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Wet van 27 juni 2016
gepubliceerd op 23 januari 2018

Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van Richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018010093
pub.
23/01/2018
prom.
27/06/2016
ELI
eli/wet/2016/06/27/2018010093/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 JUNI 2016. - Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van Richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 23 tot 35 en 37 van de wet van 27 juni 2016 tot wijziging, met het oog op de omzetting van richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 bron ministerie van financien Wet betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten sluiten betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU und die Ausführung der Verordnung 596/2014 und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere: 1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, 2. der Teilausführung der Verordnung (EU) Nr.596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, 3. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), 4. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU. (...) TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 23 - Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 werden die Wörter "juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts" durch die Wörter "Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts" ersetzt. b) In demselben Paragraphen Nr.6 werden die Wörter "von einer natürlichen oder juristischen Person" durch die Wörter "von einer natürlichen Person oder einer Körperschaft" ersetzt. c) In demselben Paragraphen wird Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. "kontrollierenden Personen": natürliche Personen oder Körperschaften, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,". d) In demselben Paragraphen Nr.13 Buchstabe a) und b) werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt. e) In demselben Paragraphen Nr.13 wird Buchstabe c) aufgehoben. f) In demselben Paragraphen Nr.14 werden die Wörter "Buchstabe a), b) oder c)" durch die Wörter "Buchstabe a) oder b)" ersetzt. g) In demselben Paragraphen Nr.16 und 17 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt. h) Paragraph 1 wird durch die Nummern 27, 28, 29, 30 und 31 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27."Verordnung (EG) Nr. 2273/2003": die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, 28. "Verordnung (EU) Nr.596/2014": die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, 29. "ESMA": die durch die Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 30. "förmlicher Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist, 31."Körperschaften": juristische Personen, registrierte Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit oder Trusts." i) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse gelten Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die Anteile ausgegeben haben, ebenfalls als Emittenten, wenn die Zertifikate, die diese Anteile vertreten, zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ungeachtet dessen, ob diese Anteile selbst zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht, und selbst wenn diese Zertifikate von einer anderen natürlichen Person oder Körperschaft ausgegeben worden sind." Art. 24 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "die gemäß Artikel 7 § 1 Absatz 1 Punkt iii) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 Belgien als Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben" durch die Wörter "für die in Anwendung von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 und seiner Ausführungserlasse Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.5. In § 5 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften", die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" jedes Mal durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft" und die Wörter "natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "natürliche Person oder Körperschaft" ersetzt.6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Für die Anwendung von Titel II, mit Ausnahme von Artikel 15, und der Erlasse zur Ausführung von Titel II werden folgende Finanzinstrumente Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt: 1.Finanzinstrumente, die dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb von bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapieren oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere verleihen, 2. Finanzinstrumente, die nicht unter Nr.1 fallen, aber mit Stimmrecht gewährenden Wertpapieren wie in Nr. 1 erwähnt verbunden sind, und die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

Für die Anwendung von Absatz 1 werden folgende Finanzinstrumente als gleichgesetzte Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die in Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllen: a) übertragbare Wertpapiere, b) Optionen, c) Terminkontrakte, d) Swaps, e) Zinsausgleichsvereinbarungen, f) Differenzgeschäfte (contracts for differences), g) alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden können. Diese Gleichsetzung gilt auch für Zertifikate, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und sich auf Stimmrecht gewährende Wertpapiere beziehen, sofern sie dem Inhaber entweder das unbedingte Recht auf Erwerb der bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere verleihen.

Wenn das Recht des Inhabers auf Erwerb der zugrunde liegenden, Stimmrecht gewährenden Wertpapiere nur von einem Ereignis abhängt, das der Inhaber imstande ist, stattfinden zu lassen oder zu verhindern, wird dieses Recht als unbedingt angesehen." 7. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Modalitäten der in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest." Art. 26 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "eine natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "eine natürliche Person oder eine Körperschaft" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird das Wort "und" zwischen Nr.1 und 2 gestrichen. b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Finanzinstrumente, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." c) In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.d) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: "1.sind die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von einem für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder Körperschaft handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person oder Körperschaft zuzurechnen, ganz gleich, in wessen Namen der Dritte handelt, 2. sind für kontrollierende natürliche Personen oder Körperschaften die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst halten, mit den in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden, zusammenzurechnen, 3.rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung betroffenen Stimmrechte zusammen,". e) Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. rechnet der Inhaber von Finanzinstrumenten, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, alle gleichgesetzten Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammen. Nur Kaufpositionen fließen in die Berechnung ein.

Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet." Art. 28 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen." 2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Während des Stabilisierungszeitraums gilt die Mitteilungspflicht nicht für Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr.2273/2003 oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen." Art. 29 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem" durch die Wörter "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Handelstagen nach dem Tag, an dem" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Person" durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern "teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG" und dem Wort "mit" die Wörter "und der ESMA" eingefügt.

Art. 32 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem Zuwiderhandelnden und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der juristischen Person beauftragt ist, eine administrative Geldbuße auferlegen.

Für natürliche Personen darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße nicht mehr als 2.000.000 EUR für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.

Für Körperschaften darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen nicht mehr als 10.000.000 EUR oder nicht mehr als 5 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist, betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.

Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Gesamtjahresumsatz auf der Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Wenn die betreffende Körperschaft keinen Umsatz erzielt, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien oder, wenn diese nicht für die betreffende Körperschaft gelten, gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem diese Körperschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der Körperschaft um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" den Gesamtjahresumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde." TITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 33 - Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 werden Angebote für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR als Angebote angesehen, die keinen öffentlichen Charakter aufweisen, wenn diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 ausgegeben worden sind." TITEL VI - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmung, Ausführung und Inkrafttreten Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über Marktmissbrauch, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2006 und 3.

März 2011, wird aufgehoben.

Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.

März 2011, wird aufgehoben. (...) Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1: 1. treten die Artikel 3, 4, 6 Buchstabe a), 8 bis 19, 34 und 35 am 3. Juli 2016 in Kraft, 2. treten die Artikel 1, 2, 5, 7, 21, 22 und 33 am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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