publié le 05 février 2008
Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JUIN 2006. - Loi relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 15 février 2007); - de la
loi du 12 janvier 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
12/01/2007
pub.
15/02/2007
numac
2007021007
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services
type
loi
prom.
12/01/2007
pub.
15/02/2007
numac
2007021008
source
service public federal chancellerie du premier ministre
Loi modifiant la loi du 16 juin 2006 relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services
fermer modifiant la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 15 février 2007).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZELEI DES PREMIERMINISTERS 15. JUNI 2006 - Gesetz über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) Gebietskörperschaften, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen, d) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags: - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und - Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeit überwiegend von den in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert wird oder Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen unterliegt oder Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, e) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten öffentlichen Auftraggeber bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: ein Unternehmen, das eine in Titel III des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausübt, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können, 3. Auftraggeber: eine privatrechtliche Person, die eine in Titel IV erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausübt.Besondere oder ausschliessliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde aufgrund einer Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmung gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggebern vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Auftraggeber, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird, 4. zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle: einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Nr.1, der - Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber beschafft oder - öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber schliesst, 5. Unternehmer, Lieferant und Dienstleistungserbringer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftrag: den zwischen einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, 2.öffentlicher Bauauftrag: einen öffentlichen Auftrag über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben in Zusammenhang mit einer der in Anlage I zu vorliegendem Gesetz genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen genannten Bedürfnissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, 3. öffentlicher Lieferauftrag: einen öffentlichen Auftrag über den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, der kein öffentlicher Bauauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag, 4. öffentlicher Dienstleistungsauftrag: einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von in Anlage II zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen, der kein öffentlicher Bau- oder Lieferauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Lieferungen als auch in Anlage II zu vorliegendem Gesetz erwähnte Dienstleistungen umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Lieferungen übersteigt.
Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von in Anlage II zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen, der in Anlage I zu vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeiten lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, 5. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können und die Sitzung für die Öffnung der Angebote öffentlich ist, 6.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben und der Sitzung für die Öffnung der Angebote beiwohnen können, 7. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen sich an Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt, 8.Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Verfahren, das von dem in Nr. 7 definierten Verfahren nur insoweit abweicht, als eine Bekanntmachung Pflicht ist, 9. wettbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und der öffentliche Auftraggeber einen Dialog mit den für die Teilnahme an diesem Verfahren ausgewählten Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage beziehungsweise Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, 10.Projektwettbewerb: ein Verfahren, das dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, dessen Auswahl von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt, 11. öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags: einen öffentlichen Auftrag, bei dem es sowohl um die Finanzierung und gleichzeitig die Ausführung von Bauleistungen als auch gegebenenfalls um jegliche damit verbundene Dienstleistung geht, 12.öffentliche Baukonzession: einen Vertrag, der von einem öffentlichen Bauauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschliesslich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, 13. dynamisches Beschaffungssystem: ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Lieferungen und Dienstleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Unternehmens genügen;dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Lieferanten oder Dienstleistungserbringer offen, der die Auswahlkriterien erfüllt und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit dem Sonderlastenheft abgegeben hat, 14. elektronische Auktion: ein auf marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen anwendbares iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht, 15.Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
Art. 4 - Für die Anwendung von Titel IV des Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Auftrag: einen Vertrag, der von einem öffentlichen Auftrag nur insoweit abweicht, als er von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr.3 geschlossen wird, 2. Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: einen Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Nr.2 bis 4, 3. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können, 4.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können, 5. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und Projektwettbewerb: Vergabeverfahren, die von den in Artikel 3 Nr.7, 8 und 10 definierten Verfahren nur insoweit abweichen, als sie von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 ausgeschrieben werden, 6. dynamisches Beschaffungssystem, Baukonzession, elektronische Auktion und Rahmenvereinbarung: Verfahren oder Vereinbarungen, die von den in Artikel 3 Nr.12 bis 15 definierten Verfahren beziehungsweise Vereinbarungen nur insoweit abweichen, als sie von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 angewandt werden.
TITEL II - Öffentliche Aufträge KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 5 - Öffentliche Auftraggeber behandeln alle Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer gleich, nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor. Öffentliche Aufträge werden auf der Grundlage eines Wettbewerbs nach Prüfung des Zugangsrechts, nach qualitativer Auswahl und nach Prüfung der Angebote der Teilnehmer vergeben, und zwar gemäss einem der in Kapitel IV bestimmten Vergabeverfahren.
Art. 6 - § 1 - Öffentliche Aufträge werden zu Pauschalpreisen vergeben.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Pauschalpreisen schliesst nicht die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren aus, insofern diese Revision im Sonderlastenheft oder im Vertrag vorgesehen ist.
Die Revision muss gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen.
Wenn ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer Subunternehmer in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Masse, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein. § 2 - Öffentliche Aufträge können ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden: 1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodass mit der Ausführung der Leistungen begonnen werden muss, obwohl alle damit verbundenen Durchführungsbedingungen und Auflagen nicht vollständig bestimmt werden können, 2.unter aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, wenn Aufträge sich auf dringende Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, deren Art und Durchführungsbedingungen nicht leicht zu ermitteln sind.
Art. 7 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen erfolgen. Als solche gelten gemäss den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen vom öffentlichen Auftraggeber genehmigte Belieferungen für die Ausführung des Auftrags.
Es können jedoch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten Vorschüsse gewährt werden.
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung anderer Verbotsbestimmungen aus einem Gesetz, einem Dekret, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung ist es Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit einem öffentlichen Auftraggeber verbundenen Personen verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe und Ausführung eines öffentlichen Auftrags einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. § 2 - Ein solcher Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Weisungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Blutsverwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder über eine Mittelsperson Weisungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt.
Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einer dieser Lagen befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. § 3 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, den öffentlichen Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 9 - Handlungen, Vereinbarungen oder Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verfälschen könnten, sind verboten.
Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, sind abzulehnen.
Führt eine derartige Handlung, Vereinbarung oder Absprache zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so muss der öffentliche Auftraggeber die bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln vorgesehenen Massnahmen anwenden, es sei denn, er entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber.
Art. 10 - Der König legt die Regeln fest, die auf die Kommunikationsmittel zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern anwendbar sind. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
Art. 11 - Öffentliche Auftraggeber und Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder der ihnen anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Informationen in Bezug auf einen Auftrag oder auf die Vergabe und Ausführung des Auftrags haben, die von Bewerbern, Bietern, Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelt worden sind, geben keine dieser Informationen weiter. Diese beziehen sich insbesondere auf technische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse und auf vertrauliche Aspekte der Angebote.
Bei Beschwerdeverfahren müssen die angerufene Instanz und der öffentliche Auftraggeber für die Wahrung der Vertraulichkeit der in vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen sorgen.
Jedenfalls haben Bewerber, Bieter und Dritte keinen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren zur Auftragsvergabe, solange der öffentliche Auftraggeber keinen Beschluss über die Auswahl der Bewerber, die Ordnungsmässigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens gefasst hat.
KAPITEL II - Anwendungsbereich hinsichtlich der Personen Art. 12 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 2 Nr. 1 definierten öffentlichen Auftraggeber.
Der König stellt eine nicht erschöpfende Liste der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und der in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe d) erwähnten Personen auf.
Art. 13 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder manche davon auf privatrechtliche Personen für anwendbar erklären, die den Bedingungen von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe d) nicht genügen und Bau- oder Dienstleistungsaufträge vergeben, die von den in Artikel 12 erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden.
Art. 14 - Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, besondere oder ausschliessliche Rechte zur Ausübung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs zuerkennt, muss in dem Akt über die Zuerkennung dieser Rechte bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.
Art. 15 - Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle wie in Artikel 2 Nr. 4 definiert in Anspruch nimmt, ist von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren, befreit.
KAPITEL III - Anwendungsbereich hinsichtlich der Aufträge Art. 16 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 10 bis 12 und 15 definierten öffentlichen Aufträge, die von den in Artikel 12 erwähnten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.
Art. 17 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund: 1. einer gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit einem oder mehreren Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkunft über Bauleistungen oder Lieferungen oder über Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Bauwerk beziehungsweise Projekt, 2.einer internationalen Übereinkunft in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes betrifft, 3. des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschliesslichen Rechtes vergeben werden, das sie aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmender Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen innehaben. § 3 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet und die vom Minister oder von der von ihm zu diesem Zweck beauftragten Behörde im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit gleich welcher Art vergeben werden, bei der mehrheitlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Nordatlantikvertragsorganisation vereinigt sind. Der König legt die Modalitäten der Kontrolle fest, denen diese Aufträge unterliegen.
Art. 18 - Der König kann Aufträge, auf die Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, spezifischen Vergabe- und Ausführungsregeln unterwerfen.
KAPITEL IV - Vergabeverfahren Abschnitt I - Bekanntmachung Art. 19 - Ausser in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der europäischen Bekanntmachung ab bestimmten Werten unterliegen öffentliche Aufträge einer angemessenen Bekanntmachung, deren Modalitäten der König festlegt.
Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische Online-Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingegeben werden.
Abschnitt II - Zugangsrecht und qualitative Auswahl Art. 20 - Der König legt die Regeln für das Zugangsrecht und die qualitative Auswahl der Bewerber und Bieter fest.
Ausser aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag auszuschliessen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Bestechung, Betrug oder Geldwäsche verurteilt worden ist.
Art. 21 - Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft dürfen einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot in Anwendung des vorliegenden Titels nur abgeben, wenn sie sich dafür auf einen internationalen Vertrag oder einen Akt einer internationalen Organisation innerhalb der im betreffenden Akt vorgesehenen Grenzen und Bedingungen berufen können.
Eine gegenteilige Bestimmung kann in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung im Sonderlastenheft vorgesehen werden.
Art. 22 - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschützten Werkstätten den Zugang zum Vergabeverfahren oder dessen Ausführung im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten, insofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.
Dieser vorbehaltene Zugang muss in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung im Sonderlastenheft angegeben werden. § 2 - Wenn ein öffentlicher Auftrag den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, kann ein öffentlicher Auftraggeber unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zum Vergabeverfahren Unternehmen für soziale Wiedereingliederung vorbehalten.
Unter Unternehmen für soziale Wiedereingliederung sind Unternehmen zu verstehen, die den Bedingungen von Artikel 59 des Gesetzes vom 26.
März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen oder ähnlichen Bedingungen im Herkunftsland des Bewerbers oder Bieters genügen.
Abschnitt III - Vergabeverfahren Unterabschnitt I - Ausschreibung und Angebotsaufruf Art. 23 - Öffentliche Aufträge werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben, entweder auf dem Wege der Ausschreibung oder auf dem Wege des Angebotsaufrufs, offene oder nicht offene Ausschreibung beziehungsweise offener oder nicht offener Angebotsaufruf genannt. Der König bestimmt die Organisation dieser Vergabeverfahren.
Art. 24 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber, den Auftrag auf dem Wege einer Ausschreibung zu vergeben, so muss er diesen dem Bieter erteilen, der das niedrigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat; andernfalls hat er eine Pauschalentschädigung zu zahlen, die auf zehn Prozent des Betrags dieses Angebots ohne Mehrwertsteuer festgesetzt ist. Diese Pauschalentschädigung wird gegebenenfalls durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4. November 1999 in Strassburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist.
Zur Bestimmung des niedrigsten ordnungsgemässen Angebots trägt der öffentliche Auftraggeber den angebotenen Preisen und anderen ausrechenbaren Faktoren Rechnung, die mit Sicherheit seine Ausgaben erhöhen werden.
Art. 25 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber, den Auftrag auf dem Wege eines Angebotsaufrufs zu vergeben, so muss er diesen dem Bieter erteilen, der unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat.
Zuschlagskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft angegeben werden. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und einen objektiven Vergleich der Angebote auf der Grundlage eines Werturteils ermöglichen. Kriterien sind beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik und Zweckmässigkeit, Umwelteigenschaften, soziale Erwägungen, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Liefer- oder Ausführungsfrist, Garantien für Ersatzteile und Versorgungssicherheit.
Für öffentliche Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden kann, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.
Für öffentliche Aufträge, die den vorerwähnten Wert nicht erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber entweder ihre in vorhergehendem Absatz vorgesehene relative Gewichtung oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung. Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert.
Unterabschnitt II - Verhandlungsverfahren Art. 26 - § 1 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen worden sind: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn die zu genehmigende Ausgabe die vom König festgelegten Werte ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, b) wenn der Auftrag sich auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung gemäss den geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes es gebietet. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, und für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Bereich Luft- oder Seeverkehr für die Bedürfnisse des Ministeriums der Landesverteidigung, c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe in Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für das offene Verfahren, nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein, d) wenn im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben worden sind, insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und, für Aufträge, die die Werte für die europäische Bekanntmachung erreichen, insofern der Europäischen Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, e) wenn im Rahmen einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemässen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind, insofern der öffentliche Auftraggeber alle Bieter anspricht, die den Anforderungen im Bereich qualitative Auswahl genügen und beim ersten Verfahren ein formal ordnungsgemässes Angebot eingereicht haben, und insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Bei einem ersten Verfahren mit obligatorischer europäischer Bekanntmachung dürfen nur Bieter, die den vorerwähnten Anforderungen und Bedingungen genügen, angesprochen werden.
Bei einem ersten Verfahren ohne obligatorische europäische Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf eine Ausweitung des Wettbewerbs ebenfalls Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ansprechen, die seiner Ansicht nach den Anforderungen in den Bereichen Zugangsrecht und qualitative Auswahl genügen können, ungeachtet ob sie ein Angebot im Rahmen des ersten Verfahrens abgegeben haben oder nicht, f) wenn Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von ausschliesslichen Rechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden können, 2.bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Auftrag vorgesehen sind, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, insofern der Auftrag an den Auftragnehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt, und insofern der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen fünfzig Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht übersteigt: - wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen, - wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber zu dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, b) wenn neue Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, vom gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Ausschreibung oder einem Angebotsaufruf vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden. Zudem muss der Beschluss zur Vergabe wiederkehrender Aufträge binnen drei Jahren nach Vergabe des ursprünglichen Auftrags erfolgen, 3. bei einem öffentlichen Lieferauftrag: a) wenn es sich um Waren handelt, die ausschliesslich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit der Ware oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt, b) wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.Die Laufzeit dieser Aufträge und der wiederkehrenden Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, c) wenn gleichartige zusätzliche Lieferungen mit den gleichen Merkmalen wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses an den Lieferanten vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Lieferungen fünfzig Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht übersteigt und der Gesamtwert aller Aufträge die Werte für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht.Die Laufzeit dieser Aufträge und der wiederkehrenden Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, d) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, e) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens gekauft werden, 4.bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen Projektwettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder an einen der Gewinner dieses Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. § 2 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben werden: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn im Rahmen einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemässen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind, insofern: - die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und - der öffentliche Auftraggeber nicht alle Bieter anspricht, die den Anforderungen im Bereich qualitative Auswahl genügen und beim ersten Verfahren ein formal ordnungsgemässes Angebot eingereicht haben, b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Art nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisfestsetzung nicht zulassen, c) wenn in Anwendung von Artikel 22 der Auftragszugang vorbehalten wird und der geschätzte Auftragswert den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, d) wenn der geschätzte Auftragswert ohne Mehrwertsteuer die vom König festgelegten Werte nicht erreicht, die jedenfalls unter den Werten für die europäische Bekanntmachung liegen müssen, 2.bei einem öffentlichen Bauauftrag, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschliesslich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, 3. bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, insofern die zu erbringende Dienstleistung so beschaffen ist, dass die Auftragsspezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden kann. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.
Der König legt die übrigen Regeln des Verhandlungsverfahrens fest.
Unterabschnitt III - Wettbewerblicher Dialog Art. 27 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs nur bei einem besonders komplexen Auftrag anwenden, wenn er objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zu bestimmen, die seinen Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen bieten kann.
Der König legt die Regeln fest, die bei einem wettbewerblichen Dialog einzuhalten sind. Zu diesen Regeln gehören unter anderem: - die Gleichbehandlung aller Teilnehmer beim Dialog, - die Nichtweitergabe der Lösungsvorschläge oder anderer vertraulicher Informationen eines Teilnehmers am Dialog an die anderen Teilnehmer ohne seine Zustimmung.
Unterabschnitt IV - Spezifische oder zusätzliche Aufträge und Verfahren Art. 28 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter den vom König festgelegten Bedingungen einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags vergeben.
Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: - die Festlegung vertraglicher Garantien, die vom Betreuer verlangt werden können, - die Pflicht für den Betreuer, alle einem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zufallenden Verpflichtungen zu übernehmen, - die Pflicht für den Betreuer, entweder den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern nachzukommen oder Unternehmer in Anspruch zu nehmen, die diesen Verpflichtungen nachkommen, je nachdem ob er die Bauleistungen persönlich ausführt oder nicht.
Art. 29 - Für Aufträge über marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen kann ein öffentlicher Auftraggeber auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen.
Die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems erfordert für jeden spezifischen Auftrag ein offenes Verfahren und die Verwendung elektronischer Mittel in allen Phasen des Verfahrens bis zur Auftragsvergabe.
Ordnungsgemässe unverbindliche Angebote aller Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen, können jederzeit geändert werden, insofern sie dabei mit dem Sonderlastenheft vereinbar bleiben.
Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein dynamisches Beschaffungssystem angewandt werden kann.
Art. 30 - Im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren - in den in Artikel 26 § 1 Nr. 1 Buchstabe e) und § 2 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Fällen - kann ein öffentlicher Auftraggeber der Auftragsvergabe eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, insofern die Auftragsspezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden können und es sich nur um Aufträge über marktübliche Lieferungen und Dienstleistungen handelt.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden.
Der öffentliche Auftraggeber darf elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht oder der Auftragsgegenstand verändert wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine elektronische Auktion durchgeführt werden kann.
Art. 31 - Innerhalb der Grenzen von Artikel 34 der Richtlinie 2004/18/EG kann eine Regionalregierung für öffentliche Aufträge, die sich auf die Gesamtplanung und den Bau von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstrecken, ein besonderes Vergabeverfahren bestimmen, um sicherzustellen, dass der am besten geeignete Unternehmer ausgewählt wird, um in eine Arbeitsgemeinschaft aufgenommen zu werden, die ebenfalls aus Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers und aus Sachverständigen besteht.
Art. 32 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann Rahmenvereinbarungen schliessen.
Die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung und die Vergabe der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden.
Ausser in ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung und der auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge vier Jahre nicht überschreiten.
Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, die die Rahmenvereinbarung regeln.
Art. 33 - § 1 - Der König legt die Regeln fest, die bei einem Projektwettbewerb einzuhalten sind.
Zu diesen Regeln gehören unter anderem: - das Verbot, die Zulassung zur Teilnahme auf Angehörige eines Gebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Teils dieses Gebiets zu beschränken, - das Verbot, von den Teilnehmern zu verlangen, dass sie natürliche oder juristische Personen sein müssen. § 2 - Der König kann spezifische Vergaberegeln auf Aufträge über die Rechtsberatung bei Streitsachen für anwendbar erklären, die sich auf die Beratung und Vertretung vor Gerichten und anderen Organen zur Beilegung von Streitsachen und auf die Vorbeugung von Streitsachen beschränken.
Unterabschnitt V - Öffentliche Baukonzessionen Art. 34 - § 1 - Öffentliche Baukonzessionen dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen vergeben werden. § 2 - Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 12, so muss er, wenn er die Bauleistungen nicht selbst ausführt, bei der Vergabe von Bauleistungen oder eines Bauwerkes an Dritte die Bestimmungen des vorliegenden Titels einhalten. Die gleiche Regel gilt, wenn er öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergibt. § 3 - Ist der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 2, so muss er bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte die vom König festgelegten Bekanntmachungsvorschriften einhalten.
Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, und mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein verbundenes Unternehmen ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann.
Unterabschnitt VI - Gemeinsame Bestimmungen Art. 35 - Die Durchführung eines Verfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Auftragsvergabe mit sich. Ein öffentlicher Auftraggeber kann auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, notfalls gemäss einem anderen Verfahren.
Art. 36 - Ein Auftrag kann in mehrere Lose unterteilt werden.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschliessen, dass die übrigen Lose Gegenstand eines oder mehrerer neuer Aufträge sein werden, notfalls gemäss einem anderen Verfahren.
Art. 37 - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben, wenn er die Notwendigkeit dafür nachweist. Die Auftragsvergabe betrifft den gesamten Auftrag, jedoch verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von einem Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ab, der dem Auftragnehmer gemäss den im Auftrag vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird. § 2 - Ein Auftrag kann sofort ab Vergabe gemäss den in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft angegebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschliesslich Verlängerungen darf in der Regel vier Jahre ab Auftragsvergabe nicht überschreiten.
Art. 38 - Bei einem gemeinsamen Auftrag für Rechnung verschiedener öffentlicher Auftraggeber und gegebenenfalls privatrechtlicher Personen bestimmen die Betreffenden die Behörde oder das Organ, die beziehungsweise das in ihrem gemeinsamen Namen als öffentlicher Auftraggeber auftreten wird. In den Auftragsbedingungen kann für jede dieser Personen eine getrennte Zahlung vorgesehen werden.
KAPITEL V - Ausführungsbedingungen Abschnitt I - Allgemeine Ausführungsregeln Art. 39 - Der König legt die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge fest.
Art. 40 - Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann ein öffentlicher Auftraggeber Ausführungsbedingungen auferlegen, insofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und sie in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft angegeben sind, mit denen beispielsweise folgende Zielsetzungen berücksichtigt werden können: 1. die Durchführung von Massnahmen zur beruflichen Ausbildung für Arbeitslose oder Jugendliche, 2.die Förderung der Chancengleichheitspolitik hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht ausreichend im Arbeitsprozess eingegliedert sind, 3. die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, 4.die Verpflichtung, die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, für den Fall, dass diese nicht bereits in das nationale Recht des Herstellungslandes umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, 5. der Schutz der Umwelt. Abschnitt II - Technische Spezifikationen Art. 41 - Öffentliche Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen im Sonderlastenheft des Auftrags, in den als solches geltenden Unterlagen oder in den allgemeinen Unterlagen, die auf diesen Auftrag für anwendbar erklärt werden, auf.
Der König legt die anderen Modalitäten für die Formulierung der technischen Spezifikationen, der Normen und der technischen Zulassungen fest. Sie müssen formuliert werden: 1. entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen 2.oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen 3. oder in Form von in Nr.2 erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Nr. 1 erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen 4. oder unter Bezugnahme auf die in Nr.1 erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Nr. 2 erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
Abschnitt III - Soziale und steuerliche Verpflichtungen Art. 42 - § 1 - Der Unternehmer eines öffentlichen Bauauftrags ist verpflichtet: 1. alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen sowohl in puncto Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit als auch in puncto allgemeiner Arbeitsbedingungen - ungeachtet ob sie aus dem Gesetz oder aus auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschlossenen Tarifabkommen hervorgehen - einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Subunternehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal auf der Baustelle zur Verfügung stellen, eingehalten werden, 2.alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen in puncto Steuern und Sozialversicherung einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von seinen eigenen Subunternehmern und von allen Personen, die ihm Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden, 3. bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das für Rechnung eines seiner Subunternehmer auf der Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die diesem Personal als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufssteuervorabzug für die auf der Baustelle erbrachten Leistungen geschuldet werden.Gleiches gilt für das Personal, das ihm oder einem seiner eigenen Subunternehmer zur Verfügung gestellt wurde beziehungsweise wird, 4. unbeschadet der Anwendung von § 3 Absatz 2 bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das auf der unter seiner Verantwortung stehenden Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die alle Subunternehmer oder alle Personen, die auf dieser Baustelle Personal zur Verfügung gestellt haben, als Lohn für die dort erbrachten Leistungen schulden. § 2 - Lieferant und Dienstleistungserbringer eines öffentlichen Auftrags sind verpflichtet, alle in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von ihren eigenen Subunternehmern und von allen Personen, die ihnen Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden. § 3 - Subunternehmer, die in Anspruch genommen werden, und Personen, die Personal für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Verfügung stellen, sind unter den gleichen Bedingungen wie der Auftragnehmer verpflichtet, die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 erwähnten Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von ihren eigenen Subunternehmern und von allen Personen, die ihnen Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden.
Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen Subunternehmer ausserdem unter den in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen die Beträge zahlen, die als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufssteuervorabzug geschuldet werden für die Leistungen des Personals, das für Rechnung eines ihrer eigenen Subunternehmer auf der Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, und auch des Personals, das ihnen oder einem ihrer eigenen Subunternehmer auf dieser Baustelle zur Verfügung gestellt wurde. § 4 - Bevor das Personal Ansprüche aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 oder § 3 Absatz 2 geltend machen kann, muss binnen einem Monat ab Fälligkeit des Lohns per Einschreiben eine Beschwerde an den Schuldner und auf jeden Fall an den Unternehmer gerichtet werden. Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Versand der Beschwerde.
Personen, die die aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 geschuldeten Beträge gezahlt haben, treten gegenüber dem Arbeitgeber in die gesetzlichen Rechte und Vorrechte ein, die mit diesen Beträgen einhergehen. Unternehmer, die gemäss § 1 Nr. 4 Zahlungen geleistet haben, verfügen ausserdem unter den gleichen Bedingungen über einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schuldner dieser Beträge aufgrund von § 3 Absatz 2. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen vom öffentlichen Auftraggeber festgestellt und sie führt zur Anwendung der bei Nichteinhaltung der Vertragsklauseln vorgesehenen Massnahmen. § 6 - Für Tätigkeiten, die in den Artikeln 400 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, wird bei öffentlichen Bauaufträgen davon ausgegangen, dass Unternehmer und Subunternehmer den ihnen durch die Paragraphen 1 und 3 auferlegten Verpflichtungen in puncto Steuern und Sozialversicherung nachgekommen sind, wenn ihre Subunternehmer die Rechtsvorschriften über die Registrierung der Unternehmer und über die Zulassung von Bauunternehmern einhalten.
Für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen, gilt die oben erwähnte Annahme nur, insofern Unternehmer und Subunternehmer den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in puncto Einbehaltung oder Befreiung nachgekommen sind, die durch die Artikel 30bis des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 geregelt werden.
Abschnitt IV - Rechte Dritter an Forderungen Art. 43 - § 1 - Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags geschuldet werden, der von einem in Artikel 12 erwähnten öffentlichen Auftraggeber vergeben worden ist, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein.
