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Meertalige weergave van Wet van 27/06/2016
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Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van Richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant, en vue de transposer la Directive 2013/50/UE et de mettre en oeuvre le règlement 596/2014, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, la loi du 16 juin 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés réglementés, ainsi que la loi du 2 mai 2007 relative à la publicité des participations importantes dans des émetteurs dont les actions sont admises à la négociation sur un marché réglementé et portant des dispositions diverses, et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits
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27 JUNI 2016. - Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van 27 JUIN 2016. - Loi modifiant, en vue de transposer la Directive
Richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van verordening 596/2014, 2013/50/UE et de mettre en oeuvre le règlement 596/2014, la loi du 2
van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux
financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 16 juni services financiers, la loi du 16 juin 2006 relative aux offres
2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de publiques d'instruments de placement et aux admissions d'instruments
toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een de placement à la négociation sur des marchés réglementés, ainsi que
gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de la loi du 2 mai 2007 relative à la publicité des participations
openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan importantes dans des émetteurs dont les actions sont admises à la
aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde négociation sur un marché réglementé et portant des dispositions
markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen. diverses, et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande
- Duitse vertaling van uittreksels d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
23 tot 35 en 37 van de wet van 27 juni 2016 tot wijziging, met het oog articles 1, 2, 23 à 35 et 37 de la loi du 27 juin 2016 modifiant, en
op de omzetting van richtlijn 2013/50/EU en de tenuitvoerlegging van vue de transposer la directive 2013/50/UE et de mettre en oeuvre le
verordening 596/2014, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het règlement 596/2014, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance
toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet du secteur financier et aux services financiers, la loi du 16 juin
van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten 2006 relative aux offres publiques d'instruments de placement et aux
en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een admissions d'instruments de placement à la négociation sur des marchés
gereglementeerde markt en van de wet van 2 mei 2007 op de réglementés, ainsi que la loi du 2 mai 2007 relative à la publicité
openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan des participations importantes dans des émetteurs dont les actions
aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde sont admises à la négociation sur un marché réglementé et portant des
markt en houdende diverse bepalingen, en houdende diverse bepalingen dispositions diverses, et portant des dispositions diverses (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2016). belge du 1er juillet 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 27. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das
öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von
Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und des Gesetzes Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten und des Gesetzes
vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an
Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU und die Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU und die
Ausführung der Verordnung 596/2014 und zur Festlegung verschiedener Ausführung der Verordnung 596/2014 und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Einleitende Bestimmungen TITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere:
1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen 1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen
über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der
Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften
der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2004/109/EG,
2. der Teilausführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des 2. der Teilausführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission,
3. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen 3. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der
Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr.
1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf
die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde),
4. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen 4. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU. 2011/61/EU.
(...) (...)
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 23 - Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung Art. 23 - Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung
bedeutender Beteiligungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom bedeutender Beteiligungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "juristische Personen des privaten a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "juristische Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts" durch die Wörter "Körperschaften des oder öffentlichen Rechts" durch die Wörter "Körperschaften des
privaten oder öffentlichen Rechts" ersetzt. privaten oder öffentlichen Rechts" ersetzt.
b) In demselben Paragraphen Nr. 6 werden die Wörter "von einer b) In demselben Paragraphen Nr. 6 werden die Wörter "von einer
natürlichen oder juristischen Person" durch die Wörter "von einer natürlichen oder juristischen Person" durch die Wörter "von einer
natürlichen Person oder einer Körperschaft" ersetzt. natürlichen Person oder einer Körperschaft" ersetzt.
c) In demselben Paragraphen wird Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: c) In demselben Paragraphen wird Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. "kontrollierenden Personen": natürliche Personen oder "7. "kontrollierenden Personen": natürliche Personen oder
Körperschaften, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der Körperschaften, die ein Unternehmen kontrollieren, unabhängig von der
Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,". Rechtsform dieses Unternehmens oder dem Recht, dem es unterliegt,".
d) In demselben Paragraphen Nr. 13 Buchstabe a) und b) werden die d) In demselben Paragraphen Nr. 13 Buchstabe a) und b) werden die
Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter Wörter "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter
"natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt. "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.
e) In demselben Paragraphen Nr. 13 wird Buchstabe c) aufgehoben. e) In demselben Paragraphen Nr. 13 wird Buchstabe c) aufgehoben.
f) In demselben Paragraphen Nr. 14 werden die Wörter "Buchstabe a), b) f) In demselben Paragraphen Nr. 14 werden die Wörter "Buchstabe a), b)
oder c)" durch die Wörter "Buchstabe a) oder b)" ersetzt. oder c)" durch die Wörter "Buchstabe a) oder b)" ersetzt.
g) In demselben Paragraphen Nr. 16 und 17 werden die Wörter g) In demselben Paragraphen Nr. 16 und 17 werden die Wörter
"natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche "natürliche oder juristische Personen" durch die Wörter "natürliche
Personen oder Körperschaften" ersetzt. Personen oder Körperschaften" ersetzt.
h) Paragraph 1 wird durch die Nummern 27, 28, 29, 30 und 31 mit h) Paragraph 1 wird durch die Nummern 27, 28, 29, 30 und 31 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"27. "Verordnung (EG) Nr. 2273/2003": die Verordnung (EG) Nr. "27. "Verordnung (EG) Nr. 2273/2003": die Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates -
Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, Kursstabilisierungsmaßnahmen,
28. "Verordnung (EU) Nr. 596/2014": die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 28. "Verordnung (EU) Nr. 596/2014": die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission,
29. "ESMA": die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des 29. "ESMA": die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities
and Markets Authority), and Markets Authority),
30. "förmlicher Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem 30. "förmlicher Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem
Recht verbindlich ist, Recht verbindlich ist,
31. "Körperschaften": juristische Personen, registrierte Unternehmen 31. "Körperschaften": juristische Personen, registrierte Unternehmen
ohne Rechtspersönlichkeit oder Trusts." ohne Rechtspersönlichkeit oder Trusts."
i) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: i) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse gelten "Für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse gelten
Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die Anteile Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, die Anteile
ausgegeben haben, ebenfalls als Emittenten, wenn die Zertifikate, die ausgegeben haben, ebenfalls als Emittenten, wenn die Zertifikate, die
diese Anteile vertreten, zum Handel an einem geregelten Markt diese Anteile vertreten, zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, ungeachtet dessen, ob diese Anteile selbst zum Handel zugelassen sind, ungeachtet dessen, ob diese Anteile selbst zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht, und selbst wenn an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht, und selbst wenn
diese Zertifikate von einer anderen natürlichen Person oder diese Zertifikate von einer anderen natürlichen Person oder
Körperschaft ausgegeben worden sind." Körperschaft ausgegeben worden sind."
Art. 24 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 24 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "die gemäß Artikel 7 § 1 Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "die gemäß Artikel 7 § 1
Absatz 1 Punkt iii) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 Belgien als Absatz 1 Punkt iii) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 Belgien als
Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben" durch die Wörter "für die in Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben" durch die Wörter "für die in
Anwendung von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 und Anwendung von Artikel 10 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 und
seiner Ausführungserlasse Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist" ersetzt. seiner Ausführungserlasse Belgien Herkunftsmitgliedstaat ist" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 25 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Natürliche oder juristische 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Natürliche oder juristische
Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen oder Körperschaften" Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen oder Körperschaften"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" 2. In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen"
durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt. durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "natürliche oder juristische 3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "natürliche oder juristische
Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" Personen" durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften"
ersetzt. ersetzt.
4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 5 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" 5. In § 5 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen"
durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften", die Wörter durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften", die Wörter
"natürlichen oder juristischen Person" jedes Mal durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" jedes Mal durch die Wörter
"natürlichen Person oder Körperschaft" und die Wörter "natürliche oder "natürlichen Person oder Körperschaft" und die Wörter "natürliche oder
juristische Person" durch die Wörter "natürliche Person oder juristische Person" durch die Wörter "natürliche Person oder
Körperschaft" ersetzt. Körperschaft" ersetzt.
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Für die Anwendung von Titel II, mit Ausnahme von Artikel 15, " § 6 - Für die Anwendung von Titel II, mit Ausnahme von Artikel 15,
und der Erlasse zur Ausführung von Titel II werden folgende und der Erlasse zur Ausführung von Titel II werden folgende
Finanzinstrumente Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt: Finanzinstrumente Stimmrecht gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt:
1. Finanzinstrumente, die dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer 1. Finanzinstrumente, die dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer
förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb von förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb von
bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapieren oder aber ein bereits ausgegebenen Stimmrecht gewährenden Wertpapieren oder aber ein
Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere
verleihen, verleihen,
2. Finanzinstrumente, die nicht unter Nr. 1 fallen, aber mit 2. Finanzinstrumente, die nicht unter Nr. 1 fallen, aber mit
Stimmrecht gewährenden Wertpapieren wie in Nr. 1 erwähnt verbunden Stimmrecht gewährenden Wertpapieren wie in Nr. 1 erwähnt verbunden
sind, und die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die sind, und die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die
in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen
Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht. Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden folgende Finanzinstrumente als Für die Anwendung von Absatz 1 werden folgende Finanzinstrumente als
gleichgesetzte Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die in Absatz gleichgesetzte Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie die in Absatz
1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllen: 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllen:
a) übertragbare Wertpapiere, a) übertragbare Wertpapiere,
b) Optionen, b) Optionen,
c) Terminkontrakte, c) Terminkontrakte,
d) Swaps, d) Swaps,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen, e) Zinsausgleichsvereinbarungen,
f) Differenzgeschäfte (contracts for differences), f) Differenzgeschäfte (contracts for differences),
g) alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer g) alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer
wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden
können. können.
