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| Wet tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2010 tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2010. - Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2010 modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable |
| (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010). | (Moniteur belge du 14 octobre 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG |
| 30. JULI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 | 30. JULI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 |
| über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung | Entwicklung |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter "Gesetz" das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | unter "Gesetz" das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
| föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung. | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
| Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung |
| Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die den Bedürfnissen | "1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die den Bedürfnissen |
| der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger | der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger |
| Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. | Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. |
| Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, durch den die | Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, durch den die |
| Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die | Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die |
| Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen | Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen |
| Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen | Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen |
| angepasst werden,". | angepasst werden,". |
| Art. 4 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "3. Minister: der für nachhaltige Entwicklung zuständige Minister oder | "3. Minister: der für nachhaltige Entwicklung zuständige Minister oder |
| Staatssekretär,". | Staatssekretär,". |
| Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 7 mit folgendem | Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 7 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "7. Dienst: der öffentliche Dienst, der vom König mit der Vorbereitung | "7. Dienst: der öffentliche Dienst, der vom König mit der Vorbereitung |
| und der Koordinierung der Umsetzung der Politik der nachhaltigen | und der Koordinierung der Umsetzung der Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung beauftragt worden ist,". | Entwicklung beauftragt worden ist,". |
| Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 8 mit folgendem | Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 8 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "8. Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige | "8. Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige |
| Entwicklung: der periodische Planungs- und | Entwicklung: der periodische Planungs- und |
| Berichterstattungsmechanismus sowie der Beratungsprozess, so wie er | Berichterstattungsmechanismus sowie der Beratungsprozess, so wie er |
| durch vorliegendes Gesetz eingeführt wird, die auf eine | durch vorliegendes Gesetz eingeführt wird, die auf eine |
| kontinuierliche Verbesserung der Qualität des politischen Prozesses | kontinuierliche Verbesserung der Qualität des politischen Prozesses |
| der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind. Dieser Zyklus bildet | der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind. Dieser Zyklus bildet |
| die föderale Strategie für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die | die föderale Strategie für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die |
| vollständige Umsetzung der UN-Konferenzen zur nachhaltigen Entwicklung | vollständige Umsetzung der UN-Konferenzen zur nachhaltigen Entwicklung |
| im Anschluss an die Konferenz von Rio im Jahr 1992 ab." | im Anschluss an die Konferenz von Rio im Jahr 1992 ab." |
| Art. 8 - In das Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut | Art. 8 - In das Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Kapitel I/1 - Langfristige strategische Vision für eine nachhaltige | "Kapitel I/1 - Langfristige strategische Vision für eine nachhaltige |
| Entwicklung | Entwicklung |
| Art. 2/1 - Der König legt nach einer Parlamentsdebatte und mit der | Art. 2/1 - Der König legt nach einer Parlamentsdebatte und mit der |
| organisierten Zivilgesellschaft die langfristige föderale strategische | organisierten Zivilgesellschaft die langfristige föderale strategische |
| Vision für eine nachhaltige Entwicklung, nachstehend "langfristige | Vision für eine nachhaltige Entwicklung, nachstehend "langfristige |
| Vision" genannt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. | Vision" genannt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. |
| Die langfristige Vision umfasst die langfristigen Ziele, die die | Die langfristige Vision umfasst die langfristigen Ziele, die die |
| Föderalregierung in der jeweils von ihr geführten Politik verfolgt. | Föderalregierung in der jeweils von ihr geführten Politik verfolgt. |
| Sie ist dem durch vorliegendes Gesetz eingeführten Zyklus der | Sie ist dem durch vorliegendes Gesetz eingeführten Zyklus der |
| föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung | föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung |
| übergeordnet. Sie dient als Referenzrahmen für die Tätigkeiten der | übergeordnet. Sie dient als Referenzrahmen für die Tätigkeiten der |
| Kommission, des Dienstes und des Föderalen Planbüros. Sie bestimmt | Kommission, des Dienstes und des Föderalen Planbüros. Sie bestimmt |
| zudem eine Reihe von Indikatoren, die es ermöglichen, Rechenschaft | zudem eine Reihe von Indikatoren, die es ermöglichen, Rechenschaft |
| über die Erreichung dieser Ziele abzulegen. | über die Erreichung dieser Ziele abzulegen. |
| Diese langfristige Vision soll eine Antwort auf die Verpflichtungen | Diese langfristige Vision soll eine Antwort auf die Verpflichtungen |
| bieten, die Belgien auf internationaler und europäischer Ebene | bieten, die Belgien auf internationaler und europäischer Ebene |
| eingegangen ist. | eingegangen ist. |
| Bei der Vorbereitung des Vorentwurfs des Plans kann die Kommission dem | Bei der Vorbereitung des Vorentwurfs des Plans kann die Kommission dem |
| Minister gleichzeitig einen Entwurf übermitteln, mit dem die | Minister gleichzeitig einen Entwurf übermitteln, mit dem die |
| langfristige Vision auf der Grundlage der Entwicklung der | langfristige Vision auf der Grundlage der Entwicklung der |
| Verpflichtungen, die Belgien eingegangen ist, und auf der Grundlage | Verpflichtungen, die Belgien eingegangen ist, und auf der Grundlage |
| des Berichts aktualisiert worden ist. | des Berichts aktualisiert worden ist. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung verfällt, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung verfällt, wenn die |
| Gesetzgebenden Kammern einem Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von | Gesetzgebenden Kammern einem Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von |
| Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen | Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen |
| zustimmen, der eine langfristige föderale Vision für eine nachhaltige | zustimmen, der eine langfristige föderale Vision für eine nachhaltige |
| Entwicklung umfasst." | Entwicklung umfasst." |
| Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 3 - Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend | "Art. 3 - Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend |
| "Plan" genannt, wird alle fünf Jahre insbesondere unter | "Plan" genannt, wird alle fünf Jahre insbesondere unter |
| Berücksichtigung des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7 | Berücksichtigung des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7 |
| erwähnt ist, aufgestellt. | erwähnt ist, aufgestellt. |
| In diesem Plan werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene | In diesem Plan werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene |
| einerseits zur Erfüllung der internationalen und europäischen | einerseits zur Erfüllung der internationalen und europäischen |
| Verpflichtungen und andererseits zur Erreichung der in der | Verpflichtungen und andererseits zur Erreichung der in der |
| langfristigen Vision festgelegten Ziele ergriffen werden. | langfristigen Vision festgelegten Ziele ergriffen werden. |
| Der Plan umfasst unter anderem: | Der Plan umfasst unter anderem: |
| 1. die Richtziele in Bezug auf die Aktionen, die vor Ablauf des Plans | 1. die Richtziele in Bezug auf die Aktionen, die vor Ablauf des Plans |
| durchzuführen sind, | durchzuführen sind, |
| 2. Zwischenziele, die vor Ablauf des Plans zur Erfüllung | 2. Zwischenziele, die vor Ablauf des Plans zur Erfüllung |
| internationaler Verpflichtungen zu erreichen sind, | internationaler Verpflichtungen zu erreichen sind, |
| 3. Leitlinien für die föderalen öffentlichen Dienste, | 3. Leitlinien für die föderalen öffentlichen Dienste, |
| 4. Aktionen für die interministerielle Zusammenarbeit, | 4. Aktionen für die interministerielle Zusammenarbeit, |
| 5. den für das Monitoring des Plans eingerichteten | 5. den für das Monitoring des Plans eingerichteten |
| Überwachungsmechanismus." | Überwachungsmechanismus." |
| Art. 10 - Artikel 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:" | Art. 10 - Artikel 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:" |
| "Art. 4 - § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission | "Art. 4 - § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission |
| vorbereitet. Die Kommission lässt ihn dem Minister zukommen, der ihn | vorbereitet. Die Kommission lässt ihn dem Minister zukommen, der ihn |
| dem Ministerrat zur Beratung vorlegt. | dem Ministerrat zur Beratung vorlegt. |
| Anschliessend legt der Minister den Vorentwurf des Plans im Namen des | Anschliessend legt der Minister den Vorentwurf des Plans im Namen des |
| Ministerrates gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und | Ministerrates gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und |
| den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. | den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. |
| § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission legt der König die Modalitäten | § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission legt der König die Modalitäten |
| für die Befragung der Bevölkerung bei der Vorbereitung des Vorentwurfs | für die Befragung der Bevölkerung bei der Vorbereitung des Vorentwurfs |
| fest. | fest. |
| § 3 - Binnen sechzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans | § 3 - Binnen sechzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans |
| teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf | teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf |
| mit. | mit. |
| § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist | § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist |
| untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt | untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt |
| den Planentwurf an. Sie leitet die Stellungnahmen und den Planentwurf | den Planentwurf an. Sie leitet die Stellungnahmen und den Planentwurf |
| an den Minister weiter, der sie dem Ministerrat vorlegt." | an den Minister weiter, der sie dem Ministerrat vorlegt." |
| Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 5 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 5 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb von den einstimmigen | Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb von den einstimmigen |
| Stellungnahmen des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird im | Stellungnahmen des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung | Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung |
| des Plans fest." | des Plans fest." |
| Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - Jeder neue Plan wird spätestens einen Monat vor Ablauf des | "Art. 6 - Jeder neue Plan wird spätestens einen Monat vor Ablauf des |
| durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt." | durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt." |
| Art. 13 - In das Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut | Art. 13 - In das Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 6/1 - Der Plan kann während seiner Laufzeit von der Regierung | "Art. 6/1 - Der Plan kann während seiner Laufzeit von der Regierung |
| überarbeitet werden. | überarbeitet werden. |
| Auf Antrag des Ministerrates binnen dem Monat nach seiner Einsetzung | Auf Antrag des Ministerrates binnen dem Monat nach seiner Einsetzung |
| im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der | im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der |
| Abgeordnetenkammer übermittelt die Kommission Anpassungsvorschläge | Abgeordnetenkammer übermittelt die Kommission Anpassungsvorschläge |
| binnen sechzig Tagen. | binnen sechzig Tagen. |
| Der König legt die Anpassungen des Plans durch einen im Ministerrat | Der König legt die Anpassungen des Plans durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass fest. Vor deren Annahme kann der Minister binnen | beratenen Erlass fest. Vor deren Annahme kann der Minister binnen |
| sechzig Tagen die Stellungnahme des Rates einholen. In diesem Fall | sechzig Tagen die Stellungnahme des Rates einholen. In diesem Fall |
| wird die Regierung begründen, inwiefern sie bei der Festlegung des | wird die Regierung begründen, inwiefern sie bei der Festlegung des |
| Plans von der Stellungnahme des Rates abweicht. | Plans von der Stellungnahme des Rates abweicht. |
| Unbeschadet des Absatzes 1 und spätestens einen Monat nach der | Unbeschadet des Absatzes 1 und spätestens einen Monat nach der |
| Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die letzte vollständige | Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die letzte vollständige |
| Erneuerung der Abgeordnetenkammer kann der Ministerrat beschliessen, | Erneuerung der Abgeordnetenkammer kann der Ministerrat beschliessen, |
| den laufenden Plan in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und einen | den laufenden Plan in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und einen |
| neuen Plan festzulegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt das in | neuen Plan festzulegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt das in |
| den Artikeln 4 und 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung." | den Artikeln 4 und 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung." |
| Art. 14 - Artikel 7 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 7 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - Das Föderale Planbüro erstellt einen föderalen Bericht über | "Art. 7 - Das Föderale Planbüro erstellt einen föderalen Bericht über |
| die nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Bericht" genannt. | die nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Bericht" genannt. |
| Dieser Bericht wird im Laufe des Zyklus in zwei Teilen veröffentlicht: | Dieser Bericht wird im Laufe des Zyklus in zwei Teilen veröffentlicht: |
| 1. Teil "Sachstand und Beurteilung": Sachstand und Beurteilung der | 1. Teil "Sachstand und Beurteilung": Sachstand und Beurteilung der |
| bestehenden Situation und der Politik, die in Sachen nachhaltige | bestehenden Situation und der Politik, die in Sachen nachhaltige |
| Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision | Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision |
| festgelegten Ziele geführt wird, | festgelegten Ziele geführt wird, |
| 2. Teil "Vorausschau": Vorausschauverfahren, das die voraussichtlichen | 2. Teil "Vorausschau": Vorausschauverfahren, das die voraussichtlichen |
| Entwicklungen angesichts der Entwicklungen auf europäischer und | Entwicklungen angesichts der Entwicklungen auf europäischer und |
| internationaler Ebene aufzeigt und alternative Szenarien für | internationaler Ebene aufzeigt und alternative Szenarien für |
| nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision | nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision |
| festgelegten Ziele enthält. | festgelegten Ziele enthält. |
| Mindestens fünfzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans wird der | Mindestens fünfzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans wird der |
| Teil "Sachstand und Beurteilung" veröffentlicht. | Teil "Sachstand und Beurteilung" veröffentlicht. |
| Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| nachhaltige Entwicklung gehört, kann der König durch einen im | nachhaltige Entwicklung gehört, kann der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Elemente angeben, die im Bericht | Ministerrat beratenen Erlass die Elemente angeben, die im Bericht |
| vorkommen müssen." | vorkommen müssen." |
| Art. 15 - Artikel 8 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 8 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 8 - Der Bericht wird dem Minister und der Kommission mitgeteilt, | "Art. 8 - Der Bericht wird dem Minister und der Kommission mitgeteilt, |
| die ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den | die ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den |
| Regierungen der Gemeinschaften und Regionen und allen offiziellen | Regierungen der Gemeinschaften und Regionen und allen offiziellen |
| internationalen Organisationen übermittelt, an denen unser Land | internationalen Organisationen übermittelt, an denen unser Land |
| teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser | teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser |
| Konferenz assoziiert sind. Der König legt die Modalitäten für die | Konferenz assoziiert sind. Der König legt die Modalitäten für die |
| Verbreitung und Bekanntmachung des Berichts fest." | Verbreitung und Bekanntmachung des Berichts fest." |
| Art. 16 - Artikel 9 des Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 16 - Artikel 9 des Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 17 - Artikel 11 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 17 - Artikel 11 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 11 - § 1 - Der Rat hat folgende Aufgaben: | "Art. 11 - § 1 - Der Rat hat folgende Aufgaben: |
| - Stellungnahmen zu den Massnahmen in Bezug auf die föderale und | - Stellungnahmen zu den Massnahmen in Bezug auf die föderale und |
| europäische Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von | europäische Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von |
| der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, | der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, |
| insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, | insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, |
| - als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu | - als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu |
| dienen, | dienen, |
| - wissenschaftliche Studien in Bereichen vorzuschlagen, die im | - wissenschaftliche Studien in Bereichen vorzuschlagen, die im |
| Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, | Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, |
| - öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur aktiven | - öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur aktiven |
| Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden. | Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden. |
| § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener | § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener |
| Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der | Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der |
| Abgeordnetenkammer und des Senats. | Abgeordnetenkammer und des Senats. |
| § 3 - Er kann föderale öffentliche Dienste und Einrichtungen | § 3 - Er kann föderale öffentliche Dienste und Einrichtungen |
| hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben | hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben |
| unterstützen. Er kann jede Person einladen, deren Mitarbeit für die | unterstützen. Er kann jede Person einladen, deren Mitarbeit für die |
| Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. | Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. |
| § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer | § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer |
| Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine | Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine |
| kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als | kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als |
| zwei Wochen betragen. | zwei Wochen betragen. |
| § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. | § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. |
| Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und | Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und |
| den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften | den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 6 - Der Minister gibt an, inwiefern die Regierung die Stellungnahme | § 6 - Der Minister gibt an, inwiefern die Regierung die Stellungnahme |
| des Rates befolgt hat, und gibt gegebenenfalls die Gründe an, weshalb | des Rates befolgt hat, und gibt gegebenenfalls die Gründe an, weshalb |
| sie von der Stellungnahme des Rates abgewichen ist." | sie von der Stellungnahme des Rates abgewichen ist." |
| Art. 18 - Artikel 12 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 12 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: | "§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: |
| - einem Ehrenpräsidenten, | - einem Ehrenpräsidenten, |
