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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
31 AOUT 2005. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du | 31 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services | koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie |
de police. - Traduction allemande | van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 31 août 2005 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 31 augustus 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit |
du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des | van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel |
services de police (Moniteur belge du 3 novembre 2005). | van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 november 2005). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist; | ersetzt worden ist; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter |
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor; | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4, VI.I.5 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 | Artikel VI.I.3 § 2 Absatz 2, VI.I.4, VI.I.5 Absatz 2, VI.I.6 Absatz 2 |
und 3, VI.I.7, VI.I.10 § 2, VI.I.13 Absatz 2, VIII.I.1 Nr. 2 und | und 3, VI.I.7, VI.I.10 § 2, VI.I.13 Absatz 2, VIII.I.1 Nr. 2 und |
VIII.III.3; | VIII.III.3; |
Aufgrund der Protokolle Nr. 119 und 125/4 des Verhandlungsausschusses | Aufgrund der Protokolle Nr. 119 und 125/4 des Verhandlungsausschusses |
für die Polizeidienste vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 3. Juni | für die Polizeidienste vom 28. Januar 2004 beziehungsweise 3. Juni |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 4. Februar | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 4. Februar |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2004 |
und vom 27. April 2004; | und vom 27. April 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
August 2004; | August 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 20. April 2004; | Dienstes vom 20. April 2004; |
Aufgrund der Gutachten 38.071/2 und 38.318/2 des Staatsrates vom 16. | Aufgrund der Gutachten 38.071/2 und 38.318/2 des Staatsrates vom 16. |
Februar 2005 beziehungsweise 9. Mai 2005, abgegeben in Anwendung des | Februar 2005 beziehungsweise 9. Mai 2005, abgegeben in Anwendung des |
Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den | Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel VI.I.3 § 2 RSPol, abgeändert durch den | Artikel 1 - In Artikel VI.I.3 § 2 RSPol, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird Absatz 2 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2003, wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel VI.I.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 2 - In Artikel VI.I.4 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Oktober 2003, wird ein Paragraph 3 mit folgendem | Erlass vom 24. Oktober 2003, wird ein Paragraph 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden | « § 3 - Eine geplante Dienstleistung muss mindestens vier Stunden |
dauern. » | dauern. » |
Art. 3 - Artikel VI.I.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Absätze | Art. 3 - Artikel VI.I.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Absätze |
ersetzt: | ersetzt: |
« Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode | « Mit Einverständnis des Personalmitglieds kann diese Ruheperiode |
jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem | jedoch zehn aufeinander folgende Stunden betragen, wenn sie einem |
geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt. | geplanten Dienst zwischen zwanzig und dreiundzwanzig Uhr folgt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander | Die in Absatz 1 erwähnte Ruheperiode kann zudem acht aufeinander |
folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der | folgende Stunden betragen, wenn die Arbeitszeit nach Ablauf der |
normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert | normalerweise vorgesehenen Arbeitszeit unvorhergesehen verlängert |
wird. » | wird. » |
Art. 4 - Artikel VI.I.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Art. 4 - Artikel VI.I.6 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden | « Personalmitglieder dürfen an höchstens achtundzwanzig Wochenenden |
pro Jahr arbeiten. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige | pro Jahr arbeiten. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige |
Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden pro | Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden pro |
Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden | Jahr zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden |
Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig | Konzertierungsausschuss kann die Höchstgrenze von achtundzwanzig |
Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf | Wochenenden notfalls je nach Erfordernissen des Dienstes bis auf |
vierunddreissig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden. » | vierunddreissig Wochenenden pro Jahr festgelegt werden. » |
2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden | « Personalmitglieder, die an drei aufeinander folgenden Wochenenden |
gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf | gearbeitet haben, haben am darauf folgenden Wochenende Anrecht auf |
mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende | mindestens sechzig Stunden ununterbrochener Ruhezeit, Wochenende |
einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige | einbegriffen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige |
Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden | Behörde und das Personalmitglied beschliessen, an mehr Wochenenden |
nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden | nacheinander zu arbeiten. Nach Konzertierung im betreffenden |
Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach | Konzertierungsausschuss kann das Maximum notfalls je nach |
Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden | Erfordernissen des Dienstes auf vier aufeinander folgende Wochenenden |
festgelegt werden. » | festgelegt werden. » |
Art. 5 - Artikel VI.I.7 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Art. 5 - Artikel VI.I.7 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 3. Februar 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 |
Absatz 1 » ersetzt. | Absatz 1 » ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter « oder im hohen | 2. In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter « oder im hohen |
Konzertierungsausschuss. » durch die Wörter « oder im hohen | Konzertierungsausschuss. » durch die Wörter « oder im hohen |
Konzertierungsausschuss, » ersetzt. | Konzertierungsausschuss, » ersetzt. |
3. In Absatz 1 wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. In Absatz 1 wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 8. für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine | « 8. für vom König bestimmte wiederkehrende Ereignisse, die eine |
Abweichung erfordern. » | Abweichung erfordern. » |
4. In Absatz 2 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 | 4. In Absatz 2 werden die Wörter « VI.I.6 » durch die Wörter « VI.I.6 |
Absatz 1 » ersetzt. | Absatz 1 » ersetzt. |
5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « um dort » und den Wörtern | 5. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « um dort » und den Wörtern |
« Dienste von zwölf Stunden » die Wörter « andere als in Absatz 2 | « Dienste von zwölf Stunden » die Wörter « andere als in Absatz 2 |
erwähnte » eingefügt. | erwähnte » eingefügt. |
6. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: | 6. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des | « Unbeschadet des Absatzes 3 kann auf Beschluss des Ministers, des |
Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von | Bürgermeisters oder des Polizeirates, je nach Fall, aufgrund von |
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und | ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Erfordernissen des Dienstes und |
nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in | nach Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss von den in |
Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um | Artikel VI.I.4 § 2 erwähnten Arbeitsbedingungen abgewichen werden, um |
dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden | dort andere als in Absatz 2 erwähnte Dienste von zwölf Stunden |
vorzusehen. | vorzusehen. |
Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten | Von den in Artikel VI.I.6 Absatz 2 bis 4 aufgeführten |
Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter | Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter |
aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » | aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » |
Art. 6 - Artikel VI.I.10 RSPol, abgeändert durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel VI.I.10 RSPol, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 24. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden | « § 2 - Ein Personalmitglied darf höchstens vierhundert Stunden |
Nachtleistungen pro Jahr verrichten. Die Höchstanzahl Nachtleistungen, | Nachtleistungen pro Jahr verrichten. Die Höchstanzahl Nachtleistungen, |
während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig | während deren diese Stunden verrichtet werden dürfen, beträgt siebzig |
pro Jahr. | pro Jahr. |
Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das | Im gegenseitigen Einvernehmen können die zuständige Behörde und das |
Personalmitglied beschliessen, mehr als vierhundert Stunden | Personalmitglied beschliessen, mehr als vierhundert Stunden |
Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu | Nachtleistungen und/oder mehr als siebzig Nachtleistungen pro Jahr zu |
verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen | verrichten, wobei jedoch vierhundertachtzig Stunden Nachtleistungen |
und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. | und fünfundachtzig Nächte pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen | Die in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenzen können je nach Erfordernissen |
des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden | des Dienstes und nach Konzertierung im betreffenden |
Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig | Konzertierungsausschuss notfalls bis auf vierhundertachtzig |
Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr | Nachtleistungen beziehungsweise fünfundachtzig Nächte pro Jahr |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden | Das Personalmitglied darf höchstens an sieben aufeinander folgenden |
Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende | Nächten arbeiten, nach denen es Anrecht auf zwei aufeinander folgende |
freie Nächte hat. » | freie Nächte hat. » |
2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten | « § 3 - Von den im vorliegenden Artikel aufgeführten |
Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter | Arbeitsbedingungen darf auf Beschluss des Ministers unter |
aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » | aussergewöhnlichen Umständen abgewichen werden. » |
Art. 7 - In Artikel VI.I.13 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « in | Art. 7 - In Artikel VI.I.13 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « in |
Artikel VIII.III.12 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln | Artikel VIII.III.12 erwähnten » durch die Wörter « in den Artikeln |
VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten » ersetzt. | VIII.III.12 und VIII.III.13 Absatz 2 erwähnten » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel VIII.I.1 Nr. 2 RSPol wird durch folgenden Text | Art. 8 - Artikel VIII.I.1 Nr. 2 RSPol wird durch folgenden Text |
ersetzt: | ersetzt: |
« 2. « Werktagen »: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der | « 2. « Werktagen »: Tage, an denen das Personalmitglied aufgrund der |
ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit | ihm auferlegten Arbeitsregelung zu arbeiten verpflichtet ist, mit |
Ausnahme der Samstage und Sonntage. | Ausnahme der Samstage und Sonntage. |
Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach | Für die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde und nach |
Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten | Konzertierung im betreffenden Konzertierungsausschuss bestimmten |
durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 | durchgehenden Dienste in den Korps der lokalen Polizei der Kategorie 4 |
und 5 ist unter « Werktagen » zu verstehen: Tage, an denen das | und 5 ist unter « Werktagen » zu verstehen: Tage, an denen das |
Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu | Personalmitglied aufgrund der ihm auferlegten Arbeitsregelung zu |
arbeiten verpflichtet ist. » | arbeiten verpflichtet ist. » |
Art. 9 - Artikel VIII.III.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 9 - Artikel VIII.III.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni | « Der in Absatz 2 erwähnte Jahresurlaub, der in der Periode von Juni |
bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im | bis September genommen wird, muss im Prinzip mindestens vier Monate im |
Voraus beantragt werden. » | Voraus beantragt werden. » |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag der Bezugsperiode, | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag der Bezugsperiode, |
die dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, | die dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt, |
in Kraft. | in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |