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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/11/2002
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Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate de l'emploi, en application de l'article 38 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit tot invoering van een onmiddellijke aangifte van tewerkstelling, met toepassing van artikel 38 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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5 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate 5 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot invoering van een
de l'emploi, en application de l'article 38 de la loi du 26 juillet onmiddellijke aangifte van tewerkstelling, met toepassing van artikel
1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la 38 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale
viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke
dispositions modificatives pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 14 janvier 2013 modifiant - van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 14 januari
en ce qui concerne son champ d'application l'arrêté royal du 5 2013 tot wijziging van het toepassingsgebied van het koninklijk
novembre 2002 instaurant une déclaration immédiate de l'emploi besluit van 5 november 2002 tot invoering van een onmiddellijke
(Moniteur belge du 24 janvier 2013); aangifte van tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2013);
- des titres 3 et 6 de la loi du 11 novembre 2013 portant diverses - van de titels 3 en 6 van de wet van 11 november 2013 houdende
modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et diverse wijzigingen tot invoering van een nieuwe sociale en fiscale
fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca regeling voor de gelegenheidsarbeiders in de horeca (Belgisch
(Moniteur belge du 27 novembre 2013); Staatsblad van 27 november 2013);
- des articles 6 à 8 de l'arrêté royal du 12 novembre 2013 relatif à - van de artikelen 6 tot 8 van het koninklijk besluit van 12 november
l'occupation des travailleurs occasionnels dans le secteur de l'horeca 2013 inzake de tewerkstelling van gelegenheidswerknemers in de
(Moniteur belge du 27 novembre 2013, err. du 9 décembre 2013). horecasector (Belgisch Staatsblad van 27 november 2013, err. van 9
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction december 2013). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des 14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des
Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung Beschäftigungsmeldung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert:
1. Buchtstabe c) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchtstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) Personen, die durch einen der Verträge oder eines der Abkommen "c) Personen, die durch einen der Verträge oder eines der Abkommen
gebunden sind, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. gebunden sind, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind,". Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind,".
2. Die Buchstaben d) und e) werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Die Buchstaben d) und e) werden mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"d) Jugendliche, die ein in Artikel 36quater des Königlichen Erlasses "d) Jugendliche, die ein in Artikel 36quater des Königlichen Erlasses
vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähntes vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähntes
Einstiegspraktikum absolvieren, Einstiegspraktikum absolvieren,
e) Personen, die auf Initiative des zuständigen Dienstes für e) Personen, die auf Initiative des zuständigen Dienstes für
Berufsausbildung einen Vertrag für entweder eine "formation Berufsausbildung einen Vertrag für entweder eine "formation
professionnelle individuelle en entreprise" oder eine professionnelle individuelle en entreprise" oder eine
"formation-insertion" oder eine "individuele beroepsopleiding in een "formation-insertion" oder eine "individuele beroepsopleiding in een
onderneming" oder eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen onderneming" oder eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen
abschließen." abschließen."
Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren "5. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren
Dauer nicht ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird Dauer nicht ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird
und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen
einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen
Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder
anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen,
insofern die Gesamtdauer dieser Praktikumstätigkeiten bei ein und insofern die Gesamtdauer dieser Praktikumstätigkeiten bei ein und
demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder
akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im
Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft,
sechzig Tage nicht übersteigt." sechzig Tage nicht übersteigt."
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren "6. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren
Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die
sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen eines sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen eines
Studien- beziehungsweise Lehrgangs erbringen, der zur Ausstellung Studien- beziehungsweise Lehrgangs erbringen, der zur Ausstellung
eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises
führt." führt."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für
Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
Art. 3 - Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 Art. 3 - Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002
und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung "Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung
gestellt: gestellt:
1. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitnehmern, die in dem 1. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitnehmern, die in dem
in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen, die November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen, die
in Artikel 5bis § 3 erwähnten Angaben einzusehen, in Artikel 5bis § 3 erwähnten Angaben einzusehen,
2. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitgebern zu 2. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitgebern zu
ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der
Gelegenheitsarbeitnehmer noch in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer noch in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Statut Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Statut
beschäftigt werden kann, und die Anzahl Tage einzusehen, an denen sie beschäftigt werden kann, und die Anzahl Tage einzusehen, an denen sie
selbst noch gemäß Artikel 31ter desselben Königlichen Erlasses vom 28. selbst noch gemäß Artikel 31ter desselben Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen können." November 1969 Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen können."
Art. 4 - In Artikel 9quinquies desselben Königlichen Erlasses, Art. 4 - In Artikel 9quinquies desselben Königlichen Erlasses,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2006, werden die eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2006, werden die
Wörter "in den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 Wörter "in den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6
Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in Artikel Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in Artikel
5bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 6 5bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 6
einziger Absatz Nr. 6 Ziffer 2" ersetzt. einziger Absatz Nr. 6 Ziffer 2" ersetzt.
(...) (...)
TITEL 6 - Inkrafttreten TITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Oktober 2013, mit Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Oktober 2013, mit
Ausnahme von Titel 4, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird, was die ab Ausnahme von Titel 4, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird, was die ab
diesem Datum eintretenden Risiken betrifft. diesem Datum eintretenden Risiken betrifft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Beschäftigung von 12. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Beschäftigung von
Gelegenheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor Gelegenheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen Pensionsregelungen
Art. 6 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 Art. 6 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.
Oktober 2005 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April Oktober 2005 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter
Gelegenheitsarbeitnehmern die in Artikel 8bis und Artikel 31ter Absatz Gelegenheitsarbeitnehmern die in Artikel 8bis und Artikel 31ter Absatz
1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
Arbeitnehmer". Arbeitnehmer".
b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das " § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das
Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission
für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für
Leiharbeit untersteht, teilt für die in Artikel 31ter des Königlichen Leiharbeit untersteht, teilt für die in Artikel 31ter des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, die Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, die
er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten
Angaben folgende Angaben mit: Angaben folgende Angaben mit:
1. entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung 1. entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung
2. oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines 2. oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines
Tagesblocks. Tagesblocks.
Ein Tagesblock entspricht Leistungen von sechs Stunden und mehr. Ein Tagesblock entspricht Leistungen von sechs Stunden und mehr.
Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit
untersteht und Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher untersteht und Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher
beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe
untersteht, muss die Unternehmensnummer und die paritätische untersteht, muss die Unternehmensnummer und die paritätische
Kommission des Entleihers angeben." Kommission des Entleihers angeben."
Art. 7 - Artikel 9octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 7 - Artikel 9octies desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2013. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2013.
(...) (...)
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