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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/08/2005
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
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31 AOUT 2005. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 31 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie
de police. - Traduction allemande van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 31 août 2005 portant modification de l'arrêté royal besluit van 31 augustus 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel
services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2005). van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 november 2005).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist; ersetzt worden ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor; Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4, VI.I.5 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 Artikel VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4, VI.I.5 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2
und 3, VI.I.7, VI.I.10 § 2, VI.I.13 Absatz 2, VIII.I.1 Nr. 2 und und 3, VI.I.7, VI.I.10 § 2, VI.I.13 Absatz 2, VIII.I.1 Nr. 2 und
VIII.III.3; VIII.III.3;
Aufgrund der Protokolle Nr. 119 und 125/4 des Verhandlungsausschusses Aufgrund der Protokolle Nr. 119 und 125/4 des Verhandlungsausschusses
für die Polizeidienste vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 3. Juni für die Polizeidienste vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 3. Juni
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 4. Februar Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 4. Februar
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004
und vom 27. April 2004; und vom 27. April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
August 2004; August 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 20. April 2004; Dienstes vom 20. April 2004;
Aufgrund der Gutachten 38.071/2 und 38.318/2 des Staatsrates vom 16. Aufgrund der Gutachten 38.071/2 und 38.318/2 des Staatsrates vom 16.
Februar 2005 beziehungsweise 9. Mai 2005, abgegeben in Anwendung des Februar 2005 beziehungsweise 9. Mai 2005, abgegeben in Anwendung des
Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel VI.I.3 § 2 RSPol, abgeändert durch den Artikel 1 - In Artikel VI.I.3 § 2 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird Absatz 2 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel VI.I.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 2 - In Artikel VI.I.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2003, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Erlass vom 24. Oktober 2003, wird ein Paragraph 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden « § 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden
dauern. » dauern. »
Art. 3 - Artikel VI.I.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Absätze Art. 3 - Artikel VI.I.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Absätze
ersetzt: ersetzt:
« Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode « Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode
jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem
geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt. geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt.
Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander
folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der
normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert
wird. » wird. »
Art. 4 - Artikel VI.I.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass Art. 4 - Artikel VI.I.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden « Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden
pro Jahr arbeiten. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige pro Jahr arbeiten. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige
Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden pro Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden pro
Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden
Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig
Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf
vierunddreissig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden. » vierunddreissig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden. »
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden « Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden
gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf
mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende
einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige
Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden
nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden
Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach
Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden
festgelegt werden. » festgelegt werden. »
Art. 5 - Artikel VI.I.7 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass Art. 5 - Artikel VI.I.7 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 1. In Absatz 1 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6
Absatz 1 » ersetzt. Absatz 1 » ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter « oder im hohen 2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter « oder im hohen
Konzertierungsausschuss. » durch die Wörter « oder im hohen Konzertierungsausschuss. » durch die Wörter « oder im hohen
Konzertierungsausschuss, » ersetzt. Konzertierungsausschuss, » ersetzt.
3. In Absatz 1 wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 8. für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine « 8. für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine
Abweichung erfordern. » Abweichung erfordern. »
4. In Absatz 2 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 4. In Absatz 2 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6
Absatz 1 » ersetzt. Absatz 1 » ersetzt.
5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « um dort » und den Wörtern 5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « um dort » und den Wörtern
« Dienste von zwölf Stunden » die Wörter « andere als in Absatz 2 « Dienste von zwölf Stunden » die Wörter « andere als in Absatz 2
erwähnte » eingefügt. erwähnte » eingefügt.
6. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: 6. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des « Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des
Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und
nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in
Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um
dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden
vorzusehen. vorzusehen.
Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten
Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter
aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. »
Art. 6 - Artikel VI.I.10 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 6 - Artikel VI.I.10 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden « § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden
Nachtleistungen pro Jahr verrichten. Die Höchstanzahl Nachtleistungen, Nachtleistungen pro Jahr verrichten. Die Höchstanzahl Nachtleistungen,
während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig
pro Jahr. pro Jahr.
Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das
Personalmitglied beschliessen, mehr als vierhundert Stunden Personalmitglied beschliessen, mehr als vierhundert Stunden
Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu
verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen
und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen
des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden
Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig
Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr
festgelegt werden. festgelegt werden.
Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden
Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende
freie Nächte hat. » freie Nächte hat. »
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten « § 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten
Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter
aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. »
Art. 7 - In Artikel VI.I.13 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « in Art. 7 - In Artikel VI.I.13 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « in
Artikel VIII.III.12 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln Artikel VIII.III.12 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln
VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten » ersetzt. VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten » ersetzt.
Art. 8 - Artikel VIII.I.1 Nr. 2 RSPol wird durch folgenden Text Art. 8 - Artikel VIII.I.1 Nr. 2 RSPol wird durch folgenden Text
ersetzt: ersetzt:
« 2. « Werktagen »: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der « 2. « Werktagen »: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der
ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit
Ausnahme der Samstage und Sonntage. Ausnahme der Samstage und Sonntage.
Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach
Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten
durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4
und 5 ist unter « Werktagen » zu verstehen: Tage, an denen das und 5 ist unter « Werktagen » zu verstehen: Tage, an denen das
Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu
arbeiten verpflichtet ist. » arbeiten verpflichtet ist. »
Art. 9 - Artikel VIII.III.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 9 - Artikel VIII.III.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni « Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni
bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im
Voraus beantragt werden. » Voraus beantragt werden. »
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag der Bezugsperiode, Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag der Bezugsperiode,
die dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, die dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt,
in Kraft. in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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