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Wet tot herinrichting van de instellingen voor kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 JULI 1960. - Wet tot herinrichting van de instellingen voor kinderbijslag Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 JUILLET 1960. - Loi portant réorganisation des organismes d'allocations familiales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 26 juli 1960 tot herinrichting van de instellingen voor | allemande de la loi du 26 juillet 1960 portant réorganisation des |
kinderbijslag (Belgisch Staatsblad van 3 augustus 1960), zoals ze | organismes d'allocations familiales (Moniteur belge du 3 août 1960), |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit van 28 november 1978 tot vaststelling van de | - l'arrêté royal du 28 novembre 1978 portant fixation de la |
samenstelling van het beheerscomité van de Rijksdienst voor | composition du comité de gestion de l'Office national d'Allocations |
kinderbijslag voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 16 januari | familiales pour travailleurs salariés (Moniteur belge du 16 janvier |
1979, err. van 17 februari 1979); | 1979, err. du 17 février 1979); |
- de programmawet van 19 juli 2001 (Belgisch Staatsblad van 28 juli | - la loi-programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet |
2001, err. van 15 augustus 2001 en 29 september 2001); | 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001); |
- de programmawet van 8 april 2003 (Belgisch Staatsblad van 17 april | - la loi-programme du 8 avril 2003 (Moniteur belge du 17 avril 2003). |
2003). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für | 26. JULI 1960 - Gesetz zur Neuordnung der Einrichtungen für |
Familienbeihilfen | Familienbeihilfen |
Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst: | Artikel 1 - Folgende Einrichtungen werden aufgelöst: |
1. das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen, | 1. das Landesamt für die Koordinierung der Familienbeihilfen, |
2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, | 2. die Nationale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, |
3. die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen, | 3. die Nationale Kasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen, |
4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen, | 4. die Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen, |
5. die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. | 5. die Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. |
Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt: | Art. 2 - Folgende Einrichtungen werden eingesetzt: |
1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, | 1. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, |
2. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen. | 2. ein Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen. |
Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Art. 3 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen | Lohnempfängern übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen |
Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für | Ausgleichskasse für Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für |
Familienbeihilfen. | Familienbeihilfen. |
Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die | Der König kann die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in | Familienbeihilfen für Lohnempfänger abändern, um sie mit Absatz 1 in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Art. 4 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf | Selbständigen übernimmt die Zuständigkeiten der Nationalen Kasse auf |
Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf | Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf |
Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. | Gegenseitigkeit für Familienbeihilfen. |
Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur | Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1937 zur |
Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige | Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige |
abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen. | abändern, um sie mit Absatz 1 in Einklang zu bringen. |
Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der | Art. 5 - Die Zuständigkeiten des Landesamtes für die Koordinierung der |
Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten | Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten |
Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten | Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten |
übernommen. | übernommen. |
Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit | Art. 6 - Aktiva und Passiva der Nationalen Kasse auf Gegenseitigkeit |
für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für | für Familienbeihilfen und der Hilfskasse auf Gegenseitigkeit für |
Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten | Familienbeihilfen werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten |
von Selbständigen übernommen. | von Selbständigen übernommen. |
Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für | Aktiva und Passiva der Nationalen Ausgleichskasse für |
Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen | Familienbeihilfen und der Hilfsausgleichskasse für Familienbeihilfen |
werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | werden vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern übernommen. | Lohnempfängern übernommen. |
Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der | Aktiva und Passiva des Landesamtes für die Koordinierung der |
Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten | Familienbeihilfen werden von den beiden in Artikel 2 erwähnten |
Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten | Landesämtern gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten |
übernommen. | übernommen. |
Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Art. 7 - [Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, | Lohnempfängern wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, |
der sich zusammensetzt aus: | der sich zusammensetzt aus: |
1. einem Präsidenten, | 1. einem Präsidenten, |
2. einundzwanzig Mitgliedern. | 2. einundzwanzig Mitgliedern. |
Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um: | Bei den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitgliedern handelt es sich um: |
1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, | 1. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, |
2. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, | 2. sieben Vertreter der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, |
3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge | 3. einen Vertreter der Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge |
Gezinnen", | Gezinnen", |
4. einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles", | 4. einen Vertreter der Vereinigung "Ligue des Familles", |
5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes", | 5. einen Vertreter der Vereinigung "Femmes prévoyantes socialistes", |
6. einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines | 6. einen Vertreter der Vereinigung "Les Ligues ouvrières féminines |
chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden", | chrétiennes" beziehungsweise "Kristelijke Arbeiders Vrouwengilden", |
7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen, | 7. einen Vertreter der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen, |
8. einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien", | 8. einen Vertreter der Vereinigung "Mouvement ouvrier chrétien", |
9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende | 9. einen Vertreter der Vereinigung [Socialistische Vooruitziende |
Vrouwen].] | Vrouwen].] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 28. November 1978 (B.S. vom |
16. Januar 1979, Err. vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert | 16. Januar 1979, Err. vom 17. Februar 1979); Abs. 2 Nr. 9 abgeändert |
durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli | durch Art. 7 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli |
2001)] | 2001)] |
Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | Art. 8 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich | Selbständigen wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich |
zusammensetzt aus : | zusammensetzt aus : |
1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern; zehn von ihnen werden aus | 1. zwanzig vom König ernannten Mitgliedern; zehn von ihnen werden aus |
einer Liste mit je zwei von den repräsentativen | einer Liste mit je zwei von den repräsentativen |
Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu | Selbständigenorganisationen vorgeschlagenen Kandidaten pro zu |
vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei | vergebendes Mandat ausgewählt, zwei werden aus einer Liste mit je zwei |
von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen | von der Vereinigung der Kassen für Familienbeihilfen vorgeschlagenen |
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten | Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, wobei die Kandidaten |
die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf | die Eigenschaft eines Verwalters oder Direktors einer freien Kasse auf |
Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei | Gegenseitigkeit besitzen, und acht werden aus einer Liste mit je zwei |
von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen | von den repräsentativen Familienorganisationen vorgeschlagenen |
Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, | Kandidaten pro zu vergebendes Mandat ausgewählt, |
2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König | 2. einem Präsidenten mit beratender Stimme, der ebenfalls vom König |
ernannt wird und unabhängig von den in Nr. 1 erwähnten Organisationen | ernannt wird und unabhängig von den in Nr. 1 erwähnten Organisationen |
und Kassen ist. | und Kassen ist. |
Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten. | Der König ernennt innerhalb des Verwaltungsrates zwei Vizepräsidenten. |
Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils | Art. 9 - [Die beiden in Artikel 2 erwähnten Landesämter werden jeweils |
von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der | von dem Inhaber der Managementfunktion "Generalverwalter", der mit der |
täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der | täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und dem Inhaber der |
Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide | Managementfunktion "beigeordneter Generalverwalter" geleitet; beide |
werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf | werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf |
Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres | Vorschlag des Ministers, dem sie unterstehen, und ihres |
Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt. | Geschäftsführenden Ausschusses bestimmt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ihr Statut |
und das Bestimmungsverfahren fest.] | und das Bestimmungsverfahren fest.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 8. April 2003 (B.S. vom 17. |
April 2003)] | April 2003)] |
Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in | Art. 10 - Organisation, Arbeitsweise und Verwaltung der beiden in |
Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch | Artikel 2 erwähnten Landesämter werden darüber hinaus durch |
Königlichen Erlass geregelt. | Königlichen Erlass geregelt. |
Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die | Art. 11 - Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die |
Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten | Interessen der Personalmitglieder der in Artikel 1 erwähnten |
Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von | Einrichtungen zu wahren. Diese Personalmitglieder können von |
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Minister der |
Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad, | Sozialfürsorge unterstehen, übernommen werden, wobei ihr Dienstgrad, |
ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben. | ihr Dienstalter und ihr Gehalt gewahrt bleiben. |
Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 12 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines | Art. 15 - Das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947 zur Schaffung eines |
Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert | Landesamtes für die Koordinierung der Familienbeihilfen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28. | durch das Gesetz vom 27. März 1951 und den Königlichen Erlass vom 28. |
April 1958, wird aufgehoben. | April 1958, wird aufgehoben. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 14, der am |
ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft | ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Veröffentlichung in Kraft |
tritt. | tritt. |