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Arrêté Royal du 14 mars 2021
publié le 17 mai 2022

Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2022040998
pub.
17/05/2022
prom.
14/03/2021
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


14 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2021 modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 18 mars 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ein Steuervorteil wird für Unternehmen eingeführt, die ihren Arbeitnehmern mehr Ausbildungsstunden als die durch die Vorschriften auferlegte Anzahl Stunden gewähren. Da das Ziel der Maßnahme darin besteht, Arbeitgeber dazu zu ermuntern, ihre Arbeitnehmer mehr auszubilden, werden Ausbildungen, die bereits durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder jegliche andere ähnliche Bestimmung vorgeschrieben worden sind, nicht als Ausbildungen betrachtet, die für die Anwendung der betreffenden Bestimmung in Betracht kommen.

Wenn ein Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen an mindestens zehn Ausbildungstagen teilnimmt, muss der Arbeitgeber der Staatskasse einen Betrag, der 11,75 Prozent der Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers entspricht, nicht zahlen. In diesem Sinne wurde ein neuer Artikel 27512 in das EStGB 92 eingefügt.

In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten zu können.

Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 12 ergänzt). Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 64 (Artikel 952 § 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der steuerpflichtigen Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt hat und die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllen (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr.6 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 dieses Erlasses), c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr.13 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses).

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27512 des EStGB 92 müssen Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der betreffenden Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber erlaubt, eine Ausbildung wie in Artikel 27512 § 3 des EStGB 92 erwähnt zu absolvieren, wobei für jeden betroffenen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale Nummer, die absolvierte Ausbildung, die Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde, der Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4 erwähnt und der Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und die detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs angegeben werden müssen (Punkt XI der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses Erlasses).

Ebenso wie Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, durch den Artikel 27512 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt wurde, wird dieser Erlass mit 1. Januar 2021 wirksam (Artikel 4 dieses Erlasses).

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 27512 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, - des Artikels 300 § 1, - des Artikels 312;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern (Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen, - die in Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet, - vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf die ab dem 1. Januar 2021 von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung finden muss, - die betreffenden Unternehmen und die Sozialsekretariate, die gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen, - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28.April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13.

April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. in Artikel 27512 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." 2. Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". 3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht." Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29.August 2019, wird zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "64 Ausbildung von Arbeitnehmern (Art. 27512 § 1 EStGB 92)".

Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13.April 2019 und 29. August 2019, wird durch einen Punkt XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: "XI. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer folgende Angaben enthält: - vollständige Identität, - nationale Nummer, - absolvierte Ausbildung, - Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde, - Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4 erwähnt, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs." Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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