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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/03/2021
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Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27512van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 MARS 2021. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 MAART 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27512van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 mars 2021 modifiant, en matière de dispense de besluit van 14 maart 2021 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk
versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de van de vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing in
l'article 27512 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur toepassing van artikel 27512 van het Wetboek van de
belge du 18 mars 2021). inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ein Steuervorteil wird für Unternehmen eingeführt, die ihren ein Steuervorteil wird für Unternehmen eingeführt, die ihren
Arbeitnehmern mehr Ausbildungsstunden als die durch die Vorschriften Arbeitnehmern mehr Ausbildungsstunden als die durch die Vorschriften
auferlegte Anzahl Stunden gewähren. auferlegte Anzahl Stunden gewähren.
Da das Ziel der Maßnahme darin besteht, Arbeitgeber dazu zu ermuntern, Da das Ziel der Maßnahme darin besteht, Arbeitgeber dazu zu ermuntern,
ihre Arbeitnehmer mehr auszubilden, werden Ausbildungen, die bereits ihre Arbeitnehmer mehr auszubilden, werden Ausbildungen, die bereits
durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein
kollektives Arbeitsabkommen oder jegliche andere ähnliche Bestimmung kollektives Arbeitsabkommen oder jegliche andere ähnliche Bestimmung
vorgeschrieben worden sind, nicht als Ausbildungen betrachtet, die für vorgeschrieben worden sind, nicht als Ausbildungen betrachtet, die für
die Anwendung der betreffenden Bestimmung in Betracht kommen. die Anwendung der betreffenden Bestimmung in Betracht kommen.
Wenn ein Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von Wenn ein Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von
dreißig Kalendertagen an mindestens zehn Ausbildungstagen teilnimmt, dreißig Kalendertagen an mindestens zehn Ausbildungstagen teilnimmt,
muss der Arbeitgeber der Staatskasse einen Betrag, der 11,75 Prozent muss der Arbeitgeber der Staatskasse einen Betrag, der 11,75 Prozent
der Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers entspricht, nicht der Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers entspricht, nicht
zahlen. In diesem Sinne wurde ein neuer Artikel 27512 in das EStGB 92 zahlen. In diesem Sinne wurde ein neuer Artikel 27512 in das EStGB 92
eingefügt. eingefügt.
In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber
einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs erhalten zu können. Berufssteuervorabzugs erhalten zu können.
Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum
Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des
KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 12 ergänzt). Die zweite Erklärung KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 12 ergänzt). Die zweite Erklärung
zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke:
a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 64 (Artikel 952 § 3 a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 64 (Artikel 952 § 3
Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie
sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird),
b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der
steuerpflichtigen Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen steuerpflichtigen Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen
Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt
hat und die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 des hat und die die Bedingungen von Artikel 27512 § 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllen (Artikel 952 § 3 Buchstabe Einkommensteuergesetzbuches 1992 erfüllen (Artikel 952 § 3 Buchstabe
b) Nr. 6 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 dieses b) Nr. 6 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 dieses
Erlasses), Erlasses),
c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen negativen c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen negativen
Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 des Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 § 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen aller in Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Entlohnungen aller in
Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer Artikel 27512 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer
entspricht (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 13 des KE/EStGB 92, entspricht (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 13 des KE/EStGB 92,
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses). eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 dieses Erlasses).
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27512 des EStGB 92 müssen Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27512 des EStGB 92 müssen
Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung
der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es
handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der betreffenden handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der betreffenden
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber erlaubt, eine Ausbildung wie in Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber erlaubt, eine Ausbildung wie in
Artikel 27512 § 3 des EStGB 92 erwähnt zu absolvieren, wobei für jeden Artikel 27512 § 3 des EStGB 92 erwähnt zu absolvieren, wobei für jeden
betroffenen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale betroffenen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale
Nummer, die absolvierte Ausbildung, die Daten, an denen die Ausbildung Nummer, die absolvierte Ausbildung, die Daten, an denen die Ausbildung
absolviert wurde, der Betrag der gezahlten oder zuerkannten absolviert wurde, der Betrag der gezahlten oder zuerkannten
steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel
27512 § 4 erwähnt und der Betrag des auf diese Entlohnungen 27512 § 4 erwähnt und der Betrag des auf diese Entlohnungen
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und die detaillierte Berechnung einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und die detaillierte Berechnung
dieses Berufssteuervorabzugs angegeben werden müssen (Punkt XI der dieses Berufssteuervorabzugs angegeben werden müssen (Punkt XI der
Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses
Erlasses). Erlasses).
Ebenso wie Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, Ebenso wie Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020,
durch den Artikel 27512 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 durch den Artikel 27512 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992
eingefügt wurde, wird dieser Erlass mit 1. Januar 2021 wirksam eingefügt wurde, wird dieser Erlass mit 1. Januar 2021 wirksam
(Artikel 4 dieses Erlasses). (Artikel 4 dieses Erlasses).
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 14. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Ausführung von Artikel 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 27512 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. - des Artikels 27512 § 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20.
Dezember 2020, Dezember 2020,
- des Artikels 300 § 1, - des Artikels 300 § 1,
- des Artikels 312; - des Artikels 312;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass: In der Erwägung, dass:
- in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die - in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die
Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der
Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern (Artikel Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern (Artikel
27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen, 27512 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen,
- die in Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020 - die in Artikel 13 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020
erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die
Ausbildung von Arbeitnehmern auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten Ausbildung von Arbeitnehmern auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten
oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet, oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet,
- vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf - vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf
die ab dem 1. Januar 2021 von den betreffenden Unternehmen gezahlten die ab dem 1. Januar 2021 von den betreffenden Unternehmen gezahlten
oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung
finden muss, finden muss,
- die betreffenden Unternehmen und die Sozialsekretariate, die - die betreffenden Unternehmen und die Sozialsekretariate, die
gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die
von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten von den betreffenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten
Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des
vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen, vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen,
- vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011,
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13.
April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"12. in Artikel 27512 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte "12. in Artikel 27512 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte
Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen."
2. Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nr. 6 mit folgendem 2. Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nr. 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: vom "6. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: vom
Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte
steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 27512 § steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 27512 §
4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,".
3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nr. 13 mit folgendem 3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nr. 13 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"13. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: einen "13. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnten Schuldner: einen
negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512 negativen Betrag, der 11,75 Prozent der Gesamtheit der in Artikel 27512
§ 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen aller in Artikel 27512
§ 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht." § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitnehmer entspricht."
Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018,
13. April 2019 und 29. August 2019, wird zwischen dem Code "62 13. April 2019 und 29. August 2019, wird zwischen dem Code "62
Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)" und dem Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)" und dem
Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"64 Ausbildung von Arbeitnehmern (Art. 27512 § 1 EStGB 92)". "64 Ausbildung von Arbeitnehmern (Art. 27512 § 1 EStGB 92)".
Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni
2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015,
19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird durch einen 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird durch einen
Punkt XI mit folgendem Wortlaut ergänzt: Punkt XI mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"XI. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnte Schuldner: "XI. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 12 erwähnte Schuldner:
Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der
Verwaltung bereithalten, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer Verwaltung bereithalten, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer
folgende Angaben enthält: folgende Angaben enthält:
- vollständige Identität, - vollständige Identität,
- nationale Nummer, - nationale Nummer,
- absolvierte Ausbildung, - absolvierte Ausbildung,
- Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde, - Daten, an denen die Ausbildung absolviert wurde,
- Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen - Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen
Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4 Bruttoentlohnungen des Kalendermonats wie in Artikel 27512 § 4
erwähnt, erwähnt,
- Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen
Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses
Berufssteuervorabzugs." Berufssteuervorabzugs."
Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021 Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2021
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2021 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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