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Meertalige weergave van Wet van 30/07/2010
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Wet tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2010 tot wijziging van de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2010. - Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2010 modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable
(Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010). (Moniteur belge du 14 octobre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
30. JULI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 30. JULI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "Gesetz" das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der unter "Gesetz" das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung. föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung
Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die den Bedürfnissen "1. nachhaltiger Entwicklung: die Entwicklung, die den Bedürfnissen
der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger
Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, durch den die Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, durch den die
Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die Nutzung der Ressourcen, der Verwendungszweck der Investitionen, die
Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen
Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen
angepasst werden,". angepasst werden,".
Art. 4 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"3. Minister: der für nachhaltige Entwicklung zuständige Minister oder "3. Minister: der für nachhaltige Entwicklung zuständige Minister oder
Staatssekretär,". Staatssekretär,".
Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 7 mit folgendem Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"7. Dienst: der öffentliche Dienst, der vom König mit der Vorbereitung "7. Dienst: der öffentliche Dienst, der vom König mit der Vorbereitung
und der Koordinierung der Umsetzung der Politik der nachhaltigen und der Koordinierung der Umsetzung der Politik der nachhaltigen
Entwicklung beauftragt worden ist,". Entwicklung beauftragt worden ist,".
Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 8 mit folgendem Art. 7 - In Artikel 2 des Gesetzes wird eine Nummer 8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"8. Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige "8. Zyklus der föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige
Entwicklung: der periodische Planungs- und Entwicklung: der periodische Planungs- und
Berichterstattungsmechanismus sowie der Beratungsprozess, so wie er Berichterstattungsmechanismus sowie der Beratungsprozess, so wie er
durch vorliegendes Gesetz eingeführt wird, die auf eine durch vorliegendes Gesetz eingeführt wird, die auf eine
kontinuierliche Verbesserung der Qualität des politischen Prozesses kontinuierliche Verbesserung der Qualität des politischen Prozesses
der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind. Dieser Zyklus bildet der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind. Dieser Zyklus bildet
die föderale Strategie für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die die föderale Strategie für nachhaltige Entwicklung und zielt auf die
vollständige Umsetzung der UN-Konferenzen zur nachhaltigen Entwicklung vollständige Umsetzung der UN-Konferenzen zur nachhaltigen Entwicklung
im Anschluss an die Konferenz von Rio im Jahr 1992 ab." im Anschluss an die Konferenz von Rio im Jahr 1992 ab."
Art. 8 - In das Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut Art. 8 - In das Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Kapitel I/1 - Langfristige strategische Vision für eine nachhaltige "Kapitel I/1 - Langfristige strategische Vision für eine nachhaltige
Entwicklung Entwicklung
Art. 2/1 - Der König legt nach einer Parlamentsdebatte und mit der Art. 2/1 - Der König legt nach einer Parlamentsdebatte und mit der
organisierten Zivilgesellschaft die langfristige föderale strategische organisierten Zivilgesellschaft die langfristige föderale strategische
Vision für eine nachhaltige Entwicklung, nachstehend "langfristige Vision für eine nachhaltige Entwicklung, nachstehend "langfristige
Vision" genannt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Vision" genannt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Die langfristige Vision umfasst die langfristigen Ziele, die die Die langfristige Vision umfasst die langfristigen Ziele, die die
Föderalregierung in der jeweils von ihr geführten Politik verfolgt. Föderalregierung in der jeweils von ihr geführten Politik verfolgt.
Sie ist dem durch vorliegendes Gesetz eingeführten Zyklus der Sie ist dem durch vorliegendes Gesetz eingeführten Zyklus der
föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung föderalen Pläne und Berichte in Sachen nachhaltige Entwicklung
übergeordnet. Sie dient als Referenzrahmen für die Tätigkeiten der übergeordnet. Sie dient als Referenzrahmen für die Tätigkeiten der
Kommission, des Dienstes und des Föderalen Planbüros. Sie bestimmt Kommission, des Dienstes und des Föderalen Planbüros. Sie bestimmt
zudem eine Reihe von Indikatoren, die es ermöglichen, Rechenschaft zudem eine Reihe von Indikatoren, die es ermöglichen, Rechenschaft
über die Erreichung dieser Ziele abzulegen. über die Erreichung dieser Ziele abzulegen.
Diese langfristige Vision soll eine Antwort auf die Verpflichtungen Diese langfristige Vision soll eine Antwort auf die Verpflichtungen
bieten, die Belgien auf internationaler und europäischer Ebene bieten, die Belgien auf internationaler und europäischer Ebene
eingegangen ist. eingegangen ist.