Diese Gleichsetzung gilt auch für Zertifikate, die nicht zum Handel an Diese Gleichsetzung gilt auch für Zertifikate, die nicht zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen sind und sich auf Stimmrecht einem geregelten Markt zugelassen sind und sich auf Stimmrecht
gewährende Wertpapiere beziehen, sofern sie dem Inhaber entweder das gewährende Wertpapiere beziehen, sofern sie dem Inhaber entweder das
unbedingte Recht auf Erwerb der bereits ausgegebenen Stimmrecht unbedingte Recht auf Erwerb der bereits ausgegebenen Stimmrecht
gewährenden Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder aber ein gewährenden Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder aber ein
Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Wertpapiere
verleihen. verleihen.
Wenn das Recht des Inhabers auf Erwerb der zugrunde liegenden, Wenn das Recht des Inhabers auf Erwerb der zugrunde liegenden,
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere nur von einem Ereignis abhängt, das Stimmrecht gewährenden Wertpapiere nur von einem Ereignis abhängt, das
der Inhaber imstande ist, stattfinden zu lassen oder zu verhindern, der Inhaber imstande ist, stattfinden zu lassen oder zu verhindern,
wird dieses Recht als unbedingt angesehen." wird dieses Recht als unbedingt angesehen."
7. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt:
" § 7 - Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Modalitäten der " § 7 - Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Modalitäten der
in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest." in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest."
Art. 26 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 26 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"eine natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "eine "eine natürliche oder juristische Person" durch die Wörter "eine
natürliche Person oder eine Körperschaft" ersetzt. natürliche Person oder eine Körperschaft" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 wird das Wort "und" zwischen Nr. 1 und 2 gestrichen. a) In § 1 wird das Wort "und" zwischen Nr. 1 und 2 gestrichen.
b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. Finanzinstrumente, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren "3. Finanzinstrumente, die Stimmrecht gewährenden Wertpapieren
gleichgesetzt sind, gemäß den vom König bestimmten Modalitäten." gleichgesetzt sind, gemäß den vom König bestimmten Modalitäten."
c) In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen" c) In § 2 werden die Wörter "natürliche oder juristische Personen"
durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt. durch die Wörter "natürliche Personen oder Körperschaften" ersetzt.
d) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: d) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"1. sind die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von "1. sind die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von
einem für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder Körperschaft einem für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder Körperschaft
handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person oder handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person oder
Körperschaft zuzurechnen, ganz gleich, in wessen Namen der Dritte Körperschaft zuzurechnen, ganz gleich, in wessen Namen der Dritte
handelt, handelt,
2. sind für kontrollierende natürliche Personen oder Körperschaften 2. sind für kontrollierende natürliche Personen oder Körperschaften
die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst
halten, mit den in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die halten, mit den in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die
von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden, von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden,
zusammenzurechnen, zusammenzurechnen,
3. rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung 3. rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung
betroffenen Stimmrechte zusammen,". betroffenen Stimmrechte zusammen,".
e) Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut e) Paragraph 3 Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. rechnet der Inhaber von Finanzinstrumenten, die Stimmrecht "4. rechnet der Inhaber von Finanzinstrumenten, die Stimmrecht
gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, alle gleichgesetzten gewährenden Wertpapieren gleichgesetzt sind, alle gleichgesetzten
Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, Finanzinstrumente, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen,
zusammen. Nur Kaufpositionen fließen in die Berechnung ein. zusammen. Nur Kaufpositionen fließen in die Berechnung ein.
Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die sich auf ein Kaufpositionen werden nicht mit Verkaufspositionen, die sich auf ein
und denselben Emittenten beziehen, verrechnet." und denselben Emittenten beziehen, verrechnet."
Art. 28 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 28 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 25. April 2014, Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 25. April 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, die im "2. die Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, die im
Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht
anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten
einzugreifen." einzugreifen."
2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4bis - Während des Stabilisierungszeitraums gilt die " § 4bis - Während des Stabilisierungszeitraums gilt die
Mitteilungspflicht nicht für Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Mitteilungspflicht nicht für Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die
Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden und nicht
anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten
einzugreifen." einzugreifen."
Art. 29 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 29 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, "so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen,
gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem" durch die gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem" durch die
Wörter "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wörter "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier
Handelstagen nach dem Tag, an dem" ersetzt. Handelstagen nach dem Tag, an dem" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 30 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Person" durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft" "Person" durch die Wörter "natürlichen Person oder Körperschaft"
ersetzt. ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 31 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden zwischen den Wörtern
"teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des "teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG" und dem Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG" und dem
Wort "mit" die Wörter "und der ESMA" eingefügt. Wort "mit" die Wörter "und der ESMA" eingefügt.
Art. 32 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 32 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen "Art. 27 - Unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen
kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel
II oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem II oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen feststellt, dem
Zuwiderhandelnden und, wenn es sich um eine juristische Person Zuwiderhandelnden und, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- handelt, einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der oder Aufsichtsorgans und jeder anderen Person, die mit der
tatsächlichen Geschäftsleitung der juristischen Person beauftragt ist, tatsächlichen Geschäftsleitung der juristischen Person beauftragt ist,
eine administrative Geldbuße auferlegen. eine administrative Geldbuße auferlegen.
Für natürliche Personen darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße nicht Für natürliche Personen darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße nicht
mehr als 2.000.000 EUR für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit mehr als 2.000.000 EUR für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit
von Verstößen betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen von Verstößen betragen. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen
Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu
vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags
dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.
Für Körperschaften darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße für Für Körperschaften darf die in Absatz 1 erwähnte Geldbuße für
denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen nicht mehr denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen nicht mehr
als 10.000.000 EUR oder nicht mehr als 5 Prozent des als 10.000.000 EUR oder nicht mehr als 5 Prozent des
Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes
erhaltene Betrag höher ist, betragen. Wenn der Verstoß dem erhaltene Betrag höher ist, betragen. Wenn der Verstoß dem
Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht
hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das
Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden. Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Gesamtjahresumsatz auf der Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Gesamtjahresumsatz auf der
Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan Grundlage des letzten vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan
aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Wenn die betreffende aufgestellten Jahresabschlusses bestimmt. Wenn die betreffende
Körperschaft keinen Umsatz erzielt, versteht man unter Körperschaft keinen Umsatz erzielt, versteht man unter
"Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart, "Gesamtjahresumsatz" die dem Umsatz entsprechende Einkunftsart,
entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien entweder gemäß den relevanten europäischen Rechnungslegungsrichtlinien
oder, wenn diese nicht für die betreffende Körperschaft gelten, gemäß oder, wenn diese nicht für die betreffende Körperschaft gelten, gemäß
dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem diese Körperschaft dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem diese Körperschaft
ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der Körperschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Handelt es sich bei der Körperschaft
um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss
aufzustellen hat, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" den aufzustellen hat, versteht man unter "Gesamtjahresumsatz" den
Gesamtjahresumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss Gesamtjahresumsatz, der im letzten konsolidierten Jahresabschluss
ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des ausgewiesen ist, der vom Verwaltungsrat oder vom Verwaltungsorgan des
Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde." Mutterunternehmens an der Spitze aufgestellt wurde."
TITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die TITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote öffentlichen Übernahmeangebote
Art. 33 - Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 33 - Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch das Gesetz vom 17. öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch das Gesetz vom 17.
Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 werden Angebote für Schuldtitel mit "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 werden Angebote für Schuldtitel mit
einer Mindeststückelung von 50.000 EUR als Angebote angesehen, die einer Mindeststückelung von 50.000 EUR als Angebote angesehen, die
keinen öffentlichen Charakter aufweisen, wenn diese Schuldtitel vor keinen öffentlichen Charakter aufweisen, wenn diese Schuldtitel vor
dem 31. Dezember 2010 ausgegeben worden sind." dem 31. Dezember 2010 ausgegeben worden sind."
TITEL VI - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmung, Ausführung und TITEL VI - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmung, Ausführung und
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über Marktmissbrauch, Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über Marktmissbrauch,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2006 und 3. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Dezember 2006 und 3.
März 2011, wird aufgehoben. März 2011, wird aufgehoben.
Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über die sachgerechte Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 5. März 2006 über die sachgerechte
Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von
Interessenkonflikten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Interessenkonflikten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.
März 2011, wird aufgehoben. März 2011, wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1: In Abweichung von Absatz 1:
1. treten die Artikel 3, 4, 6 Buchstabe a), 8 bis 19, 34 und 35 am 3. 1. treten die Artikel 3, 4, 6 Buchstabe a), 8 bis 19, 34 und 35 am 3.
Juli 2016 in Kraft, Juli 2016 in Kraft,
2. treten die Artikel 1, 2, 5, 7, 21, 22 und 33 am zehnten Tag nach 2. treten die Artikel 1, 2, 5, 7, 21, 22 und 33 am zehnten Tag nach
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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