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Meertalige weergave van Wet van 22/05/2001
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Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2001. - Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2001. - Loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 22 mei 2001 betreffende de werknemersparticipatie in het allemande de la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de
kapitaal en in de winst van de vennootschappen (Belgisch Staatsblad participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des
van 9 juni 2001), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : sociétés (Moniteur belge du 9 juin 2001), telle qu'elle a été modifiée
successivement par :
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2001, err. van 6 maart 2002); 2001, err. du 6 mars 2002);
- het koninklijk besluit van 7 december 2007 tot aanpassing van de - l'arrêté royal du 7 décembre 2007 adaptant la législation fiscale et
fiscale wetgeving en de wet van 22 februari 1998 tot vaststelling van la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque
het organiek statuut van de Nationale Bank van België aan de
bepalingen van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de Nationale de Belgique aux dispositions de la loi du 14 décembre 2005
effecten aan toonder (Belgisch Staatsblad van 12 december 2007, err. portant suppression des titres au porteur (Moniteur belge du 12
van 11 april 2008); décembre 2007, err. du 11 avril 2008);
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84
artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises
van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011). (Moniteur belge du 24 janvier 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
22. MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital 22. MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital
und Gewinn der Gesellschaften und Gewinn der Gesellschaften
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die 1. Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die
aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992
der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben
Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme
der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren
unterliegen, unterliegen,
2. Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines 2. Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines
Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen
Entlohnung Arbeit verrichtet, Entlohnung Arbeit verrichtet,
3. Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr. 3. Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr.
2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt, 2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt,
4. Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. 4. Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.
Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch,
5. Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen 5. Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die
Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr. 1 erwähnt und im Sinne von Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr. 1 erwähnt und im Sinne von
Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind, Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind,
6. kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des 6. kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft, Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft,
7. Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an 7. Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an
Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese
Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit
vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven
Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der
alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der
Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden, Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden,
8. kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des 8. kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen
über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der
Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in
Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für
verbindlich erklärt worden sind, verbindlich erklärt worden sind,
9. Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte, 9. Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte,
10. Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3 10. Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3
erwähnte Genossenschaft, erwähnte Genossenschaft,
11. Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4 11. Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4
erwähnten Beteiligungsplan, erwähnten Beteiligungsplan,
12. Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102 12. Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102
"Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den "Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die
Sozialbilanz erstellt worden ist, Sozialbilanz erstellt worden ist,
13. betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre 13. betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre
Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von
Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan
eingeführt haben, eingeführt haben,
14. Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 14. Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind, Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind,
15. Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem 15. Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem
Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in
Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren
Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist, Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist,
Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere
auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in
Belgien ansässig sind, Belgien ansässig sind,
16. Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der 16. Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der
von einer Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 aufgrund des von einer Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 aufgrund des
Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird, Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird,
17. Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der 17. Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der
aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder
Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen
Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11 Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11
des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften
verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind, verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind,
18. betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, 18. betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer,
der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan
beizutreten, beizutreten,
19. beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 18 erwähnten 19. beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 18 erwähnten
Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten
Beteiligungsplan beizutreten, Beteiligungsplan beizutreten,
20. OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis 20. OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis
10 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Koordinierung des 10 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Koordinierung des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen
Schuldverschreibungen erwähnt ist. Schuldverschreibungen erwähnt ist.
KAPITEL 2 - Beteiligungsplan KAPITEL 2 - Beteiligungsplan
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur
Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen. Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen.
§ 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein
spezifisches kollektives Arbeitsabkommen. spezifisches kollektives Arbeitsabkommen.
§ 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens § 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens
setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz
vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den
Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können. Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können.
§ 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der § 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der
Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen
Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers
entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung
des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt. des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt.
§ 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und § 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und
Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme
des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in
Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung
einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch
Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von
fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem
speziellen Register festhalten. speziellen Register festhalten.
§ 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in § 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in
Artikel 3 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen und Artikel 3 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen und
Modalitäten wird den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt. Modalitäten wird den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt.
Art. 4 - § 1 - Der Entwurf einer Beitrittsakte im Sinne von Artikel 3 Art. 4 - § 1 - Der Entwurf einer Beitrittsakte im Sinne von Artikel 3
§§ 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes wird auf Initiative des §§ 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes wird auf Initiative des
Arbeitgebers erstellt und die betroffenen Arbeitnehmer werden je nach Arbeitgebers erstellt und die betroffenen Arbeitnehmer werden je nach
Wahl des Arbeitgebers entweder schriftlich oder durch Anschlag darüber Wahl des Arbeitgebers entweder schriftlich oder durch Anschlag darüber
informiert. Jeder Arbeitnehmer kann auf einfache Anfrage eine Kopie informiert. Jeder Arbeitnehmer kann auf einfache Anfrage eine Kopie
des Textes des Entwurfes der Beitrittsakte erhalten. des Textes des Entwurfes der Beitrittsakte erhalten.
§ 2 - Während fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung stellt der § 2 - Während fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung stellt der
Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein spezielles Register zur Verfügung, Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein spezielles Register zur Verfügung,
in dem sie ihre Anmerkungen festhalten können. Nach Ablauf dieser in dem sie ihre Anmerkungen festhalten können. Nach Ablauf dieser
Frist übermittelt der Arbeitgeber das Register dem von dem König Frist übermittelt der Arbeitgeber das Register dem von dem König
bestimmten Beamten zur Einsichtnahme. bestimmten Beamten zur Einsichtnahme.
§ 3 - Nach Ablauf der Frist werden die Anmerkungen den betroffenen § 3 - Nach Ablauf der Frist werden die Anmerkungen den betroffenen
Arbeitnehmern unverzüglich durch Anschlag zur Kenntnis gebracht. Der Arbeitnehmern unverzüglich durch Anschlag zur Kenntnis gebracht. Der
vom König bestimmte Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte zu vom König bestimmte Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte zu
vereinen. vereinen.
Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am
achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. achten Tag nach der Schlichtung in Kraft.
Wenn der vom König bestimmte Beamte keine Einigung erzielen kann, Wenn der vom König bestimmte Beamte keine Einigung erzielen kann,
übermittelt er dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen übermittelt er dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen
Kommission unverzüglich eine Kopie des Nichteinigungsprotokolls. In Kommission unverzüglich eine Kopie des Nichteinigungsprotokolls. In
dem Protokoll müssen einerseits die vom Arbeitgeber angeführten Gründe dem Protokoll müssen einerseits die vom Arbeitgeber angeführten Gründe
in Bezug auf die Einführung dieser Beitrittsakte und andererseits die in Bezug auf die Einführung dieser Beitrittsakte und andererseits die
Anmerkungen der Arbeitnehmer, wie sie im speziellen Register Anmerkungen der Arbeitnehmer, wie sie im speziellen Register
festgehalten worden sind, vermerkt sein. festgehalten worden sind, vermerkt sein.
Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung
einen letzten Schlichtungsversuch. Scheitert dieser Versuch der einen letzten Schlichtungsversuch. Scheitert dieser Versuch der
paritätischen Kommission, wird der Beteiligungsplan nicht eingeführt. paritätischen Kommission, wird der Beteiligungsplan nicht eingeführt.
§ 4 - Wenn für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission § 4 - Wenn für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission
besteht, macht der vom König bestimmte Beamte die Sache beim besteht, macht der vom König bestimmte Beamte die Sache beim
Nationalen Arbeitsrat anhängig. Um die verschiedenen Standpunkte zu Nationalen Arbeitsrat anhängig. Um die verschiedenen Standpunkte zu
vereinen, bestimmt dieser die paritätische Kommission, der vereinen, bestimmt dieser die paritätische Kommission, der
Gesellschaften unterstehen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. Gesellschaften unterstehen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.
§ 5 - Der Sekretär der betreffenden paritätischen Kommission § 5 - Der Sekretär der betreffenden paritätischen Kommission
informiert den Arbeitgeber binnen acht Tagen über die Ergebnisse, die informiert den Arbeitgeber binnen acht Tagen über die Ergebnisse, die
die paritätische Kommission bei der Schlichtung erzielt hat. die paritätische Kommission bei der Schlichtung erzielt hat.
Scheitert der Schlichtungsversuch, werden die Arbeitnehmer gemäss dem Scheitert der Schlichtungsversuch, werden die Arbeitnehmer gemäss dem
in § 1 erwähnten Verfahren entweder schriftlich oder durch Anschlag in § 1 erwähnten Verfahren entweder schriftlich oder durch Anschlag
informiert. informiert.
Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am
achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. achten Tag nach der Schlichtung in Kraft.
§ 6 - Sind keine Anmerkungen gemacht worden, tritt die Beitrittsakte - § 6 - Sind keine Anmerkungen gemacht worden, tritt die Beitrittsakte -
vorbehaltlich einer in derselben Akte aufgenommenen anders lautenden vorbehaltlich einer in derselben Akte aufgenommenen anders lautenden
Bestimmung - am fünfzehnten Tag nach der Mitteilung in Kraft. Bestimmung - am fünfzehnten Tag nach der Mitteilung in Kraft.
Art. 5 - § 1 - Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit Art. 5 - § 1 - Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit
haben, dem Beteiligungsplan beizutreten. haben, dem Beteiligungsplan beizutreten.
§ 2 - Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der § 2 - Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der
Beitrittsakte kann ein Mindestdienstalter von höchstens einem Jahr Beitrittsakte kann ein Mindestdienstalter von höchstens einem Jahr
vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander
folgender Verträge eingestellt, wird das erforderliche Dienstalter folgender Verträge eingestellt, wird das erforderliche Dienstalter
unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander
folgenden Verträge berechnet. folgenden Verträge berechnet.
Art. 6 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann nur eingeführt werden, wenn Art. 6 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann nur eingeführt werden, wenn
der Arbeitgeber für denselben Bezugszeitraum durch ein kollektives der Arbeitgeber für denselben Bezugszeitraum durch ein kollektives
Arbeitsabkommen in Bezug auf die Löhne gebunden ist. Arbeitsabkommen in Bezug auf die Löhne gebunden ist.
§ 2 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen an Kapital und Gewinn, die § 2 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen an Kapital und Gewinn, die
Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in
Anwendung eines Beteiligungsplans zuerkannt werden, darf bei Abschluss Anwendung eines Beteiligungsplans zuerkannt werden, darf bei Abschluss
des betreffenden Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzen des betreffenden Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzen
überschreiten: überschreiten:
- 10 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme, - 10 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme,
- 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern, wie im - 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern, wie im
Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt. Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt.
Bei Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe werden Bei Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe werden
Gesamtbruttolohnsumme und Gewinn nach Steuern auf einer konsolidierten Gesamtbruttolohnsumme und Gewinn nach Steuern auf einer konsolidierten
Basis berechnet, die gemäss den Bestimmungen eines im Ministerrat Basis berechnet, die gemäss den Bestimmungen eines im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird. beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird.
Art. 7 - § 1 - Bei Einführung eines Beteiligungsplans wird der Art. 7 - § 1 - Bei Einführung eines Beteiligungsplans wird der
Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Ausschuss Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Ausschuss
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung
eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
die Gewerkschaftsvertretung über das Verhältnis zwischen dem die Gewerkschaftsvertretung über das Verhältnis zwischen dem
Beteiligungsplan, der Entwicklung der Beschäftigung und der Beteiligungsplan, der Entwicklung der Beschäftigung und der
diesbezüglichen Politik der Gesellschaft informiert. Im spezifischen diesbezüglichen Politik der Gesellschaft informiert. Im spezifischen
kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte wird bestätigt, kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte wird bestätigt,
dass die Einführung des Beteiligungsplans nicht mit einer Verringerung dass die Einführung des Beteiligungsplans nicht mit einer Verringerung
der in Vollzeitgleichwerten berechneten Beschäftigung einhergehen der in Vollzeitgleichwerten berechneten Beschäftigung einhergehen
darf. darf.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf der § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf der
Beteiligungsplan nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in Beteiligungsplan nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in
individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen,
Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu
den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie
Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder
umzuwandeln. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf umzuwandeln. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf
kollektive Beteiligungspläne, deren Inhalt mit der Zielsetzung des kollektive Beteiligungspläne, deren Inhalt mit der Zielsetzung des
vorliegenden Gesetzes vergleichbar ist und die auf Ebene der vorliegenden Gesetzes vergleichbar ist und die auf Ebene der
Gesellschaft oder Gruppe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Gesellschaft oder Gruppe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
eingeführt worden sind. eingeführt worden sind.
Art. 8 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann sowohl auf Ebene einer Art. 8 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann sowohl auf Ebene einer
Gesellschaft als auch auf Ebene einer Gruppe eingeführt werden. Gesellschaft als auch auf Ebene einer Gruppe eingeführt werden.
§ 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe
erfolgt - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen erfolgt - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen
Bedingungen und Modalitäten betrifft - durch ein oder mehrere Bedingungen und Modalitäten betrifft - durch ein oder mehrere
spezifische kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des spezifische kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder, für Gesellschaften einer Gruppe ohne vorliegenden Gesetzes oder, für Gesellschaften einer Gruppe ohne
Gewerkschaftsvertretung, gemäss dem in Artikel 4 bestimmten Gewerkschaftsvertretung, gemäss dem in Artikel 4 bestimmten
Sonderverfahren. Anschliessend wird jedes spezifische kollektive Sonderverfahren. Anschliessend wird jedes spezifische kollektive
Arbeitsabkommen dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Arbeitsabkommen dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines
Betriebsrates, dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Betriebsrates, dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der
Gewerkschaftsvertretung der anderen Gesellschaften derselben Gruppe Gewerkschaftsvertretung der anderen Gesellschaften derselben Gruppe
zur Stellungnahme vorgelegt. In Ermangelung einer zur Stellungnahme vorgelegt. In Ermangelung einer
Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer der im Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer der im
Beteiligungsplan erwähnten Gesellschaften direkt durch Anschlag Beteiligungsplan erwähnten Gesellschaften direkt durch Anschlag
informiert. informiert.
§ 3 - Andere nicht durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebene § 3 - Andere nicht durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebene
Bedingungen und Modalitäten werden unter Einhaltung des in Artikel 3 § Bedingungen und Modalitäten werden unter Einhaltung des in Artikel 3 §
5 bestimmten Verfahrens auf Initiative des Arbeitgebers eingeführt. 5 bestimmten Verfahrens auf Initiative des Arbeitgebers eingeführt.
§ 4 - Der Begriff Gruppe wie in vorliegendem Artikel erwähnt wird nach § 4 - Der Begriff Gruppe wie in vorliegendem Artikel erwähnt wird nach
Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates durch einen im Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.
Art. 9 - § 1 - Im Beteiligungsplan muss Folgendes angegeben werden: Art. 9 - § 1 - Im Beteiligungsplan muss Folgendes angegeben werden:
1. gegebenenfalls zusätzliche Regeln für die Berechnung des 1. gegebenenfalls zusätzliche Regeln für die Berechnung des
Dienstalters, Dienstalters,
2. obligatorischer oder nicht obligatorischer Beitritt der 2. obligatorischer oder nicht obligatorischer Beitritt der
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
3. Wahl der Weise(n) der Zuerkennung, die nur in bar oder in Aktien 3. Wahl der Weise(n) der Zuerkennung, die nur in bar oder in Aktien
oder Anteilen erfolgen kann, oder Anteilen erfolgen kann,
4. Zeitraum der Unverfügbarkeit der Aktien und Anteile, mit denen 4. Zeitraum der Unverfügbarkeit der Aktien und Anteile, mit denen
Stimmrecht verbunden sein muss, Stimmrecht verbunden sein muss,
5. gegebenenfalls und unter Einhaltung von Artikel 10 des vorliegenden 5. gegebenenfalls und unter Einhaltung von Artikel 10 des vorliegenden
Gesetzes, objektive Kriterien zur Bestimmung der Höhe der individuell Gesetzes, objektive Kriterien zur Bestimmung der Höhe der individuell
zuerkannten Beteiligung zugunsten der beigetretenen Arbeitnehmer, zuerkannten Beteiligung zugunsten der beigetretenen Arbeitnehmer,
6. Modalitäten und Schwellenwerte für die Berechnung der aufgrund des 6. Modalitäten und Schwellenwerte für die Berechnung der aufgrund des
Beteiligungsplans zuerkannten Beteiligungen, Beteiligungsplans zuerkannten Beteiligungen,
7. gegebenenfalls Gründung einer getrennten Gesellschaft zum Zweck des 7. gegebenenfalls Gründung einer getrennten Gesellschaft zum Zweck des
Besitzes und der Verwaltung der zuerkannten Aktien. Bei Gründung einer Besitzes und der Verwaltung der zuerkannten Aktien. Bei Gründung einer
Beteiligungsgenossenschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung Beteiligungsgenossenschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung
der Kapitalbeteiligungen behält der Arbeitnehmer unter allen Umständen der Kapitalbeteiligungen behält der Arbeitnehmer unter allen Umständen
die Möglichkeit, seine Kapitalbeteiligung in die die Möglichkeit, seine Kapitalbeteiligung in die
Beteiligungsgenossenschaft einzubringen oder nicht. Diese Beteiligungsgenossenschaft einzubringen oder nicht. Diese
Wahlmöglichkeit und ihre Modalitäten müssen im Beteiligungsplan Wahlmöglichkeit und ihre Modalitäten müssen im Beteiligungsplan
ausdrücklich bestimmt werden, ausdrücklich bestimmt werden,
8. Berechnungsmodus pro rata temporis der Höhe der Beteiligung bei 8. Berechnungsmodus pro rata temporis der Höhe der Beteiligung bei
freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, ausser bei freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, ausser bei
schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers, schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers,
9. Laufzeit des Beteiligungsplans und Modalitäten für seine Kündigung, 9. Laufzeit des Beteiligungsplans und Modalitäten für seine Kündigung,
10. Identität der Person, die die Verwaltungskosten in Bezug auf die 10. Identität der Person, die die Verwaltungskosten in Bezug auf die
in Artikel 11 § 1 erwähnte unverschlossene Hinterlegung tragen muss, in Artikel 11 § 1 erwähnte unverschlossene Hinterlegung tragen muss,
11. Nichtanwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 11. Nichtanwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen. Kommissionen.
§ 2 - Mögliche Änderungen der Pflichtangaben in dem in § 1 erwähnten § 2 - Mögliche Änderungen der Pflichtangaben in dem in § 1 erwähnten
Beteiligungsplan werden nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates Beteiligungsplan werden nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates
in einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgenommen. in einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgenommen.
Art. 10 - § 1 - Gegebenenfalls werden im kollektiven Arbeitsabkommen, Art. 10 - § 1 - Gegebenenfalls werden im kollektiven Arbeitsabkommen,
das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission
abgeschlossen wird, objektive Kriterien zur Festlegung der abgeschlossen wird, objektive Kriterien zur Festlegung der
Verteilerschlüssel bestimmt, die auf die verschiedenen betroffenen Verteilerschlüssel bestimmt, die auf die verschiedenen betroffenen
Arbeitnehmer angewandt werden können. Arbeitnehmer angewandt werden können.
§ 2 - In einem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im § 2 - In einem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, der binnen einer Frist von Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, der binnen einer Frist von
höchstens drei Monaten ab Inkrafttreten der Bestimmungen des höchstens drei Monaten ab Inkrafttreten der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes ergehen muss, werden diese objektiven Kriterien, vorliegenden Gesetzes ergehen muss, werden diese objektiven Kriterien,
die in Ermangelung eines in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens die in Ermangelung eines in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens
anwendbar sind, festgelegt. anwendbar sind, festgelegt.
Art. 11 - § 1 - Erhaltene Aktien oder Anteile, die gegebenenfalls Art. 11 - § 1 - Erhaltene Aktien oder Anteile, die gegebenenfalls
gemäss Artikel 12 eingebracht worden sind, sind während eines gemäss Artikel 12 eingebracht worden sind, sind während eines
Zeitraums, der durch das spezifische kollektive Arbeitsabkommen oder Zeitraums, der durch das spezifische kollektive Arbeitsabkommen oder
die Beitrittsakte festgelegt wird, unverfügbar, wobei dieser die Beitrittsakte festgelegt wird, unverfügbar, wobei dieser
Unverfügbarkeitszeitraum nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen Unverfügbarkeitszeitraum nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen
darf. Inhaberaktien oder -anteile werden je nach Wahl des darf. Inhaberaktien oder -anteile werden je nach Wahl des
Arbeitsgebers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft Arbeitsgebers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft
unverschlossen hinterlegt. Namensaktien oder -anteile werden in das unverschlossen hinterlegt. Namensaktien oder -anteile werden in das
Aktionärsregister der ausgebenden Gesellschaft und gegebenenfalls in Aktionärsregister der ausgebenden Gesellschaft und gegebenenfalls in
das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, besonders das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, besonders
eingetragen. eingetragen.
[Entmaterialisierte Aktien oder Anteile werden in Belgien auf ein [Entmaterialisierte Aktien oder Anteile werden in Belgien auf ein
Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei
einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer,
der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht.] der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht.]
§ 2 - Die Einhaltung der in § 1 erwähnten Unverfügbarkeitsbedingung § 2 - Die Einhaltung der in § 1 erwähnten Unverfügbarkeitsbedingung
wird gewährleistet durch Eintragung der Kapitalbeteiligungen auf ein wird gewährleistet durch Eintragung der Kapitalbeteiligungen auf ein
blockiertes Wertpapierkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers bei blockiertes Wertpapierkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers bei
einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft eröffnet wird, oder einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft eröffnet wird, oder
durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister und gegebenenfalls durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister und gegebenenfalls
in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, wenn es sich um in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, wenn es sich um
Namensaktien oder -anteile handelt. Namensaktien oder -anteile handelt.
§ 3 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile eines Arbeitnehmers § 3 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile eines Arbeitnehmers
endet bei: endet bei:
1. Entlassung, 1. Entlassung,
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers,
3. Versetzung in den Ruhestand, 3. Versetzung in den Ruhestand,
4. Tod des Betreffenden, 4. Tod des Betreffenden,
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der im Rahmen der 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der im Rahmen der
Kapitalbeteiligungen angebotenen Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen angebotenen Wertpapiere,
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft
mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen
Übernahmeangebote, Übernahmeangebote,
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer,
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des
Arbeitgebers. Arbeitgebers.
[Art. 11 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Dezember [Art. 11 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Dezember
2007 (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7 2007 (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7
abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24.
Januar 2011)] Januar 2011)]
KAPITEL 3 - Beteiligungsgenossenschaft KAPITEL 3 - Beteiligungsgenossenschaft
Art. 12 - § 1 - Eine Beteiligungsgenossenschaft kann eingesetzt Art. 12 - § 1 - Eine Beteiligungsgenossenschaft kann eingesetzt
werden, deren ausschliesslicher Zweck Besitz und Verwaltung der von werden, deren ausschliesslicher Zweck Besitz und Verwaltung der von
den Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen ist. den Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen ist.
§ 2 - Das Kapital der Beteiligungsgenossenschaft wird durch die von § 2 - Das Kapital der Beteiligungsgenossenschaft wird durch die von
den beigetretenen Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen und den beigetretenen Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen und
gegebenenfalls durch die ihnen von der Beteiligungsgenossenschaft gegebenenfalls durch die ihnen von der Beteiligungsgenossenschaft
ausgeschütteten Dividenden gebildet. Die Dividenden aus diesen ausgeschütteten Dividenden gebildet. Die Dividenden aus diesen
Beteiligungen müssen den begünstigten Arbeitnehmern nach Abzug der Beteiligungen müssen den begünstigten Arbeitnehmern nach Abzug der
Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13
erwähnten Erlasses zu bestimmen sind, als Kapitalvergütung erwähnten Erlasses zu bestimmen sind, als Kapitalvergütung
zurückabgetreten werden. zurückabgetreten werden.
§ 3 - Die Gesellschaft wird in der Form einer Genossenschaft mit oder § 3 - Die Gesellschaft wird in der Form einer Genossenschaft mit oder
ohne beschränkte Haftung gegründet. Der Name dieser Genossenschaft ohne beschränkte Haftung gegründet. Der Name dieser Genossenschaft
muss den Vermerk "Beteiligungsgenossenschaft" enthalten. Diese muss den Vermerk "Beteiligungsgenossenschaft" enthalten. Diese
Genossenschaft wird von mindestens drei beigetretenen Arbeitnehmern Genossenschaft wird von mindestens drei beigetretenen Arbeitnehmern
einer oder mehrerer betroffener Gesellschaften gegründet. Nur die einer oder mehrerer betroffener Gesellschaften gegründet. Nur die
beigetretenen Arbeitnehmer können Inhaber von Anteilen der beigetretenen Arbeitnehmer können Inhaber von Anteilen der
Beteiligungsgenossenschaft sein. In Abweichung von Artikel 367 des Beteiligungsgenossenschaft sein. In Abweichung von Artikel 367 des
Gesellschaftsgesetzbuches dürfen beigetretene Arbeitnehmer vor Ablauf Gesellschaftsgesetzbuches dürfen beigetretene Arbeitnehmer vor Ablauf
des in Artikel 15 erwähnten Unverfügbarkeitszeitraums nicht austreten des in Artikel 15 erwähnten Unverfügbarkeitszeitraums nicht austreten
und auch keinen Teil ihrer Anteile an der Genossenschaft aufkündigen. und auch keinen Teil ihrer Anteile an der Genossenschaft aufkündigen.
§ 4 - Das Verwaltungsorgan der Beteiligungsgenossenschaft billigt den § 4 - Das Verwaltungsorgan der Beteiligungsgenossenschaft billigt den
Beteiligungsplan bei seiner ersten Versammlung. Beteiligungsplan bei seiner ersten Versammlung.
Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches
ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
angemessene Massnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen angemessene Massnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen
Verwaltung und einer Kontrolle der Beteiligungsgenossenschaften. Verwaltung und einer Kontrolle der Beteiligungsgenossenschaften.
Art. 14 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft werden den Art. 14 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft werden den
beigetretenen Arbeitnehmern nach den im Beteiligungsplan bestimmten beigetretenen Arbeitnehmern nach den im Beteiligungsplan bestimmten
Kriterien und Grenzen zugeteilt. Kriterien und Grenzen zugeteilt.
Art. 15 - § 1 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft sind während Art. 15 - § 1 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft sind während
eines Zeitraums unverfügbar, der nicht unter zwei und über fünf Jahren eines Zeitraums unverfügbar, der nicht unter zwei und über fünf Jahren
liegen darf. Dieser Unverfügbarkeitszeitraum wird im Beteiligungsplan liegen darf. Dieser Unverfügbarkeitszeitraum wird im Beteiligungsplan
festgelegt. Die Einhaltung des Unverfügbarkeitszeitraums wird durch festgelegt. Die Einhaltung des Unverfügbarkeitszeitraums wird durch
besondere Eintragung in das Aktionärsregister der besondere Eintragung in das Aktionärsregister der
Beteiligungsgenossenschaft gewährleistet. Beteiligungsgenossenschaft gewährleistet.
§ 2 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile, die ein § 2 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile, die ein
beigetretener Arbeitnehmer an der Beteiligungsgenossenschaft hält, beigetretener Arbeitnehmer an der Beteiligungsgenossenschaft hält,
endet bei: endet bei:
1. Entlassung, 1. Entlassung,
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers,
3. Versetzung in den Ruhestand, 3. Versetzung in den Ruhestand,
4. Tod des Arbeitnehmers, 4. Tod des Arbeitnehmers,
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der von der 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der von der
Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile, Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile,
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft
mit sich bringt, an der die Beteiligungsgenossenschaft Aktien oder mit sich bringt, an der die Beteiligungsgenossenschaft Aktien oder
Anteile hält, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Anteile hält, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen
Übernahmeangebote, Übernahmeangebote,
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer,
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des
Arbeitgebers. Arbeitgebers.
§ 3 - Nach Ablauf des Unverfügbarkeitszeitraums oder wenn dieser aus § 3 - Nach Ablauf des Unverfügbarkeitszeitraums oder wenn dieser aus
einem der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Gründen endet und einem der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Gründen endet und
wenn ein beigetretener Arbeitnehmer austritt, wird Artikel 374 des wenn ein beigetretener Arbeitnehmer austritt, wird Artikel 374 des
Gesellschaftsgesetzbuches angewandt. Die Anteile der Gesellschaftsgesetzbuches angewandt. Die Anteile der
Beteiligungsgenossenschaft müssen Arbeitnehmern, die dem Beteiligungsgenossenschaft müssen Arbeitnehmern, die dem
Beteiligungsplan beigetreten sind, übertragen oder vernichtet werden. Beteiligungsplan beigetreten sind, übertragen oder vernichtet werden.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches § 4 - In Abweichung von Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches
können im Beteiligungsplan und in der Satzung der können im Beteiligungsplan und in der Satzung der
Beteiligungsgenossenschaft andere Modalitäten für die Bestimmung des Beteiligungsgenossenschaft andere Modalitäten für die Bestimmung des
Wertes der Anteile eines austretenden Gesellschafters vorgesehen Wertes der Anteile eines austretenden Gesellschafters vorgesehen
werden. werden.
[Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 28 des K.E. [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 28 des K.E.
vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)]
Art. 16 - Bei Konkurs der Beteiligungsgenossenschaft oder bei einer Art. 16 - Bei Konkurs der Beteiligungsgenossenschaft oder bei einer
anderen Konkursform verfügen Gesellschafter über ein Vorkaufsrecht auf anderen Konkursform verfügen Gesellschafter über ein Vorkaufsrecht auf
die im Aktionärsregister auf den Namen der Beteiligungsgenossenschaft die im Aktionärsregister auf den Namen der Beteiligungsgenossenschaft
eingetragenen Aktien und Anteile und nach Verhältnis der von ihnen in eingetragenen Aktien und Anteile und nach Verhältnis der von ihnen in
die Beteiligungsgenossenschaft eingebrachten Aktien und Anteile. Die die Beteiligungsgenossenschaft eingebrachten Aktien und Anteile. Die
Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts werden durch Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts werden durch
Königlichen Erlass festgelegt. Königlichen Erlass festgelegt.
Art. 17 - Neben der Möglichkeit zur Gründung einer Art. 17 - Neben der Möglichkeit zur Gründung einer
Beteiligungsgenossenschaft wird im Beteiligungsplan ebenfalls Beteiligungsgenossenschaft wird im Beteiligungsplan ebenfalls
Folgendes festgelegt: Folgendes festgelegt:
1. a) Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der 1. a) Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der
Beteiligungsgenossenschaft, Beteiligungsgenossenschaft,
b) Bedingungen für Erwerb, Abtretung und Rückerwerb der Anteile der b) Bedingungen für Erwerb, Abtretung und Rückerwerb der Anteile der
erwähnten Beteiligungsgenossenschaft, die unter Einhaltung der erwähnten Beteiligungsgenossenschaft, die unter Einhaltung der
Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt
werden, werden,
c) Bedingungen und Modalitäten für den Austritt der Arbeitnehmer, die c) Bedingungen und Modalitäten für den Austritt der Arbeitnehmer, die
unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden
Gesetzes festgelegt werden, Gesetzes festgelegt werden,
d) Rechte, die mit den von der Beteiligungsgenossenschaft ausgegebenen d) Rechte, die mit den von der Beteiligungsgenossenschaft ausgegebenen
Anteilen verbunden sind, Anteilen verbunden sind,
e) Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Vermögen der e) Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Vermögen der
Beteiligungsgenossenschaft, Beteiligungsgenossenschaft,
2. Bedingungen für Erwerb und Abtretung der Kapitalbeteiligungen 2. Bedingungen für Erwerb und Abtretung der Kapitalbeteiligungen
seitens der Beteiligungsgenossenschaft und gegebenenfalls seitens der Beteiligungsgenossenschaft und gegebenenfalls
Vorkaufsrecht der betreffenden Gesellschaften oder ihrer anderen Vorkaufsrecht der betreffenden Gesellschaften oder ihrer anderen
Aktionäre auf die von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien Aktionäre auf die von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien
oder Anteile, oder Anteile,
3. Arten Ausgaben, die die Beteiligungsgenossenschaft gemäss den 3. Arten Ausgaben, die die Beteiligungsgenossenschaft gemäss den
Bestimmungen des in den Artikeln 12 § 2 und 13 erwähnten Erlasses Bestimmungen des in den Artikeln 12 § 2 und 13 erwähnten Erlasses
eingehen kann, eingehen kann,
4. Modalitäten für die Ausschüttung der Dividenden aus 4. Modalitäten für die Ausschüttung der Dividenden aus
Kapitalbeteiligungen, die die Beteiligungsgenossenschaft verwaltet, Kapitalbeteiligungen, die die Beteiligungsgenossenschaft verwaltet,
falls Letztere diese Dividenden nicht unmittelbar (nach Abzug der falls Letztere diese Dividenden nicht unmittelbar (nach Abzug der
Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13
erwähnten Erlasses zu bestimmen sind) den begünstigten Arbeitnehmern erwähnten Erlasses zu bestimmen sind) den begünstigten Arbeitnehmern
zurückabtritt. zurückabtritt.
KAPITEL 4 - Investitionssparplan KAPITEL 4 - Investitionssparplan
Art. 18 - Ein Gewinnbeteiligungsplan, der von einer kleinen Art. 18 - Ein Gewinnbeteiligungsplan, der von einer kleinen
Gesellschaft eingeführt wird, kann die Form eines Gesellschaft eingeführt wird, kann die Form eines
Investitionssparplans annehmen, aufgrund dessen die zuerkannten Investitionssparplans annehmen, aufgrund dessen die zuerkannten
Gewinne von den Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen eines nicht Gewinne von den Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen eines nicht
nachrangigen Darlehens zur Verfügung gestellt werden, das unter einem nachrangigen Darlehens zur Verfügung gestellt werden, das unter einem
gesonderten Posten der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen gesonderten Posten der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen
wird. wird.
Art. 19 - § 1 - Geliehene Beträge müssen nach Ablauf eines Zeitraums, Art. 19 - § 1 - Geliehene Beträge müssen nach Ablauf eines Zeitraums,
der durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen oder eine der durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen oder eine
innerhalb der Gesellschaft abgeschlossene Beitrittsakte festgelegt innerhalb der Gesellschaft abgeschlossene Beitrittsakte festgelegt
wird und nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf, wird und nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf,
zurückgezahlt werden. zurückgezahlt werden.
§ 2 - Jährlich wird für die gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des § 2 - Jährlich wird für die gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des
vorliegenden Gesetzes geliehenen Beträge ein Zins geschuldet. Der vorliegenden Gesetzes geliehenen Beträge ein Zins geschuldet. Der
Berechnungsmodus für den Zinssatz, der nicht unter dem Zinssatz liegen Berechnungsmodus für den Zinssatz, der nicht unter dem Zinssatz liegen
darf, der auf eine OLO mit einer Laufzeit anwendbar ist, die der darf, der auf eine OLO mit einer Laufzeit anwendbar ist, die der
Laufzeit des Darlehens entspricht, wird im Beteiligungsplan bestimmt. Laufzeit des Darlehens entspricht, wird im Beteiligungsplan bestimmt.
Der Zins ist nachträglich binnen dreissig Tagen nach Ablauf des Der Zins ist nachträglich binnen dreissig Tagen nach Ablauf des
jährlichen Zinsfälligkeitstermins zahlbar. jährlichen Zinsfälligkeitstermins zahlbar.
§ 3 - Unabhängig von dem im Beteiligungsplan festgelegten Termin endet § 3 - Unabhängig von dem im Beteiligungsplan festgelegten Termin endet
der in § 1 erwähnte Zeitraum bei: der in § 1 erwähnte Zeitraum bei:
1. Entlassung, 1. Entlassung,
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers,
3. Versetzung in den Ruhestand, 3. Versetzung in den Ruhestand,
4. Tod des beigetretenen Arbeitnehmers, 4. Tod des beigetretenen Arbeitnehmers,
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der vom Arbeitgeber ausgegebenen 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der vom Arbeitgeber ausgegebenen
Wertpapiere, Wertpapiere,
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft
mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen
Übernahmeangebote, Übernahmeangebote,
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer,
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des
Arbeitgebers. Arbeitgebers.
[Art. 19 § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 29 des K.E. [Art. 19 § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 29 des K.E.
vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)]
Art. 20 - Der Gesamtbetrag der in Artikel 18 erwähnten Beteiligungen Art. 20 - Der Gesamtbetrag der in Artikel 18 erwähnten Beteiligungen
wird von der Gesellschaft binnen einer Frist, die unter dem in Artikel wird von der Gesellschaft binnen einer Frist, die unter dem in Artikel
19 § 1 erwähnten Zeitraum liegen muss, für Anlageinvestitionen wie im 19 § 1 erwähnten Zeitraum liegen muss, für Anlageinvestitionen wie im
Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt verwendet. Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt verwendet.
Art. 21 - In kleinen Gesellschaften, die diese Eigenschaft verlieren, Art. 21 - In kleinen Gesellschaften, die diese Eigenschaft verlieren,
werden Investitionssparpläne, die vor dieser Änderung der Eigenschaft werden Investitionssparpläne, die vor dieser Änderung der Eigenschaft
eingeführt worden sind, jedoch zu Ende geführt. Gemäss Artikel 18 eingeführt worden sind, jedoch zu Ende geführt. Gemäss Artikel 18
geliehene Mittel können nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. geliehene Mittel können nicht vorzeitig zurückgezahlt werden.
KAPITEL 5 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 5 - Steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 28 - In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des Art. 28 - In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht das steuerpflichtige Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht das steuerpflichtige
Einkommen der Beteiligungsgenossenschaften dem Betrag, der sich Einkommen der Beteiligungsgenossenschaften dem Betrag, der sich
zusammensetzt aus sämtlichen: zusammensetzt aus sämtlichen:
a) nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die a) nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die
keine in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnten keine in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnten
Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind,
b) in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches b) in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches
erwähnten Ausgaben, die nicht durch Individualkarten und eine erwähnten Ausgaben, die nicht durch Individualkarten und eine
zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden. zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden.
Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 6 - Sozialrechtliche Bestimmungen KAPITEL 6 - Sozialrechtliche Bestimmungen
Art. 32 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 32 - 35 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 36 - § 1 - Die Hälfte des Gesamtbetrags des Ertrags der Steuer Art. 36 - § 1 - Die Hälfte des Gesamtbetrags des Ertrags der Steuer
auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn einschliesslich der auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn einschliesslich der
Beteiligungen, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Beteiligungen, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und
Gewinn der Gesellschaften im Rahmen eines Investitionssparplans Gewinn der Gesellschaften im Rahmen eines Investitionssparplans
zuerkannt werden und die aus der Anwendung der Artikel 183 bis 207, zuerkannt werden und die aus der Anwendung der Artikel 183 bis 207,
215, 216, 228 bis 231, 233, 235 bis 240 und 246 des 215, 216, 228 bis 231, 233, 235 bis 240 und 246 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hervorgehen, wird der Einkommensteuergesetzbuches 1992 hervorgehen, wird der
LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt
ist. ist.
§ 2 - [66 Prozent des Gesamtbetrags des Ertrags der Zuschlagsteuer, § 2 - [66 Prozent des Gesamtbetrags des Ertrags der Zuschlagsteuer,
die in Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern die in Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern
gleichgesetzten Steuern erwähnt ist, werden der LASS-Globalverwaltung gleichgesetzten Steuern erwähnt ist, werden der LASS-Globalverwaltung
zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.] Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.]
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
beschliessen, einen Teil des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten beschliessen, einen Teil des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Steuerertrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit anderer Steuerertrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit anderer
Kategorien Arbeitnehmer zu verwenden. Kategorien Arbeitnehmer zu verwenden.
[Art. 36 § 2 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. [Art. 36 § 2 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S.
vom 31. Dezember 2001)] vom 31. Dezember 2001)]
Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] Art. 37 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 7 - Finanzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen KAPITEL 7 - Finanzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 8 - Überwachung, Folgemassnahmen und Strafbestimmungen KAPITEL 8 - Überwachung, Folgemassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere werden die vom Minister der Beschäftigung Gerichtspolizeioffiziere werden die vom Minister der Beschäftigung
bestimmten Beamten mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden bestimmten Beamten mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden
Gesetzes beauftragt. Gesetzes beauftragt.
§ 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden § 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] bestraft : mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] bestraft :
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den
Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetz und seine Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse auferlegt sind, nicht nachkommen; die Geldbusse Ausführungserlasse auferlegt sind, nicht nachkommen; die Geldbusse
wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die ein wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die ein
Verstoss begangen worden ist; der Gesamtbetrag der Geldbussen darf Verstoss begangen worden ist; der Gesamtbetrag der Geldbussen darf
100.000 [EUR] jedoch nicht überschreiten, 100.000 [EUR] jedoch nicht überschreiten,
2. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte 2. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte
Überwachung behindern. Überwachung behindern.
§ 3 - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten § 3 - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten
oder Beauftragten eine Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber oder Beauftragten eine Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber
von Amts wegen zur Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit der von Amts wegen zur Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit der
Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die dem Landesamt nicht Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die dem Landesamt nicht
gezahlt wurden. gezahlt wurden.
[Art. 40 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 40 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 2 Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 2
einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 31. Dezember 2001)] (B.S. vom 31. Dezember 2001)]
Art. 41 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Art. 41 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen
Arbeitsrates vorsehen, dass Gesellschaften und Arbeitsrates vorsehen, dass Gesellschaften und
Beteiligungsgenossenschaften Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf Beteiligungsgenossenschaften Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf
Beteiligungspläne aufbewahren beziehungsweise erteilen müssen. Beteiligungspläne aufbewahren beziehungsweise erteilen müssen.
§ 2 - Der König ergreift erforderliche Massnahmen, damit: § 2 - Der König ergreift erforderliche Massnahmen, damit:
- statistische Informationen in Bezug auf die Anwendung des - statistische Informationen in Bezug auf die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorliegenden Gesetzes, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
zu bestimmen sind, angemessen gesammelt werden, zu bestimmen sind, angemessen gesammelt werden,
- der Nationale Arbeitsrat einen Jahresbericht für die Regierung und - der Nationale Arbeitsrat einen Jahresbericht für die Regierung und
die Gesetzgebenden Kammern erstellt, der Informationen über die die Gesetzgebenden Kammern erstellt, der Informationen über die
Anwendung der Beteiligungspläne und Massnahmen enthält, die zur Anwendung der Beteiligungspläne und Massnahmen enthält, die zur
weiteren Verbreitung von Beteiligungsplänen in neuen Gesellschaften weiteren Verbreitung von Beteiligungsplänen in neuen Gesellschaften
oder Gruppen ergriffen worden sind. oder Gruppen ergriffen worden sind.
Art. 42 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 42 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
das Datum des Inkrafttretens fest. das Datum des Inkrafttretens fest.
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