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Arrêté Royal du 25 octobre 2013
publié le 27 juin 2022

Arrêté royal relatif à la carrière pécuniaire des membres du personnel de la fonction publique fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal strategie et appui
numac
2022032445
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27/06/2022
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25/10/2013
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SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI


25 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal relatif à la carrière pécuniaire des membres du personnel de la fonction publique fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 62, 179 et 180 de l'arrêté royal du 25 octobre 2013 relatif à la carrière pécuniaire des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 14 novembre 2013), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 3 août 2016 modifiant diverses dispositions relatives aux agents de l'Etat (Moniteur belge du 24 août 2016); - l'arrêté royal du 9 mars 2017 modifiant diverses dispositions en matière de travail flexible dans le secteur public (Moniteur belge du 21 mars 2017); - l'arrêté royal du 13 juillet 2017 fixant les allocations et indemnités des membres du personnel de la fonction publique fédérale (Moniteur belge du 19 juillet 2017); - l'arrêté royal du 27 juin 2021 modifiant des dispositions diverses relatives aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat concernant la parenté sociale (Moniteur belge du 23 juillet 2021); - l'arrêté royal du 30 septembre 2021 modifiant diverses dispositions relatives aux agents de l'Etat (Moniteur belge du 4 novembre 2011); - l'arrêté royal du 16 décembre 2021 portant diverses mesures en matière de sélection, de mobilité, de certification linguistique et de carrière pécuniaire dans la fonction publique administrative fédérale (Moniteur belge du 1er février 2022); - l'arrêté royal du 14 janvier 2022 relatif à l'évaluation dans la Fonction publique fédérale (Moniteur belge du 28 janvier 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 25. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes TITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes.Er findet jedoch weder Anwendung auf wissenschaftliches Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen noch auf Mandatsinhaber.

Im vorliegenden Königlichen Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.

Art. 2 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter: 1. föderalem Dienst: einen föderalen öffentlichen Dienst, einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst und Dienste, die ihnen unterstehen, das Ministerium der Landesverteidigung und Dienste, die ihm unterstehen, oder eine der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22.

Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, 2. föderalem öffentlichem Dienst: die Gesamtheit der föderalen Dienste, 3.föderalen öffentlichen Diensten: föderale öffentliche Dienste und föderale öffentliche Programmierungsdienste und Dienste, die ihnen unterstehen, 4. öffentlichen Diensten: Verwaltungen, die von einer öffentlichen Behörde eingerichtet worden sind, um ihre gesetzlichen Pflichtaufträge zu erfüllen, 5.Personalmitgliedern: Arbeitnehmer, die bei einem föderalen Dienst tätig sind, 6. Bediensteten: Personalmitglieder eines föderalen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis mit der Behörde einseitig von dieser Behörde bestimmt wird, 7.Personalmitgliedern auf Probe: Bedienstete, die eine Probezeit absolvieren, nicht endgültig ernannt sind und in dieser Funktion keinen Eid geleistet haben, 8. Vertragsbediensteten: Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem föderalen Dienst angestellt sind, 9.Mandatsinhabern: Bedienstete, die im Rahmen eines befristeten Mandats eine Management- oder Führungsfunktion ausüben, 10. leitendem Beamten: den Präsidenten des Direktionsausschusses eines föderalen öffentlichen Dienstes, den Präsidenten eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, den leitenden Beamten einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder den Bediensteten, der mit der täglichen Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder den Bediensteten, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Landesverteidigung führt, 11.Werktagen: alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, des 2. Novembers, des 15. Novembers und des 26. Dezembers, 12. Tag, Monat, Jahr: Tag, Monat, Jahr, wie sie im Kalender stehen, 13.Indexierungsregelung: die Bindung an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gemäß den im Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgeschriebenen Regeln, 14. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes, 15.Elternurlaub: unbezahlten Elternurlaub, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gewährt wird, und Elternurlaub, der im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung gewährt wird, 16. mit dem Mutterschutz verbundenem Urlaub: Mutterschaftsurlaub oder Arbeitsunterbrechung wie in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnt, 17. [Note "ungenügend": die Note "ungenügend", die im Laufe des Bewertungszyklus erteilt wird, der im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2022 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Dienst festgelegt ist,] [18. Arbeitstagen: Tage, an denen ein Personalmitglied gemäß seiner Arbeitsregelung Leistungen erbringen muss.] [Der Ausdruck "Personalmitglieder", der in den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 erwähnt ist, ist als "Mitglieder des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das Ministerium der Landesverteidigung bezieht.] [Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 1 (früherer einziger Absatz) Nr. 18 eingefügt durch Art. 42 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24.

August 2016); Abs. 2 eingefügt durch Art. 114 des K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)] TITEL 2 - Besoldung KAPITEL 1 - Gehaltstabellen Art. 3 - Personalmitgliedern wird eine der Gehaltstabellen zugewiesen, die mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbunden sind.

Personalmitgliedern wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen, es sei denn, es gibt Bestimmungen, durch die ihnen eine andere Gehaltstabelle zugewiesen wird.

Art. 4 - Jede Gehaltstabelle umfasst dreißig Gehaltsstufen.

Personalmitgliedern wird in ihrer Gehaltstabelle die Gehaltsstufe zugewiesen, die ihrem finanziellen Dienstalter entspricht.

Art. 5 - Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA1, NDA2, NDA3, NDA4 und NDA5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Gerichtswesen (Empfangsbediensteter) umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

Der Dienstgrad des Finanzmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA3, NDA4 und NDA5.

Der Dienstgrad des technischen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT1, NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des Sicherheitsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des operativen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des operativen Brigadiers umfasst die Gehaltstabellen NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

Der Dienstgrad des Kantinen-/Reinigungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen DC1, DC2, DC3 und DC4.

Art. 6 - Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des technischen Assistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des Sicherheitsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

Der Dienstgrad des Finanzassistenten umfasst die Gehaltstabellen NCF1, NCF2, NCF3, NCF4 und NCF5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

Art. 7 - Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Gerichtswesen (Justizassistent) umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

Der Dienstgrad des Steuersachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B2, B3, B4, B5 und NBF6.

Der Dienstgrad des IKT-Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen NBI1, NBI2, NBI3, NBI4 und NBI5.

Art. 8 - Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen NA11, NA12, NA13, NA14, NA15 und NA16.

Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen NA21, NA22, NA23, NA24 und NA25.

Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen NA31, NA32, NA33, NA34 und NA35.

Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen NA41, NA42, NA43 und NA44.

Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen NA51, NA52, NA53 und NA54.

Art. 9 - Die in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Gehaltstabellen sind in der Anlage 1 festgelegt.

KAPITEL 2 - Finanzielles Dienstalter Art. 10 - Das finanzielle Dienstalter setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 2.dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird.

Die erste Komponente ist in den Artikeln 11 und 12 und die zweite Komponente in Artikel 13 beschrieben.

Bei jedem neuen Dienstantritt als Personalmitglied auf Probe oder Vertragsbediensteter wird die erste Komponente neu berechnet, auch wenn das Personalmitglied ein Bediensteter war.

Art. 11 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der leitende Beamte oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.

Personalmitglieder, die bei juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer Rechtsstellung tätig sind, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten angehören. § 2 - Dienste werden nur berücksichtigt, wenn sie den vollen Monat oder zumindest alle Werktage des Monats, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, abdecken. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. § 3 - Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen.

Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 4 - Dienste, die nicht Vollzeitleistungen entsprechen, werden proportional berücksichtigt. Das Endergebnis aus der proportionalen Berechnung wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Wenn ein Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als vollzeitig erworbenes Dienstalter anerkannt.

Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als vollzeitig erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anerkennung wird jedoch auf die Anerkennung begrenzt, die das Personalmitglied erhalten hätte, wenn es für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienste bei einem föderalen Dienst tätig gewesen wäre. § 5 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters kann nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für ein Jahr. § 6 - Dienste, die in Stufen, die den Stufen B, C und D entsprechen, geleistet worden sind, werden nur zu zwei Dritteln angerechnet, wenn der Dienstantritt in Stufe A erfolgt. Die so vorgenommene Verringerung darf jedoch keine Auswirkungen haben, die größer sind als die in Artikel 13 § 4 Absatz 2 beschriebene Auswirkung. § 7 - Dienste, die vor dem 1. Januar 1994 geleistet worden sind, werden nicht angerechnet, wenn sie in folgenden Fällen geleistet worden sind: 1. in Stufe D vor dem Alter von achtzehn Jahren, 2.in Stufe C vor dem Alter von zwanzig Jahren, 3. in Stufe B vor dem Alter von dreiundzwanzig Jahren, 4.in Stufe A vor dem Alter von vierundzwanzig Jahren. § 8 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter ordnet die Dienste, die in den öffentlichen Diensten geleistet worden sind, in denen diese Unterscheidung nicht gilt, entsprechend einer der Stufen zu. § 9 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es berechnet worden ist, geändert werden.

Art. 12 - Für die Berechnung des zum Zeitpunkt des Dienstantritts erworbenen finanziellen Dienstalters kann der leitende Beamte oder sein Beauftragter zudem die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste anerkennen, wenn er der Meinung ist, dass diese Dienste eine Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die Funktion, für die ein Personalmitglied angeworben wird oder unter Arbeitsvertrag eingestellt wird. [In Abweichung von Absatz 1 werden alle in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbständiger geleisteten Dienste von Amts wegen unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen anerkannt: 1. wenn diese Dienste eine Berufserfahrung darstellen, die besonders nützlich ist für die Funktion, für die das Personalmitglied angeworben wird oder unter Arbeitsvertrag eingestellt wird, 2.und wenn der Generaldirektor Anwerbung und Entwicklung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung im Bewerberaufruf eine identische Mindestberufserfahrung, die für diese Funktion besonders nützlich ist, vorgeschrieben hat.] Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten, insbesondere technische Fertigkeiten, für die Ausübung der Funktion verschafft.

Personalmitglieder, die die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragen, liefern den Nachweis hierfür.

Außer bei einer besonderen Frist, die vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten gewährt wird, wird dieser Anerkennungsantrag unmittelbar nach Dienstantritt eingereicht und ist ab dem vierten Monat nach Dienstantritt nicht mehr zulässig.

Die Anerkennung kann auch vor Dienstantritt erfolgen, aber sie ist erst mit Dienstantritt wirksam.

Bei Uneinigkeit zwischen dem leitenden Beamten und dem betreffenden Personalmitglied wird die Entscheidung vom Präsidenten des Direktionsausschusses des [Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung] getroffen.

Die Berücksichtigung der auf der Grundlage des vorliegenden Artikels anerkannten Dienste wird gemäß Artikel 11 § 2, § 4 Absatz 1 und §§ 5 bis 8 berechnet. [Art. 12 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 16.

Dezember 2021 (B.S. vom 1. Februar 2022); Abs. 7 (früherer Absatz 6) abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 30. September 2021 (B.S. vom 4.

November 2021)] Art. 13 - § 1 - Das nach Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter steigt pro vollen Monat. Unvollständige Monate werden nicht berücksichtigt. § 2 - Für Bedienstete, einschließlich Personalmitgliedern auf Probe, im aktiven Dienst - selbst bei Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen - oder im Wartestand steigt das finanzielle Dienstalter pro vollen Monat. § 3 - Für einen Vertragsbediensteten steigt das finanzielle Dienstalter pro vollen Monat, wenn er tatsächlich seinen Arbeitsvertrag ausführt.

In Abweichung von Absatz 1 steigt das Dienstalter selbst bei Aussetzung des Arbeitsvertrags: 1. wenn der Vertragsbedienstete weiterhin durch den Föderalen Dienst besoldet wird, 2.wenn der Vertragsbedienstete einen mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaub oder einen Elternschaftsurlaub in Anspruch nimmt, 3. wenn der Vertragsbedienstete an einer konzertierten Arbeitsniederlegung teilnimmt, 4.wenn der Vertragsbedienstete einen Urlaub aus zwingenden Gründen in Anspruch nimmt, der durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus zwingenden Gründen eingeführt worden ist, [5. wenn der Vertragsbedienstete nach dem 1. Juli 2002 einen Geburtsurlaub in Anspruch nimmt, der durch Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingeführt worden ist, 6. wenn der Vertragsbedienstete nach dem 1.Juli 2002 einen Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt, der durch Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingeführt worden ist, 7. wenn der Vertragsbedienstete nach dem 8.Mai 2007 einen Pflegebetreuungsurlaub in Anspruch nimmt, der durch Artikel 30quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingeführt worden ist, 8. wenn der Vertragsbedienstete nach dem 1.Januar 2019 einen Pflegeelternurlaub in Anspruch nimmt, der durch Artikel 30sexies des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingeführt worden ist.] § 4 - In Abweichung vom vorliegenden Artikel wird das finanzielle Dienstalter um ein Drittel verringert, wenn der Bedienstete der Stufe B oder C in die Stufe A befördert wird. Das Ergebnis wird in Monaten ausgedrückt und auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

Gegebenenfalls wird das finanzielle Dienstalter korrigiert, um die Auswirkung einer früheren Anwendung der Altersstufen, die den in Artikel 11 § 7 festgelegten Altersstufen entsprechen, aufzuheben.

Die Verringerung wird jedoch auf zwei Jahre beschränkt für Dienste, die in einer Funktion der Stufe B geleistet worden sind, und auf fünf Jahre für Dienste, die in einer Funktion der Stufen C und D geleistet worden sind. Diese Regel darf nicht dazu führen, dass es insgesamt zu einer Verringerung von mehr als fünf Jahren kommt.

Die Verringerung wird außerdem so beschränkt, dass durch die Beförderung in die Stufe A eine jährliche Gehaltserhöhung von mindestens 1094 EUR gewährleistet wird. [Art. 13 § 3 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 23. Juli 2021)] KAPITEL 3 - Gehalt Art. 14 - Personalmitglieder erhalten jeden Monat ein Zwölftel des Jahresgehalts.

Für dieses Gehalt gilt die Indexierungsregelung und es ist an den Leitindex 138,01 gekoppelt. Bei seiner Berechnung wird die dritte Dezimalstelle im Endergebnis nicht berücksichtigt.

Art. 15 - Personalmitglieder, die Teilzeit arbeiten, werden anteilmäßig bezahlt.

Vollzeit oder Teilzeit arbeitende Personalmitglieder, die nur während eines Teils des Monats gearbeitet haben, werden entsprechend besoldet.

Dieser Teil wird in einem Bruch ausgedrückt, dessen Zähler der Anzahl tatsächlich gearbeiteter Tage und dessen Nenner der Anzahl Arbeitstage entspricht. Wenn die Anzahl Stunden je nach Tag variiert, entsprechen der Zähler und der Nenner der jeweiligen Stundenanzahl.

Art. 16 - Wenn eine Beförderung in der Gehaltstabelle, eine Beförderung in eine höhere Stufe oder in eine höhere Klasse nicht am ersten Tag des Monats zuerkannt wird, wird sie erst am ersten Tag des darauffolgenden Monats wirksam.

Das Gehalt wird nachträglich ausgezahlt.

Das Gehalt des Monats, in dem ein Bediensteter stirbt, ist vollständig auszuzahlen.

Art. 17 - Bedienstete, denen eine neue Gehaltstabelle zugewiesen wird, behalten ihr früheres Gehalt, solange dieses vorteilhafter ist.

KAPITEL 4 - Dienstalter in der Gehaltstabelle Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle ist das finanzielle Dienstalter, das gemäß den in Artikel 13 erwähnten Modalitäten als Personalmitglied in einer bestimmten Gehaltstabelle erworben worden ist. Es wird ab dem ersten Tag des vollständigen Monats, in dem einem Personalmitglied diese Gehaltstabelle zugewiesen wird, berechnet.

Personalmitglieder, denen die letzte Gehaltsstufe ihrer Gehaltstabelle zugewiesen ist, verbessern weiterhin ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle.

Art. 19 - Personalmitglieder, die im selben Dienstgrad oder in derselben Klasse Personalmitglied auf Probe werden oder einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, behalten ihre Gehaltstabelle und ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag seit mehr als zwölf Monaten beendet ist.

KAPITEL 5 - Beförderung in der Gehaltstabelle Art. 20 - [Unbeschadet von Artikel 75 § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten werden Personalmitglieder, die einer in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stufe angehören, am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie mindestens die in Spalte 3 derselben Tabelle aufgeführte Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle aufweisen, in die in Spalte 2 derselben Tabelle aufgeführte höhere Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse befördert. Stufe A-B-C-D A A B-C-D D

Beförderung in der Gehaltstabelle In die 2. Gehaltstabelle Ab der 3. Gehaltstabelle In die Gehaltstabelle NA16 Ab der 3. Gehaltstabelle In die Gehaltstabelle NDT6

Mindestdienstalter in der Gehaltstabelle 3 Jahre 5 Jahre 3 Jahre 6 Jahre 3 Jahre]


[Art. 20 ersetzt durch Art. 63 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art.21 - 22 - [...] [Art. 21 und 22 aufgehoben durch Art. 64 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] [Art. 22/1 - [...]] [Art. 22/1 eingefügt durch Art. 43 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016) und aufgehoben durch Art. 64 des K.E. vom 14.

Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 23 - In Abweichung von den Artikeln 21 und 22 können Vertragsbedienstete nicht in eine Gehaltstabelle befördert werden, die über der dritten Tabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse liegt.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Dienstgrad des Kantinen-/Reinigungsmitarbeiters. [KAPITEL 5/1 - Gehaltstabelle im Rahmen einer zeitweiligen Einsetzung in einer niedrigeren Klasse oder Stufe [Kapitel 5/1 mit Art. 23/1 eingefügt durch Art. 38 des K.E. vom 9.

März 2017 (B.S. vom 21.März 2017)] Art. 23/1 - Bedienstete, die zeitweilig in einer niedrigeren Klasse oder einem Dienstgrad einer niedrigen Stufe eingesetzt werden, werden nach der mit dieser Klasse oder diesem Dienstgrad verbundenen Gehaltstabelle besoldet, die ihnen in umgekehrter Anwendung der Artikel 24 und 25 zugewiesen worden ist. Wenn durch umgekehrte Anwendung der Artikel 24 und 25 die Möglichkeit geboten wird, in der Klasse oder dem Dienstgrad zwei verschiedene Gehaltstabellen zuzuweisen, wird der betreffende Bedienstete nach der vorteilhaftesten Gehaltstabelle besoldet.

Die zeitweilige Einsetzung führt nicht zur Neuberechnung des finanziellen Dienstalters.

Während der zeitweiligen Einsetzung erhalten Bedienstete die Beträge der Zulagen und Entschädigungen, die der Klasse oder dem Dienstgrad entsprechen, in der beziehungsweise dem sie eingesetzt sind.

Nach Ablauf der zeitweiligen Einsetzung werden Bedienstete wieder nach der Gehaltstabelle besoldet, die mit der letzten Besoldung der Klasse oder des Dienstgrads verbunden ist, in der beziehungsweise dem sie ernannt sind.] KAPITEL 6 - Gehaltstabelle im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in die höhere Stufe, der Beförderung in die höhere Klasse oder des Dienstgradwechsels Art. 24 - Bediensteten, die in die höhere Stufe befördert werden, wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen.

In Abweichung von Absatz 1 wird Bediensteten, die in die höhere Stufe befördert werden und nach der in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle erwähnten Gehaltstabelle besoldet werden, die in Spalte 2 aufgeführte Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen:

Spalte 1

Spalte 2

B3, BS3

NA12

B4, BS4

NA12

B5, BS5

NA13/NA22

NBF6

NA14/NA23

NBI3

NA12

NBI4

NA13/NA22

NBI5

NA14/NA23

C3/CS3/NCF3

B2/NBI2/BS2

C4/CS4/NCF4

B2/NBI2/BS2

C5/CS5/NCF5

B3/NBI3/BS3

NDT3

C2/CS2/NCF2

NDT4

C3/CS2/NCF2

NDT5

C3/CS3/NCF3

NDT6

C4/CS4/NCF4

NDA4/DAS4

C2/CS2/NCF2

NDA5/DAS5

C2/CS2/NCF2


Art. 25 - Bediensteten, die in die höhere Klasse befördert werden, wird die erste Gehaltstabelle ihrer Klasse zugewiesen.

In Abweichung von Absatz 1 wird Bediensteten, die in die höhere Klasse befördert werden und nach der in Spalte 1 der nachstehenden Tabelle erwähnten Gehaltstabelle besoldet werden, die in Spalte 2 aufgeführte Gehaltstabelle ihrer Klasse zugewiesen:

Spalte 1

Spalte 2

NA12

NA22

NA13

NA23

NA14

NA24

NA15

NA25

NA16

NA25

NA23

NA32

NA24

NA33

NA25

NA34

NA34

NA42

NA35

NA43

NA43

NA52

NA44

NA53


Art. 26 - Bediensteten, die einen Dienstgradwechsel erlangen, wird die erste, zweite, dritte, vierte oder fünfte Gehaltstabelle ihres neuen Dienstgrads zugewiesen, je nachdem, ob die erste, zweite, dritte, vierte oder fünfte Gehaltstabelle ihres vorherigen Dienstgrads auf sie anwendbar war. Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle [bleibt erhalten]. [Art. 26 abgeändert durch Art. 65 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 27 - In Abweichung von Artikel 26 wird Bediensteten, die vom Dienstgrad eines Verwaltungsmitarbeiters in den Dienstgrad eines technischen Mitarbeiters wechseln, die Gehaltstabelle NDT3, wenn die Gehaltstabelle NDA4 oder DAS4 auf sie anwendbar war, und die Gehaltstabelle NDT4, wenn die Gehaltstabelle NDA5 oder DAS5 auf sie anwendbar war, zugewiesen.

In Abweichung von Artikel 26 wird Bediensteten, die vom Dienstgrad eines technischen Mitarbeiters in den Dienstgrad eines Verwaltungsmitarbeiters wechseln, die Gehaltstabelle NDA5 oder DAS5, wenn die Gehaltstabelle NDT6 auf sie anwendbar war, zugewiesen.

In Abweichung von Artikel 26 erfolgt der Dienstgradwechsel zum Dienstgrad eines Sicherheitsmitarbeiters, eines operativen Mitarbeiters oder eines operativen Brigadiers in der ersten Tabelle des Dienstgrads. Bediensteten wird jedoch in diesem Dienstgrad unmittelbar dieselbe Gehaltstabelle wie in ihrem vorherigen Dienstgrad zugewiesen, wenn diese vorteilhafter ist. In diesem Fall bleibt zudem ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle erhalten. Bediensteten wird die Tabelle NDT3, wenn die Tabelle NDA3, DA3S, NDA4 oder DA4S auf sie anwendbar war, und die Tabelle NDT4, wenn die Tabelle NDA5 oder DAS5 auf sie anwendbar war, zugewiesen.

In Abweichung von Artikel 26 erfolgt der Dienstgradwechsel zum Dienstgrad eines Finanzmitarbeiters in der ersten Tabelle des Dienstgrads. Bediensteten wird jedoch in diesem Dienstgrad unmittelbar dieselbe Gehaltstabelle wie in ihrem vorherigen Dienstgrad zugewiesen, wenn diese vorteilhafter ist. In diesem Fall bleibt zudem ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle erhalten. Bediensteten wird die Tabelle NDA4, wenn die Tabelle NDT4 oder DAS4 auf sie anwendbar war, und die Tabelle NDA5, wenn die Tabelle NDT5, DAS5 oder NDT6 auf sie anwendbar war, zugewiesen.

Art. 28 - In Abweichung von Artikel 26 erfolgt der Dienstgradwechsel zum Dienstgrad eines Steuersachverständigen in der ersten Tabelle des Dienstgrads. Bediensteten wird jedoch in diesem Dienstgrad unmittelbar dieselbe Gehaltstabelle wie in ihrem vorherigen Dienstgrad zugewiesen, wenn diese vorteilhafter ist. In diesem Fall bleibt zudem ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle erhalten. Bediensteten wird die Tabelle B3, wenn die Tabelle BS3 oder NBI3 auf sie anwendbar war, die Tabelle B4, wenn die Tabelle BS4 oder NBI4 auf sie anwendbar war, und die Tabelle B5, wenn die Tabelle BS5 oder NBI5 auf sie anwendbar war, zugewiesen. [KAPITEL 7 - [...] [Kapitel 7 mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 29 bis 34 aufgehoben durch Art. 115 des K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19.

Juli 2017)] Art. 29 - [...] Abschnitt 1 - [...] Art. 30 - 32 - [...] Abschnitt 2 - [...] Art. 33 - 34 - [...]] TITEL 3 - Übergangsbestimmungen zugunsten von Personalmitgliedern, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses tätig sind Art. 35 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird davon ausgegangen, dass Personalmitglieder, die sich vor dem 4. Februar 2013 für eine zertifizierte Ausbildung eingeschrieben haben und diese Ausbildung nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestehen, die Ausbildung vor seinem Inkrafttreten bestanden haben.

Bedienstete, die am 1. Januar 2014 gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen in die höhere alte Gehaltstabelle befördert worden wären, gelten als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses befördert.

Auf Personalmitglieder, die im Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2011 zur Entsendung oder Zurverfügungstellung der in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätigen Personalmitglieder zugunsten des FÖD Inneres oder im Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2011 zur Entsendung der in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätigen Berufsfeuerwehrleute in den FÖD Inneres oder im Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2011 zur Übertragung der in den Zentren des einheitlichen Rufsystems tätigen Personalmitglieder an den FÖD Inneres erwähnt sind, die ab dem 1.November 2011 in den FÖD Inneres entsendet oder diesem zur Verfügung gestellt worden sind, sind die Bestimmungen von Absatz 1 anwendbar, wenn sie die drei folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Ihre Übertragung an den FÖD Inneres muss ihnen vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zuerkannt worden sein.2. Sie müssen ihren Antrag auf Einschreibung für eine zertifizierte Ausbildung vor dem 4.Februar 2013 tatsächlich eingereicht haben. 3. Sie müssen diese Ausbildung bestanden haben. Art. 36 - § 1 - Personalmitglieder, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Kompetenzentwicklungszulage erhalten oder sie nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 35 erhalten, behalten diese bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der zertifizierten Ausbildung, aus der diese Zulage hervorgeht.

Die Gültigkeitsdauer läuft ab und endet gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen.

Die Zulage wird gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Modalitäten berechnet und ausgezahlt. § 2 - In Abweichung von Artikel 41 erhalten in § 1 erwähnte Bedienstete, die gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer in die höhere alte Gehaltstabelle befördert worden wären, zu diesem Zeitpunkt diese Beförderung in diese höhere alte Gehaltstabelle. Diese alte Gehaltstabelle wird gemäß Artikel 48 entsprechend dem finanziellen Dienstalter, das sie am 1.

Januar 2017 erreicht haben werden, neu berechnet.

In Abweichung von Artikel 41 erhalten Bedienstete, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der alten Gehaltstabelle A41, A42, A51 oder A52 besoldet werden und eine zertifizierte Ausbildung in dieser Gehaltstabelle bestanden haben, die Beförderung in die höhere alte Gehaltstabelle gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen. Diese alte Gehaltstabelle wird gemäß Artikel 48 entsprechend dem finanziellen Dienstalter, das sie am 1. Januar 2017 erreicht haben werden, neu berechnet. § 3 - In § 1 erwähnte Personalmitglieder, für die die Gültigkeitsdauer der zertifizierten Ausbildung zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31.

Dezember 2016 abläuft, ohne dass sie die in § 2 erwähnte Beförderung in der Gehaltstabelle erhalten, behalten ihre Kompetenzentwicklungszulage bis zum 31. Dezember 2016, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Sie haben die Bedingungen nicht erfüllt, um sich zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 3. Februar 2013 für eine neue zertifizierte Ausbildung einzuschreiben, 2. Sie erhalten in diesem Zeitraum weder eine Beförderung durch Aufsteigen in die höhere Stufe noch eine Beförderung in die höhere Klasse. Die Zulage wird nach den am 31. Dezember 2013 geltenden Modalitäten berechnet und ausgezahlt.

Art. 37 - In vorliegendem Titel verweisen die Wörter "alte Gehaltstabelle" auf die Gehaltstabellen: 1. die in Tabelle 1 in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 29.Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind, 2. DF1, DF2, CF1, CF2, CF3, BF4 und BI4, die in den Artikeln 2 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 3.März 2005 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor und in den Artikeln 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 22. November 2007 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle festgelegt sind, 3. DA1S, DA2S, DA3S, DA4S, CA1S, CA2S, CA3S, BA1S, BA2S, BA3S, BT1S, BT2S, BT3S und 22BS, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung der Gehaltstabellen der besonderen Dienstgrade innerhalb der Außendienststellen des Dienstes der Justizhäuser festgelegt sind, 4. DA1S, DA2S, DA3S, DA4S, CA1S, CA2S, CA3S, BA1S, BA2S, BA3S, BT1S, BT2S, BT3S, BF1S, BF2S, BF3S und 22BS, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 4.April 2003 zur Festlegung der Gehaltstabellen der besonderen Dienstgrade der Generaldirektion der Strafanstalten festgelegt sind, 5. 22B, die in Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 29.Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt ist.

Die alten Gehaltstabellen sind in Anlage 2 festgelegt.

Art. 38 - Die Wörter "alte spezifische Gehaltstabelle" verweisen auf eine spezifische Gehaltstabelle, die auf bestimmte [Personalmitglieder] bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar ist, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, dass sie vorteilhafter ist als eine in Artikel 37 erwähnte Gehaltstabelle.

Wenn die alte Gehaltstabelle, erhöht um eine Verbesserung in der Gehaltstabelle in Anwendung der Artikel 42 bis 47, auf die [...] Bedienstete ebenfalls Anspruch haben, ihnen ein vorteilhafteres Gehalt gewährleistet, werden sie nach dieser alten Gehaltstabelle wie in Anlage 2 festgelegt besoldet.

Die alten spezifischen Gehaltstabellen sind in den Anlagen 3 und 4 festgelegt. [Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016); Abs. 2 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 39 - Unbeschadet von Artikel 37 umfasst Anlage 3 die alten spezifischen Gehaltstabellen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind.

In dieser Anlage werden in den Spalten 1 bis 3 die Bezeichnung der Gehaltstabelle, falls vorhanden, die entsprechenden Mindest- und Höchstbeträge beziehungsweise die Entwicklung angegeben.

Art. 40 - Anlage 4 umfasst die anderen alten spezifischen Tabellen.

In dieser Anlage werden in den Spalten 1 bis 4 die Bezeichnung der Gehaltstabelle, falls vorhanden, die entsprechenden Mindest- und Höchstbeträge, die Entwicklung beziehungsweise der Artikel und der Königliche Erlass, in dem diese Gehaltstabelle bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden ist, angegeben.

Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Titel 2 Kapitel 1 und unbeschadet von Artikel 48 behalten Personalmitglieder die alte Gehaltstabelle, nach der sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besoldet worden sind.

In Abweichung von Absatz 1 wird Bediensteten, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der alten Gehaltstabelle A11 besoldet werden, die alte Gehaltstabelle A12 zugewiesen, die gemäß Artikel 48 entsprechend dem finanziellen Dienstalter, das sie am 1. Januar 2017 erreicht haben werden, neu berechnet wird. Ihnen wird diese alte Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat zugewiesen, in dem sie sechs Jahre Dienstalter in der alten Gehaltstabelle A11 erworben haben.

In Abweichung von Absatz 1 erhalten Bedienstete, auf die Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 29. August 2009 über zertifizierte Ausbildungen anwendbar ist, die Beförderung in die höhere alte Gehaltstabelle gemäß den am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen.

Diese alte Gehaltstabelle wird gemäß Artikel 48 entsprechend dem finanziellen Dienstalter, das sie am 1. Januar 2017 erreicht haben werden, neu berechnet. § 2 - In Abweichung von Titel 2 Kapitel 1 und unbeschadet von Artikel 48 behalten Personalmitglieder die alte spezifische Gehaltstabelle, nach der sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses besoldet worden sind. § 3 - Das finanzielle Dienstalter in vorliegendem Artikel erwähnter Personalmitglieder wird bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht neu berechnet.

Art. 42 - Personalmitglieder, auf die die Bestimmungen von Artikel 41 § 1 anwendbar sind, erhalten am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie drei Jahre finanzielles Dienstalter aufweisen, das sie seit dem 1. Januar 2014 erworben haben, eine Dienstaltersverbesserung, "erste Verbesserung in der Gehaltstabelle" genannt. [...] [Art. 42 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 66 des K.E. vom 14.

Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 43 - [...] [Art. 43 aufgehoben durch Art. 67 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 44 - [In Abweichung von Artikel 42] wird die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle um den Betrag der in Artikel 36 §§ 1 und 3 erwähnten Kompetenzentwicklungszulage gekürzt. Sie ist nie negativ. [Art. 44 abgeändert durch Art. 68 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 45 - § 1 - [In Artikel 42] erwähnte Personalmitglieder erhalten am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie sechs Jahre finanzielles Dienstalter aufweisen, gerechnet ab dem Monat, in dem sie eine erste Verbesserung in der Gehaltstabelle oder die vorige Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben, eine Dienstaltersverbesserung, "Verbesserung in der Gehaltstabelle" genannt. [...] § 2 - In Abweichung von Absatz 1 erhalten [in Artikel 42] erwähnte Personalmitglieder der Stufe A am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie fünf Jahre finanzielles Dienstalter aufweisen, gerechnet ab dem Monat, in dem sie eine erste Verbesserung in der Gehaltstabelle oder die vorherige Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben, eine Dienstaltersverbesserung, "Verbesserung in der Gehaltstabelle" genannt. [...] [Art. 45 § 1 abgeändert durch Art. 69 Nr. 1 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 2 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); § 2 abgeändert durch Art. 69 Nr. 3 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 46 - [...] [Art. 46 aufgehoben durch Art. 70 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] [Art. 46/1 - [...]] [Art. 46/1 eingefügt durch Art. 46 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016) und aufgehoben durch Art. 71 des K.E. vom 14.

Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 47 - [In Abweichung von den Artikeln 42 und 45] ist die Summe des gemäß der Gehaltstabelle geschuldeten Gehalts, das unter Berücksichtigung von Artikel 48 berechnet wird, der ersten Verbesserung in der Gehaltstabelle und der verschiedenen Verbesserungen in der Gehaltstabelle auf den Höchstbetrag der in Anlage 1 festgelegten höchsten Tabelle des Dienstgrads oder der betreffenden Klasse begrenzt.

Der Höchstbetrag beläuft sich jedoch für Bedienstete, auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine alte Gehaltstabelle oder eine alte spezifische Gehaltstabelle anwendbar ist, auf den Betrag der letzten Gehaltsstufe dieser alten Gehaltstabelle oder dieser alten spezifischen Gehaltstabelle, wenn ihre höchste Gehaltsstufe bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über dem in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag liegt. [In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 beläuft sich für Bedienstete, deren höchste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads nicht in Anlage 1 festgelegt ist und denen diese alte Gehaltstabelle in Anwendung von Artikel 36 § 2 nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugewiesen wird, der Höchstbetrag auf den Betrag der letzten Gehaltsstufe dieser alten Gehaltstabelle.] [Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch Art. 72 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 eingefügt durch Art. 47 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 48 - Ab dem 1. Januar 2017 beläuft sich die Erhöhung, die mit dem Aufstieg in die höhere Gehaltsstufe der in Anlage 2 festgelegten alten Gehaltstabellen und der in den Anlagen 3 und 4 festgelegten alten spezifischen Gehaltstabellen verbunden ist, auf folgende Beträge: 1. 27 EUR für die Gehaltstabelle DT1, 2.180 EUR für die Gehaltstabellen DT2, DT3, DT4 und DT5, 3. 122 EUR für die anderen Gehaltstabellen der Stufen D, 3 und 4, 4.200 EUR für die Gehaltstabellen der Stufen C und 2, 5. 256 EUR für die Gehaltstabellen BI1, BI2, BI3 und BI4, 6.270 EUR für die anderen Gehaltstabellen der Stufen B und 2+, 7. 258 EUR für die Gehaltstabellen der Klasse A1, 8.196 EUR für die Tabellen der Klasse A2, 9. 206 EUR für die Tabellen der Klasse A3, 10.256 EUR für die Gehaltstabellen der Klassen A4 und A5, 11. 200 EUR für die Gehaltstabellen der Stufe 1, 12.200 EUR für alle anderen Gehaltstabellen.

Für die Anwendung von Absatz 1 erfolgt der Aufstieg einmal im Jahr und wird davon ausgegangen, dass die alte Gehaltstabelle beziehungsweise die alte spezifische Gehaltstabelle eine unbegrenzte Anzahl von Gehaltsstufen umfasst.

Vorliegender Artikel findet Anwendung auf alle dienstaltersabhängigen Erhöhungen, die ab dem 1. Januar 2017 vorgenommen werden.

Art. 49 - Die ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und die Verbesserungen in der Gehaltstabelle sind Teil des Jahresgehalts.

Die Beträge der ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle und der Verbesserungen in der Gehaltstabelle sind in Anlage 5 festgelegt.

Anlage 5 umfasst Tabelle 1 und Tabelle 2.

Art. 50 - § 1 - Die Beträge der ersten Verbesserungen in der Gehaltstabelle sind in Tabelle 2 festgelegt für: 1. Personalmitglieder, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der letzten Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse besoldet werden, 2.Personalmitglieder, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses unbeschadet von Artikel 35 keine Kompetenzentwicklungszulage erhalten, 3. Bedienstete, die gemäß Artikel 36 § 2 bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer zertifizierten Ausbildung eine Beförderung in die höhere alte Gehaltstabelle erhalten, wenn diese alte Gehaltstabelle die letzte Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse war. Die Beträge sind in Tabelle 1 für die anderen Personalmitglieder festgelegt.

Die alten Gehaltstabellen CA3, CT3, CF3, CAS3, CTS3 gelten als letzte Tabelle der Stufe C, ebenso wie die Tabellen 22B und 22BS. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 erhalten nach der alten Gehaltstabelle A12 oder DT1 besoldete Personalmitglieder den in Tabelle 1 festgelegten Betrag, wenn sie bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Kompetenzentwicklungszulage erhalten. § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhalten Bedienstete, die am 3. Februar 2013 ein Stufenalter von weniger als einem Jahr aufwiesen, und Vertragsbedienstete, die am selben Datum noch nicht ein Jahr lang in dieser Stufe tätig waren, den in Tabelle 1 festgelegten Betrag.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Personalmitglieder, die sich gemäß den am 3. Februar 2013 geltenden Bestimmungen unverzüglich für eine zertifizierte Ausbildung hätten einschreiben können. [Absatz 1 findet Anwendung auf Bedienstete, die am 3. Februar 2013 ein Jahr Stufenalter aufwiesen, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Verlängerung ihrer Probezeit nicht für eine zertifizierte Ausbildung einschreiben konnten.] § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhalten Bedienstete, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der alten Gehaltstabelle A41, A42, A51 oder A52 besoldet werden und eine zertifizierte Ausbildung in ihrer Gehaltstabelle bestanden haben, den in Tabelle 1 festgelegten Betrag. [Art. 50 § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 48 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 51 - Die Beträge der Verbesserungen in der Gehaltstabelle sind in Tabelle 2 festgelegt für: 1. Personalmitglieder, die nach der letzten oder vorletzten Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse besoldet werden, 2.Personalmitglieder, die nach der ersten Verbesserung in der Gehaltstabelle bereits eine Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben, mit Ausnahme von Bediensteten, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der Tabelle A12 besoldet werden.

Die Beträge sind in Tabelle 1 für die anderen Personalmitglieder festgelegt. [Die alte Gehaltstabelle DF1 gilt als vorletzte Gehaltstabelle des Dienstgrads des Finanzmitarbeiters.] [Art. 51 Abs. 3 eingefügt durch Art. 49 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 52 - Vertragsbedienstete können nach der ersten Verbesserung in der Gehaltstabelle nur eine Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Kantinen-/Reinigungsmitarbeiter.

Art. 53 - [In Abweichung von den Artikeln 3 und 19 und unbeschadet von Artikel 23 gilt für Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Vertragsbedienstete sind und die im selben Dienstgrad oder in derselben Klasse später zur Probezeit zugelassen werden, Folgendes: 1. Ihnen wird die zweite Tabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen, wenn sie die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse erhalten haben.2. Ihnen wird die dritte Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen, wenn sie nach ihrer ersten Verbesserung in der Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse eine Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben.3. Sollte ihr neues Gehalt niedriger sein, behalten sie unbeschadet der Artikel 3 und 53 Absatz 1 und 2 und in Abweichung von Artikel 19 ihr altes Gehalt, bis sie in der mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen neuen Gehaltstabelle ein Gehalt erwerben, das mindestens ihrem alten Gehalt entspricht. Das finanzielle Dienstalter, das sie entweder zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Datum, an dem sie die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten, oder seit dem Monat, in dem sie ihre letzte Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben, erworben haben, wird als Dienstalter in der Gehaltstabelle berücksichtigt. [...] Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf Vertragsbedienstete, die binnen zwölf Monaten nach Beendigung ihres vorherigen Vertrags einen neuen Vertrag erhalten, und auf Bedienstete, die erneut zur Probezeit zugelassen werden, und zwar ohne Unterbrechung.

In Abweichung von den Artikeln 20 und 21 erhalten Personalmitglieder, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Vertragsbedienstete sind und im selben Dienstgrad oder in derselben Klasse zur Probezeit zugelassen werden, frühestens nach Ablauf der tatsächlichen Dauer ihrer Probezeit das infolge des Aufsteigens in die höhere Gehaltstabelle erworbene Gehalt.] [Art. 53 ersetzt durch Art. 32 des K.E. vom 30. September 2021 (B.S. vom 4. November 2021); Abs. 2 abgeändert durch Art. 73 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 54 - Für die Berechnung der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes von Bediensteten, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in ein höheres Amt bestellt waren, entspricht das Referenzgehalt für dieses höhere Amt dem Gehalt, das Bediensteten zuerkannt wird, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nach der ersten alten Gehaltstabelle des Dienstgrads oder der Klasse, zu dem beziehungsweise der das von ihnen ausgeübte Amt gehört, besoldet werden. [...] [...] [Art. 54 abgeändert durch Art. 51 Nr. 1 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 51 Nr. 2 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] [Art. 54/1 - Bedienstete, die eine Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes erhalten und anschließend in den Dienstgrad oder die Klasse befördert werden, der beziehungsweise die der Stelle entspricht, die sie bekleidet haben, behalten gegebenenfalls ihr altes Gehalt und die entsprechende Zulage, wenn das Gehalt, das sie in der mit ihrem neuen Dienstgrad oder ihrer neuen Klasse verbundenen Gehaltstabelle erhalten, weniger vorteilhaft ist als ihr altes Gehalt zuzüglich der entsprechenden Zulage.

Bedienstete behalten diesen Vorteil, bis sie in ihrer neuen Gehaltstabelle ein Gehalt erwerben, das dem mit ihrem alten Dienstgrad oder ihrer alten Klasse verbundenen Gehalt zuzüglich der entsprechenden Zulage entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter dem Ausdruck "altes Gehalt und die entsprechende Zulage" das Gehalt, die Gehaltsergänzung, die Ergänzung, den Gehaltszuschlag und die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes, die am Tag vor dem Datum der Beförderung in die höhere Stufe oder Klasse geschuldet werden.] [Art. 54/1 eingefügt durch Art. 52 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 55 - Bediensteten [...], die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Beförderung durch Aufstieg in die Stufe C erhalten, wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads zugewiesen, die ihnen in der Gehaltsstufe, die dem finanziellen Dienstalter entspricht, das sie in diesem Dienstgrad erworben haben, eine Erhöhung von mindestens 500 EUR im Vergleich zum Jahresgehalt, nach dem sie besoldet werden, gewährleistet. [Art. 55 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 56 - Bediensteten [...], die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Beförderung durch Aufstieg in die Stufe B erhalten, wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads zugewiesen, die ihnen in der Gehaltsstufe, die dem finanziellen Dienstalter entspricht, das sie in diesem Dienstgrad erworben haben, eine Erhöhung von mindestens 750 EUR im Vergleich zum Jahresgehalt, nach dem sie besoldet werden, gewährleistet. [Art. 56 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 57 - Bediensteten [...], die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Beförderung durch Aufstieg in die Stufe A erhalten, wird die erste Gehaltstabelle ihrer Klasse zugewiesen, die ihnen in der Gehaltsstufe, die dem finanziellen Dienstalter entspricht, das sie in der Stufe A erworben haben, eine Erhöhung von mindestens 1.500 EUR im Vergleich zum Jahresgehalt, nach dem sie besoldet werden, gewährleistet. In diesem Fall findet Artikel 13 § 4 Absatz 3 keine Anwendung. [Art. 57 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 58 - Bediensteten [...], die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Beförderung durch Aufstieg in die Stufen A2, A3, A4 oder A5 erhalten, wird die erste Gehaltstabelle ihrer Klasse zugewiesen, die ihnen in der Gehaltsstufe, die dem finanziellen Dienstalter entspricht, das sie in dieser Klasse erworben haben, eine Erhöhung von mindestens 3.000 EUR im Vergleich zum Jahresgehalt, nach dem sie besoldet werden, gewährleistet. Wenn es keine Gehaltstabelle gibt, die ihnen diese Erhöhung gewährleistet, erhalten sie die letzte Gehaltstabelle der Klasse.

Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 erwähnte Beförderung in die alte Gehaltstabelle A21. [Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] [Art. 58/1 - Wird nach einer Beförderung in die höhere Stufe oder Klasse festgestellt, dass der betreffende Bedienstete [nach Anwendung der Artikel 36 § 2, 41 § 1 Absatz 2, 42, 44 und 45] ein vorteilhafteres Gehalt in der niedrigeren Stufe oder Klasse erhalten hätte, so erhält er in Abweichung von den Artikeln 55 bis 58 jedes Mal dieses Gehalt, wenn er in der Gehaltstabelle, die mit dem Dienstgrad oder der Klasse, in dem beziehungsweise der er ernannt ist, verbunden ist, nicht ein Gehalt erwirbt, das mindestens gleichwertig ist. [...] Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter dem Ausdruck "vorteilhafteres Gehalt in der niedrigeren Stufe oder Klasse" das Gehalt zuzüglich der Verbesserungen in der Gehaltstabelle, der Ergänzungen, der Gehaltsergänzungen und der Gehaltszuschläge.] [Art. 58/1 eingefügt durch Art. 54 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016); Abs. 1 abgeändert durch Art. 74 erster Gedankenstrich des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 74 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] [Art. 58/2 - Bediensteten, die durch zeitweilige Einsetzung in einer niedrigen Klasse zeitweilig in einer niedrigeren Klasse eingesetzt werden, wird die höchste Gehaltstabelle ihrer Klasse zugewiesen, die in der Gehaltsstufe, die ihrem finanziellen Dienstalter in dieser Klasse entspricht, zu einer Verringerung des Jahresgehalts um mindestens 3.000 EUR führt.

Bediensteten, die durch zeitweilige Einsetzung in einer niedrigeren Stufe in einem Dienstgrad der Stufe B, C oder D eingesetzt werden, wird die höchste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads zugewiesen, die in der Gehaltsstufe, die ihrem finanziellen Dienstalter in diesem Dienstgrad entspricht, zu einer Verringerung ihres Jahresgehalts um mindestens 1.500 EUR, 750 EUR beziehungsweise 500 EUR führt.

Die zeitweilige Einsetzung führt nicht zu einer Neuberechnung des finanziellen Dienstalters.

Während der zeitweiligen Einsetzung erhalten Bedienstete die Beträge der Zulagen und Entschädigungen, die der Klasse oder dem Dienstgrad entsprechen, in der beziehungsweise dem sie eingesetzt sind.

Nach Ablauf der zeitweiligen Einsetzung werden Bedienstete wieder nach der Gehaltstabelle besoldet, die mit der letzten Besoldung der Klasse oder des Dienstgrads verbunden ist, in der beziehungsweise dem sie ernannt sind. [...]] [Art. 58/2 eingefügt durch Art. 39 des K.E. vom 9. März 2017 (B.S. vom 21. März 2017);Abs. 5 abgeändert durch Art. 75 des K.E. vom 14.

Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] Art. 59 - Bedienstete, die einen Dienstgradwechsel erlangen, werden nach der ersten Gehaltstabelle dieses Dienstgrads besoldet, die ihnen in der ihrem finanziellen Dienstalter entsprechenden Gehaltsstufe ein Jahresgehalt gewährleistet, das mindestens dem Jahresgehalt entspricht, nach dem sie besoldet worden sind. Wenn es keine Gehaltstabelle gibt, die ihnen diese Gleichheit gewährleistet, wird ihnen die letzte Gehaltstabelle dieses Dienstgrads zugewiesen. [Das finanzielle Dienstalter, das sie entweder zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Datum, an dem sie die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten, oder seit dem Monat, in dem sie ihre letzte Verbesserung in der Gehaltstabelle erhalten haben, erworben haben, wird als Dienstalter in der Gehaltstabelle berücksichtigt. [...]] Bei Anwendung von Artikel 36 § 2 Absatz 1 nach dem Dienstgradwechsel findet Absatz 1 erneut Anwendung. [Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erlangung des Dienstgrads eines operativen Brigadiers gemäß Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16.

November 2006 zur Reform der Laufbahn bestimmter Personalmitglieder, die Inhaber operativer Dienstgrade des FÖD Inneres sind.] [Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch Art. 55 Nr. 1 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016) und Art. 76 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 eingefügt durch Art. 55 Nr. 2 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art. 60 - Für die Anwendung der Artikel 55 bis 59 ist das Jahresgehalt die Summe des mit ihrer alten Gehaltstabelle verbundenen Gehalts, die gemäß Artikel 48 berechnet wird, und der Verbesserungen in der Gehaltstabelle, die sie erhalten haben. Weder Gehaltszuschläge oder -ergänzungen noch Prämien oder Zulagen werden berücksichtigt. [Für die Anwendung von Absatz 1 wird die Verringerung der in Artikel 44 erwähnten ersten Verbesserung in der Gehaltstabelle nicht berücksichtigt.] [Art. 60 Abs. 2 eingefügt durch Art. 56 Nr. 2 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] [Art. 60/1 - Wenn die Artikel 42, 45 und 48 gleichzeitig mit den Artikeln 55 bis 59 anzuwenden sind, wird der Anwendung der Artikel 42, 45 und 48 Vorrang eingeräumt.] [Art. 60/1 eingefügt durch Art. 33 des K.E. vom 30. September 2021 (B.S. vom 4. November 2021)] Art. 61 - Für Bedienstete, die zwischen dem 1. Juni 2002 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe aufgestiegen sind, gilt weiterhin Artikel 27 § 2 des Erlasses vom 29.

Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste, wie er vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestand. [Die Anwendung von Artikel 27 § 2 darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Gehalt eines Bediensteten das Höchstgehalt der höchsten Tabelle seines alten Dienstgrads übersteigt.] [Art. 61 ergänzt durch Art. 57 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016)] Art.62 - Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Zusatzbezeichnung oder die Bezeichnung eines gestrichenen Dienstgrads führten, behalten diese Bezeichnung individuell.

TITEL 4 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 27 - Aufhebungsbestimmungen (...) Art. 179 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Art. 180 - Unsere Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlagen 1-7 - [siehe Belgisches Staatsblatt vom 14. November 2013, S. 85.488 bis 85.586]

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