publié le 06 avril 2023
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'interruption de carrière pour aidants proches. - Traduction allemande
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15 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'interruption de carrière pour aidants proches. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 novembre 2021 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'interruption de carrière pour aidants proches (Moniteur belge du 29 novembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf Laufbahnunterbrechung für nahestehende Hilfspersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, des Artikels 99 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, des Artikels 100ter, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2019, und des Artikels 102ter, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2019;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27.
Januar 2021;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 503/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. Oktober 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 8. März 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 15. März 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 12. Mai 2021;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 28. Juli 2021 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Teil VIII Titel XV RSPol wird ein Artikel VIII.XV.5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VIII.XV.5bis - § 1 - In Anwendung von Artikel 99 Absatz 4 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen sind die in den Artikeln 100ter und 102ter des besagten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehenen Bestimmungen auf die Personalmitglieder anwendbar. § 2 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels unterbrechen, erhalten vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage, die derjenigen entspricht, die für Personalmitglieder, mit Ausnahme der Mitglieder des Vertragspersonals, vorgesehen ist, auf die die in Artikel 117 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnte Regelung der Laufbahnunterbrechung zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds anwendbar ist. § 3 - Mitglieder des Vertragspersonals, die ihre Laufbahn in Anwendung des vorliegenden Artikels unterbrechen, erhalten vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage, die derjenigen entspricht, die für Mitglieder des Vertragspersonals vorgesehen ist, auf die die in Artikel VIII.XV.4 § 1 erwähnte Regelung der Laufbahn-unterbrechung zur Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds anwendbar ist." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 15. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE