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Arrêté Royal du 12 juin 1970
publié le 24 mai 2023

Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel des organismes d'intérêt public, des personnes morales de droit public et des entreprises publiques autonomes, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal personnel et organisation
numac
2023042379
pub.
24/05/2023
prom.
12/06/1970
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL PERSONNEL ET ORGANISATION


12 JUIN 1970. - Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur des membres du personnel des organismes d'intérêt public, des personnes morales de droit public et des entreprises publiques autonomes, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 6, 7, 14 et 15 de l'arrêté royal du 8 mai 2014 portant détermination de la compétence de l'Administration de l'expertise médicale et modifiant certaines dispositions en matière d'accidents du travail dans le secteur public (Moniteur belge du 6 juin 2014); - des articles 11 à 13 de l'arrêté royal du 29 juillet 2019 portant exécution de la section 1ère du chapitre 2 de la loi du 21 décembre 2018Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2018 pub. 17/01/2019 numac 2018206244 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière sociale fermer portant des dispositions diverses en matières sociales concernant les 'petits statuts' (Moniteur belge du 2 septembre 2019).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 8. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Zuständigkeit der Verwaltung der medizinischen Expertise und zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor (...) KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen Art. 6 - Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "2. bestimmt den medizinischen Dienst, der die Befugnisse der Verwaltung der medizinischen Expertise ausüben soll, wie sie in den Artikeln 5bis § 5, 5ter § 5, 8, 9, 9bis, 11 und 32bis des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 bestimmt sind." Art. 7 - Artikel 11 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. April 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. Mai 2004 und 7 Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - In Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 dürfen Einrichtungen öffentlichen Interesses, juristische Personen des öffentlichen Rechts und die privatrechtliche AG BIAC, auf deren Personal die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, Versicherungsverträge schließen, die die von ihnen zu tragenden Lasten teilweise oder ganz decken, und zwar bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, in Belgien durch eine Zweigniederlassung oder im freien Dienstleistungsverkehr Versicherungsgeschäfte im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zu betreiben, wie im Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, vorausgesetzt dass dieses Versicherungsunternehmen nicht mit den Befugnissen, für die der medizinische Dienst gemäß Artikel 4 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses bestimmt worden ist, beauftragt wird." (...) Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 15 - Unsere für die Volksgesundheit beziehungsweise den Öffentlichen Dienst zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX Der mit dem Öffentlichen Dienst beauftragte Minister K. GEENS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 29. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Kapitel 2 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales in Bezug auf das 'kleine Statut' (...) KAPITEL 3 - Abänderungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor (...) Art. 11 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004, werden zwischen den Wörtern "selbst unter Arbeitsvertrag" und dem Wort "eingestellt" die Wörter ", Lehrvertrag oder Berufsausbildungsvertrag" eingefügt und werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Unter "Berufsausbildungsvertrag" versteht man: den in Artikel 1ter des Gesetzes erwähnten Vertrag für Personen, die Arbeit im Rahmen einer Ausbildung zu einer entlohnten Tätigkeit verrichten, mit Ausnahme der Ausbildungen, für die der König in Anwendung von Artikel 1/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle eine andere Instanz als diejenige, in der die Arbeit verrichtet wird, als Arbeitgeber bestimmt hat.

Für die Kategorien von Personen, auf die der König in Anwendung von Artikel 1ter Absatz 5 des Gesetzes die Sonderregelung von Artikel 86/1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle für anwendbar erklärt hat, beschränkt sich der Berufsausbildungsvertrag auf den Teil des Ausbildungsabkommens, der Arbeitsleistungen umfasst." Art. 12 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 2010, 13. Dezember 2010 und 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "selbst unter Arbeitsvertrag" und dem Wort "eingestellt" die Wörter ", Lehrvertrag oder Berufsausbildungsvertrag" eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 2004 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juni 2007, werden zwischen den Wörtern "unter Arbeitsvertrag" und den Wörtern "eingestellte Personalmitglieder" die Wörter ", Lehrvertrag oder Berufsausbildungsvertrag" eingefügt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 29. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes S. WILMES

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