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Arrêté Royal du 20 décembre 2007
publié le 08 octobre 2008

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les agents de quartier. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000827
pub.
08/10/2008
prom.
20/12/2007
ELI
eli/arrete/2007/12/20/2008000827/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les agents de quartier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les agents de quartier (Moniteur belge du 16 janvier 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in Bezug auf Revierbedienstete ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Juli 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 11. Juni 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007;

Aufgrund des Gutachtens 43.645/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XI.III.6bis - § 1 - Das Personalmitglied, das in eine Stelle als Revierbediensteter bestellt wird, wie in Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung erwähnt, und tatsächlich diese Funktion ausübt, wird pro Bezugsperiode, wie in Artikel VI.I.3 § 1 erwähnt, mindestens zwanzig Stunden samstags, sonntags oder an einem Feiertag, darunter vierzehn Stunden für die Revierarbeit, zum Dienst befohlen.

Wenn das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied nicht vollzeitig beschäftigt ist, werden diese Mindestanzahlen proportional verringert. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Wörter « eines Kalendermonats » in Artikel XI.III.6 § 3 als die Wörter « einer Bezugsperiode » zu lesen.

In Abweichung von Artikel XI.III.6 § 4 werden die darin erwähnten Beträge dem in § 1 erwähnten Personalmitglied im zweiten Monat nach der Bezugsperiode, auf die sich die Beträge beziehen, ausgezahlt. § 3 - Sollten die in § 1 erwähnten Normen während der Bezugsperiode infolge der von der Behörde auferlegten Organisation des Dienstes nicht erfüllt werden, wird die Anzahl Stunden, die samstags, sonntags oder an einem Feiertag zu wenig geleistet wurden, für die Berechnung der diesbezüglichen Zulage berücksichtigt, mit Ausnahme der Stunden für zusätzliche Dienstleistungen.

Es kann jedoch auf Antrag oder mit Zustimmung des Personalmitglieds von diesen Normen abgewichen werden, insbesondere wenn Letzteres Urlaub nehmen möchte. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung. » Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vize-Premierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vize-Premierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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