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Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate de l'emploi, en application de l'article 38 de la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit tot invoering van een onmiddellijke aangifte van tewerkstelling, met toepassing van artikel 38 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal instaurant une déclaration immédiate | 5 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot invoering van een |
de l'emploi, en application de l'article 38 de la loi du 26 juillet | onmiddellijke aangifte van tewerkstelling, met toepassing van artikel |
1996 portant modernisation de la sécurité sociale et assurant la | 38 van de wet van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale |
viabilité des régimes légaux des pensions. - Traduction allemande de | zekerheid en tot vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke |
dispositions modificatives | pensioenstelsels. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 1er à 3 de l'arrêté royal du 14 janvier 2013 modifiant | - van de artikelen 1 tot 3 van het koninklijk besluit van 14 januari |
en ce qui concerne son champ d'application l'arrêté royal du 5 | 2013 tot wijziging van het toepassingsgebied van het koninklijk |
novembre 2002 instaurant une déclaration immédiate de l'emploi | besluit van 5 november 2002 tot invoering van een onmiddellijke |
(Moniteur belge du 24 janvier 2013); | aangifte van tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2013); |
- des titres 3 et 6 de la loi du 11 novembre 2013 portant diverses | - van de titels 3 en 6 van de wet van 11 november 2013 houdende |
modifications en vue de l'instauration d'un nouveau système social et | diverse wijzigingen tot invoering van een nieuwe sociale en fiscale |
fiscal pour les travailleurs occasionnels dans le secteur horeca | regeling voor de gelegenheidsarbeiders in de horeca (Belgisch |
(Moniteur belge du 27 novembre 2013); | Staatsblad van 27 november 2013); |
- des articles 6 à 8 de l'arrêté royal du 12 novembre 2013 relatif à | - van de artikelen 6 tot 8 van het koninklijk besluit van 12 november |
l'occupation des travailleurs occasionnels dans le secteur de l'horeca | 2013 inzake de tewerkstelling van gelegenheidswerknemers in de |
(Moniteur belge du 27 novembre 2013, err. du 9 décembre 2013). | horecasector (Belgisch Staatsblad van 27 november 2013, err. van 9 |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | december 2013). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des | 14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des |
Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses | Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses |
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung | Beschäftigungsmeldung |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November | Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November |
2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in | 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in |
Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: | gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchtstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchtstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
"c) Personen, die durch einen der Verträge oder eines der Abkommen | "c) Personen, die durch einen der Verträge oder eines der Abkommen |
gebunden sind, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. | gebunden sind, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind,". | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind,". |
2. Die Buchstaben d) und e) werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Die Buchstaben d) und e) werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"d) Jugendliche, die ein in Artikel 36quater des Königlichen Erlasses | "d) Jugendliche, die ein in Artikel 36quater des Königlichen Erlasses |
vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähntes | vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähntes |
Einstiegspraktikum absolvieren, | Einstiegspraktikum absolvieren, |
e) Personen, die auf Initiative des zuständigen Dienstes für | e) Personen, die auf Initiative des zuständigen Dienstes für |
Berufsausbildung einen Vertrag für entweder eine "formation | Berufsausbildung einen Vertrag für entweder eine "formation |
professionnelle individuelle en entreprise" oder eine | professionnelle individuelle en entreprise" oder eine |
"formation-insertion" oder eine "individuele beroepsopleiding in een | "formation-insertion" oder eine "individuele beroepsopleiding in een |
onderneming" oder eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen | onderneming" oder eine individuelle Berufsausbildung im Unternehmen |
abschließen." | abschließen." |
Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren | "5. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren |
Dauer nicht ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird | Dauer nicht ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird |
und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen | und die sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen |
einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen | einer Ausbildung erbringen, an der sie in einer von der zuständigen |
Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder | Gemeinschaft oder Region geschaffenen, subventionierten oder |
anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, | anerkannten Unterrichtsanstalt oder Ausbildungseinrichtung teilnehmen, |
insofern die Gesamtdauer dieser Praktikumstätigkeiten bei ein und | insofern die Gesamtdauer dieser Praktikumstätigkeiten bei ein und |
demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder | demselben Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Laufe eines Schul- oder |
akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im | akademischen Jahres, was die Unterrichtsanstalten betrifft, oder im |
Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, | Laufe eines Kalenderjahres, was die Ausbildungseinrichtungen betrifft, |
sechzig Tage nicht übersteigt." | sechzig Tage nicht übersteigt." |
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren | "6. Schüler, Studenten oder Lernende für Praktikumstätigkeiten, deren |
Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die | Dauer ausdrücklich von der zuständigen Behörde festgelegt wird und die |
sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen eines | sie bei einem Arbeitgeber oder Praktikumsleiter im Rahmen eines |
Studien- beziehungsweise Lehrgangs erbringen, der zur Ausstellung | Studien- beziehungsweise Lehrgangs erbringen, der zur Ausstellung |
eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises | eines Diploms, eines Zeugnisses oder eines Berufsbefähigungsnachweises |
