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Arrêté Royal du 10 juin 2001
publié le 15 septembre 2017

Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2017031139
pub.
15/09/2017
prom.
10/06/2001
ELI
eli/arrete/2001/06/10/2017031139/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales (Moniteur belge du 31 juillet 2001), confirmé par la loi du 24 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/2003 pub. 02/04/2003 numac 2003022289 source service public federal securite sociale service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale fermer portant confirmation de divers arrêtés royaux pris en application des articles 38 et 39 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 2 avril 2003), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 5 novembre 2002 modifiant certaines dispositions, en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur belge du 20 novembre 2002); - la loi du 24 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/02/2003 pub. 02/04/2003 numac 2003022289 source service public federal securite sociale service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale fermer concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003); - la loi du 11 novembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/11/2013 pub. 27/11/2013 numac 2013206335 source service public federal securite sociale Loi portant diverses modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca fermer portant diverses modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca (Moniteur belge du 27 novembre 2013); - la loi-programme du 19 décembre 2014Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 19/12/2014 pub. 29/12/2014 numac 2014021137 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 29 décembre 2014); - la loi du 16 novembre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/11/2015 pub. 26/11/2015 numac 2015205102 source service public federal securite sociale Loi portant des dispositions diverses en matière sociale fermer portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 26 novembre 2015); - l'arrêté royal du 13 décembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 10 juin 2001 établissant la notion uniforme de "rémunération journalière moyenne" en application de l'article 39 de la loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/07/1996 pub. 05/10/2012 numac 2012205395 source service public federal interieur Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions et harmonisant certaines dispositions légales (Moniteur belge du 22 décembre 2016).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 10. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Personen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags, deren Anschluss an die Sozialversicherungsregelung der Arbeitnehmer sich aus Artikel 1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 ergibt.

KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf den durchschnittlichen Tageslohn Art. 2 - Der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung [und der Entschädigungen für eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, sofern diese Unfähigkeit dreißig Tage nicht überschreitet,] entspricht dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls, der Anlass zur Gewährung einer Entschädigung gibt, normalerweise Anrecht hätte. [In Abweichung vom vorhergehenden Absatz entspricht der Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Entschädigungen in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, jedoch dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer am letzten Tag des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist, normalerweise Anrecht hatte, sofern seine Beschäftigung anschließend bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls stabil geblieben ist. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist die Beschäftigung stabil geblieben, wenn die Eigenschaften des Arbeitsverhältnisses als Lohnempfänger, die in den spezifischen Vorschriften festgelegt sind, unverändert geblieben sind.

Sonderzeiträume des Arbeitsverhältnisses, die in diesen spezifischen Vorschriften näher dargelegt sind, gelten in dieser Hinsicht als getrennte Beschäftigungen.

Der durchschnittliche Tageslohn, wie er in den Absätzen 1 und 2 erwähnt ist, umfasst alle Beträge und Vorteile, auf die der Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anrecht hat und für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit Ausnahme des zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Lohns für Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist. Für die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer wird der in Artikel 41bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Lohn als durchschnittlicher Tageslohn betrachtet. Für die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnten Arbeitnehmer werden der in Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Lohn und das in Artikel 3 Nr. 6 desselben Gesetzes erwähnte Flexi-Urlaubsgeld als durchschnittlicher Tageslohn betrachtet.

Was die Sektoren Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, werden Prämien und ähnliche Vorteile, die unabhängig von der Anzahl Arbeitstage gewährt werden, die während des Quartals ihrer Meldung bei der Einrichtung zur Einnahme von Sozialversicherungsbeiträgen effektiv geleistet werden, nicht als Bestandteil der Beträge und Vorteile betrachtet, die in Absatz 3 erwähnt sind.

Was den Sektor Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für Überarbeit, wie sie in Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, jedoch als Bestandteil der in Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet, sofern er mindestens 10 Prozent dieser Beträge und Vorteile während des nachstehend beschriebenen Bezugszeitraums ausmacht: a) Bei Anwendung von Absatz 1 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn der betreffenden Beschäftigung das gesamte Quartal oder der Teil des Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eintritt, oder, wenn die betreffende Beschäftigung erst während des laufenden Quartals beginnt, der Zeitraum ab Beginn dieser Beschäftigung bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls.b) Bei Anwendung von Absatz 2 ist der Bezugszeitraum je nach Beginn der zuletzt bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Risikofalls ausgeübten stabilen Beschäftigung das gesamte oder der Teil des zweiten Quartals vor demjenigen, in dem der Risikofall eingetreten ist. Was ebenfalls den Sektor Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft, wird der Lohn für eine Überstunde im Horeca-Sektor, die in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt ist, jedoch immer als Bestandteil der in Absatz 3 erwähnten Beträge und Vorteile betrachtet. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird der in den vorhergehenden Absätzen erwähnte durchschnittliche Tageslohn jedoch nicht berücksichtigt, um die Entschädigung zu bestimmen, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird für Stillpausen, die gemäß den Bestimmungen der auf die betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung gewährt werden. Der Lohn, der als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung für Stillpausen dient, ist der durchschnittliche Stundenlohn, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 223quater des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt wird.] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003); frühere Absätze 2 bis 5 ersetzt durch Abs. 2 bis 7 durch Art. 1 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22.

