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Wet van 22 mei 2001
gepubliceerd op 06 februari 2013

Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000086
pub.
06/02/2013
prom.
22/05/2001
ELI
eli/wet/2001/05/22/2013000086/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


22 MEI 2001. - Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 22 mei 2001 betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2001), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de programmawet van 30 december 2001Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 30/12/2001 pub. 31/12/2001 numac 2001003669 bron ministerie van financien Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 31 december 2001, err. van 6 maart 2002); - het koninklijk besluit van 7 december 2007Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 07/12/2007 pub. 12/12/2007 numac 2007003546 bron federale overheidsdienst financien Koninklijk besluit tot aanpassing van de fiscale wetgeving en de wet van 22 februari 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de Nationale Bank van België aan de bepalingen van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder sluiten tot aanpassing van de fiscale wetgeving en de wet van 22 februari 1998 tot vaststelling van het organiek statuut van de Nationale Bank van België aan de bepalingen van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder (Belgisch Staatsblad van 12 december 2007, err. van 11 april 2008); - het koninklijk besluit van 19 december 2010Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/12/2010 pub. 30/05/2011 numac 2011000311 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen. - Duitse vertaling van uittreksels type koninklijk besluit prom. 19/12/2010 pub. 24/01/2011 numac 2011009022 bron federale overheidsdienst justitie Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen sluiten tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 22. MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr.2 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren unterliegen, 2. Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeit verrichtet, 3.Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt, 4. Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, 5. Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr.1 erwähnt und im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind, 6. kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft, 7.Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden, 8. kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für verbindlich erklärt worden sind, 9. Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte, 10.Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3 erwähnte Genossenschaft, 11. Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4 erwähnten Beteiligungsplan, 12.Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102 "Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die Sozialbilanz erstellt worden ist, 13. betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan eingeführt haben, 14.Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind, 15. Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in Artikel 47 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist, Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in Belgien ansässig sind, 16. Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der von einer Gesellschaft im Sinne von Nr.1 aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird, 17. Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind, 18.betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan beizutreten, 19. beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr.18 erwähnten Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan beizutreten, 20. OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 9.November 1992 zur Koordinierung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen Schuldverschreibungen erwähnt ist.

KAPITEL 2 - Beteiligungsplan Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen. § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen. § 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können. § 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt. § 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem speziellen Register festhalten. § 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in Artikel 3 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen und Modalitäten wird den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt.

Art. 4 - § 1 - Der Entwurf einer Beitrittsakte im Sinne von Artikel 3 §§ 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes wird auf Initiative des Arbeitgebers erstellt und die betroffenen Arbeitnehmer werden je nach Wahl des Arbeitgebers entweder schriftlich oder durch Anschlag darüber informiert. Jeder Arbeitnehmer kann auf einfache Anfrage eine Kopie des Textes des Entwurfes der Beitrittsakte erhalten. § 2 - Während fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein spezielles Register zur Verfügung, in dem sie ihre Anmerkungen festhalten können. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Arbeitgeber das Register dem von dem König bestimmten Beamten zur Einsichtnahme. § 3 - Nach Ablauf der Frist werden die Anmerkungen den betroffenen Arbeitnehmern unverzüglich durch Anschlag zur Kenntnis gebracht. Der vom König bestimmte Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte zu vereinen.

Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am achten Tag nach der Schlichtung in Kraft.

Wenn der vom König bestimmte Beamte keine Einigung erzielen kann, übermittelt er dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Nichteinigungsprotokolls. In dem Protokoll müssen einerseits die vom Arbeitgeber angeführten Gründe in Bezug auf die Einführung dieser Beitrittsakte und andererseits die Anmerkungen der Arbeitnehmer, wie sie im speziellen Register festgehalten worden sind, vermerkt sein.

Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. Scheitert dieser Versuch der paritätischen Kommission, wird der Beteiligungsplan nicht eingeführt. § 4 - Wenn für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission besteht, macht der vom König bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. Um die verschiedenen Standpunkte zu vereinen, bestimmt dieser die paritätische Kommission, der Gesellschaften unterstehen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. § 5 - Der Sekretär der betreffenden paritätischen Kommission informiert den Arbeitgeber binnen acht Tagen über die Ergebnisse, die die paritätische Kommission bei der Schlichtung erzielt hat.

Scheitert der Schlichtungsversuch, werden die Arbeitnehmer gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren entweder schriftlich oder durch Anschlag informiert.

Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. § 6 - Sind keine Anmerkungen gemacht worden, tritt die Beitrittsakte - vorbehaltlich einer in derselben Akte aufgenommenen anders lautenden Bestimmung - am fünfzehnten Tag nach der Mitteilung in Kraft.

Art. 5 - § 1 - Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, dem Beteiligungsplan beizutreten. § 2 - Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte kann ein Mindestdienstalter von höchstens einem Jahr vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander folgender Verträge eingestellt, wird das erforderliche Dienstalter unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander folgenden Verträge berechnet.

Art. 6 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann nur eingeführt werden, wenn der Arbeitgeber für denselben Bezugszeitraum durch ein kollektives Arbeitsabkommen in Bezug auf die Löhne gebunden ist. § 2 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen an Kapital und Gewinn, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Anwendung eines Beteiligungsplans zuerkannt werden, darf bei Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzen überschreiten: - 10 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme, - 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern, wie im Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt.

Bei Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe werden Gesamtbruttolohnsumme und Gewinn nach Steuern auf einer konsolidierten Basis berechnet, die gemäss den Bestimmungen eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird.

Art. 7 - § 1 - Bei Einführung eines Beteiligungsplans wird der Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die Gewerkschaftsvertretung über das Verhältnis zwischen dem Beteiligungsplan, der Entwicklung der Beschäftigung und der diesbezüglichen Politik der Gesellschaft informiert. Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte wird bestätigt, dass die Einführung des Beteiligungsplans nicht mit einer Verringerung der in Vollzeitgleichwerten berechneten Beschäftigung einhergehen darf. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf der Beteiligungsplan nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder umzuwandeln. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf kollektive Beteiligungspläne, deren Inhalt mit der Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes vergleichbar ist und die auf Ebene der Gesellschaft oder Gruppe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeführt worden sind.

Art. 8 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann sowohl auf Ebene einer Gesellschaft als auch auf Ebene einer Gruppe eingeführt werden. § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe erfolgt - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten betrifft - durch ein oder mehrere spezifische kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder, für Gesellschaften einer Gruppe ohne Gewerkschaftsvertretung, gemäss dem in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahren. Anschliessend wird jedes spezifische kollektive Arbeitsabkommen dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung der anderen Gesellschaften derselben Gruppe zur Stellungnahme vorgelegt. In Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer der im Beteiligungsplan erwähnten Gesellschaften direkt durch Anschlag informiert. § 3 - Andere nicht durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und Modalitäten werden unter Einhaltung des in Artikel 3 § 5 bestimmten Verfahrens auf Initiative des Arbeitgebers eingeführt. § 4 - Der Begriff Gruppe wie in vorliegendem Artikel erwähnt wird nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.

Art. 9 - § 1 - Im Beteiligungsplan muss Folgendes angegeben werden: 1. gegebenenfalls zusätzliche Regeln für die Berechnung des Dienstalters, 2.obligatorischer oder nicht obligatorischer Beitritt der Arbeitnehmer, 3. Wahl der Weise(n) der Zuerkennung, die nur in bar oder in Aktien oder Anteilen erfolgen kann, 4.Zeitraum der Unverfügbarkeit der Aktien und Anteile, mit denen Stimmrecht verbunden sein muss, 5. gegebenenfalls und unter Einhaltung von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes, objektive Kriterien zur Bestimmung der Höhe der individuell zuerkannten Beteiligung zugunsten der beigetretenen Arbeitnehmer, 6.Modalitäten und Schwellenwerte für die Berechnung der aufgrund des Beteiligungsplans zuerkannten Beteiligungen, 7. gegebenenfalls Gründung einer getrennten Gesellschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung der zuerkannten Aktien.Bei Gründung einer Beteiligungsgenossenschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung der Kapitalbeteiligungen behält der Arbeitnehmer unter allen Umständen die Möglichkeit, seine Kapitalbeteiligung in die Beteiligungsgenossenschaft einzubringen oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit und ihre Modalitäten müssen im Beteiligungsplan ausdrücklich bestimmt werden, 8. Berechnungsmodus pro rata temporis der Höhe der Beteiligung bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, ausser bei schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers, 9.Laufzeit des Beteiligungsplans und Modalitäten für seine Kündigung, 10. Identität der Person, die die Verwaltungskosten in Bezug auf die in Artikel 11 § 1 erwähnte unverschlossene Hinterlegung tragen muss, 11.Nichtanwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen. § 2 - Mögliche Änderungen der Pflichtangaben in dem in § 1 erwähnten Beteiligungsplan werden nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates in einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgenommen.

Art. 10 - § 1 - Gegebenenfalls werden im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossen wird, objektive Kriterien zur Festlegung der Verteilerschlüssel bestimmt, die auf die verschiedenen betroffenen Arbeitnehmer angewandt werden können. § 2 - In einem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, der binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ergehen muss, werden diese objektiven Kriterien, die in Ermangelung eines in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens anwendbar sind, festgelegt.

Art. 11 - § 1 - Erhaltene Aktien oder Anteile, die gegebenenfalls gemäss Artikel 12 eingebracht worden sind, sind während eines Zeitraums, der durch das spezifische kollektive Arbeitsabkommen oder die Beitrittsakte festgelegt wird, unverfügbar, wobei dieser Unverfügbarkeitszeitraum nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf. Inhaberaktien oder -anteile werden je nach Wahl des Arbeitsgebers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft unverschlossen hinterlegt. Namensaktien oder -anteile werden in das Aktionärsregister der ausgebenden Gesellschaft und gegebenenfalls in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, besonders eingetragen. [Entmaterialisierte Aktien oder Anteile werden in Belgien auf ein Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht.] § 2 - Die Einhaltung der in § 1 erwähnten Unverfügbarkeitsbedingung wird gewährleistet durch Eintragung der Kapitalbeteiligungen auf ein blockiertes Wertpapierkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft eröffnet wird, oder durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister und gegebenenfalls in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, wenn es sich um Namensaktien oder -anteile handelt. § 3 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile eines Arbeitnehmers endet bei: 1. Entlassung, 2.Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 3. Versetzung in den Ruhestand, 4.Tod des Betreffenden, 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der im Rahmen der Kapitalbeteiligungen angebotenen Wertpapiere, 6.einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 25.Juli 1985 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des Arbeitgebers. [Art. 11 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24.

Januar 2011)] KAPITEL 3 - Beteiligungsgenossenschaft Art. 12 - § 1 - Eine Beteiligungsgenossenschaft kann eingesetzt werden, deren ausschliesslicher Zweck Besitz und Verwaltung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen ist. § 2 - Das Kapital der Beteiligungsgenossenschaft wird durch die von den beigetretenen Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen und gegebenenfalls durch die ihnen von der Beteiligungsgenossenschaft ausgeschütteten Dividenden gebildet. Die Dividenden aus diesen Beteiligungen müssen den begünstigten Arbeitnehmern nach Abzug der Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 erwähnten Erlasses zu bestimmen sind, als Kapitalvergütung zurückabgetreten werden. § 3 - Die Gesellschaft wird in der Form einer Genossenschaft mit oder ohne beschränkte Haftung gegründet. Der Name dieser Genossenschaft muss den Vermerk "Beteiligungsgenossenschaft" enthalten. Diese Genossenschaft wird von mindestens drei beigetretenen Arbeitnehmern einer oder mehrerer betroffener Gesellschaften gegründet. Nur die beigetretenen Arbeitnehmer können Inhaber von Anteilen der Beteiligungsgenossenschaft sein. In Abweichung von Artikel 367 des Gesellschaftsgesetzbuches dürfen beigetretene Arbeitnehmer vor Ablauf des in Artikel 15 erwähnten Unverfügbarkeitszeitraums nicht austreten und auch keinen Teil ihrer Anteile an der Genossenschaft aufkündigen. § 4 - Das Verwaltungsorgan der Beteiligungsgenossenschaft billigt den Beteiligungsplan bei seiner ersten Versammlung.

Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angemessene Massnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung und einer Kontrolle der Beteiligungsgenossenschaften.

Art. 14 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft werden den beigetretenen Arbeitnehmern nach den im Beteiligungsplan bestimmten Kriterien und Grenzen zugeteilt.

Art. 15 - § 1 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft sind während eines Zeitraums unverfügbar, der nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf. Dieser Unverfügbarkeitszeitraum wird im Beteiligungsplan festgelegt. Die Einhaltung des Unverfügbarkeitszeitraums wird durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister der Beteiligungsgenossenschaft gewährleistet. § 2 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile, die ein beigetretener Arbeitnehmer an der Beteiligungsgenossenschaft hält, endet bei: 1. Entlassung, 2.Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 3. Versetzung in den Ruhestand, 4.Tod des Arbeitnehmers, 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile, 6.einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft mit sich bringt, an der die Beteiligungsgenossenschaft Aktien oder Anteile hält, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 25.Juli 1985 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des Arbeitgebers. § 3 - Nach Ablauf des Unverfügbarkeitszeitraums oder wenn dieser aus einem der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Gründen endet und wenn ein beigetretener Arbeitnehmer austritt, wird Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches angewandt. Die Anteile der Beteiligungsgenossenschaft müssen Arbeitnehmern, die dem Beteiligungsplan beigetreten sind, übertragen oder vernichtet werden. § 4 - In Abweichung von Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches können im Beteiligungsplan und in der Satzung der Beteiligungsgenossenschaft andere Modalitäten für die Bestimmung des Wertes der Anteile eines austretenden Gesellschafters vorgesehen werden. [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 28 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] Art. 16 - Bei Konkurs der Beteiligungsgenossenschaft oder bei einer anderen Konkursform verfügen Gesellschafter über ein Vorkaufsrecht auf die im Aktionärsregister auf den Namen der Beteiligungsgenossenschaft eingetragenen Aktien und Anteile und nach Verhältnis der von ihnen in die Beteiligungsgenossenschaft eingebrachten Aktien und Anteile. Die Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts werden durch Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 17 - Neben der Möglichkeit zur Gründung einer Beteiligungsgenossenschaft wird im Beteiligungsplan ebenfalls Folgendes festgelegt: 1. a) Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der Beteiligungsgenossenschaft, b) Bedingungen für Erwerb, Abtretung und Rückerwerb der Anteile der erwähnten Beteiligungsgenossenschaft, die unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden, c) Bedingungen und Modalitäten für den Austritt der Arbeitnehmer, die unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden, d) Rechte, die mit den von der Beteiligungsgenossenschaft ausgegebenen Anteilen verbunden sind, e) Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Vermögen der Beteiligungsgenossenschaft, 2.Bedingungen für Erwerb und Abtretung der Kapitalbeteiligungen seitens der Beteiligungsgenossenschaft und gegebenenfalls Vorkaufsrecht der betreffenden Gesellschaften oder ihrer anderen Aktionäre auf die von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile, 3. Arten Ausgaben, die die Beteiligungsgenossenschaft gemäss den Bestimmungen des in den Artikeln 12 § 2 und 13 erwähnten Erlasses eingehen kann, 4.Modalitäten für die Ausschüttung der Dividenden aus Kapitalbeteiligungen, die die Beteiligungsgenossenschaft verwaltet, falls Letztere diese Dividenden nicht unmittelbar (nach Abzug der Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 erwähnten Erlasses zu bestimmen sind) den begünstigten Arbeitnehmern zurückabtritt.

KAPITEL 4 - Investitionssparplan Art. 18 - Ein Gewinnbeteiligungsplan, der von einer kleinen Gesellschaft eingeführt wird, kann die Form eines Investitionssparplans annehmen, aufgrund dessen die zuerkannten Gewinne von den Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen eines nicht nachrangigen Darlehens zur Verfügung gestellt werden, das unter einem gesonderten Posten der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen wird.

Art. 19 - § 1 - Geliehene Beträge müssen nach Ablauf eines Zeitraums, der durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen oder eine innerhalb der Gesellschaft abgeschlossene Beitrittsakte festgelegt wird und nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf, zurückgezahlt werden. § 2 - Jährlich wird für die gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des vorliegenden Gesetzes geliehenen Beträge ein Zins geschuldet. Der Berechnungsmodus für den Zinssatz, der nicht unter dem Zinssatz liegen darf, der auf eine OLO mit einer Laufzeit anwendbar ist, die der Laufzeit des Darlehens entspricht, wird im Beteiligungsplan bestimmt.

Der Zins ist nachträglich binnen dreissig Tagen nach Ablauf des jährlichen Zinsfälligkeitstermins zahlbar. § 3 - Unabhängig von dem im Beteiligungsplan festgelegten Termin endet der in § 1 erwähnte Zeitraum bei: 1. Entlassung, 2.Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 3. Versetzung in den Ruhestand, 4.Tod des beigetretenen Arbeitnehmers, 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der vom Arbeitgeber ausgegebenen Wertpapiere, 6.einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und durch Königlichen Erlass vom 25.Juli 1985 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des Arbeitgebers. [Art. 19 § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 29 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] Art. 20 - Der Gesamtbetrag der in Artikel 18 erwähnten Beteiligungen wird von der Gesellschaft binnen einer Frist, die unter dem in Artikel 19 § 1 erwähnten Zeitraum liegen muss, für Anlageinvestitionen wie im Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt verwendet.

Art. 21 - In kleinen Gesellschaften, die diese Eigenschaft verlieren, werden Investitionssparpläne, die vor dieser Änderung der Eigenschaft eingeführt worden sind, jedoch zu Ende geführt. Gemäss Artikel 18 geliehene Mittel können nicht vorzeitig zurückgezahlt werden.

KAPITEL 5 - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 28 - In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht das steuerpflichtige Einkommen der Beteiligungsgenossenschaften dem Betrag, der sich zusammensetzt aus sämtlichen: a) nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine in Artikel 198 Absatz 1 Nr.7 desselben Gesetzbuches erwähnten Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, b) in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Ausgaben, die nicht durch Individualkarten und eine zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden. Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Sozialrechtliche Bestimmungen Art. 32 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 36 - § 1 - Die Hälfte des Gesamtbetrags des Ertrags der Steuer auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn einschliesslich der Beteiligungen, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften im Rahmen eines Investitionssparplans zuerkannt werden und die aus der Anwendung der Artikel 183 bis 207, 215, 216, 228 bis 231, 233, 235 bis 240 und 246 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hervorgehen, wird der LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist. § 2 - [66 Prozent des Gesamtbetrags des Ertrags der Zuschlagsteuer, die in Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnt ist, werden der LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.] § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, einen Teil des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Steuerertrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit anderer Kategorien Arbeitnehmer zu verwenden. [Art. 36 § 2 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Finanzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 8 - Überwachung, Folgemassnahmen und Strafbestimmungen Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden die vom Minister der Beschäftigung bestimmten Beamten mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. § 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] bestraft : 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse auferlegt sind, nicht nachkommen;die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die ein Verstoss begangen worden ist; der Gesamtbetrag der Geldbussen darf 100.000 [EUR] jedoch nicht überschreiten, 2. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindern. § 3 - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten eine Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit der Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die dem Landesamt nicht gezahlt wurden. [Art. 40 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] Art. 41 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vorsehen, dass Gesellschaften und Beteiligungsgenossenschaften Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf Beteiligungspläne aufbewahren beziehungsweise erteilen müssen. § 2 - Der König ergreift erforderliche Massnahmen, damit: - statistische Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu bestimmen sind, angemessen gesammelt werden, - der Nationale Arbeitsrat einen Jahresbericht für die Regierung und die Gesetzgebenden Kammern erstellt, der Informationen über die Anwendung der Beteiligungspläne und Massnahmen enthält, die zur weiteren Verbreitung von Beteiligungsplänen in neuen Gesellschaften oder Gruppen ergriffen worden sind.

Art. 42 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.

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