führt." | führt." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für | zur Einführung eines neuen Sozialversicherungs- und Steuersystems für |
Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor | Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur | TITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur |
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
Art. 3 - Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 | Art. 3 - Artikel 9bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 | Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen | und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung | "Eine elektronische Anwendung wird von der Einrichtung zur Verfügung |
gestellt: | gestellt: |
1. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitnehmern, die in dem | 1. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitnehmern, die in dem |
in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. | in Artikel 31ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen, die | November 1969 erwähnten Statut beschäftigt sind, zu ermöglichen, die |
in Artikel 5bis § 3 erwähnten Angaben einzusehen, | in Artikel 5bis § 3 erwähnten Angaben einzusehen, |
2. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitgebern zu | 2. um es den in Artikel 5bis § 3 erwähnten Arbeitgebern zu |
ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der | ermöglichen, die Anzahl Tage einzusehen, an denen der |
Gelegenheitsarbeitnehmer noch in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten | Gelegenheitsarbeitnehmer noch in dem in Artikel 31ter des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Statut | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Statut |
beschäftigt werden kann, und die Anzahl Tage einzusehen, an denen sie | beschäftigt werden kann, und die Anzahl Tage einzusehen, an denen sie |
selbst noch gemäß Artikel 31ter desselben Königlichen Erlasses vom 28. | selbst noch gemäß Artikel 31ter desselben Königlichen Erlasses vom 28. |
November 1969 Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen können." | November 1969 Gelegenheitsarbeitnehmer einstellen können." |
Art. 4 - In Artikel 9quinquies desselben Königlichen Erlasses, | Art. 4 - In Artikel 9quinquies desselben Königlichen Erlasses, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2006, werden die | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2006, werden die |
Wörter "in den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 | Wörter "in den Artikeln 5bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und 6 |
Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in Artikel | Absatz 1 Nr. 6 zweiter Gedankenstrich" durch die Wörter "in Artikel |
5bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 6 | 5bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 und § 3 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 6 |
einziger Absatz Nr. 6 Ziffer 2" ersetzt. | einziger Absatz Nr. 6 Ziffer 2" ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Inkrafttreten | TITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Oktober 2013, mit | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Oktober 2013, mit |
Ausnahme von Titel 4, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird, was die ab | Ausnahme von Titel 4, der mit 1. Oktober 2013 wirksam wird, was die ab |
diesem Datum eintretenden Risiken betrifft. | diesem Datum eintretenden Risiken betrifft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
12. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Beschäftigung von | 12. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über die Beschäftigung von |
Gelegenheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor | Gelegenheitsarbeitnehmern im Horeca-Sektor |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen | Pensionsregelungen |
Art. 6 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 | Art. 6 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 |
zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung | zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung |
des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. | Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. |
Oktober 2005 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April | Oktober 2005 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | " § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
Gelegenheitsarbeitnehmern die in Artikel 8bis und Artikel 31ter Absatz | Gelegenheitsarbeitnehmern die in Artikel 8bis und Artikel 31ter Absatz |
1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
Arbeitnehmer". | Arbeitnehmer". |
b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das | " § 3 - Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das |
Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission | Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission |
für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für | für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für |
Leiharbeit untersteht, teilt für die in Artikel 31ter des Königlichen | Leiharbeit untersteht, teilt für die in Artikel 31ter des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, die | Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, die |
er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten | er beschäftigt, täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 aufgezählten |
Angaben folgende Angaben mit: | Angaben folgende Angaben mit: |
1. entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung | 1. entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung |
2. oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines | 2. oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines |
Tagesblocks. | Tagesblocks. |
Ein Tagesblock entspricht Leistungen von sechs Stunden und mehr. | Ein Tagesblock entspricht Leistungen von sechs Stunden und mehr. |
Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit | Der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit |
untersteht und Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher | untersteht und Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher |
beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe | beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe |
untersteht, muss die Unternehmensnummer und die paritätische | untersteht, muss die Unternehmensnummer und die paritätische |
Kommission des Entleihers angeben." | Kommission des Entleihers angeben." |
Art. 7 - Artikel 9octies desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - Artikel 9octies desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 30. April 2007, wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung | KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Ausführung |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2013. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2013. |
(...) | (...) |