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Arrêté Royal du 03 avril 2013
publié le 25 mai 2016

Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal chancellerie du premier ministre
numac
2016000313
pub.
25/05/2016
prom.
03/04/2013
ELI
eli/arrete/2013/04/03/2016000313/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE


3 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à l'intervention du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 2013 relatif à l'intervention du Conseil des Ministres, aux délégations de pouvoir et aux habilitations en matière de passation et d'exécution des marchés publics, des concours de projets et des concessions de travaux publics au niveau fédéral (Moniteur belge du 16 avril 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 7 février 2014 modifiant plusieurs arrêtés royaux d'exécution de la loi du 15 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/06/2006 pub. 05/02/2008 numac 2008000051 source service public federal interieur Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande fermer relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services ainsi que de la loi du 13 août 2011 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services dans les domaines de la défense et de la sécurité (Moniteur belge du 21 février 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen auf föderaler Ebene KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz vom 15. Juni 2006: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. Gesetz vom 13.August 2011: das Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 3. Königlichem Erlass vom 15.Juli 2011: den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, 4.Königlichem Erlass vom 16. Juli 2012: den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen, 5.Königlichem Erlass vom 23. Januar 2012: den Königlichen Erlass vom 23. Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 6.föderalem öffentlichem Auftraggeber: a) die allgemeine Verwaltung, die alle föderalen öffentlichen Dienste wie in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt umfasst, b) die Föderalverwaltungen mit Geschäftsführungsautonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, und die Unternehmen mit kommerziellem, industriellem oder finanziellem Charakter mit einer Form der Autonomie, aber ohne Rechtspersönlichkeit, wie in Artikel 2 Nr.2 und 4 desselben Gesetzes erwähnt, c) die föderalen öffentlichen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit wie in Artikel 2 Nr.3 desselben Gesetzes erwähnt, einschließlich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit der Kategorie D des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die im Königlichen Erlass vom 3. April 1997 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung erwähnt sind.

Art. 2 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge sind Beträge ohne Mehrwertsteuer.

KAPITEL 2 - Eingreifen des Ministerrates Art. 3 - § 1 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden Vorschläge in Bezug auf die in Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 13.August 2011 erwähnten öffentlichen Aufträge, die von föderalen öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) des vorliegenden Erlasses ausgehen, in folgenden Fällen dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt: 1. bei öffentlichen Aufträgen, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15.Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind und deren geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht: a) 10.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, b) 6.000.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, c) 4.000.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge, 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15.Juni 2006 und in Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind und deren geschätzter Wert mindestens den folgenden Betrag erreicht: a) 2.000.000 EUR für öffentliche Bauaufträge, b) 1.250.000 EUR für öffentliche Lieferaufträge, c) 350.000 EUR für öffentliche Dienstleistungsaufträge. § 2 - Bevor ein Vergabeverfahren eingeleitet wird, werden folgende Vorschläge dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt: 1. Vorschläge von Projektwettbewerben, deren geschätzter Wert mindestens 350.000 EUR erreicht, 2. Vorschläge von öffentlichen Baukonzessionen, für die der geschätzte Wert der Bauleistungen oder des Bauwerks mindestens 3.500.000 EUR erreicht. § 3 - Jeder Entwurf einer Vereinbarung, die zur Folge haben könnte, dass ein föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) und b) in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen gebunden wäre, wird dem Ministerrat zur vorherigen Billigung vorgelegt, wenn der geschätzte Wert des Vereinbarungsentwurfs mindestens die in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Beträge erreicht. § 4 - Wenn der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession unter dem in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten anwendbaren Betrag liegt, der Wert des zu billigenden Angebots diesen Betrag aber um mehr als 15 Prozent überschreitet, ist vor Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags, des betreffenden Projektwettbewerbs oder der betreffenden Konzession das Einverständnis des Ministerrates erforderlich.

Art. 4 - In den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe c) und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe e) und f) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, tritt das Einverständnis des Premierministers an die Stelle des in Artikel 3 vorgesehenen Einverständnisses des Ministerrates, sofern Letzteres aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher eingeholt werden konnte.