Bei der Vorbereitung des Vorentwurfs des Plans kann die Kommission dem Bei der Vorbereitung des Vorentwurfs des Plans kann die Kommission dem
Minister gleichzeitig einen Entwurf übermitteln, mit dem die Minister gleichzeitig einen Entwurf übermitteln, mit dem die
langfristige Vision auf der Grundlage der Entwicklung der langfristige Vision auf der Grundlage der Entwicklung der
Verpflichtungen, die Belgien eingegangen ist, und auf der Grundlage Verpflichtungen, die Belgien eingegangen ist, und auf der Grundlage
des Berichts aktualisiert worden ist. des Berichts aktualisiert worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung verfällt, wenn die Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung verfällt, wenn die
Gesetzgebenden Kammern einem Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Gesetzgebenden Kammern einem Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von
Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen
zustimmen, der eine langfristige föderale Vision für eine nachhaltige zustimmen, der eine langfristige föderale Vision für eine nachhaltige
Entwicklung umfasst." Entwicklung umfasst."
Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Art. 3 - Ein föderaler Plan für nachhaltige Entwicklung, nachstehend
"Plan" genannt, wird alle fünf Jahre insbesondere unter "Plan" genannt, wird alle fünf Jahre insbesondere unter
Berücksichtigung des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7 Berücksichtigung des föderalen Berichts, so wie er in Artikel 7
erwähnt ist, aufgestellt. erwähnt ist, aufgestellt.
In diesem Plan werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene In diesem Plan werden die Massnahmen bestimmt, die auf föderaler Ebene
einerseits zur Erfüllung der internationalen und europäischen einerseits zur Erfüllung der internationalen und europäischen
Verpflichtungen und andererseits zur Erreichung der in der Verpflichtungen und andererseits zur Erreichung der in der
langfristigen Vision festgelegten Ziele ergriffen werden. langfristigen Vision festgelegten Ziele ergriffen werden.
Der Plan umfasst unter anderem: Der Plan umfasst unter anderem:
1. die Richtziele in Bezug auf die Aktionen, die vor Ablauf des Plans 1. die Richtziele in Bezug auf die Aktionen, die vor Ablauf des Plans
durchzuführen sind, durchzuführen sind,
2. Zwischenziele, die vor Ablauf des Plans zur Erfüllung 2. Zwischenziele, die vor Ablauf des Plans zur Erfüllung
internationaler Verpflichtungen zu erreichen sind, internationaler Verpflichtungen zu erreichen sind,
3. Leitlinien für die föderalen öffentlichen Dienste, 3. Leitlinien für die föderalen öffentlichen Dienste,
4. Aktionen für die interministerielle Zusammenarbeit, 4. Aktionen für die interministerielle Zusammenarbeit,
5. den für das Monitoring des Plans eingerichteten 5. den für das Monitoring des Plans eingerichteten
Überwachungsmechanismus." Überwachungsmechanismus."
Art. 10 - Artikel 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:" Art. 10 - Artikel 4 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:"
"Art. 4 - § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission "Art. 4 - § 1 - Der Vorentwurf des Plans wird von der Kommission
vorbereitet. Die Kommission lässt ihn dem Minister zukommen, der ihn vorbereitet. Die Kommission lässt ihn dem Minister zukommen, der ihn
dem Ministerrat zur Beratung vorlegt. dem Ministerrat zur Beratung vorlegt.
Anschliessend legt der Minister den Vorentwurf des Plans im Namen des Anschliessend legt der Minister den Vorentwurf des Plans im Namen des
Ministerrates gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und Ministerrates gleichzeitig den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und
den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor. den Regierungen der Regionen und Gemeinschaften vor.
§ 2 - Nach Stellungnahme der Kommission legt der König die Modalitäten § 2 - Nach Stellungnahme der Kommission legt der König die Modalitäten
für die Befragung der Bevölkerung bei der Vorbereitung des Vorentwurfs für die Befragung der Bevölkerung bei der Vorbereitung des Vorentwurfs
fest. fest.
§ 3 - Binnen sechzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans § 3 - Binnen sechzig Tagen nach Mitteilung des Vorentwurfs des Plans
teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf teilt der Rat seine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Vorentwurf
mit. mit.
§ 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist § 4 - Binnen sechzig Tagen nach Ablauf der in § 3 erwähnten Frist
untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt untersucht die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen und fertigt
den Planentwurf an. Sie leitet die Stellungnahmen und den Planentwurf den Planentwurf an. Sie leitet die Stellungnahmen und den Planentwurf
an den Minister weiter, der sie dem Ministerrat vorlegt." an den Minister weiter, der sie dem Ministerrat vorlegt."
Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 5 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 5 - Der König legt den Plan durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb von den einstimmigen Erlass fest. Er gibt die Gründe an, weshalb von den einstimmigen
Stellungnahmen des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird im Stellungnahmen des Rates abgewichen worden ist. Der Plan wird im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung Der König legt die Modalitäten für die Verbreitung und Bekanntmachung
des Plans fest." des Plans fest."
Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 6 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Jeder neue Plan wird spätestens einen Monat vor Ablauf des "Art. 6 - Jeder neue Plan wird spätestens einen Monat vor Ablauf des
durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt." durch den laufenden Plan gedeckten Zeitraums festgelegt."
Art. 13 - In das Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut Art. 13 - In das Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 6/1 - Der Plan kann während seiner Laufzeit von der Regierung "Art. 6/1 - Der Plan kann während seiner Laufzeit von der Regierung
überarbeitet werden. überarbeitet werden.
Auf Antrag des Ministerrates binnen dem Monat nach seiner Einsetzung Auf Antrag des Ministerrates binnen dem Monat nach seiner Einsetzung
im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der im Anschluss an die letzte vollständige Erneuerung der
Abgeordnetenkammer übermittelt die Kommission Anpassungsvorschläge Abgeordnetenkammer übermittelt die Kommission Anpassungsvorschläge
binnen sechzig Tagen. binnen sechzig Tagen.
Der König legt die Anpassungen des Plans durch einen im Ministerrat Der König legt die Anpassungen des Plans durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass fest. Vor deren Annahme kann der Minister binnen beratenen Erlass fest. Vor deren Annahme kann der Minister binnen
sechzig Tagen die Stellungnahme des Rates einholen. In diesem Fall sechzig Tagen die Stellungnahme des Rates einholen. In diesem Fall
wird die Regierung begründen, inwiefern sie bei der Festlegung des wird die Regierung begründen, inwiefern sie bei der Festlegung des
Plans von der Stellungnahme des Rates abweicht. Plans von der Stellungnahme des Rates abweicht.
Unbeschadet des Absatzes 1 und spätestens einen Monat nach der Unbeschadet des Absatzes 1 und spätestens einen Monat nach der
Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die letzte vollständige Einsetzung einer Regierung im Anschluss an die letzte vollständige
Erneuerung der Abgeordnetenkammer kann der Ministerrat beschliessen, Erneuerung der Abgeordnetenkammer kann der Ministerrat beschliessen,
den laufenden Plan in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und einen den laufenden Plan in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und einen
neuen Plan festzulegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt das in neuen Plan festzulegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt das in
den Artikeln 4 und 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung." den Artikeln 4 und 5 beschriebene Verfahren zur Anwendung."
Art. 14 - Artikel 7 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 7 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Das Föderale Planbüro erstellt einen föderalen Bericht über "Art. 7 - Das Föderale Planbüro erstellt einen föderalen Bericht über
die nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Bericht" genannt. die nachhaltige Entwicklung, nachstehend "Bericht" genannt.
Dieser Bericht wird im Laufe des Zyklus in zwei Teilen veröffentlicht: Dieser Bericht wird im Laufe des Zyklus in zwei Teilen veröffentlicht:
1. Teil "Sachstand und Beurteilung": Sachstand und Beurteilung der 1. Teil "Sachstand und Beurteilung": Sachstand und Beurteilung der
bestehenden Situation und der Politik, die in Sachen nachhaltige bestehenden Situation und der Politik, die in Sachen nachhaltige
Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision
festgelegten Ziele geführt wird, festgelegten Ziele geführt wird,
2. Teil "Vorausschau": Vorausschauverfahren, das die voraussichtlichen 2. Teil "Vorausschau": Vorausschauverfahren, das die voraussichtlichen
Entwicklungen angesichts der Entwicklungen auf europäischer und Entwicklungen angesichts der Entwicklungen auf europäischer und
internationaler Ebene aufzeigt und alternative Szenarien für internationaler Ebene aufzeigt und alternative Szenarien für
nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision nachhaltige Entwicklung zur Erreichung der in der langfristigen Vision
festgelegten Ziele enthält. festgelegten Ziele enthält.
Mindestens fünfzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans wird der Mindestens fünfzehn Monate vor Ende der Laufzeit des Plans wird der
Teil "Sachstand und Beurteilung" veröffentlicht. Teil "Sachstand und Beurteilung" veröffentlicht.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
nachhaltige Entwicklung gehört, kann der König durch einen im nachhaltige Entwicklung gehört, kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die Elemente angeben, die im Bericht Ministerrat beratenen Erlass die Elemente angeben, die im Bericht
vorkommen müssen." vorkommen müssen."
Art. 15 - Artikel 8 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 8 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Der Bericht wird dem Minister und der Kommission mitgeteilt, "Art. 8 - Der Bericht wird dem Minister und der Kommission mitgeteilt,
die ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den die ihn dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern, den Räten und den
Regierungen der Gemeinschaften und Regionen und allen offiziellen Regierungen der Gemeinschaften und Regionen und allen offiziellen
internationalen Organisationen übermittelt, an denen unser Land internationalen Organisationen übermittelt, an denen unser Land
teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser teilnimmt und die aus der Konferenz von Rio hervorgehen oder an dieser
Konferenz assoziiert sind. Der König legt die Modalitäten für die Konferenz assoziiert sind. Der König legt die Modalitäten für die
Verbreitung und Bekanntmachung des Berichts fest." Verbreitung und Bekanntmachung des Berichts fest."
Art. 16 - Artikel 9 des Gesetzes wird aufgehoben. Art. 16 - Artikel 9 des Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 11 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 17 - Artikel 11 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - § 1 - Der Rat hat folgende Aufgaben: "Art. 11 - § 1 - Der Rat hat folgende Aufgaben:
- Stellungnahmen zu den Massnahmen in Bezug auf die föderale und - Stellungnahmen zu den Massnahmen in Bezug auf die föderale und
europäische Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von europäische Politik der nachhaltigen Entwicklung abzugeben, die von
der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden, der Föderalbehörde getroffen oder in Erwägung gezogen werden,
insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens, insbesondere in Ausführung internationaler Verpflichtungen Belgiens,
- als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu - als Diskussionsforum zum Thema der nachhaltigen Entwicklung zu
dienen, dienen,
- wissenschaftliche Studien in Bereichen vorzuschlagen, die im - wissenschaftliche Studien in Bereichen vorzuschlagen, die im
Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen, Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung stehen,
- öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur aktiven - öffentliche und private Einrichtungen und Bürger zur aktiven
Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden. Mitarbeit zu bewegen, damit diese Ziele erreicht werden.
§ 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener § 2 - Der Rat erfüllt die in § 1 erwähnten Aufgaben aus eigener
Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der Initiative oder auf Antrag der Minister oder Staatssekretäre, der
Abgeordnetenkammer und des Senats. Abgeordnetenkammer und des Senats.
§ 3 - Er kann föderale öffentliche Dienste und Einrichtungen § 3 - Er kann föderale öffentliche Dienste und Einrichtungen
hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen, damit diese ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. Er kann jede Person einladen, deren Mitarbeit für die unterstützen. Er kann jede Person einladen, deren Mitarbeit für die
Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird. Untersuchung bestimmter Fragen für zweckmässig erachtet wird.
§ 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer § 4 - Der Rat gibt seine Stellungnahmen binnen drei Monaten nach ihrer
Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine Beantragung ab. Im Dringlichkeitsfall kann der Auftraggeber eine
kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als kürzere Frist vorschreiben. Diese Frist darf jedoch nicht weniger als
zwei Wochen betragen. zwei Wochen betragen.
§ 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten. § 5 - Der Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.
Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und Dieser Bericht wird dem Ministerrat, den Gesetzgebenden Kammern und
den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften den Versammlungen und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften
übermittelt. übermittelt.
§ 6 - Der Minister gibt an, inwiefern die Regierung die Stellungnahme § 6 - Der Minister gibt an, inwiefern die Regierung die Stellungnahme
des Rates befolgt hat, und gibt gegebenenfalls die Gründe an, weshalb des Rates befolgt hat, und gibt gegebenenfalls die Gründe an, weshalb
sie von der Stellungnahme des Rates abgewichen ist." sie von der Stellungnahme des Rates abgewichen ist."
Art. 18 - Artikel 12 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 12 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus: "§ 1 - Der Rat setzt sich zusammen aus:
- einem Ehrenpräsidenten, - einem Ehrenpräsidenten,
- einem Präsidenten, - einem Präsidenten,
- drei Vizepräsidenten, - drei Vizepräsidenten,
- Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Anzahl und Verteilung vom - Vertretern der Zivilgesellschaft, deren Anzahl und Verteilung vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden,
wobei auf eine gleichmässige Vertretung der Akteure der Wirtschaft und wobei auf eine gleichmässige Vertretung der Akteure der Wirtschaft und
der Vereinigungen für Umweltschutz und für Entwicklungszusammenarbeit der Vereinigungen für Umweltschutz und für Entwicklungszusammenarbeit
geachtet wird, so wie dies seit der 1992 in Rio abgehaltenen Konferenz geachtet wird, so wie dies seit der 1992 in Rio abgehaltenen Konferenz
der Vereinten Nationen festgelegt ist, der Vereinten Nationen festgelegt ist,
- einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs. - einem Vertreter jedes Ministers oder Staatssekretärs.
- Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, einen - Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird gebeten, einen
Vertreter zu bestimmen. Vertreter zu bestimmen.
§ 2 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten § 2 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten
Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt.
§ 3 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten § 3 - Die in § 1 erster bis vierter Gedankenstrich erwähnten
Mitglieder bestimmen ein Ersatzmitglied. Wenn ein Mitglied verhindert Mitglieder bestimmen ein Ersatzmitglied. Wenn ein Mitglied verhindert
ist, nimmt sein Ersatzmitglied an den Versammlungen des Rates teil. ist, nimmt sein Ersatzmitglied an den Versammlungen des Rates teil.
§ 4 - Die in § 1 erster, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnten § 4 - Die in § 1 erster, fünfter und sechster Gedankenstrich erwähnten
Mitglieder haben beratende Stimme. Mitglieder haben beratende Stimme.
§ 5 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 erster bis dritter § 5 - Das Präsidium setzt sich aus den in § 1 erster bis dritter
Gedankenstrich erwähnten Mitgliedern zusammen." Gedankenstrich erwähnten Mitgliedern zusammen."
Art. 19 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes wird wie folgt Art. 19 - Artikel 13 letzter Absatz des Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der König legt diese Geschäftsordnung durch einen im Ministerrat "Der König legt diese Geschäftsordnung durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass fest." beratenen Erlass fest."
Art. 20 - Artikel 15 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 20 - Artikel 15 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen "Art. 15 - Der Rat verfügt über eine Dotation zu Lasten des föderalen
Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des FÖD Volksgesundheit, Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt angerechnet wird." Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt angerechnet wird."
Art. 21 - Artikel 16 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 16 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 16 - § 1 - Unter der Verantwortung des Ministers wird eine "Art. 16 - § 1 - Unter der Verantwortung des Ministers wird eine
Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt, Interministerielle Kommission für Nachhaltige Entwicklung eingesetzt,
die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes föderalen die zusammengesetzt ist aus einem Vertreter jedes föderalen
öffentlichen Dienstes, jedes föderalen öffentlichen öffentlichen Dienstes, jedes föderalen öffentlichen
Programmierungsdienstes und des Ministeriums der Landesverteidigung. Programmierungsdienstes und des Ministeriums der Landesverteidigung.
Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird vom Minister gebeten, Jede Regional- und Gemeinschaftsregierung wird vom Minister gebeten,
ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen. Das Föderale ebenfalls ein Mitglied der Kommission zu bestimmen. Das Föderale
Planbüro wird durch einen Beobachter vertreten. Planbüro wird durch einen Beobachter vertreten.
Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden vom Die Mitglieder der Kommission und ihre Ersatzmitglieder werden vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für ein Mandat von
fünf Jahren ernannt. fünf Jahren ernannt.
§ 2 - Die Mitglieder sind verpflichtet, achtzehn Monate vor Ende der § 2 - Die Mitglieder sind verpflichtet, achtzehn Monate vor Ende der
Laufzeit des Plans einen Bericht über die Politik der nachhaltigen Laufzeit des Plans einen Bericht über die Politik der nachhaltigen
Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen Entwicklung und über die Ausführung des Plans in den föderalen
Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die sie vertreten, zu
erstellen. In diesem Bericht geben sie zudem an, auf welche Weise der erstellen. In diesem Bericht geben sie zudem an, auf welche Weise der
Plan während der restlichen Laufzeit ausgeführt werden soll. Plan während der restlichen Laufzeit ausgeführt werden soll.
§ 3 - Der leitende Beamte des Dienstes ist von Rechts wegen Präsident § 3 - Der leitende Beamte des Dienstes ist von Rechts wegen Präsident
der Kommission. der Kommission.
§ 4 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Dienst § 4 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Dienst
wahrgenommen. Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König zwei wahrgenommen. Auf Vorschlag des Ministers bestimmt der König zwei
Sekretäre unter den Personalmitgliedern des Dienstes für ein Mandat Sekretäre unter den Personalmitgliedern des Dienstes für ein Mandat
von fünf Jahren. Die Sekretäre dürfen nicht derselben Sprachrolle von fünf Jahren. Die Sekretäre dürfen nicht derselben Sprachrolle
angehören. angehören.
§ 5 - Zu Beginn jedes Kalenderjahres stellt die Kommission ihr § 5 - Zu Beginn jedes Kalenderjahres stellt die Kommission ihr
Präsidium zusammen, das neben dem Präsidenten und den Sekretären aus Präsidium zusammen, das neben dem Präsidenten und den Sekretären aus
höchstens zwei Vizepräsidenten besteht, wobei jeder einer anderen höchstens zwei Vizepräsidenten besteht, wobei jeder einer anderen
Sprachrolle angehört." Sprachrolle angehört."
Art. 22 - Artikel 17 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 22 - Artikel 17 des Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz "Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der anderen im vorliegenden Gesetz
erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt: erwähnten Aufgaben ist die Kommission beauftragt:
1. dem Dienst Anhaltspunkte und dem Föderalen Planbüro Themen in ihren 1. dem Dienst Anhaltspunkte und dem Föderalen Planbüro Themen in ihren
in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben vorzuschlagen und über ihre in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben vorzuschlagen und über ihre
reibungslose Ausführung zu wachen, reibungslose Ausführung zu wachen,
2. den Bericht der in Artikel 16 erwähnten Mitglieder zu koordinieren, 2. den Bericht der in Artikel 16 erwähnten Mitglieder zu koordinieren,
3. den in Artikel 4 § 1 erwähnten Vorentwurf des Plans oder den in 3. den in Artikel 4 § 1 erwähnten Vorentwurf des Plans oder den in
Artikel 6/1 Absatz 2 erwähnten Planentwurf vorzubereiten, Artikel 6/1 Absatz 2 erwähnten Planentwurf vorzubereiten,
4. einen Vorschlag hinsichtlich der Modalitäten für die Befragung der 4. einen Vorschlag hinsichtlich der Modalitäten für die Befragung der
Bevölkerung zu dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Vorentwurf zu machen. Bevölkerung zu dem in Artikel 4 § 2 erwähnten Vorentwurf zu machen.
§ 2 - Die Kommission wird bei der Ausführung ihrer Aufgaben vom Dienst § 2 - Die Kommission wird bei der Ausführung ihrer Aufgaben vom Dienst
unterstützt. unterstützt.
§ 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. § 3 - Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
allgemeinen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem allgemeinen Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem
Dienst, dem Föderalen Planbüro, den föderalen öffentlichen Diensten Dienst, dem Föderalen Planbüro, den föderalen öffentlichen Diensten
und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und den und den föderalen öffentlichen Programmierungsdiensten und den
öffentlichen Einrichtungen festlegen. öffentlichen Einrichtungen festlegen.
§ 5 - Der König kann der Kommission durch einen im Ministerrat § 5 - Der König kann der Kommission durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass jede andere Aufgabe in Bezug auf die nachhaltige beratenen Erlass jede andere Aufgabe in Bezug auf die nachhaltige
Entwicklung anvertrauen." Entwicklung anvertrauen."
Art. 23 - Artikel 18 des Gesetzes wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 18 des Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 - Der nächste föderale Plan für nachhaltige Entwicklung tritt Art. 24 - Der nächste föderale Plan für nachhaltige Entwicklung tritt
am 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser am 1. Januar 2010 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser
Kraft. Der König legt den föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung Kraft. Der König legt den föderalen Plan für nachhaltige Entwicklung
2010-2014 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der 2010-2014 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der
Grundlage des gemäss dem Gesetz vom 5. Mai 1997 erstellten föderalen Grundlage des gemäss dem Gesetz vom 5. Mai 1997 erstellten föderalen
Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest. Plans für nachhaltige Entwicklung 2009-2012 fest.
Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes legt
der König die Langfristige föderale strategische Vision in Sachen der König die Langfristige föderale strategische Vision in Sachen
nachhaltige Entwicklung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nachhaltige Entwicklung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
fest. fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Die Vizepremierministerin Die Vizepremierministerin
und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin Die für Wissenschaftspolitik zuständige Ministerin
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister Der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Minister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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