Dezember 2016)] Art. 3 - § 1 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Waldarbeiters, der pro Auftrag entlohnt wird, eines Heimarbeiters mit Stück- oder Akkordlohn und jeden anderen Arbeitnehmers, der pro Auftrag entlohnt wird, ergibt sich aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für das Quartal vor dem Quartal, in dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch 78. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt werden.

Wenn der Betreffende nicht seit Beginn des in Absatz 1 erwähnten Quartals in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt sich der durchschnittliche Tageslohn für den Sektor der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung[, den Sektor der Arbeitsunfälle und den Sektor der Berufskrankheiten] aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende des erwähnten Quartals endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des Risikofalls, wenn er am Ende dieses Quartals noch nicht in dieser Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind. § 2 - Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise auf Provisionsbasis bezahlt wird, ergibt sich aus der Teilung des Lohns, so wie er in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschrieben ist, der für die vier Quartale vor dem Quartal, in dem der Risikofall eingetreten ist, der zur Gewährung einer Entschädigung führt, bezogen worden ist, durch 312. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind.

Wenn der Betreffende nicht seit Beginn der in Absatz 1 erwähnten vier Quartale in der oben erwähnten Eigenschaft beschäftigt war, ergibt sich der durchschnittliche Tageslohn aus der Teilung des in [Artikel 2 Absatz 3 bis 5] beschriebenen Lohns, der für den Zeitraum bezogen worden ist, der an dem Tag beginnt, an dem der Betreffende die entsprechende Eigenschaft erworben hat, und am Ende der vier vorerwähnten Quartale endet beziehungsweise am Tag des Eintritts des Risikofalls, wenn er am Ende des vierten Quartals noch nicht in dieser Eigenschaft beschäftigt war, durch die Anzahl Werktage dieses Zeitraums. Von dieser Zahl wird die Anzahl Tage abgezogen, die aufgrund der Gesetzesvorschriften des betreffenden Sektors mit normalen effektiven Arbeitstagen gleichgesetzt sind und nicht normal entlohnt worden sind. [Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003) und Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 2016 (B.S. vom 22.

Dezember 2016); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13.

Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] Art. 4 - Vorliegender Erlass weicht für folgende Aspekte nicht von den Bestimmungen ab, die in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind: 1. Mindestlohn und Grenze, bis zu der der Lohn des Arbeitnehmers berücksichtigt wird;2. Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Berücksichtigung eines Lohns im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Entschädigung, und Bedingungen für die Berücksichtigung eines Pauschallohns; 3. [Bedingungen für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunkts als desjenigen des Eintritts des Risikofalls oder des letzten Tags des zweiten Quartals vor demjenigen des Eintritts des Risikofalls, für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3;] 4. Umwandlung des durchschnittlichen Tageslohns je nach dem anwendbaren Entschädigungssystem;5. Berücksichtigung des Lohns, der infolge einer Beschäftigung im Ausland bezogen worden ist. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13.

Dezember 2016 (B.S. vom 22. Dezember 2016)] KAPITEL III - Arbeitsunfälle Art. 5 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die hypothetische Entlohnung entspricht der Multiplikation der Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode nicht geleistet wurden, mit der Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer Anrecht hat, geteilt durch die Anzahl Tage oder Stunden, die während der Bezugsperiode geleistet wurden." 2. Absatz 3 wird aufgehoben. KAPITEL IV - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für Lohnempfänger Art. 6 - Artikel 87 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1996, wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 97 erhält der in Artikel 86 § 1 erwähnte Berechtigte, der arbeitsunfähig ist, so wie in Artikel 100 definiert, für jeden Werktag eines einjährigen Zeitraums, der mit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit einsetzt, oder für jeden Tag desselben Zeitraums, der durch eine Verordnung des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen einem Werktag gleichgesetzt wird, eine "Entschädigung wegen primärer Arbeitsunfähigkeit" genannte Entschädigung, die nicht weniger als 55 Prozent des Lohnausfalls betragen darf; der berücksichtigte Lohn darf dabei den vom König festgelegten Betrag nicht überschreiten; dieser Höchstbetrag ist ebenfalls anwendbar, wenn der Berechtigte von mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird. Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.

Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr.5 erwähnte Verordnung festgelegt werden." Art. 7 - Artikel 113 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Lohnausfall wird festgelegt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des "durchschnittlichen Tageslohns" und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage von Berechnungsmodalitäten, die durch eine in Artikel 80 Nr. 5 erwähnte Verordnung festgelegt werden. Der Höchstbetrag, in Höhe dessen der Lohn berücksichtigt wird, ist der aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 festgelegte Betrag." KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 8 - [Der König kann ab dem 1. Januar 2015 den Lohn, der als Grundlage dient für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung und der Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auszuzahlen sind, so wie er in den Artikeln 2 bis 4 festgelegt ist, ändern.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 171 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom 29. Dezember 2014)] Art.9 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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