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Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27512van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 MAART 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27512van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 14 mars 2021 modifiant, en matière de dispense de | besluit van 14 maart 2021 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk |
versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de | van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in |
l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur | toepassing van artikel 27512 van het Wetboek van de |
belge du 18 mars 2021). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ein Steuervorteil wird für Unternehmen eingeführt, die ihren | ein Steuervorteil wird für Unternehmen eingeführt, die ihren |
Arbeitnehmern mehr Ausbildungsstunden als die durch die Vorschriften | Arbeitnehmern mehr Ausbildungsstunden als die durch die Vorschriften |
auferlegte Anzahl Stunden gewähren. | auferlegte Anzahl Stunden gewähren. |
Da das Ziel der Maßnahme darin besteht, Arbeitgeber dazu zu ermuntern, | Da das Ziel der Maßnahme darin besteht, Arbeitgeber dazu zu ermuntern, |
ihre Arbeitnehmer mehr auszubilden, werden Ausbildungen, die bereits | ihre Arbeitnehmer mehr auszubilden, werden Ausbildungen, die bereits |
durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein | durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein |
kollektives Arbeitsabkommen oder jegliche andere ähnliche Bestimmung | kollektives Arbeitsabkommen oder jegliche andere ähnliche Bestimmung |
vorgeschrieben worden sind, nicht als Ausbildungen betrachtet, die für | vorgeschrieben worden sind, nicht als Ausbildungen betrachtet, die für |
die Anwendung der betreffenden Bestimmung in Betracht kommen. | die Anwendung der betreffenden Bestimmung in Betracht kommen. |
Wenn ein Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von | Wenn ein Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von |
dreißig Kalendertagen an mindestens zehn Ausbildungstagen teilnimmt, | dreißig Kalendertagen an mindestens zehn Ausbildungstagen teilnimmt, |
muss der Arbeitgeber der Staatskasse einen Betrag, der 11,75 Prozent | muss der Arbeitgeber der Staatskasse einen Betrag, der 11,75 Prozent |
der Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers entspricht, nicht | der Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers entspricht, nicht |
zahlen. In diesem Sinne wurde ein neuer Artikel 27512 in das EStGB 92 | zahlen. In diesem Sinne wurde ein neuer Artikel 27512 in das EStGB 92 |
eingefügt. | eingefügt. |
In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber | In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber |
einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des | einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs erhalten zu können. | Berufssteuervorabzugs erhalten zu können. |
Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von | Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von |
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum | der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum |
Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des | Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des |
KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 12 ergänzt). Die zweite Erklärung | KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 12 ergänzt). Die zweite Erklärung |
zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: | zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: |
a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 64 (Artikel 952 § 3 | a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 64 (Artikel 952 § 3 |
Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie | Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie |
sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), | sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), |
b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der | b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der |
steuerpflichtigen Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen | steuerpflichtigen Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen |
Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt | Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt |
hat und die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 des | hat und die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllen (Artikel 952 § 3 Buchstabe | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllen (Artikel 952 § 3 Buchstabe |
b) Nr. 6 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 dieses | b) Nr. 6 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 dieses |
Erlasses), | Erlasses), |
c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen negativen | c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen negativen |
Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 des | Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen aller in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen aller in |
Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer | Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer |
entspricht (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 13 des KE/EStGB 92, | entspricht (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 13 des KE/EStGB 92, |
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses). | eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses). |
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27512 des EStGB 92 müssen | Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27512 des EStGB 92 müssen |
Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung | Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung |
der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es | der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es |
handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der betreffenden | handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der betreffenden |
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber erlaubt, eine Ausbildung wie in | Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber erlaubt, eine Ausbildung wie in |
Artikel 27512 § 3 des EStGB 92 erwähnt zu absolvieren, wobei für jeden | Artikel 27512 § 3 des EStGB 92 erwähnt zu absolvieren, wobei für jeden |
betroffenen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale | betroffenen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale |
Nummer, die absolvierte Ausbildung, die Daten, an denen die Ausbildung | Nummer, die absolvierte Ausbildung, die Daten, an denen die Ausbildung |
absolviert wurde, der Betrag der gezahlten oder zuerkannten | absolviert wurde, der Betrag der gezahlten oder zuerkannten |
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel | steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel |
27512 § 4 erwähnt und der Betrag des auf diese Entlohnungen | 27512 § 4 erwähnt und der Betrag des auf diese Entlohnungen |
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und die detaillierte Berechnung | einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und die detaillierte Berechnung |
dieses Berufssteuervorabzugs angegeben werden müssen (Punkt XI der | dieses Berufssteuervorabzugs angegeben werden müssen (Punkt XI der |
Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses | Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses |
Erlasses). | Erlasses). |
Ebenso wie Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, | Ebenso wie Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, |
durch den Artikel 27512 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 | durch den Artikel 27512 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
eingefügt wurde, wird dieser Erlass mit 1. Januar 2021 wirksam | eingefügt wurde, wird dieser Erlass mit 1. Januar 2021 wirksam |
(Artikel 4 dieses Erlasses). | (Artikel 4 dieses Erlasses). |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 27512 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. | - des Artikels 27512 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. |
Dezember 2020, | Dezember 2020, |
- des Artikels 300 § 1, | - des Artikels 300 § 1, |
- des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass: | In der Erwägung, dass: |
- in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die | - in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die |
Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der | Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der |
Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des | Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern (Artikel | Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern (Artikel |
27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen, | 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen, |
- die in Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020 | - die in Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020 |
erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die | erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die |
Ausbildung von Arbeitnehmern auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten | Ausbildung von Arbeitnehmern auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten |
oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet, | oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet, |
- vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf | - vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf |
die ab dem 1. Januar 2021 von den betreffenden Unternehmen gezahlten | die ab dem 1. Januar 2021 von den betreffenden Unternehmen gezahlten |
oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung | oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung |
finden muss, | finden muss, |
- die betreffenden Unternehmen und die Sozialsekretariate, die | - die betreffenden Unternehmen und die Sozialsekretariate, die |
gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die | gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die |
von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten | von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten |
Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des | Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des |
vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen, | vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen, |
- vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, | 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, |
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. | 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. |
April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: | April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"12. in Artikel 27512 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte | "12. in Artikel 27512 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." | Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." |
2. Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nr. 6 mit folgendem | 2. Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nr. 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: vom | "6. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: vom |
Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte | Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte |
steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 27512 § | steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 27512 § |
4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". | 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". |
3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nr. 13 mit folgendem | 3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nr. 13 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"13. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: einen | "13. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: einen |
negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 | negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 |
§ 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512 | § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512 |
§ 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht." | § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht." |
Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, | vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, |
13. April 2019 und 29. August 2019, wird zwischen dem Code "62 | 13. April 2019 und 29. August 2019, wird zwischen dem Code "62 |
Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)" und dem | Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)" und dem |
Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit | Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"64 Ausbildung von Arbeitnehmern (Art. 27512 § 1 EStGB 92)". | "64 Ausbildung von Arbeitnehmern (Art. 27512 § 1 EStGB 92)". |
Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni |
2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, | 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, |
19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird durch einen | 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird durch einen |
Punkt XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Punkt XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"XI. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnte Schuldner: | "XI. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnte Schuldner: |
Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der | Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der |
Verwaltung bereithalten, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer | Verwaltung bereithalten, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer |
folgende Angaben enthält: | folgende Angaben enthält: |
- vollständige Identität, | - vollständige Identität, |
- nationale Nummer, | - nationale Nummer, |
- absolvierte Ausbildung, | - absolvierte Ausbildung, |
- Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde, | - Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde, |
- Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen | - Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen |
Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4 | Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4 |
erwähnt, | erwähnt, |
- Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen | - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen |
Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses | Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses |
Berufssteuervorabzugs." | Berufssteuervorabzugs." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 | Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |