publié le 19 mars 2014
Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate de l'emploi, en application de l'article 38 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate de l'emploi, en application de l'article 38 de la
loi du 26 juillet 1996Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/07/1996
pub.
05/10/2012
numac
2012205395
source
service public federal interieur
Loi relative à la promotion de l'emploi et à la sauvegarde préventive de la compétitivité. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 14 janvier 2013 modifiant en ce qui concerne son champ d'application l'arrêté royal du 5 novembre 2002 instaurant une déclaration immédiate de l'emploi (Moniteur belge du 24 janvier 2013); - des titres 3 et 6 de la
loi du 11 novembre 2013Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/11/2013
pub.
27/11/2013
numac
2013206335
source
service public federal securite sociale
Loi portant diverses modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca
fermer portant diverses modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca (Moniteur belge du 27 novembre 2013); - des articles 6 à 8 de l'arrêté royal du 12 novembre 2013 relatif à l'occupation des travailleurs occasionnels dans le secteur de l'horeca (Moniteur belge du 27 novembre 2013, err. du 9 décembre 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses vom 5.November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (...) Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: 1. Buchtstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) Personen, die durch einen der Verträge oder eines der Abkommen gebunden sind, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind,". 2. Die Buchstaben d) und e) werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: "d) Jugendliche, die ein in Artikel 36quater des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähntes Einstiegspraktikum absolvieren, e) Personen, die auf Initiative des zuständigen Dienstes für Berufsausbildung einen Vertrag für entweder eine "formation professionnelle individuelle en entreprise" oder eine "formation-insertion" oder eine "individuele beroepsopleiding in een onderneming" oder eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen abschließen." Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren Dauer nicht ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, insofern die Gesamtdauer dieser Praktikumstätigkeiten bei ein und demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, sechzig Tage nicht übersteigt." 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen eines Studien- beziehungsweise Lehrgangs erbringen, der zur Ausstellung eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises führt." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 3 - Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung gestellt: 1. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitnehmern, die in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen, die in Artikel 5bis § 3 erwähnten Angaben einzusehen, 2. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitgebern zu ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der Gelegenheitsarbeitnehmer noch in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Statut beschäftigt werden kann, und die Anzahl Tage einzusehen, an denen sie selbst noch gemäß Artikel 31ter desselben Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen können." Art. 4 - In Artikel 9quinquies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2006, werden die Wörter "in den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in Artikel 5bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 6 einziger Absatz Nr. 6 Ziffer 2" ersetzt. (...) TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Oktober 2013, mit Ausnahme von Titel 4, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird, was die ab diesem Datum eintretenden Risiken betrifft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 12. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Beschäftigung von Gelegenheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 6 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.
Oktober 2005 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Gelegenheitsarbeitnehmern die in Artikel 8bis und Artikel 31ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer". b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, teilt für die in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, die er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten Angaben folgende Angaben mit: 1. entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung 2.oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines Tagesblocks.
Ein Tagesblock entspricht Leistungen von sechs Stunden und mehr.
Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, muss die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission des Entleihers angeben." Art. 7 - Artikel 9octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2013. (...)