebenenfalls Kapitel II, 3.wenn sie bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut einer zum Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie versetzten Militärperson besassen, die Artikel XI.III.5, XI.III.6 und XII.XI.86, 4. Teil XI Titel III Kapitel VII, VIII und X, 5.Artikel XI.IV.1, 6. Artikel XI.IV.2 sowie Kapitel VII und gegebenenfalls Kapitel IX, 7. Teil XI Titel V Kapitel I und, unbeschadet des Artikels XI.I.1 Nr. 8, Kapitel II, 8. die Artikel XII.XI.10, XII.XI.28, XII.XI.29, XII.XI.90, XIII.I.2, XIII.I.5, XIII.I.9 Nr. 9, XIII.I.10 § 1 Nr. 3 bis einschliesslich 30 und §§ 2 und 3.
TITEL XII - Nichtpolizeiliches Gemeindepersonal, das Gemeindepolizeikorps zugewiesen ist Art. XII.XII.1 - Die in Artikel 236 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden mit dem ersten Tag des Monats nach Ablauf der in demselben Artikel erwähnten Frist von drei Monaten wirksam, mit einer Regularisierung für diese abgelaufene Frist.
Art. XII.XII.2 - Die Einstufung der in Artikel XII.XII.1 erwähnten Personalmitglieder erfolgt auf der Grundlage der Angaben am Datum ihres Übergangs nach Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes und mutatis mutandis gemäss den Einstufungsregeln, die für die anderen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders gelten.
Art. XII.XII.3 - Die Übergangsbestimmungen des vorliegenden Teils sind gegebenenfalls entsprechend anwendbar auf die in Artikel XII.XII.1 erwähnten Personalmitglieder.
TEIL XIII - Abänderungsbestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und Schlussbestimmungen TITEL I - Abänderungsbestimmungen und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Art. XIII.I.1 - In Artikel 13bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 1.
Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 1980, werden die Wörter "Die in den Artikeln 4, 10, 11 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulagen" durch die Wörter "Die in den Artikeln 4 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulagen" ersetzt.
Art. XIII.I.2 - In Artikel 14 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.
März 1995, werden die Wörter "die in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Gehälter oder Zulagen sind weiterhin an den Index 114,20 gekoppelt" gestrichen.
Art. XIII.I.3 - In Artikel 40 § 3 des Königlichen Erlasses vom 24.
Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie werden die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 35 erwähnten Entschädigung" gestrichen.
KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen Art. XIII.I.4 - Im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 1 Nr.1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.
Mai 1970, 2. Artikel 1 Nr.5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.
Februar 1996, 3. Artikel 1 Nr.7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.
Februar 1988.
Diese Bestimmungen bleiben jedoch für die Anwendung von Artikel XII.XI.23 in Kraft.
Art. XIII.I.5 - Im Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen werden folgende Artikel aufgehoben: 1. Artikel 1 § 1 Nr.1, 2 und 3, 2. Artikel 1 § 1 Nr.6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20.
November 1978, 3. Artikel 1 § 2, 4.die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9, 5. Artikel 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.März 1995, 6. die Artikel 11 und 12. Art. XIII.I.6 - Im Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Artikel 6 Nr.3 bis einschliesslich 5, 2. Artikel 7 § 1 Absatz 3, 3.die Artikel 8 und 23, 4. Artikel 29, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25.Februar 1996 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, 5. Titel II Kapitel Vbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.Dezember 1994, 6. Artikel 31 § 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1994 und 2. März 1998, 7. Artikel 32, 8.Artikel 33, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, 9. Titel III Kapitel IV, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Januar 1991, 25. Februar 1996 und 2. März 1998, 10. Artikel 39, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.Dezember 1994, 11. Artikel 40ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, 12. Anlage B, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. August 1999, 13. Anlage D, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.Februar 1996.
Art. XIII.I.7 - Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2000, wird aufgehoben.
Diese Bestimmung bleibt jedoch für die Anwendung von Artikel XII.XI.23 in Kraft.
Art. XIII.I.8 - Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 1998, wird aufgehoben.