In diesem Fall hat der zuständige Minister den Ministerrat so rasch wie möglich zu benachrichtigen, wobei er die geltend gemachte Dringlichkeit begründet.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 3 ist das Einverständnis des Ministerrates nicht erforderlich: 1. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr.1 Buchstabe d) und e), Nr. 3 Buchstabe e) und Nr. 4 und 53 § 2 Nr. 1 Buchstabe d) und g), Nr. 4 Buchstabe d) und e) und Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 1 Buchstabe c) und d) und Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, 2. bei öffentlichen Aufträgen, die in den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr.2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wenn der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen 10 Prozent des ursprünglichen gebilligten Wertes des Hauptauftrags nicht überschreitet, 3. im Rahmen von Maßnahmen von Amts wegen, die in den allgemeinen Ausführungsregeln festgelegt sind, bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die mit einem oder mehreren Dritten für Rechnung eines säumigen Auftragnehmers abzuschließen sind, 4.bei öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, deren Kontrolle durch besondere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt ist, 5. bei Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen, die im Namen und für Rechnung einer Behörde vergeben werden, die nicht in Artikel 2 Nr.1 bis 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und Artikel 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt ist.

Art. 6 - [Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen durch oder im Namen und für Rechnung föderaler öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c) unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die in den Artikeln 3 bis 5 vorgesehen sind.

Was föderale öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c) betrifft, die nicht der hierarchischen Gewalt, sondern der Aufsicht eines Ministers unterstehen, tritt das Einverständnis des Aufsichtsministers und des für Haushalt zuständigen Ministers an die Stelle des in den Artikeln 3 bis 5 erwähnten Einverständnisses des Ministerrates und ist Artikel 4 nicht anwendbar.

Es wird davon ausgegangen, dass der Aufsichtsminister und der für Haushalt zuständige Minister ihr in vorhergehendem Absatz erwähntes Einverständnis gegeben haben, wenn dem betroffenen föderalen öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Bestätigung des Empfangs des Antrags kein gegenteiliger Beschluss notifiziert worden ist. Dieser Antrag wird am selben Tag an den Aufsichtsminister und an den für Haushalt zuständigen Minister gesandt. Das Datum der Bestätigung des Empfangs des zuletzt empfangenen Antrags gilt als das Datum des Beginns der vorerwähnten Frist von dreißig Tagen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 82 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] KAPITEL 3 - Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen Art.7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen kann jeder föderaler öffentlicher Auftraggeber in Bezug auf öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe oder öffentliche Baukonzessionen seine Befugnisse innerhalb der in vorliegendem Kapitel festgelegten Grenzen den von ihm bestimmten Amtsinhabern übertragen.

Art. 8 - § 1 - Die Befugnis, das Auftragsvergabeverfahren zu wählen, die Befugnis, die Unterlagen des öffentlichen Auftrags, des Projektwettbewerbs oder der öffentlichen Baukonzession festzulegen, und die Befugnis, das Verfahren einzuleiten, können übertragen werden, sofern der föderale öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des öffentlichen Auftrags, des Wettbewerbs oder der Konzession vorher gebilligt hat.

Diese Billigung ist jedoch nicht erforderlich bei Aufträgen, deren Ausgabe die Beträge, die in Artikel 105 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, Artikel 110 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

Januar 2012 und Artikel 104 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 festgelegt sind, nicht überschreitet, es sei denn, der föderale öffentliche Auftraggeber verfügt etwas anderes. § 2 - Erlasse oder gleichwertige Beschlüsse des föderalen öffentlichen Auftraggebers begrenzen die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilten Befugnisse je nach Wert und Vergabeverfahren der öffentlichen Aufträge beziehungsweise je nach Wert der geplanten Projektwettbewerbe oder öffentlichen Baukonzessionen.

Art. 9 - Die Befugnis, Bewerber für einen öffentlichen Auftrag, einen Projektwettbewerb oder eine öffentliche Baukonzession auszuwählen, kann übertragen werden, sofern der geschätzte Auftragswert folgende Beträge nicht überschreitet: 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, 2. [700.000] EUR für Projektwettbewerbe, 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. [Art. 9 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des K.E. vom 7.

Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Art. 10 - § 1 - Die Befugnis, [öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen zu vergeben und abzuschließen, und die Befugnis, den Gewinner beziehungsweise die Gewinner eines Projektwettbewerbs auszuwählen, können] übertragen werden, sofern ihr Wert eine Grenze nicht überschreitet, die im Erlass zur Befugnisübertragung oder in einem gleichwertigen Beschluss des föderalen öffentlichen Auftraggebers festgelegt ist.

