gepubliceerd op 15 april 2011
Wet tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JULI 2010. - Wet tot wijziging van de
wet van 5 mei 1997Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
05/05/1997
pub.
18/06/1997
numac
1997021155
bron
diensten van de eerste minister
5 MEI 1997 Wet betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
sluiten betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2010 tot wijziging van de
wet van 5 mei 1997Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
05/05/1997
pub.
18/06/1997
numac
1997021155
bron
diensten van de eerste minister
5 MEI 1997 Wet betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling
sluiten betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG 30. JULI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5.Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Gesetz" das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die den Bedürfnissen der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, durch den die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen angepasst werden,".
Art. 4 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "3. Minister: der für nachhaltige Entwicklung zuständige Minister oder Staatssekretär,".
Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "7. Dienst: der öffentliche Dienst, der vom König mit der Vorbereitung und der Koordinierung der Umsetzung der Politik der nachhaltigen Entwicklung beauftragt worden ist,".
Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "8. Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung: der periodische Planungs- und Berichterstattungsmechanismus sowie der Beratungsprozess, so wie er durch vorliegendes Gesetz eingeführt wird, die auf eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität des politischen Prozesses der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind. Dieser Zyklus bildet die föderale Strategie für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die vollständige Umsetzung der UN-Konferenzen zur nachhaltigen Entwicklung im Anschluss an die Konferenz von Rio im Jahr 1992 ab." Art. 8 - In das Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel I/1 - Langfristige strategische Vision für eine nachhaltige Entwicklung Art. 2/1 - Der König legt nach einer Parlamentsdebatte und mit der organisierten Zivilgesellschaft die langfristige föderale strategische Vision für eine nachhaltige Entwicklung, nachstehend "langfristige Vision" genannt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Die langfristige Vision umfasst die langfristigen Ziele, die die Föderalregierung in der jeweils von ihr geführten Politik verfolgt.
Sie ist dem durch vorliegendes Gesetz eingeführten Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung übergeordnet. Sie dient als Referenzrahmen für die Tätigkeiten der Kommission, des Dienstes und des Föderalen Planbüros. Sie bestimmt zudem eine Reihe von Indikatoren, die es ermöglichen, Rechenschaft über die Erreichung dieser Ziele abzulegen.
Diese langfristige Vision soll eine Antwort auf die Verpflichtungen bieten, die Belgien auf internationaler und europäischer Ebene eingegangen ist.
Bei der Vorbereitung des Vorentwurfs des Plans kann die Kommission dem Minister gleichzeitig einen Entwurf übermitteln, mit dem die langfristige Vision auf der Grundlage der Entwicklung der Verpflichtungen, die Belgien eingegangen ist, und auf der Grundlage des Berichts aktualisiert worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung verfällt, wenn die Gesetzgebenden Kammern einem Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen zustimmen, der eine langfristige föderale Vision für eine nachhaltige Entwicklung umfasst." Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Plan" genannt, wird alle fünf Jahre insbesondere unter Berücksichtigung des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7 erwähnt ist, aufgestellt.
In diesem Plan werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene einerseits zur Erfüllung der internationalen und europäischen Verpflichtungen und andererseits zur Erreichung der in der langfristigen Vision festgelegten Ziele ergriffen werden.
Der Plan umfasst unter anderem: 1. die Richtziele in Bezug auf die Aktionen, die vor Ablauf des Plans durchzuführen sind, 2.Zwischenziele, die vor Ablauf des Plans zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen zu erreichen sind, 3. Leitlinien für die föderalen öffentlichen Dienste, 4.Aktionen für die interministerielle Zusammenarbeit, 5. den für das Monitoring des Plans eingerichteten Überwachungsmechanismus." Art. 10 - Artikel 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:" "Art. 4 - § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission vorbereitet. Die Kommission lässt ihn dem Minister zukommen, der ihn dem Ministerrat zur Beratung vorlegt.
Anschliessend legt der Minister den Vorentwurf des Plans im Namen des Ministerrates gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission legt der König die Modalitäten für die Befragung der Bevölkerung bei der Vorbereitung des Vorentwurfs fest. § 3 - Binnen sechzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf mit. § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt den Planentwurf an. Sie leitet die Stellungnahmen und den Planentwurf an den Minister weiter, der sie dem Ministerrat vorlegt." Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb von den einstimmigen Stellungnahmen des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung des Plans fest." Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Jeder neue Plan wird spätestens einen Monat vor Ablauf des durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt." Art. 13 - In das Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Der Plan kann während seiner Laufzeit von der Regierung überarbeitet werden.
Auf Antrag des Ministerrates binnen dem Monat nach seiner Einsetzung im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer übermittelt die Kommission Anpassungsvorschläge binnen sechzig Tagen.
Der König legt die Anpassungen des Plans durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Vor deren Annahme kann der Minister binnen sechzig Tagen die Stellungnahme des Rates einholen. In diesem Fall wird die Regierung begründen, inwiefern sie bei der Festlegung des Plans von der Stellungnahme des Rates abweicht.
Unbeschadet des Absatzes 1 und spätestens einen Monat nach der Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der Abgeordnetenkammer kann der Ministerrat beschliessen, den laufenden Plan in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und einen neuen Plan festzulegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt das in den Artikeln 4 und 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung." Art. 14 - Artikel 7 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Das Föderale Planbüro erstellt einen föderalen Bericht über die nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Bericht" genannt.