Art. XIII.I.9 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 20.August 1956 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei den Staatsanwaltschaften, 2. der Königliche Erlass vom 13.Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, 3. der Königliche Erlass vom 12.Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, 4. der Königliche Erlass vom 24.Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, 5. der Königliche Erlass vom 1.Juni 1994 zur Festlegung der Entschädigungsregelung für Mitglieder der Gerichtspolizei, die als Verbindungsoffiziere ins Ausland entsandt worden sind, 6. der Königliche Erlass vom 23.September 1994 zur Gewährung einer Pauschalzulage an die Personalmitglieder der Gendarmerie, die den unmittelbaren Schutz des Königs und bestimmter Mitglieder der Königlichen Familie gewährleisten, 7. der Königliche Erlass vom 23.Juni 1995 zur Gewährung eines einmaligen Betrags an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, 8. der Königliche Erlass vom 8.Juli 1999 zur Festlegung einer Pauschalzulage für bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die in der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens eingesetzt sind, 9. der Königliche Erlass vom 8.Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen, 10. der Ministerielle Erlass vom 24.Dezember 1985 zur Bestimmung der Berechnungsweise der Arbeitsstunden des Gendarmeriepersonals, 11. der Ministerielle Erlass vom 29.Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade, 12. das ministerielle Rundschreiben vom 18.Oktober 1993 in Bezug auf die Entschädigungsregelung für die als Verbindungsoffiziere der belgischen Polizeidienste im Ausland bestellten Personalmitglieder der Gendarmerie.
In Abweichung von Absatz 1: 1. bleiben die in Absatz 1 Nr.1, 2, 6, 8, 9 und 10 erwähnten Erlasse jedoch für die Fälle in Kraft, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entstanden sind und unter diese Regelung hätten fallen müssen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für die Bearbeitung der Daten, die notwendig sind, um eine Entscheidung zu treffen und sich auf ein Datum vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beziehen, 2. bleibt die in Absatz 1 Nr.5 und 12 erwähnte Regelung jedoch für die Anwendung von Artikel XII.XI.26 in Kraft.
Art. XIII.I.10 - § 1 - Folgende Bestimmungen sind fortan nicht mehr auf die Personalmitglieder anwendbar: 1. mit Ausnahme der Personalmitglieder, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen, sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und nicht über eine kostenlose Wohnung verfügen, der Königliche Erlass vom 30.November 1950 über die Unterbringung verschiedener Kategorien des vom Staat besoldeten Personals, 2. mit Ausnahme der Personalmitglieder, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen, sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und nicht über eine kostenlose Wohnung verfügen, der Königliche Erlass vom 31.Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Ämter des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Februar 1954, 7. Januar 1956, 18. September 1958 und 8.April 1974, 3. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder, der Königliche Erlass vom 17. April 1956 zur Gewährung einer Fahrtkostenentschädigung an bestimmte Familienmitglieder von schwer kranken, verunglückten oder gestorbenen Militärpersonen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1981, 4. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder, der Königliche Erlass vom 23. März 1961 über die Zulage für Militärpersonen, die die Ausbildung zum Fallschirmspringer erhalten haben, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
Februar 1970, 5. Oktober 1972, 1. März 1977, 11. Juni 1981, 15. März 1988, 21. März 1991 und 11. August 1994, 5. der Königliche Erlass vom 15.Januar 1962 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die Dienstreisen im Ausland unternehmen, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Mai 1965, 8.April 1974, 14. Februar 1978 und 11. Juli 1978, 6. der Königliche Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993 und durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970, 4. Dezember 1990, 4.
März 1993, 17. März 1995 und 10. April 1995, 7. der Königliche Erlass vom 18.Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 28. Januar 1970, 13. Oktober 1971, 28. März 1974, 17. Januar 1975, 24. November 1975, 29. April 1977 und 12.
Dezember 1984 und durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juni 1976, 12.
Dezember 1984, 17. März 1995, 24. April 1997 und 26. Mai 1999, 8. der Königliche Erlass vom 13.April 1965 zur Regelung der Beteiligung des Staates an den Wohnortswechselkosten der Personalmitglieder der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 1970 und 17. März 1995, 9. der Königliche Erlass vom 21.Juni 1965 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für das Provinzial- und Gemeindepersonal, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Februar 1974 und 29. August 1991, 10. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Mai 1973, 22.Juli 1975 und 27. November 1985, 11. der Königliche Erlass vom 29.Dezember 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Fahrkosten, die durch Dienstfahrten des Provinzial- und Gemeindepersonals entstehen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. August 1976 und 18. April 1985, 12. der Königliche Erlass vom 30.Januar 1967 zur Gewährung einer Haushalts- oder Ortszulage an das Personal der Ministerien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1969, 29. Juni 1973, 4.
Januar 1974, 10. September 1981, 14. Dezember 1981, 3. Dezember 1987, 16. August 1988, 13.Dezember 1989, 21. März 1990, 7. August 1991, 20.
Oktober 1992 und 5. März 1993, 13. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, der Königliche Erlass vom 16. Dezember 1969 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod bestimmter Militärpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.