Dieser Grenzwert darf folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 2.000.000 EUR für öffentliche Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs, eines wettbewerblichen Dialogs oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Sinne der Artikel 26 § 2 und 53 § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und des Artikels 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2011 vergeben werden, 2. 700.000 EUR für öffentliche Aufträge, die in den Fällen, die in den Artikeln 26 § 1 und 53 § 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden [...], [2/1. 700.000 EUR für die Auswahl des Gewinners beziehungsweise der Gewinner eines Projektwettbewerbs,] 3. 3.500.000 EUR für öffentliche Baukonzessionen. § 2 - Von § 1 kann jedoch abgewichen werden für Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen: 1. die von Diensten, die im Ausland ansässig sind, zu vergeben sind, 2.die von den Diensten des Ministeriums der Landesverteidigung mit einem anderen Staat, mit einer Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung, die von den Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation eingerichtet worden ist, oder mit einer europäischen öffentlichen Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. August 2011 zu vergeben sind. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 Nr. 1 des K.E. vom 7.

Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 84 Nr. 2 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014); § 1 Abs. 2 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Nr. 3 des K.E. vom 7. Februar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Art. 11 - Die zu diesem Zweck bestimmten Amtsinhaber können durch Befugnisübertragung und innerhalb der vom föderalen öffentlichen Auftraggeber festgelegten Grenzen ermächtigt werden, gemäß den allgemeinen Ausführungsregeln Beschlüsse im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags, eines Projektwettbewerbs oder einer öffentlichen Baukonzession zu fassen und Vergleiche zu schließen.

KAPITEL 4 - Ermächtigung hinsichtlich der Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben und öffentlichen Baukonzessionen bei Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 Art. 12 - Stellt der zuständige Minister oder Staatssekretär fest, dass er sich für einen bestimmten öffentlichen Auftrag, einen bestimmten Projektwettbewerb oder eine bestimmte öffentliche Baukonzession in einer der in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 oder Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnten Lagen befindet, in der er verpflichtet ist, sich für befangen zu erklären, ermächtigt er einen anderen Minister oder Staatssekretär, die Beschlüsse in Bezug auf die Vergabe und Ausführung dieses Auftrags, dieses Projektwettbewerbs oder diese Konzession zu fassen, solange diese Lage weiter besteht.

Diese Ermächtigung wird erteilt: 1. vom Premierminister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, 2.von einem Minister an den Minister, der ihm in der Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen an den Premierminister, 3. von einem Staatssekretär an den Minister, dem er beigeordnet ist. Wird festgestellt, dass der ermächtigte Minister sich für diesen öffentlichen Auftrag, diesen Projektwettbewerb oder diese öffentliche Baukonzession ebenfalls in einer der in Absatz 1 erwähnten Lagen befindet, wird die Ermächtigung dem Minister, der ihm in der Rangordnung der Regierungsmitglieder folgt, oder in Ermangelung dessen dem Premierminister erteilt.

KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Wert von öffentlichen Aufträgen, Projektwettbewerben oder öffentlichen Baukonzessionen je nach Fall aufgrund der Regeln zu schätzen, die in den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011, den Artikeln 24 bis 27 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 beziehungsweise den Artikeln 25 bis 28 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2012 festgelegt worden sind. Bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter den Bedingungen, die in den Artikeln 26 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 und in Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. August 2011 erwähnt sind, im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zu vergeben sind, wird unbeschadet des Artikels 5 Nr. 2 der Wert des Hauptauftrags ebenfalls berücksichtigt.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft: 1. an einem von Uns festzulegenden Datum für öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die der Anwendung des Gesetzes vom 15.Juni 2006 unterliegen, 2. fünf Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt für öffentliche Aufträge, die der Anwendung des Gesetzes vom 13. August 2011 unterliegen, und Aufträge, die in einem wettbewerblichen Dialog vergeben werden und der Anwendung des Gesetzes vom 15. Juni 2006 unterliegen. Öffentliche Aufträge, Projektwettbewerbe und öffentliche Baukonzessionen, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer Auftragsbekanntmachung vor diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den Bestimmungen in Bezug auf das Eingreifen des Ministerrates, die Befugnisübertragungen und die Ermächtigungen, die zum Zeitpunkt der erwähnten Bekanntmachung oder Aufforderung gelten.

Art. 15 - Die Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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