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Arrêté Royal du 31 août 2005
publié le 19 mai 2008

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000391
pub.
19/05/2008
prom.
31/08/2005
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eli/arrete/2005/08/31/2008000391/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 AOUT 2005. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2005).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4, VI.I.5 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 und 3, VI.I.7, VI.I.10 § 2, VI.I.13 Absatz 2, VIII.I.1 Nr. 2 und VIII.III.3;

Aufgrund der Protokolle Nr. 119 und 125/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 3. Juni 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 4. Februar 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004 und vom 27. April 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

August 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. April 2004;

Aufgrund der Gutachten 38.071/2 und 38.318/2 des Staatsrates vom 16.

Februar 2005 beziehungsweise 9. Mai 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel VI.I.3 § 2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 2 - In Artikel VI.I.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden dauern. » Art. 3 - Artikel VI.I.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Absätze ersetzt: « Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt.

Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert wird. » Art. 4 - Artikel VI.I.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden pro Jahr arbeiten.Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden pro Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf vierunddreissig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden. » 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende einbegriffen.Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden festgelegt werden. » Art. 5 - Artikel VI.I.7 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 Absatz 1 » ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.7 werden die Wörter « oder im hohen Konzertierungsausschuss. » durch die Wörter « oder im hohen Konzertierungsausschuss, » ersetzt. 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 8.für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine Abweichung erfordern. » 4. In Absatz 2 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 Absatz 1 » ersetzt. 5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « um dort » und den Wörtern « Dienste von zwölf Stunden » die Wörter « andere als in Absatz 2 erwähnte » eingefügt. 6. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden vorzusehen.

Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » Art. 6 - Artikel VI.I.10 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden Nachtleistungen pro Jahr verrichten.Die Höchstanzahl Nachtleistungen, während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig pro Jahr.

Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Personalmitglied beschliessen, mehr als vierhundert Stunden Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.

Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr festgelegt werden.

Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende freie Nächte hat. » 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden.» Art. 7 - In Artikel VI.I.13 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « in Artikel VIII.III.12 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten » ersetzt.

Art. 8 - Artikel VIII.I.1 Nr. 2 RSPol wird durch folgenden Text ersetzt: « 2. « Werktagen »: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage.

Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 und 5 ist unter « Werktagen » zu verstehen: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist. » Art. 9 - Artikel VIII.III.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im Voraus beantragt werden. » Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag der Bezugsperiode, die dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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