| - einem Präsidenten, | - einem Präsidenten, |
| - drei Vizepräsidenten, | - drei Vizepräsidenten, |
| - Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Anzahl und Verteilung vom | - Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Anzahl und Verteilung vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, |
| wobei auf eine gleichmässige Vertretung der Akteure der Wirtschaft und | wobei auf eine gleichmässige Vertretung der Akteure der Wirtschaft und |
| der Vereinigungen für Umweltschutz und für Entwicklungszusammenarbeit | der Vereinigungen für Umweltschutz und für Entwicklungszusammenarbeit |
| geachtet wird, so wie dies seit der 1992 in Rio abgehaltenen Konferenz | geachtet wird, so wie dies seit der 1992 in Rio abgehaltenen Konferenz |
| der Vereinten Nationen festgelegt ist, | der Vereinten Nationen festgelegt ist, |
| - einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. | - einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. |
| - Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, einen | - Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, einen |
| Vertreter zu bestimmen. | Vertreter zu bestimmen. |
| § 2 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten | § 2 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten |
| Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen | Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. | Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. |
| § 3 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten | § 3 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten |
| Mitglieder bestimmen ein Ersatzmitglied. Wenn ein Mitglied verhindert | Mitglieder bestimmen ein Ersatzmitglied. Wenn ein Mitglied verhindert |
| ist, nimmt sein Ersatzmitglied an den Versammlungen des Rates teil. | ist, nimmt sein Ersatzmitglied an den Versammlungen des Rates teil. |
| § 4 - Die in § 1 erster, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnten | § 4 - Die in § 1 erster, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnten |
| Mitglieder haben beratende Stimme. | Mitglieder haben beratende Stimme. |
| § 5 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 erster bis dritter | § 5 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 erster bis dritter |
| Gedankenstrich erwähnten Mitgliedern zusammen." | Gedankenstrich erwähnten Mitgliedern zusammen." |
| Art. 19 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Der König legt diese Geschäftsordnung durch einen im Ministerrat | "Der König legt diese Geschäftsordnung durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass fest." | beratenen Erlass fest." |
| Art. 20 - Artikel 15 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 15 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 15 - Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen | "Art. 15 - Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen |
| Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des FÖD Volksgesundheit, | Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des FÖD Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt angerechnet wird." | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt angerechnet wird." |
| Art. 21 - Artikel 16 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 16 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 16 - § 1 - Unter der Verantwortung des Ministers wird eine | "Art. 16 - § 1 - Unter der Verantwortung des Ministers wird eine |
| Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, | Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, |
| die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes föderalen | die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes föderalen |
| öffentlichen Dienstes, jedes föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienstes, jedes föderalen öffentlichen |
| Programmierungsdienstes und des Ministeriums der Landesverteidigung. | Programmierungsdienstes und des Ministeriums der Landesverteidigung. |
| Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird vom Minister gebeten, | Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird vom Minister gebeten, |
| ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen. Das Föderale | ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen. Das Föderale |
| Planbüro wird durch einen Beobachter vertreten. | Planbüro wird durch einen Beobachter vertreten. |
| Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden vom | Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von |
| fünf Jahren ernannt. | fünf Jahren ernannt. |
| § 2 - Die Mitglieder sind verpflichtet, achtzehn Monate vor Ende der | § 2 - Die Mitglieder sind verpflichtet, achtzehn Monate vor Ende der |
| Laufzeit des Plans einen Bericht über die Politik der nachhaltigen | Laufzeit des Plans einen Bericht über die Politik der nachhaltigen |
| Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen | Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen |
| Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu | Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu |
| erstellen. In diesem Bericht geben sie zudem an, auf welche Weise der | erstellen. In diesem Bericht geben sie zudem an, auf welche Weise der |
| Plan während der restlichen Laufzeit ausgeführt werden soll. | Plan während der restlichen Laufzeit ausgeführt werden soll. |
| § 3 - Der leitende Beamte des Dienstes ist von Rechts wegen Präsident | § 3 - Der leitende Beamte des Dienstes ist von Rechts wegen Präsident |
| der Kommission. | der Kommission. |
| § 4 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Dienst | § 4 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Dienst |
| wahrgenommen. Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König zwei | wahrgenommen. Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König zwei |
| Sekretäre unter den Personalmitgliedern des Dienstes für ein Mandat | Sekretäre unter den Personalmitgliedern des Dienstes für ein Mandat |
| von fünf Jahren. Die Sekretäre dürfen nicht derselben Sprachrolle | von fünf Jahren. Die Sekretäre dürfen nicht derselben Sprachrolle |
| angehören. | angehören. |
| § 5 - Zu Beginn jedes Kalenderjahres stellt die Kommission ihr | § 5 - Zu Beginn jedes Kalenderjahres stellt die Kommission ihr |
| Präsidium zusammen, das neben dem Präsidenten und den Sekretären aus | Präsidium zusammen, das neben dem Präsidenten und den Sekretären aus |
| höchstens zwei Vizepräsidenten besteht, wobei jeder einer anderen | höchstens zwei Vizepräsidenten besteht, wobei jeder einer anderen |
| Sprachrolle angehört." | Sprachrolle angehört." |
| Art. 22 - Artikel 17 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 22 - Artikel 17 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz | "Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz |
| erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt: | erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt: |
| 1. dem Dienst Anhaltspunkte und dem Föderalen Planbüro Themen in ihren | 1. dem Dienst Anhaltspunkte und dem Föderalen Planbüro Themen in ihren |
| in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben vorzuschlagen und über ihre | in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben vorzuschlagen und über ihre |
| reibungslose Ausführung zu wachen, | reibungslose Ausführung zu wachen, |
| 2. den Bericht der in Artikel 16 erwähnten Mitglieder zu koordinieren, | 2. den Bericht der in Artikel 16 erwähnten Mitglieder zu koordinieren, |
| 3. den in Artikel 4 § 1 erwähnten Vorentwurf des Plans oder den in | 3. den in Artikel 4 § 1 erwähnten Vorentwurf des Plans oder den in |
| Artikel 6/1 Absatz 2 erwähnten Planentwurf vorzubereiten, | Artikel 6/1 Absatz 2 erwähnten Planentwurf vorzubereiten, |
| 4. einen Vorschlag hinsichtlich der Modalitäten für die Befragung der | 4. einen Vorschlag hinsichtlich der Modalitäten für die Befragung der |
| Bevölkerung zu dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Vorentwurf zu machen. | Bevölkerung zu dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Vorentwurf zu machen. |
| § 2 - Die Kommission wird bei der Ausführung ihrer Aufgaben vom Dienst | § 2 - Die Kommission wird bei der Ausführung ihrer Aufgaben vom Dienst |
| unterstützt. | unterstützt. |
| § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. | § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. |
| § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| allgemeinen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem | allgemeinen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem |
| Dienst, dem Föderalen Planbüro, den föderalen öffentlichen Diensten | Dienst, dem Föderalen Planbüro, den föderalen öffentlichen Diensten |
| und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und den | und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und den |
| öffentlichen Einrichtungen festlegen. | öffentlichen Einrichtungen festlegen. |
| § 5 - Der König kann der Kommission durch einen im Ministerrat | § 5 - Der König kann der Kommission durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass jede andere Aufgabe in Bezug auf die nachhaltige | beratenen Erlass jede andere Aufgabe in Bezug auf die nachhaltige |
| Entwicklung anvertrauen." | Entwicklung anvertrauen." |
| Art. 23 - Artikel 18 des Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 23 - Artikel 18 des Gesetzes wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 24 - Der nächste föderale Plan für nachhaltige Entwicklung tritt | Art. 24 - Der nächste föderale Plan für nachhaltige Entwicklung tritt |
| am 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser | am 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser |
| Kraft. Der König legt den föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung | Kraft. Der König legt den föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung |
| 2010-2014 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der | 2010-2014 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der |
| Grundlage des gemäss dem Gesetz vom 5. Mai 1997 erstellten föderalen | Grundlage des gemäss dem Gesetz vom 5. Mai 1997 erstellten föderalen |
| Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest. | Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest. |
| Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt | Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt |
| der König die Langfristige föderale strategische Vision in Sachen | der König die Langfristige föderale strategische Vision in Sachen |
| nachhaltige Entwicklung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | nachhaltige Entwicklung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| fest. | fest. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Die Vizepremierministerin | Die Vizepremierministerin |
| und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin | Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister | Der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |