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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/12/2007
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne les agents de quartier. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten met betrekking tot de wijkagenten. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté 20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie
services de police en ce qui concerne les agents de quartier. - van het personeel van de politiediensten met betrekking tot de
Traduction allemande wijkagenten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté besluit van 20 december 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel
services de police en ce qui concerne les agents de quartier (Moniteur van de politiediensten met betrekking tot de wijkagenten (Belgisch
belge du 16 janvier 2008). Staatsblad van 16 januari 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste in Bezug auf Revierbedienstete Personals der Polizeidienste in Bezug auf Revierbedienstete
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 24. August 2006; Polizeidienste vom 24. August 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Juli 2007; Juli 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 11. Juni 2007; Dienstes vom 11. Juni 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 26. Juni 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.645/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.645/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.6bis mit folgendem Artikel 1 - In den RSPol wird ein Artikel XI.III.6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. XI.III.6bis - § 1 - Das Personalmitglied, das in eine Stelle « Art. XI.III.6bis - § 1 - Das Personalmitglied, das in eine Stelle
als Revierbediensteter bestellt wird, wie in Artikel 2 Absatz 3 des als Revierbediensteter bestellt wird, wie in Artikel 2 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 17. September 2001 zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung erwähnt, und tatsächlich diese Funktion Gunsten der Bevölkerung erwähnt, und tatsächlich diese Funktion
ausübt, wird pro Bezugsperiode, wie in Artikel VI.I.3 § 1 erwähnt, ausübt, wird pro Bezugsperiode, wie in Artikel VI.I.3 § 1 erwähnt,
mindestens zwanzig Stunden samstags, sonntags oder an einem Feiertag, mindestens zwanzig Stunden samstags, sonntags oder an einem Feiertag,
darunter vierzehn Stunden für die Revierarbeit, zum Dienst befohlen. darunter vierzehn Stunden für die Revierarbeit, zum Dienst befohlen.
Wenn das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied nicht vollzeitig Wenn das in Absatz 1 erwähnte Personalmitglied nicht vollzeitig
beschäftigt ist, werden diese Mindestanzahlen proportional verringert. beschäftigt ist, werden diese Mindestanzahlen proportional verringert.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Wörter « § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind die Wörter «
eines Kalendermonats » in Artikel XI.III.6 § 3 als die Wörter « einer eines Kalendermonats » in Artikel XI.III.6 § 3 als die Wörter « einer
Bezugsperiode » zu lesen. Bezugsperiode » zu lesen.
In Abweichung von Artikel XI.III.6 § 4 werden die darin erwähnten In Abweichung von Artikel XI.III.6 § 4 werden die darin erwähnten
Beträge dem in § 1 erwähnten Personalmitglied im zweiten Monat nach Beträge dem in § 1 erwähnten Personalmitglied im zweiten Monat nach
der Bezugsperiode, auf die sich die Beträge beziehen, ausgezahlt. der Bezugsperiode, auf die sich die Beträge beziehen, ausgezahlt.
§ 3 - Sollten die in § 1 erwähnten Normen während der Bezugsperiode § 3 - Sollten die in § 1 erwähnten Normen während der Bezugsperiode
infolge der von der Behörde auferlegten Organisation des Dienstes infolge der von der Behörde auferlegten Organisation des Dienstes
nicht erfüllt werden, wird die Anzahl Stunden, die samstags, sonntags nicht erfüllt werden, wird die Anzahl Stunden, die samstags, sonntags
oder an einem Feiertag zu wenig geleistet wurden, für die Berechnung oder an einem Feiertag zu wenig geleistet wurden, für die Berechnung
der diesbezüglichen Zulage berücksichtigt, mit Ausnahme der Stunden der diesbezüglichen Zulage berücksichtigt, mit Ausnahme der Stunden
für zusätzliche Dienstleistungen. für zusätzliche Dienstleistungen.
Es kann jedoch auf Antrag oder mit Zustimmung des Personalmitglieds Es kann jedoch auf Antrag oder mit Zustimmung des Personalmitglieds
von diesen Normen abgewichen werden, insbesondere wenn Letzteres von diesen Normen abgewichen werden, insbesondere wenn Letzteres
Urlaub nehmen möchte. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung. Urlaub nehmen möchte. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung.
» »
Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 2 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vize-Premierministerin und Ministerin der Justiz Die Vize-Premierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vize-Premierminister und Minister des Innern Der Vize-Premierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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