Dezember 1973, 8. April 1974, 15. März 1988 und 21. März 1991, 14. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und, was die Taucherzulage betrifft, der mit der spezialisierten Überwachung oder dem spezialisierten Einsatz beauftragten Mitglieder der zentralen Dienste, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen, der Königliche Erlass vom 21. Januar 1971 zur Gewährung von Zulagen an Mitglieder der Streitkräfte sowie an bestimmte Mitglieder des Zivilpersonals des Ministeriums der Landesverteidigung für bestimmte Arbeiten oder Leistungen mit einem besonders gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Charakter, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Juni 1975, 1. März 1977, 6. November 1981 und 11. Dezember 1987, 15. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, der Königliche Erlass vom 20. Oktober 1972 zur Schaffung einer Zulage zugunsten bestimmter Personalmitglieder für Dienstleistungen, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erbracht werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1977, 16.
Mai 1980, 15. März 1988, 21. März 1991, 11. August 1994 und 22.
November 1999, 16. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, die Artikel 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 29.
Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, 17. der Königliche Erlass vom 1.Oktober 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Beteiligung der Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen und Gemeindeföderationen an bestimmten Fahrkosten ihrer Personalmitglieder, 18. der Königliche Erlass vom 21.Oktober 1975 zur Festlegung der auf Militärpersonen, die in Belgien zur Übernahme bestimmter realer Kosten verpflichtet sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Dezember 1977, 1. Juni 1978, 15.
März 1988, 21. März 1991, 7. Mai 1991 und 11. August 1994, 19. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, der Königliche Erlass vom 27. Mai 1975 über die Beteiligung des Staates an bestimmten Bestattungskosten für Militärpersonen, die im aktiven Dienst gestorben sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. März 1979, 15. März 1988 und 21.
März 1991, 20. der Königliche Erlass vom 17.November 1976 zur Festlegung der Grenzen der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen und Gemeinden für gefährliche, gesundheitsschädliche oder lästige Arbeiten, 21. der Königliche Erlass vom 1.März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1984, 30.September 1987, 17. Juli 1989 und 7. Mai 1991, 22. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1980 zur Gewährung einer Jahresendzulage an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999, 23. der Königliche Erlass vom 28.Dezember 1950 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, insbesondere die Artikel 47, 48, 49, 50, 51, 53, 55, 56, 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 1983, 24. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, der Königliche Erlass vom 15. März 1984 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an bestimmte Personalmitglieder der Streitkräfte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. März 1988, 21. März 1991 und 22. November 1999, 25. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder, der Königliche Erlass vom 7. Dezember 1992 zur Gewährung einer Umzugsentschädigung an Militärpersonen bei Verlegung des gewöhnlichen Arbeitsplatzes, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. November 1988 und 22. November 1999, 26. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder, der Königliche Erlass vom 12. Juli 1993 über die Gewährung von Zulagen für Lehraufträge und für die Ausübung bestimmter Funktionen an bestimmten Schulen für die Aus- und Weiterbildung von Offizieren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1998 und 8. Oktober 1998, 27. der Königliche Erlass vom 16.Dezember 1996 zur Gewährung einer Prämie für die Kenntnis einer zweiten Landessprache an die Mitglieder der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften sowie an das Personal der Kanzleien und Staatsanwaltschaften, 28. mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Personalmitglieder, der Königliche Erlass vom 23. Dezember 1998 zur Gewährung einer Zulage für Zweisprachigkeit an bestimmte Militärpersonen im aktiven Dienst, 29. der Ministerielle Erlass vom 17.März 1966 zur Festlegung der Fahrtkostenentschädigung pro Kilometer für Personen, die für ihre Dienstfahrten ein ihnen gehörendes Verkehrsmittel benutzen, das kein Personenkraftwagen ist, 30. der Ministerielle Erlass vom 3.Oktober 1973 zur Regelung der Fahrtkostenentschädigung für bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt für Fahrten auf der Schelde innerhalb der Antwerpener Agglomeration. § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels XII.XI.26 bleiben die Regelungen, die in demselben Paragraphen Nr. 2, 3, 4, 6 bis einschliesslich 20, 25, 26, 29 und 30 sowie in den Kapiteln I bis III desselben Paragraphen Nr. 5 und in den Kapiteln II Abschnitt 5 und 6 und III desselben Paragraphen Nr. 21 erwähnt sind, jedoch für die Fälle in Kraft, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entstanden sind und unter diese Regelungen hätten fallen müssen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für die Bearbeitung der Daten, die notwendig sind, um eine Entscheidung zu treffen, und sich auf ein Datum vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beziehen. § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 21 bleibt Tabelle 1.a. des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung jedoch für die in Artikel XII.XI.36 § 1 erwähnten Personalmitglieder in Kraft.
TITEL II - Schlussbestimmungen Art. XIII.II.1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2001 in Kraft, mit Ausnahme von: 1. Teil VII Titel I, der an dem vom Minister bestimmten Datum und spätestens am 1.April 2003 in Kraft tritt, 2. Artikel XI.III.28, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.
Art. XIII.II.2 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Öffentlichen Dienstes und Unser Vizepremierminister und Minister des Haushalts sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Paris, den 30. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN