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Meertalige weergave van Wet van 26/07/1960
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Wet tot herinrichting van de instellingen voor kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1960. - Wet tot herinrichting van de instellingen voor kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1960. - Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 26 juli 1960 tot herinrichting van de instellingen voor allemande de la loi du 26 juillet 1960 portant réorganisation des
kinderbijslag (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1960), zoals ze organismes d'allocations familiales (Moniteur belge du 3 août 1960),
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- het koninklijk besluit van 28 november 1978 tot vaststelling van de - l'arrêté royal du 28 novembre 1978 portant fixation de la
samenstelling van het beheerscomité van de Rijksdienst voor composition du comité de gestion de l'Office national d'Allocations
kinderbijslag voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 16 januari familiales pour travailleurs salariés (Moniteur belge du 16 janvier
1979, err. van 17 februari 1979); 1979, err. du 17 février 1979);
- de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli - la loi-programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet
2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001); 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001);
- de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april - la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003).
2003). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für 26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für
Familienbeihilfen Familienbeihilfen
Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst: Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst:
1. das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen, 1. das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen,
2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, 2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen,
3. die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen, 3. die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen,
4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen, 4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen,
5. die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. 5. die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.
Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt: Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt:
1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern,
2. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen. 2. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen.
Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen
Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für
Familienbeihilfen. Familienbeihilfen.
Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in
Einklang zu bringen. Einklang zu bringen.
Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf
Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf
Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen.
Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur
Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige
abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen. abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen.
Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der
Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten
Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten
übernommen. übernommen.
Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit
für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für
Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten
von Selbständigen übernommen. von Selbständigen übernommen.
Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für
Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen
werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern übernommen. Lohnempfängern übernommen.
Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der
Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten
Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten
übernommen. übernommen.
Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet,
der sich zusammensetzt aus: der sich zusammensetzt aus:
1. einem Präsidenten, 1. einem Präsidenten,
2. einundzwanzig Mitgliedern. 2. einundzwanzig Mitgliedern.
Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um: Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um:
1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, 1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen,
2. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, 2. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen,
3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge 3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge
Gezinnen", Gezinnen",
4. einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles", 4. einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles",
5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes", 5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes",
6. einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines 6. einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines
chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden", chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden",
7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen, 7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen,
8. einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien", 8. einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien",
9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende 9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende
Vrouwen].] Vrouwen].]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom
16. Januar 1979, Err. vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert 16. Januar 1979, Err. vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert
durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli
2001)] 2001)]
Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich
zusammensetzt aus : zusammensetzt aus :
1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern; zehn von ihnen werden aus 1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern; zehn von ihnen werden aus
einer Liste mit je zwei von den repräsentativen einer Liste mit je zwei von den repräsentativen
Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu
vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei
von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten
die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf
Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei
von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt,
2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König 2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König
ernannt wird und unabhängig von den in Nr. 1 erwähnten Organisationen ernannt wird und unabhängig von den in Nr. 1 erwähnten Organisationen
und Kassen ist. und Kassen ist.
Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten. Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten.
Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils
von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der
täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der
Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide
werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf
Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres
Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt. Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut
und das Bestimmungsverfahren fest.] und das Bestimmungsverfahren fest.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. [Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17.
April 2003)] April 2003)]
Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in
Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch
Königlichen Erlass geregelt. Königlichen Erlass geregelt.
Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die
Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten
Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der
Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad, Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad,
ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben. ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben.
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines
Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28. durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28.
April 1958, wird aufgehoben. April 1958, wird aufgehoben.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am
ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft
tritt. tritt.
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