Dieser Bericht wird im Laufe des Zyklus in zwei Teilen veröffentlicht: 1. Teil "Sachstand und Beurteilung": Sachstand und Beurteilung der bestehenden Situation und der Politik, die in Sachen nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision festgelegten Ziele geführt wird, 2.Teil "Vorausschau": Vorausschauverfahren, das die voraussichtlichen Entwicklungen angesichts der Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene aufzeigt und alternative Szenarien für nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision festgelegten Ziele enthält.
Mindestens fünfzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans wird der Teil "Sachstand und Beurteilung" veröffentlicht.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die nachhaltige Entwicklung gehört, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Elemente angeben, die im Bericht vorkommen müssen." Art. 15 - Artikel 8 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der Bericht wird dem Minister und der Kommission mitgeteilt, die ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den Regierungen der Gemeinschaften und Regionen und allen offiziellen internationalen Organisationen übermittelt, an denen unser Land teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser Konferenz assoziiert sind. Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung des Berichts fest." Art. 16 - Artikel 9 des Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 11 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - § 1 - Der Rat hat folgende Aufgaben: - Stellungnahmen zu den Massnahmen in Bezug auf die föderale und europäische Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, - als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu dienen, - wissenschaftliche Studien in Bereichen vorzuschlagen, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, - öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur aktiven Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden. § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der Abgeordnetenkammer und des Senats. § 3 - Er kann föderale öffentliche Dienste und Einrichtungen hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er kann jede Person einladen, deren Mitarbeit für die Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als zwei Wochen betragen. § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.
Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften übermittelt. § 6 - Der Minister gibt an, inwiefern die Regierung die Stellungnahme des Rates befolgt hat, und gibt gegebenenfalls die Gründe an, weshalb sie von der Stellungnahme des Rates abgewichen ist." Art. 18 - Artikel 12 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: - einem Ehrenpräsidenten, - einem Präsidenten, - drei Vizepräsidenten, - Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Anzahl und Verteilung vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, wobei auf eine gleichmässige Vertretung der Akteure der Wirtschaft und der Vereinigungen für Umweltschutz und für Entwicklungszusammenarbeit geachtet wird, so wie dies seit der 1992 in Rio abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen festgelegt ist, - einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. - Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, einen Vertreter zu bestimmen. § 2 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 3 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten Mitglieder bestimmen ein Ersatzmitglied. Wenn ein Mitglied verhindert ist, nimmt sein Ersatzmitglied an den Versammlungen des Rates teil. § 4 - Die in § 1 erster, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnten Mitglieder haben beratende Stimme. § 5 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 erster bis dritter Gedankenstrich erwähnten Mitgliedern zusammen." Art. 19 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der König legt diese Geschäftsordnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest." Art. 20 - Artikel 15 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt angerechnet wird." Art. 21 - Artikel 16 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - § 1 - Unter der Verantwortung des Ministers wird eine Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes föderalen öffentlichen Dienstes, jedes föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes und des Ministeriums der Landesverteidigung.
Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird vom Minister gebeten, ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen. Das Föderale Planbüro wird durch einen Beobachter vertreten.
Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von fünf Jahren ernannt. § 2 - Die Mitglieder sind verpflichtet, achtzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans einen Bericht über die Politik der nachhaltigen Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu erstellen. In diesem Bericht geben sie zudem an, auf welche Weise der Plan während der restlichen Laufzeit ausgeführt werden soll. § 3 - Der leitende Beamte des Dienstes ist von Rechts wegen Präsident der Kommission. § 4 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Dienst wahrgenommen. Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König zwei Sekretäre unter den Personalmitgliedern des Dienstes für ein Mandat von fünf Jahren. Die Sekretäre dürfen nicht derselben Sprachrolle angehören. § 5 - Zu Beginn jedes Kalenderjahres stellt die Kommission ihr Präsidium zusammen, das neben dem Präsidenten und den Sekretären aus höchstens zwei Vizepräsidenten besteht, wobei jeder einer anderen Sprachrolle angehört." Art. 22 - Artikel 17 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt: 1. dem Dienst Anhaltspunkte und dem Föderalen Planbüro Themen in ihren in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben vorzuschlagen und über ihre reibungslose Ausführung zu wachen, 2.den Bericht der in Artikel 16 erwähnten Mitglieder zu koordinieren, 3. den in Artikel 4 § 1 erwähnten Vorentwurf des Plans oder den in Artikel 6/1 Absatz 2 erwähnten Planentwurf vorzubereiten, 4.einen Vorschlag hinsichtlich der Modalitäten für die Befragung der Bevölkerung zu dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Vorentwurf zu machen. § 2 - Die Kommission wird bei der Ausführung ihrer Aufgaben vom Dienst unterstützt. § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Dienst, dem Föderalen Planbüro, den föderalen öffentlichen Diensten und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und den öffentlichen Einrichtungen festlegen. § 5 - Der König kann der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jede andere Aufgabe in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung anvertrauen." Art. 23 - Artikel 18 des Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 24 - Der nächste föderale Plan für nachhaltige Entwicklung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser Kraft. Der König legt den föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung 2010-2014 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des gemäss dem Gesetz vom 5. Mai 1997 erstellten föderalen Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest.
Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt der König die Langfristige föderale strategische Vision in Sachen nachhaltige Entwicklung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin Frau S. LARUELLE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister Ch. MICHEL Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK