gepubliceerd op 12 oktober 2010
Wet tot herinrichting van de instellingen voor kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
   26 JULI 1960. - Wet tot herinrichting van de instellingen voor    kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits
   De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van    de wet van 26 juli 1960 tot herinrichting van de instellingen voor    kinderbijslag (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1960), zoals ze    achtereenvolgens werd gewijzigd bij :    - het koninklijk besluit van 28 november 1978 tot vaststelling van de    samenstelling van het beheerscomité van de Rijksdienst voor    kinderbijslag voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 16 januari    1979, err. van 17 februari 1979);    - de 
programmawet van 19 juli 2001Relevante gevonden documenten
	
		
			
				
					type
					programmawet
				
				
					prom.
					19/07/2001
				
				
					pub. 
					28/07/2001
				
				
					numac 
					2001003375
				
			
		
			
				
					
						bron
						ministerie van financien
					
				
				
					Programmawet voor het begrotingsjaar 2001  
				
			
		
	sluiten (Belgisch Staatsblad van 28 juli    2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001);    - de 
programmawet van 8 april 2003Relevante gevonden documenten
	
		
			
				
					type
					programmawet
				
				
					prom.
					08/04/2003
				
				
					pub. 
					17/04/2003
				
				
					numac 
					2003021093
				
			
		
			
				
					
						bron
						federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
					
				
				
					Programmawet  
				
			
		
	
	
		
			
				
					type
					programmawet
				
				
					prom.
					08/04/2003
				
				
					pub. 
					23/10/2009
				
				
					numac 
					2009000702
				
			
		
			
				
					
						bron
						federale overheidsdienst binnenlandse zaken
					
				
				
					Programmawet 
				
			
		
	sluiten (Belgisch Staatsblad van 17 april    2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für Familienbeihilfen Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst: 1.das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen, 2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, 3.die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen, 4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen, 5.die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.
Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt: 1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 2.ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen.
Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen.
Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen.
Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.
Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen.
Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten übernommen.
Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen übernommen.
Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern übernommen.
Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten übernommen.
Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, 2.einundzwanzig Mitgliedern.
Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um: 1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, 2.sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, 3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen", 4.einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles", 5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes", 6.einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden", 7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen, 8.einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien", 9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende Vrouwen].] [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom 16. Januar 1979, Err.vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001)] Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich zusammensetzt aus : 1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern;zehn von ihnen werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, 2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König ernannt wird und unabhängig von den in Nr.1 erwähnten Organisationen und Kassen ist.
Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten.
Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut und das Bestimmungsverfahren fest.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17.
April 2003)] Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch Königlichen Erlass geregelt.
Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad, ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben.
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28.
April 1958, wird aufgehoben.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft tritt.