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Arrêté Royal du 29 décembre 1992
publié le 23 septembre 2014

Arrêté royal n° 48 relatif aux livraisons de moyens de transport au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code de la T.V.A., dans les conditions de l'article 39bis du Code de la T.V.A. Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
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2014000724
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23/09/2014
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29/12/1992
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eli/arrete/1992/12/29/2014000724/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 48 relatif aux livraisons de moyens de transport au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code de la T.V.A., dans les conditions de l'article 39bis du Code de la T.V.A. Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 48 du 29 décembre 1992 relatif aux livraisons de moyens de transport neufs au sens de l'article 8bis, § 2, dans les conditions de l'article 39bis du Code (Moniteur belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994, err. du 9 décembre 1994); - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996); - l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, 4, 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 juin 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005); - l'arrêté royal du 21 février 2010 modifiant l'arrêté royal n° 48, du 29 décembre 1992, relatif aux livraisons de moyens de transport au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code dans les conditions de l'article 39bis du Code (Moniteur belge du 26 février 2010, err. du 7 mai 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.48 über die Lieferung [von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 [des Mehrwertsteuergesetzbuches]] unter den in Artikel 39bis [des Mehrwertsteuergesetzbuches] erwähnten Bedingungen [Überschrift abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September 2005) und Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Artikel 1 - Steuerpflichtige, die nicht zur Einreichung der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, müssen für jede Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches, die sie unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches bewirken, eine Erklärung beim Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich sie ihren Wohn- oder Gesellschaftssitz haben, abgeben. [Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die nicht zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, müssen ebenfalls gemäß den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten für jede Lieferung eines solchen neuen Fahrzeugs eine Erklärung abgeben.] [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte Erklärung muss in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular erstellt werden, dessen Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.

Sie muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Lieferdatum beim Mehrwertsteueramt eingereicht werden.

Art. 3 - [ § 1 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, die zur Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, müssen für jedes Kalenderquartal, in dem sie eine oder mehrere innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches unter den Bedingungen von Artikel 39bis Nr. 2 des Gesetzbuches bewirken, die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung davon in Kenntnis setzen, und zwar spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Kalenderquartal, auf das die Lieferung sich bezieht, anhand einer Liste, die folgende Angaben enthält: 1. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 2.Datum der Rechnung und fortlaufende Nummer, unter der sie im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, 3. Bestimmungsmitgliedstaat, 4.Namen oder Gesellschaftsnamen und Adresse des Käufers, 5. Wert der Güter und des Zubehörs, 6.Beschreibung der Güter: a) für Landfahrzeuge: Marke, Typ, Hubraum (cc) und/oder Leistung (kW), b) für Wasserfahrzeuge: Länge in Metern, c) für Luftfahrzeuge: Gewicht beim Aufstieg in kg, 7.Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn es vor dem Rechnungsdatum liegt, 8. Anzahl Kilometer, Fahrtstunden beziehungsweise Flugstunden, 9.Fahrgestellnummer oder Identifizierungsnummer des Fahrzeugs. § 2 - Diese Liste muss auf elektronischem Wege bei der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichteten elektronischen Adresse eingereicht werden.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1. § 3 - Steuerpflichtige und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung der vorerwähnten Liste bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung von Absatz 1 und die Formalitäten, die bei einer Befreiung zu erledigen sind. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen in Grenzen und gemäß Modalitäten, die er festlegt, von der Verpflichtung zur Einreichung der in § 1 erwähnten Liste abweichen; in diesen Fällen wird diese Liste durch eine andere Art der Inkenntnissetzung ersetzt.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] Art.4 - [Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches geliefert werden und für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung dorthin befördert werden.

Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden.

Für motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.

September 2005)] [Art. 4bis - [...]] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 29 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9. September 2005)] Art. 5 - [Wird ein neues Fahrzeug im Sinne von Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches von einem Steuerpflichtigen, der nicht zur Einreichung der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, oder von einem Steuerpflichtigen, der nur für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zur Einreichung dieser Erklärung verpflichtet ist, geliefert, entsteht das Recht auf Abzug der Steuer auf Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichen Erwerb dieses Fahrzeugs in Abweichung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10.

Dezember 1969 erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung dieses Fahrzeugs unter den Bedingungen von Artikel 39bis des Gesetzbuches erfolgt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 30 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und abgeändert durch Art.28 des K.E. vom 20.

Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 6 - Damit der in Artikel 1 erwähnte Steuerpflichtige und der Steuerpflichtige, der nur für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 45 § 1 Nr. 4 des Gesetzbuches zur Einreichung der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben können, müssen sie: 1. die Rechnungen oder Dokumente erwähnt in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr.3 vom 10. Dezember 1969 und die anderen Dokumente in Bezug auf das neue Fahrzeug, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch oder in Ausführung des Gesetzbuches vorgeschrieben ist, besitzen, 2. den Nachweis erbringen, dass das gelieferte Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Lieferung ein neues Fahrzeug im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 2 des Gesetzbuches war, 3. den Nachweis erbringen, dass das neue Fahrzeug unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen geliefert worden ist.] Dieser Nachweis kann auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Weise erbracht werden. [Art. 6 Abs. 1 ersetzt durch Art. 31 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 7 - Der in Artikel 1 erwähnte Steuerpflichtige erhält die Steuer, für die das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 5 entstanden ist und gemäß Artikel 6 ausgeübt werden kann, auf dem Wege der Erstattung zurück.

Sind die in Artikel 6 erwähnten Bedingungen zum Zeitpunkt der Einreichung der in Artikel 1 erwähnten Erklärung erfüllt, gilt die Erklärung als Erstattungsantrag. [[Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung der Steuer entstanden ist, eingereicht werden]; er ist entweder beim Leiter des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, wenn der Steuerpflichtige zur Einreichung der in Artikel 53ter Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet ist, oder bei dem gemäß Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 zuständigen Beamten, wenn der Steuerpflichtige ein anderer in Artikel 1 erwähnter Steuerpflichtiger ist, einzureichen.] Die Erstattung erfolgt gemäß [Artikel 12 § 2] des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969. [Art. 7 Abs. 3 ersetzt durch Art. 32 Buchstabe a) des K.E. vom 22.

November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 Buchstabe b) des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1.

Dezember 1994)] Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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