Bei einem Auftrag mit vorläufiger und endgültiger Abnahme endet das Verbot mit der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags. § 2 - Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Vorschüsse dürfen diese Forderungen sogar vor dem Abnahmedatum Gegenstand einer Pfändung oder einer Vorpfändung beim Drittschuldner sein: - seitens der Arbeiter und Angestellten des Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers für Löhne und Gehälter, die ihnen für Leistungen im Rahmen des betreffenden Auftrags geschuldet werden, - seitens der Subunternehmer und Lieferanten des Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers für Beträge, die ihnen für die im Rahmen des betreffenden Auftrags ausgeführten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geschuldet werden. § 3 - Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Vorschüsse dürfen Forderungen ebenfalls sogar vor der Abnahme vom Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zugunsten von Kreditgebern abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie als Sicherheit für die zur Ausführung des betreffenden Auftrags gewährten Kredite oder Vorschüsse dienen sollen, insofern diese Kredite beziehungsweise Vorschüsse gleichzeitig mit oder nach der Zustellung dieser Abtretungen oder Verpfändungen in Anspruch genommen werden. § 4 - Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen werden dem öffentlichen Auftraggeber von den Zessionaren per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben seitens des Zessionars an den öffentlichen Auftraggeber erfolgen. Zu diesem Zweck vermerkt der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft oder in den als solches geltenden Unterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen.
Abtretungen mehrerer Forderungen können anhand der gleichen Gerichtsvollzieherurkunde oder des gleichen Einschreibens zugestellt werden, insofern diese Forderungen sich auf den gleichen öffentlichen Auftraggeber beziehen und aus ein und demselben vergebenen öffentlichen Auftrag anfallen. § 5 - Abtretungen und Verpfändungen werden erst wirksam, nachdem die Arbeiter, Angestellten, Subunternehmer und Lieferanten, die eine Drittpfändung oder eine Vorpfändung beim Drittschuldner vorgenommen haben, bezahlt worden sind.
Die hieraus anfallenden Beträge dürfen Kreditgeber, Zessionare oder Pfandgläubiger nicht zur Deckung von Forderungen an den Auftragnehmer bestimmen, die aus anderen Gründen vor oder während der Ausführung der finanzierten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entstanden sind, solange diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht abgenommen worden sind. § 6 - Der öffentliche Auftraggeber teilt den Zessionaren und Pfandgläubigern von Forderungen per Einschreibebrief die Drittpfändungen oder Vorpfändungen beim Drittschuldner mit, die ihm auf Antrag der Vorrechtsgläubiger zugestellt worden sind.
TITEL III - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste KAPITEL I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich hinsichtlich der Personen Art. 44 - Vorliegender Titel gilt bei der Ausübung einer der darin erwähnten Tätigkeiten für: 1. die in Artikel 2 Nr.1 definierten öffentlichen Auftraggeber, 2. die in Artikel 2 Nr.2 definierten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich auf Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen. Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Anwendung von Artikel 72.
Der König stellt eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Unternehmen auf.
Abschnitt II - Anwendungsbereich hinsichtlich der Aufträge Art. 45 - Vorliegender Titel gilt für die in Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 10, 11 und 15 definierten öffentlichen Aufträge, die von den in Artikel 44 erwähnten öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen vergeben werden.
Vorliegender Titel gilt nicht für die in Artikel 3 Nr. 12 definierten öffentlichen Baukonzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen, die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten ausüben, zur Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.
Abschnitt III - Anwendungsbereich hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten Unterabschnitt I - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und spezifische Ausschliessungen Art. 46 - Im Bereich der Wasser- und Energieversorgung fallen folgende Tätigkeiten unter die Bestimmungen des vorliegenden Titels: 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit in Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme, 2.die Einspeisung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme in diese Netze.
Bei einem öffentlichen Unternehmen gilt diese Einspeisung jedoch nicht als eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Tätigkeit unter der doppelten Bedingung, dass: a) bei Trinkwasser und Elektrizität: - die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität seitens dieses öffentlichen Unternehmens erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in vorliegendem Artikel und in den Artikeln 47 bis 52 erwähnten Tätigkeiten erforderlich ist, - die Einspeisung in das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch dieses öffentlichen Unternehmens abhängt und sie bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als dreissig Prozent der gesamten Erzeugung von Trinkwasser beziehungsweise Elektrizität dieses öffentlichen Unternehmens ausmacht, b) bei Gas oder Wärme: - die Erzeugung von Gas oder Wärme seitens dieses öffentlichen Unternehmens sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in vorliegendem Artikel und in den Artikeln 47 bis 52 erwähnten Tätigkeiten ergibt, - die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und sie bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres nicht mehr als zwanzig Prozent des Umsatzes dieses öffentlichen Unternehmens ausmacht, 3.die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke des Aufsuchens oder der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
Art. 47 - § 1 - Vorliegender Titel gilt ebenfalls für öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 45 seitens öffentlicher Auftraggeber und öffentlicher Unternehmen, die feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit in Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser bereitstellen oder betreiben oder Trinkwasser in diese Netze einspeisen, wenn diese Aufträge: 1. mit Wasserbauvorhaben, Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben in Zusammenhang stehen, insofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als zwanzig Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, 2.mit der Ableitung oder Klärung von Abwässern in Zusammenhang stehen. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Aufträge, die in § 1 erwähnte öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zur Beschaffung von Wasser vergeben.
Art. 48 - Unbeschadet von Artikel 72 gilt vorliegender Titel nicht für die in Artikel 44 Nr. 1 erwähnten öffentlichen Auftraggeber bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über die Erzeugung von Elektrizität.
Art. 49 - Im Bereich der Energieversorgung gilt vorliegendes Gesetz nicht für Aufträge, die öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, die eine in Artikel 47 erwähnte Tätigkeit ausüben, zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben.
Unterabschnitt II - Öffentliche Aufträge im Bereich der Verkehrsversorgung Art. 50 - Im Bereich der Verkehrsversorgung fallen folgende Tätigkeiten unter die Bestimmungen des vorliegenden Titels: 1. die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, U-Bahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatisches System.Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören insbesondere die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten oder die Fahrpläne, 2. die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr. Unterabschnitt III - Öffentliche Aufträge im Bereich der Postdienste Art. 51 - § 1 - Im Bereich der Postdienste fallen Tätigkeiten zur Bereitstellung von Postdiensten oder, unter den in § 2 Buchstabe c) erwähnten Bedingungen, von anderen Diensten als Postdiensten unter die Bestimmungen des vorliegenden Titels. § 2 - Es gelten folgende Definitionen: a) Postsendung: eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts.Neben Briefsendungen handelt es sich dabei beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften und um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts, b) Postdienste: Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.Diese Dienste umfassen: - reservierte Postdienste: Dienste, die aufgrund von Artikel 144octies des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen reserviert sind oder reserviert werden können, - sonstige Postdienste: Dienste, die aufgrund von Artikel 144octies des Gesetzes vom 21. März 1991 nicht reserviert werden können, c) andere Dienste als Postdienste: Dienste beziehungsweise Dienstleistungen, die in folgenden Bereichen erbracht werden: - Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand wie « Mailroom management services ») und - Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), - Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen, - finanzielle Dienstleistungen gemäss den in Kategorie 6 von Anlage II zu vorliegendem Gesetz getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, - philatelistische Dienstleistungen, - logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird), sofern diese Dienste beziehungsweise Dienstleistungen von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Buchstabe b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und Letztere auf Märkten mit freiem Zugang nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind. Unterabschnitt IV - Aufträge über mehrere Tätigkeiten und allgemeine Ausschliessungen Art. 52 - Vorliegender Titel gilt nicht für: 1. öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten in einem Drittland ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografisch abgegrenzten Gebiets in der Europäischen Gemeinschaft verbunden ist, 2.öffentliche Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands innehat und dass andere Personen die Möglichkeit haben, ihn unter den gleichen Bedingungen wie der öffentliche Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, 3. öffentliche Aufträge: a) die ein öffentliches Unternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere öffentliche Unternehmen im Sinne des vorliegenden Titels und Auftraggeber im Sinne von Titel IV zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an ein dieser öffentlichen Unternehmen oder an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser öffentlichen Unternehmen oder Auftraggeber verbunden ist. Diese Ausnahme gilt nur, insofern mindestens achtzig Prozent des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bau-, Liefer- beziehungsweise Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn dieses Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erzielung des durchschnittlichen Umsatzes wahrscheinlich ist.
Werden gleiche oder gleichartige Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem öffentlichen Unternehmen oder dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, den diese verbundenen Unternehmen mit den erbrachten Bauleistungen, Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen erzielen.
Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des öffentlichen Unternehmens oder des Auftraggebers konsolidiert wird.
Bei öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern, die nicht unter die Richtlinie 83/349/EWG fallen, ist ein « verbundenes Unternehmen » ein Unternehmen: i) auf das das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, da es beziehungsweise er: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens hält oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann, ii) oder das auf das öffentliche Unternehmen oder den Auftraggeber den gleichen beherrschenden Einfluss wie in Punkt i) ausüben kann iii) oder das ebenso wie das öffentliche Unternehmen oder der Auftraggeber dem gleichen beherrschenden Einfluss wie in Punkt i) eines anderen Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften, 4.öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen zu anderen Zwecken als der Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten vergeben. Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Anwendung von Titel II für die in Artikel 2 Nr. 1 definierten öffentlichen Auftraggeber, 5. öffentliche Aufträge, die öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten vergeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.Diese Ausschliessung hängt jedoch von einem von der zuständigen nationalen Behörde einzuleitenden Verfahren zur Beantragung einer Befreiung und von einer Entscheidung der Europäischen Kommission ab.
KAPITEL II - Vergabeverfahren Art. 53 - § 1 - Öffentliche Aufträge werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren - entweder auf dem Wege der Ausschreibung oder auf dem Wege des Angebotsaufrufs, offene oder nicht offene Ausschreibung beziehungsweise offener oder nicht offener Angebotsaufruf genannt - oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben.
Der König bestimmt die Organisation dieser Vergabeverfahren. § 2 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen worden sind: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn die zu genehmigende Ausgabe die vom König festgelegten Werte ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, b) wenn der Auftrag sich auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht, die von der Behörde für geheim erklärt werden oder deren Ausführung gemäss den geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes es gebietet, c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe in Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für das offene Verfahren, nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen zuzuschreiben sein, d) wenn im Rahmen eines offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben worden sind, insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden, e) wenn Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von ausschliesslichen Rechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden können, f) wenn der Auftrag ausschliesslich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird und insofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, g) wenn der Auftrag aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll, insofern diese Rahmenvereinbarung gemäss einem der in § 1 erwähnten Verfahren vergeben worden ist, 2.bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag, wenn zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, insofern der Auftrag an den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ursprünglichen Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder - wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber zu dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, 3. bei einem öffentlichen Bauauftrag, wenn neue Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, vom gleichen öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einer Ausschreibung, einem Angebotsaufruf oder einem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden, 4. bei einem öffentlichen Lieferauftrag: a) wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, b) wenn gleichartige zusätzliche Lieferungen mit den gleichen Merkmalen wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses an den Lieferanten vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Lieferungen fünfzig Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht übersteigt und der Gesamtwert aller Aufträge die Werte für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, c) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, d) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, e) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens gekauft werden, 5.bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, wenn der Auftrag im Anschluss an einen Projektwettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder an einen der Gewinner dieses Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, 6. bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, dessen Gesamtwert den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht: a) wenn Dienstleistungen aufgrund technischer Erfordernisse oder vorheriger bedeutender Investitionen nur einem bestimmten Dienstleistungserbringer anvertraut werden können, b) wenn neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, vom gleichen öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben werden.
Art. 54 - § 1 - Bei einem öffentlichen Lieferauftrag darf ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen ein Angebot zurückweisen, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als die Hälfte des Gesamtwertes der in diesem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Ware.
Ein Drittland ist ein Land, mit dem die Europäische Gemeinschaft keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen gemäss den Bedingungen von Artikel 21 geschlossen hat, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieses Landes gewährleistet wird.
Werden zwei oder mehrere Angebote als gleichwertig angesehen, so muss der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen das Angebot bevorzugen, das in Anwendung von Absatz 1 nicht zurückgewiesen werden kann. In Bezug auf das Preiskriterium gilt ein solches Angebot als gleichwertig, wenn es den Preis eines Angebots, auf das Absatz 1 Anwendung findet, nicht um mehr als drei Prozent übersteigt.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn dadurch der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen Ausrüstungen kaufen müsste, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben, und dies eine technische Unvereinbarkeit oder technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung oder unverhältnismässige Kosten mit sich bringen würde. § 2 - Für die Anwendung von § 1 wird der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren werden die Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Rat der Europäischen Union den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ausgedehnt hat.
Art. 55 - Die Artikel 5 bis 11, 15, 17 §§ 1 und 2, 19 bis 22, 24 und 25, 28 bis 30, 32 und 33, 35 bis 43 und Artikel 2 des Gesetzes vom 16.
Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen finden ebenfalls Anwendung auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Aufträge.
Artikel 17 § 2 findet jedoch nicht Anwendung auf öffentliche Unternehmen.
Artikel 30 findet ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung.
TITEL IV - Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 56 - Auftraggeber behandeln alle Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer gleich, nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
Art. 57 - Aufträge werden nach einem Aufruf zum Wettbewerb nach Prüfung des Zugangsrechts, nach qualitativer Auswahl und nach Prüfung der Angebote der Teilnehmer vergeben, und zwar gemäss einem der in Kapitel II des vorliegenden Titels bestimmten Vergabeverfahren.
Art. 58 - Der König legt die Regeln fest, die auf die Kommunikationsmittel zwischen Auftraggebern und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern anwendbar sind. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
Der König legt die Regeln fest, die auf die Unterrichtung der Bewerber und Bieter in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder einen Beschluss, auf die Auftragsvergabe zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten, anwendbar sind.
Art. 59 - Ein Auftraggeber, der eine zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle wie in Artikel 2 Nr. 4 definiert in Anspruch nimmt, ist von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren, befreit.
KAPITEL II - Von Privatunternehmen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Abschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt I - Auftraggeber und Aufträge Art. 60 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten für Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten nur für die in Artikel 4 Nr. 1, 2 und 6 definierten Aufträge, deren geschätzter Wert die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht oder übersteigt.
Vorliegender Titel gilt nicht für Baukonzessionen im Sinne von Artikel 4 Nr. 6, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere in vorliegendem Titel erwähnte Tätigkeiten ausüben, zur Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.
Unterabschnitt II - Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste und spezifische Ausschliessungen Art. 61 - Die Artikel 46 bis 51 finden ebenfalls Anwendung bei der Bestimmung der Tätigkeiten der in vorliegendem Titel erwähnten Auftraggeber.
Art. 62 - Vorliegender Titel gilt nicht für: 1. Aufträge, die Auftraggeber zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten in einem Drittland ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografisch abgegrenzten Gebiets in der Europäischen Gemeinschaft verbunden ist, 2.Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands innehat und dass andere Personen die Möglichkeit haben, ihn unter den gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, 3. Aufträge, die von der öffentlichen Behörde für geheim erklärt werden oder deren Ausführung gemäss den geltenden Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Landes es gebietet, 4.Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden, 5. Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund einer gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft über Bauleistungen oder Lieferungen oder über Dienstleistungen oder Projektwettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Bauwerk beziehungsweise Projekt vergeben werden, 6.Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund einer internationalen Übereinkunft in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes betrifft, vergeben werden, 7. Aufträge, die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten vergeben oder veranstalten, 8.a) Aufträge, die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder b) Aufträge, die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber im Sinne des vorliegenden Titels zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist. Die Artikel 52 Nr. 3 Absatz 2 und folgende finden ebenfalls Anwendung bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahme, 9. Aufträge, die Auftraggeber zur Durchführung der in vorliegendem Titel erwähnten Tätigkeiten vergeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Anwendung dieser Ausschliessung hängt jedoch von einem von der zuständigen nationalen Behörde einzuleitenden Verfahren zur Beantragung einer Befreiung und von einer Entscheidung der Europäischen Kommission ab.
Abschnitt II - Zugangsrecht und qualitative Auswahl Art. 63 - Der König legt die Regeln für das Zugangsrecht und die qualitative Auswahl der Bewerber und Bieter fest.
Art. 64 - Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft dürfen einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot in Anwendung des vorliegenden Titels nur abgeben, wenn sie sich dafür auf einen internationalen Vertrag oder einen Akt einer internationalen Organisation innerhalb der im betreffenden Akt vorgesehenen Grenzen und Bedingungen berufen können.
Eine gegenteilige Bestimmung kann in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung im Lastenheft vorgesehen werden.
Art. 65 - Ein Auftraggeber kann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschützten Werkstätten den Zugang zum Vergabeverfahren oder dessen Ausführung im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten, insofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.
Dieser vorbehaltene Zugang muss in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung im Lastenheft angegeben werden.
Abschnitt III - Verfahren zur Auftragsvergabe und Regeln für Projektwettbewerbe Art. 66 - § 1 - Aufträge werden in der Regel im offenen oder nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben. § 2 - Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden: 1. bei einem Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe in Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für das offene Verfahren, nicht offene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein, b) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben worden sind, insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden, c) wenn Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von ausschliesslichen Rechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden können, d) wenn der Auftrag ausschliesslich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird und insofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, e) wenn der Auftrag aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll, insofern diese Rahmenvereinbarung gemäss einem der in § 1 vorgesehenen Verfahren vergeben worden ist, 2.bei einem Bau- oder Dienstleistungsauftrag, wenn zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, insofern der Auftrag an den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ursprünglichen Auftrag ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder - wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber zu dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, 3. bei einem Bauauftrag, wenn neue Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, vom gleichen Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, insofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben werden, 4. bei einem Lieferauftrag: a) wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, b) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, c) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, d) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens gekauft werden, 5.bei einem Dienstleistungsauftrag, wenn der Auftrag im Anschluss an einen Projektwettbewerb gemäss den einschlägigen Regeln an den Gewinner oder an einen der Gewinner dieses Wettbewerbs vergeben werden muss. In letzterem Fall müssen alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Art. 67 - Unbeschadet von Artikel 69 werden Aufträge folgenden Personen erteilt: - entweder dem Bieter, der den niedrigsten Preis angeboten hat, - oder dem Bieter, der das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen müssen und in der Auftragsbekanntmachung oder im Lastenheft angegeben sind, wie Liefer- oder Ausführungsfrist, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmässigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Garantien für Ersatzteile, Versorgungssicherheit und Preis.
Der Auftraggeber präzisiert die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden kann, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung nach Ansicht des Auftraggebers aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.
Art. 68 - Die Artikel 66 und 67 finden keine Anwendung auf die in Anlage II B zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungsaufträge.
Art. 69 - Bei einem Lieferauftrag darf ein Auftraggeber gemäss den in Artikel 54 vorgesehenen Bedingungen ein Angebot zurückweisen, wenn der Anteil der Waren, die aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft stammen, mehr als die Hälfte des Gesamtwertes der in diesem Angebot enthaltenen Waren beträgt.
Wenn zwei oder mehrere Angebote als gleichwertig angesehen werden, muss der Auftraggeber gemäss den in Artikel 54 vorgesehenen Bedingungen das Angebot bevorzugen, das nicht in Anwendung von Absatz 1 zurückgewiesen werden kann.
Abschnitt IV - Ausführungsbedingungen Art. 70 - Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann ein Auftraggeber Ausführungsbedingungen auferlegen, insofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und sie in der Auftragsbekanntmachung beziehungsweise im Sonderlastenheft angegeben sind, mit denen beispielsweise folgende Zielsetzungen berücksichtigt werden können: 1. die Durchführung von Massnahmen zur beruflichen Ausbildung für Arbeitslose oder Jugendliche, 2.die Förderung der Chancengleichheitspolitik hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht ausreichend im Arbeitsprozess eingegliedert sind, 3. die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, 4.die Verpflichtung, die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, für den Fall, dass diese nicht bereits in das nationale Recht des Herstellungslandes umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, 5. der Schutz der Umwelt. Abschnitt V - Technische Spezifikationen und Normen Art. 71 - Auftraggeber nehmen die technischen Spezifikationen im Lastenheft des Auftrags, in den als solches geltenden Unterlagen oder in den auf diesen Auftrag anwendbaren allgemeinen Unterlagen auf.
Der König legt die anderen Modalitäten für die Formulierung der technischen Spezifikationen, der Normen und der technischen Zulassungen fest. Sie müssen formuliert werden: 1. entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen 2.oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen 3. oder in Form von in Nr.2 erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die in Nr. 1 erwähnten Spezifikationen als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen 4. oder unter Bezugnahme auf die in Nr.1 erwähnten Spezifikationen hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die in Nr. 2 erwähnten Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
KAPITEL III - Von öffentlichen Unternehmen vergebene Aufträge oder Aufträge über die Erzeugung von Elektrizität Art. 72 - Die Bestimmungen von Artikel 4 und Titel IV gelten für die in Artikel 2 Nr. 2 definierten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, Verträge, Vereinbarungen oder Wettbewerbe, deren geschätzter Wert den in Artikel 60 § 2 vorgesehenen Wert erreicht oder übersteigt und die sich nicht auf Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz, sondern auf eine der in Artikel 61 erwähnten Tätigkeiten beziehen.
Die Bestimmungen von Artikel 4 und Titel IV gelten ebenfalls für in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten öffentlichen Auftraggeber für Aufträge, Verträge, Vereinbarungen oder Wettbewerbe über die Erzeugung von Elektrizität, deren geschätzter Wert den in Absatz 1 erwähnten Wert erreicht oder übersteigt.
TITEL V - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 73 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag oder Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten unterliegt den Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. § 2 - Wenn ein öffentlicher Auftrag oder Auftrag mehrere Tätigkeiten betrifft und es objektiv nicht möglich ist festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, gelten folgende Vorschriften: 1. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der öffentliche Auftrag oder Auftrag umfasst, Titel II, die andere Tätigkeit jedoch Titel III oder Titel IV, so ist der öffentliche Auftrag oder Auftrag gemäss den Vorschriften von Titel II zu vergeben.2. Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der öffentliche Auftrag oder Auftrag umfasst, Titel III oder Titel IV, die andere Tätigkeit jedoch keinem dieser Titel, so ist der öffentliche Auftrag oder Auftrag gemäss den Vorschriften von Titel III beziehungsweise Titel IV zu vergeben. § 3 - Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags oder Auftrags für mehrere Tätigkeiten und der Vergabe mehrerer getrennter öffentlicher Aufträge oder Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu umgehen.
Art. 74 - Jeder Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beschlüsse über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen für Rechnung der Föderalbehörde und der Einrichtungen, die seiner hierarchischen Gewalt unterstehen, fassen.
Für andere als in Absatz 1 erwähnte öffentlich-rechtliche Personen werden die Befugnisse für die Vergabe und Ausführung von Aufträgen von den Behörden und Organen ausgeübt, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung dafür zuständig sind.
Die aufgrund der Absätze 1 und 2 zuerkannten Befugnisse können für die in diesen Absätzen erwähnten zuständigen Behörden und Organe, die der Föderalbehörde unterstehen, innerhalb der vom König festgelegten Grenzen übertragen werden, ausser wenn diese Übertragung durch eine besondere Gesetzesbestimmung geregelt ist.
Art. 75 - § 1 - Der König kann Massnahmen einschliesslich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Gesetzesbestimmungen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und anderen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehen.
Diese Massnahmen bilden den Gegenstand eines Berichts, der der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird. § 2 - Der König kann den Premierminister mit der Anpassung bestimmter in den Ausführungsmassnahmen festgelegter Beträge beauftragen je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen.
Art. 76 - Der König kann den Text der Grund- und Satzungsbestimmungen für die in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die aufgrund eines Gesetzes oder Erlasses der hierarchischen Gewalt oder der Aufsicht eines Föderalministers unterstehen, in Übereinstimmung mit dem Text des vorliegenden Gesetzes bringen.
Art. 77 - Das Gesetz vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 Nr.2 werden die Wörter « Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge » durch die Wörter « Gesetz über öffentliche Aufträge: das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge » ersetzt. 2. Artikel 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Bauaufträge wie in Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge definiert, die von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen wie in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 desselben Gesetzes definiert vergeben werden. » 3. Artikel 4 § 1 Nr.4 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. a) nicht rechtskräftig verurteilt sein wegen: - Beteiligung an einer kriminellen Organisation wie in Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Massnahme 98/773/JI des Rates definiert, - Bestechung wie in Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 und in Artikel 3 Absatz 1 der gemeinsamen Massnahme 98/742/JI des Rates definiert, - Betrug wie in Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften definiert, - Geldwäsche wie in Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, - jedes anderen Delikts, das die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt, ». Art. 78 - Es werden aufgehoben: - Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, - das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, - Artikel 115 des Gesetzes vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege.
Art. 79 - Königliche Erlasse zur Ausführung oder zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.
Art. 80 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Titel I, II, III und IV und jeder der Bestimmungen von Titel V fest.
Vorliegender Artikel und die Artikel 15, 31, 77 und 79 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Anlage I Verzeichnis der Tätigkeiten, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind Pour la consultation du tableau, voir image Anlage II Dienstleistungen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erwähnt sind Anlage II A (2) Pour la consultation du tableau, voir image Anlage II B Pour la consultation du tableau, voir image
Mitteilvagen (1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE hat die NACE-Nomenklatur Vorrang - Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1). (2) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC hat die CPC-Nomenklatur Vorrang.(3) CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.(4) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.(5) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.(6) Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch unter das vorliegende Gesetz. (7) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird.(8) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.(9) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.(10) Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit. Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird ein Artikel 79bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79bis - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit den Bestimmungen, die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die zu koordinierenden Bestimmungen neu organisieren, insbesondere sie neu ordnen und neu nummerieren, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen entsprechend neu nummerieren, 3. die zu koordinierenden Bestimmungen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung und auf die Vereinheitlichung der Terminologie neu verfassen, ohne die darin festgeschriebenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: « Gesetze über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, koordiniert am... ». » Art. 3 - In Artikel 80 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Artikel 15, 31, 77 und 79 » durch die Wörter « die Artikel 2 Nr. 4, 15, 31, 77 Nr. 3 und 79 » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX