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Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 MEI 2001. - Wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 MAI 2001. - Loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 22 mei 2001 betreffende de werknemersparticipatie in het | allemande de la loi du 22 mai 2001 relative aux régimes de |
kapitaal en in de winst van de vennootschappen (Belgisch Staatsblad | participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des |
van 9 juni 2001), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | sociétés (Moniteur belge du 9 juin 2001), telle qu'elle a été modifiée |
successivement par : | |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2001, err. van 6 maart 2002); | 2001, err. du 6 mars 2002); |
- het koninklijk besluit van 7 december 2007 tot aanpassing van de | - l'arrêté royal du 7 décembre 2007 adaptant la législation fiscale et |
fiscale wetgeving en de wet van 22 februari 1998 tot vaststelling van | la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque |
het organiek statuut van de Nationale Bank van België aan de | |
bepalingen van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de | Nationale de Belgique aux dispositions de la loi du 14 décembre 2005 |
effecten aan toonder (Belgisch Staatsblad van 12 december 2007, err. | portant suppression des titres au porteur (Moniteur belge du 12 |
van 11 april 2008); | décembre 2007, err. du 11 avril 2008); |
- het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot uitvoering van | - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 |
artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit | de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises |
van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 24 januari 2011). | (Moniteur belge du 24 janvier 2011). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
22. MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital | 22. MAI 2001 - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital |
und Gewinn der Gesellschaften | und Gewinn der Gesellschaften |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die | 1. Gesellschaft: eine Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung, die |
aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | aufgrund von Titel III Kapitel l des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben | der Gesellschaftssteuer oder aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 desselben |
Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme | Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, mit Ausnahme |
der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren | der Gesellschaften, die der Sonderregelung der Koordinierungszentren |
unterliegen, | unterliegen, |
2. Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines | 2. Arbeitnehmer: eine Person, die innerhalb oder ausserhalb eines |
Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen | Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen |
Entlohnung Arbeit verrichtet, | Entlohnung Arbeit verrichtet, |
3. Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr. | 3. Arbeitgeber: eine Gesellschaft im Sinne von Nr. 1, die einen in Nr. |
2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt, | 2 erwähnten Arbeitnehmer beschäftigt, |
4. Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. | 4. Gesellschaftsgesetzbuch: das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. |
Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, | Mai 1999 eingeführte Gesellschaftsgesetzbuch, |
5. Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen | 5. Gruppe (vorbehaltlich durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die | Königlichen Erlass zu treffender Abweichungsbestimmungen): die |
Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr. 1 erwähnt und im Sinne von | Gesamtheit der Gesellschaften, die in Nr. 1 erwähnt und im Sinne von |
Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind, | Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind, |
6. kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des | 6. kleiner Gesellschaft: eine in Artikel 15 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft, | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Gesellschaft, |
7. Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an | 7. Beteiligungsplan: einen Plan zur Beteiligung der Arbeitnehmer an |
Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese | Kapital und/oder Gewinn der Gesellschaften oder der Gruppe, der diese |
Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit | Gesellschaften angehören, dessen spezifische Modalitäten mit |
vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven | vorliegendem Gesetz übereinstimmen und in einem kollektiven |
Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der | Arbeitsabkommen oder in einer Beitrittsakte aufgenommen sind, in der |
alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der | alle spezifischen Modalitäten für die Anwendung der |
Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden, | Arbeitnehmerbeteiligung festgelegt werden, |
8. kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des | 8. kollektivem Arbeitsabkommen: ein Abkommen, das in Anwendung des |
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen | die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, oder Regelungen |
über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der | über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der |
Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in | Gesellschaften, die von der paritätischen Kommission festgelegt und in |
Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vom Verwaltungsrat für |
verbindlich erklärt worden sind, | verbindlich erklärt worden sind, |
9. Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte, | 9. Beitrittsakte: eine in Artikel 4 erwähnte Beitrittsakte, |
10. Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3 | 10. Beteiligungsgenossenschaft: eine in den Bestimmungen von Kapitel 3 |
erwähnte Genossenschaft, | erwähnte Genossenschaft, |
11. Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4 | 11. Investitionssparplan: einen in den Bestimmungen von Kapitel 4 |
erwähnten Beteiligungsplan, | erwähnten Beteiligungsplan, |
12. Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102 | 12. Gesamtbruttolohnsumme: den Personalaufwand, der in Rubrik 102 |
"Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den | "Personalaufwand" der Sozialbilanz ausgewiesen ist, die gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über die |
Sozialbilanz erstellt worden ist, | Sozialbilanz erstellt worden ist, |
13. betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre | 13. betroffenen Gesellschaften: eine Gesellschaft, ihre |
Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von | Tochtergesellschaften und belgische Niederlassungen im Sinne von |
Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den | Artikel 229 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einen Beteiligungsplan |
eingeführt haben, | eingeführt haben, |
14. Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 | 14. Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der | Kreditinstitute nach belgischem Recht, die einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind, | Europäischen Union unterstehen oder in Belgien ansässig sind, |
15. Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem | 15. Börsengesellschaft: Investmentgesellschaften nach belgischem |
Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in | Recht, die die Zulassung als Börsengesellschaft erhalten haben, die in |
Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die | Artikel 47 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die |
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren | Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren |
Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist, | Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnt ist, |
Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der | Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere | Europäischen Union unterliegen und in ihrem Herkunftsstaat Wertpapiere |
auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in | auf einem Konto buchen dürfen, und Investmentgesellschaften, die in |
Belgien ansässig sind, | Belgien ansässig sind, |
16. Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der | 16. Gewinnbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der |
von einer Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 aufgrund des | von einer Gesellschaft im Sinne von Nr. 1 aufgrund des |
Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird, | Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in bar ausgezahlt wird, |
17. Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der | 17. Kapitalbeteiligung: Betrag des Gewinns für das Geschäftsjahr, der |
aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder | aufgrund des Beteiligungsplans den Arbeitnehmern in Aktien oder |
Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen | Anteilen mit Stimmrecht ausgezahlt wird, die von einer der betroffenen |
Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11 | Gesellschaften oder einer Gesellschaft, die (im Sinne von Artikel 11 |
des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften | des Gesellschaftsgesetzbuches) mit einer dieser Gesellschaften |
verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind, | verbunden ist, ausgegeben werden oder auszugeben sind, |
18. betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, | 18. betroffenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer, |
der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan | der die Möglichkeit hat, dem in Nr. 7 erwähnten Beteiligungsplan |
beizutreten, | beizutreten, |
19. beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 18 erwähnten | 19. beigetretenem Arbeitnehmer: einen in Nr. 18 erwähnten |
Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten | Arbeitnehmer, der beschlossen hat, dem in Nr. 7 erwähnten |
Beteiligungsplan beizutreten, | Beteiligungsplan beizutreten, |
20. OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis | 20. OLO: eine lineare Schuldverschreibung, die in den Artikeln 1 bis |
10 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Koordinierung des | 10 des Königlichen Erlasses vom 9. November 1992 zur Koordinierung des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen | Königlichen Erlasses vom 27. März 1992 über die Ausgabe der linearen |
Schuldverschreibungen erwähnt ist. | Schuldverschreibungen erwähnt ist. |
KAPITEL 2 - Beteiligungsplan | KAPITEL 2 - Beteiligungsplan |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur | Gesellschaftsgesetzbuches kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur |
Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen. | Einführung eines Beteiligungsplans ergreifen. |
§ 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein | § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans erfolgt durch ein |
spezifisches kollektives Arbeitsabkommen. | spezifisches kollektives Arbeitsabkommen. |
§ 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens | § 3 - Der spezifische Charakter dieses kollektiven Arbeitsabkommens |
setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz | setzt voraus, dass ausschliesslich die durch vorliegendes Gesetz |
vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den | vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf den |
Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können. | Beteiligungsplan in dieses Abkommen aufgenommen werden können. |
§ 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der | § 4 - Für Gesellschaften ohne Gewerkschaftsvertretung wird der |
Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen | Beteiligungsplan - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen |
Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers | Bedingungen und Modalitäten betrifft - je nach Wahl des Arbeitgebers |
entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung | entweder durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder unter Einhaltung |
des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt. | des in Artikel 4 bestimmten Sonderverfahrens eingeführt. |
§ 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und | § 5 - Andere nicht durch das Gesetz vorgeschriebene Bedingungen und |
Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme | Modalitäten werden auf Initiative des Arbeitgebers nach Stellungnahme |
des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des | des Betriebsrates oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, des |
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in | Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in |
Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am | Ermangelung eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung | Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung eingeführt. In Ermangelung |
einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch | einer Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer direkt durch |
Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von | Anschlag informiert und sie können während eines Zeitraums von |
fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem | fünfzehn Tagen ab dem Tag des Anschlags ihre Anmerkungen in einem |
speziellen Register festhalten. | speziellen Register festhalten. |
§ 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in | § 6 - Der Beteiligungsplan mit den in Artikel 9 und gegebenenfalls in |
Artikel 3 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen und | Artikel 3 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen und |
Modalitäten wird den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt. | Modalitäten wird den betroffenen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt. |
Art. 4 - § 1 - Der Entwurf einer Beitrittsakte im Sinne von Artikel 3 | Art. 4 - § 1 - Der Entwurf einer Beitrittsakte im Sinne von Artikel 3 |
§§ 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes wird auf Initiative des | §§ 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes wird auf Initiative des |
Arbeitgebers erstellt und die betroffenen Arbeitnehmer werden je nach | Arbeitgebers erstellt und die betroffenen Arbeitnehmer werden je nach |
Wahl des Arbeitgebers entweder schriftlich oder durch Anschlag darüber | Wahl des Arbeitgebers entweder schriftlich oder durch Anschlag darüber |
informiert. Jeder Arbeitnehmer kann auf einfache Anfrage eine Kopie | informiert. Jeder Arbeitnehmer kann auf einfache Anfrage eine Kopie |
des Textes des Entwurfes der Beitrittsakte erhalten. | des Textes des Entwurfes der Beitrittsakte erhalten. |
§ 2 - Während fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung stellt der | § 2 - Während fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung stellt der |
Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein spezielles Register zur Verfügung, | Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein spezielles Register zur Verfügung, |
in dem sie ihre Anmerkungen festhalten können. Nach Ablauf dieser | in dem sie ihre Anmerkungen festhalten können. Nach Ablauf dieser |
Frist übermittelt der Arbeitgeber das Register dem von dem König | Frist übermittelt der Arbeitgeber das Register dem von dem König |
bestimmten Beamten zur Einsichtnahme. | bestimmten Beamten zur Einsichtnahme. |
§ 3 - Nach Ablauf der Frist werden die Anmerkungen den betroffenen | § 3 - Nach Ablauf der Frist werden die Anmerkungen den betroffenen |
Arbeitnehmern unverzüglich durch Anschlag zur Kenntnis gebracht. Der | Arbeitnehmern unverzüglich durch Anschlag zur Kenntnis gebracht. Der |
vom König bestimmte Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte zu | vom König bestimmte Beamte versucht, die verschiedenen Standpunkte zu |
vereinen. | vereinen. |
Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am | Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am |
achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. | achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. |
Wenn der vom König bestimmte Beamte keine Einigung erzielen kann, | Wenn der vom König bestimmte Beamte keine Einigung erzielen kann, |
übermittelt er dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen | übermittelt er dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen |
Kommission unverzüglich eine Kopie des Nichteinigungsprotokolls. In | Kommission unverzüglich eine Kopie des Nichteinigungsprotokolls. In |
dem Protokoll müssen einerseits die vom Arbeitgeber angeführten Gründe | dem Protokoll müssen einerseits die vom Arbeitgeber angeführten Gründe |
in Bezug auf die Einführung dieser Beitrittsakte und andererseits die | in Bezug auf die Einführung dieser Beitrittsakte und andererseits die |
Anmerkungen der Arbeitnehmer, wie sie im speziellen Register | Anmerkungen der Arbeitnehmer, wie sie im speziellen Register |
festgehalten worden sind, vermerkt sein. | festgehalten worden sind, vermerkt sein. |
Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung | Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung |
einen letzten Schlichtungsversuch. Scheitert dieser Versuch der | einen letzten Schlichtungsversuch. Scheitert dieser Versuch der |
paritätischen Kommission, wird der Beteiligungsplan nicht eingeführt. | paritätischen Kommission, wird der Beteiligungsplan nicht eingeführt. |
§ 4 - Wenn für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission | § 4 - Wenn für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission |
besteht, macht der vom König bestimmte Beamte die Sache beim | besteht, macht der vom König bestimmte Beamte die Sache beim |
Nationalen Arbeitsrat anhängig. Um die verschiedenen Standpunkte zu | Nationalen Arbeitsrat anhängig. Um die verschiedenen Standpunkte zu |
vereinen, bestimmt dieser die paritätische Kommission, der | vereinen, bestimmt dieser die paritätische Kommission, der |
Gesellschaften unterstehen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. | Gesellschaften unterstehen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben. |
§ 5 - Der Sekretär der betreffenden paritätischen Kommission | § 5 - Der Sekretär der betreffenden paritätischen Kommission |
informiert den Arbeitgeber binnen acht Tagen über die Ergebnisse, die | informiert den Arbeitgeber binnen acht Tagen über die Ergebnisse, die |
die paritätische Kommission bei der Schlichtung erzielt hat. | die paritätische Kommission bei der Schlichtung erzielt hat. |
Scheitert der Schlichtungsversuch, werden die Arbeitnehmer gemäss dem | Scheitert der Schlichtungsversuch, werden die Arbeitnehmer gemäss dem |
in § 1 erwähnten Verfahren entweder schriftlich oder durch Anschlag | in § 1 erwähnten Verfahren entweder schriftlich oder durch Anschlag |
informiert. | informiert. |
Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am | Wird eine Einigung erzielt, tritt die Beitrittsakte frühestens am |
achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. | achten Tag nach der Schlichtung in Kraft. |
§ 6 - Sind keine Anmerkungen gemacht worden, tritt die Beitrittsakte - | § 6 - Sind keine Anmerkungen gemacht worden, tritt die Beitrittsakte - |
vorbehaltlich einer in derselben Akte aufgenommenen anders lautenden | vorbehaltlich einer in derselben Akte aufgenommenen anders lautenden |
Bestimmung - am fünfzehnten Tag nach der Mitteilung in Kraft. | Bestimmung - am fünfzehnten Tag nach der Mitteilung in Kraft. |
Art. 5 - § 1 - Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit | Art. 5 - § 1 - Alle betroffenen Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit |
haben, dem Beteiligungsplan beizutreten. | haben, dem Beteiligungsplan beizutreten. |
§ 2 - Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der | § 2 - Im spezifischen kollektiven Arbeitsabkommen oder in der |
Beitrittsakte kann ein Mindestdienstalter von höchstens einem Jahr | Beitrittsakte kann ein Mindestdienstalter von höchstens einem Jahr |
vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander | vorgesehen werden. Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage aufeinander |
folgender Verträge eingestellt, wird das erforderliche Dienstalter | folgender Verträge eingestellt, wird das erforderliche Dienstalter |
unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander | unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Dauer der aufeinander |
folgenden Verträge berechnet. | folgenden Verträge berechnet. |
Art. 6 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann nur eingeführt werden, wenn | Art. 6 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann nur eingeführt werden, wenn |
der Arbeitgeber für denselben Bezugszeitraum durch ein kollektives | der Arbeitgeber für denselben Bezugszeitraum durch ein kollektives |
Arbeitsabkommen in Bezug auf die Löhne gebunden ist. | Arbeitsabkommen in Bezug auf die Löhne gebunden ist. |
§ 2 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen an Kapital und Gewinn, die | § 2 - Der Gesamtbetrag der Beteiligungen an Kapital und Gewinn, die |
Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in | Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und in |
Anwendung eines Beteiligungsplans zuerkannt werden, darf bei Abschluss | Anwendung eines Beteiligungsplans zuerkannt werden, darf bei Abschluss |
des betreffenden Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzen | des betreffenden Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzen |
überschreiten: | überschreiten: |
- 10 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme, | - 10 Prozent der Gesamtbruttolohnsumme, |
- 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern, wie im | - 20 Prozent des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern, wie im |
Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt. | Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt. |
Bei Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe werden | Bei Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe werden |
Gesamtbruttolohnsumme und Gewinn nach Steuern auf einer konsolidierten | Gesamtbruttolohnsumme und Gewinn nach Steuern auf einer konsolidierten |
Basis berechnet, die gemäss den Bestimmungen eines im Ministerrat | Basis berechnet, die gemäss den Bestimmungen eines im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird. | beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird. |
Art. 7 - § 1 - Bei Einführung eines Beteiligungsplans wird der | Art. 7 - § 1 - Bei Einführung eines Beteiligungsplans wird der |
Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Ausschuss | Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der Ausschuss |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung |
eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
die Gewerkschaftsvertretung über das Verhältnis zwischen dem | die Gewerkschaftsvertretung über das Verhältnis zwischen dem |
Beteiligungsplan, der Entwicklung der Beschäftigung und der | Beteiligungsplan, der Entwicklung der Beschäftigung und der |
diesbezüglichen Politik der Gesellschaft informiert. Im spezifischen | diesbezüglichen Politik der Gesellschaft informiert. Im spezifischen |
kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte wird bestätigt, | kollektiven Arbeitsabkommen oder in der Beitrittsakte wird bestätigt, |
dass die Einführung des Beteiligungsplans nicht mit einer Verringerung | dass die Einführung des Beteiligungsplans nicht mit einer Verringerung |
der in Vollzeitgleichwerten berechneten Beschäftigung einhergehen | der in Vollzeitgleichwerten berechneten Beschäftigung einhergehen |
darf. | darf. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf der | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf der |
Beteiligungsplan nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in | Beteiligungsplan nicht mit dem Ziel eingeführt werden, in |
individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, | individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene Entlohnungen, |
Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu | Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder Zuschläge zu |
den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie | den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig davon, ob sie |
Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder | Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen oder |
umzuwandeln. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf | umzuwandeln. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf |
kollektive Beteiligungspläne, deren Inhalt mit der Zielsetzung des | kollektive Beteiligungspläne, deren Inhalt mit der Zielsetzung des |
vorliegenden Gesetzes vergleichbar ist und die auf Ebene der | vorliegenden Gesetzes vergleichbar ist und die auf Ebene der |
Gesellschaft oder Gruppe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Gesellschaft oder Gruppe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
eingeführt worden sind. | eingeführt worden sind. |
Art. 8 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann sowohl auf Ebene einer | Art. 8 - § 1 - Ein Beteiligungsplan kann sowohl auf Ebene einer |
Gesellschaft als auch auf Ebene einer Gruppe eingeführt werden. | Gesellschaft als auch auf Ebene einer Gruppe eingeführt werden. |
§ 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe | § 2 - Die Einführung eines Beteiligungsplans auf Ebene einer Gruppe |
erfolgt - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen | erfolgt - was die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen |
Bedingungen und Modalitäten betrifft - durch ein oder mehrere | Bedingungen und Modalitäten betrifft - durch ein oder mehrere |
spezifische kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des | spezifische kollektive Arbeitsabkommen gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder, für Gesellschaften einer Gruppe ohne | vorliegenden Gesetzes oder, für Gesellschaften einer Gruppe ohne |
Gewerkschaftsvertretung, gemäss dem in Artikel 4 bestimmten | Gewerkschaftsvertretung, gemäss dem in Artikel 4 bestimmten |
Sonderverfahren. Anschliessend wird jedes spezifische kollektive | Sonderverfahren. Anschliessend wird jedes spezifische kollektive |
Arbeitsabkommen dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines | Arbeitsabkommen dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines |
Betriebsrates, dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | Betriebsrates, dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für | Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der |
Gewerkschaftsvertretung der anderen Gesellschaften derselben Gruppe | Gewerkschaftsvertretung der anderen Gesellschaften derselben Gruppe |
zur Stellungnahme vorgelegt. In Ermangelung einer | zur Stellungnahme vorgelegt. In Ermangelung einer |
Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer der im | Gewerkschaftsvertretung werden die Arbeitnehmer der im |
Beteiligungsplan erwähnten Gesellschaften direkt durch Anschlag | Beteiligungsplan erwähnten Gesellschaften direkt durch Anschlag |
informiert. | informiert. |
§ 3 - Andere nicht durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebene | § 3 - Andere nicht durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebene |
Bedingungen und Modalitäten werden unter Einhaltung des in Artikel 3 § | Bedingungen und Modalitäten werden unter Einhaltung des in Artikel 3 § |
5 bestimmten Verfahrens auf Initiative des Arbeitgebers eingeführt. | 5 bestimmten Verfahrens auf Initiative des Arbeitgebers eingeführt. |
§ 4 - Der Begriff Gruppe wie in vorliegendem Artikel erwähnt wird nach | § 4 - Der Begriff Gruppe wie in vorliegendem Artikel erwähnt wird nach |
Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates durch einen im | Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. |
Art. 9 - § 1 - Im Beteiligungsplan muss Folgendes angegeben werden: | Art. 9 - § 1 - Im Beteiligungsplan muss Folgendes angegeben werden: |
1. gegebenenfalls zusätzliche Regeln für die Berechnung des | 1. gegebenenfalls zusätzliche Regeln für die Berechnung des |
Dienstalters, | Dienstalters, |
2. obligatorischer oder nicht obligatorischer Beitritt der | 2. obligatorischer oder nicht obligatorischer Beitritt der |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
3. Wahl der Weise(n) der Zuerkennung, die nur in bar oder in Aktien | 3. Wahl der Weise(n) der Zuerkennung, die nur in bar oder in Aktien |
oder Anteilen erfolgen kann, | oder Anteilen erfolgen kann, |
4. Zeitraum der Unverfügbarkeit der Aktien und Anteile, mit denen | 4. Zeitraum der Unverfügbarkeit der Aktien und Anteile, mit denen |
Stimmrecht verbunden sein muss, | Stimmrecht verbunden sein muss, |
5. gegebenenfalls und unter Einhaltung von Artikel 10 des vorliegenden | 5. gegebenenfalls und unter Einhaltung von Artikel 10 des vorliegenden |
Gesetzes, objektive Kriterien zur Bestimmung der Höhe der individuell | Gesetzes, objektive Kriterien zur Bestimmung der Höhe der individuell |
zuerkannten Beteiligung zugunsten der beigetretenen Arbeitnehmer, | zuerkannten Beteiligung zugunsten der beigetretenen Arbeitnehmer, |
6. Modalitäten und Schwellenwerte für die Berechnung der aufgrund des | 6. Modalitäten und Schwellenwerte für die Berechnung der aufgrund des |
Beteiligungsplans zuerkannten Beteiligungen, | Beteiligungsplans zuerkannten Beteiligungen, |
7. gegebenenfalls Gründung einer getrennten Gesellschaft zum Zweck des | 7. gegebenenfalls Gründung einer getrennten Gesellschaft zum Zweck des |
Besitzes und der Verwaltung der zuerkannten Aktien. Bei Gründung einer | Besitzes und der Verwaltung der zuerkannten Aktien. Bei Gründung einer |
Beteiligungsgenossenschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung | Beteiligungsgenossenschaft zum Zweck des Besitzes und der Verwaltung |
der Kapitalbeteiligungen behält der Arbeitnehmer unter allen Umständen | der Kapitalbeteiligungen behält der Arbeitnehmer unter allen Umständen |
die Möglichkeit, seine Kapitalbeteiligung in die | die Möglichkeit, seine Kapitalbeteiligung in die |
Beteiligungsgenossenschaft einzubringen oder nicht. Diese | Beteiligungsgenossenschaft einzubringen oder nicht. Diese |
Wahlmöglichkeit und ihre Modalitäten müssen im Beteiligungsplan | Wahlmöglichkeit und ihre Modalitäten müssen im Beteiligungsplan |
ausdrücklich bestimmt werden, | ausdrücklich bestimmt werden, |
8. Berechnungsmodus pro rata temporis der Höhe der Beteiligung bei | 8. Berechnungsmodus pro rata temporis der Höhe der Beteiligung bei |
freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, ausser bei | freiwilliger Aussetzung oder Kündigung des Arbeitsvertrags, ausser bei |
schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers, | schwerwiegenden Gründen zu Lasten des Arbeitnehmers, |
9. Laufzeit des Beteiligungsplans und Modalitäten für seine Kündigung, | 9. Laufzeit des Beteiligungsplans und Modalitäten für seine Kündigung, |
10. Identität der Person, die die Verwaltungskosten in Bezug auf die | 10. Identität der Person, die die Verwaltungskosten in Bezug auf die |
in Artikel 11 § 1 erwähnte unverschlossene Hinterlegung tragen muss, | in Artikel 11 § 1 erwähnte unverschlossene Hinterlegung tragen muss, |
11. Nichtanwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 | 11. Nichtanwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen. | Kommissionen. |
§ 2 - Mögliche Änderungen der Pflichtangaben in dem in § 1 erwähnten | § 2 - Mögliche Änderungen der Pflichtangaben in dem in § 1 erwähnten |
Beteiligungsplan werden nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates | Beteiligungsplan werden nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates |
in einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgenommen. | in einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgenommen. |
Art. 10 - § 1 - Gegebenenfalls werden im kollektiven Arbeitsabkommen, | Art. 10 - § 1 - Gegebenenfalls werden im kollektiven Arbeitsabkommen, |
das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission | das in einer paritätischen Kommission oder Unterkommission |
abgeschlossen wird, objektive Kriterien zur Festlegung der | abgeschlossen wird, objektive Kriterien zur Festlegung der |
Verteilerschlüssel bestimmt, die auf die verschiedenen betroffenen | Verteilerschlüssel bestimmt, die auf die verschiedenen betroffenen |
Arbeitnehmer angewandt werden können. | Arbeitnehmer angewandt werden können. |
§ 2 - In einem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im | § 2 - In einem nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, der binnen einer Frist von | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, der binnen einer Frist von |
höchstens drei Monaten ab Inkrafttreten der Bestimmungen des | höchstens drei Monaten ab Inkrafttreten der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes ergehen muss, werden diese objektiven Kriterien, | vorliegenden Gesetzes ergehen muss, werden diese objektiven Kriterien, |
die in Ermangelung eines in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens | die in Ermangelung eines in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens |
anwendbar sind, festgelegt. | anwendbar sind, festgelegt. |
Art. 11 - § 1 - Erhaltene Aktien oder Anteile, die gegebenenfalls | Art. 11 - § 1 - Erhaltene Aktien oder Anteile, die gegebenenfalls |
gemäss Artikel 12 eingebracht worden sind, sind während eines | gemäss Artikel 12 eingebracht worden sind, sind während eines |
Zeitraums, der durch das spezifische kollektive Arbeitsabkommen oder | Zeitraums, der durch das spezifische kollektive Arbeitsabkommen oder |
die Beitrittsakte festgelegt wird, unverfügbar, wobei dieser | die Beitrittsakte festgelegt wird, unverfügbar, wobei dieser |
Unverfügbarkeitszeitraum nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen | Unverfügbarkeitszeitraum nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen |
darf. Inhaberaktien oder -anteile werden je nach Wahl des | darf. Inhaberaktien oder -anteile werden je nach Wahl des |
Arbeitsgebers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft | Arbeitsgebers bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft |
unverschlossen hinterlegt. Namensaktien oder -anteile werden in das | unverschlossen hinterlegt. Namensaktien oder -anteile werden in das |
Aktionärsregister der ausgebenden Gesellschaft und gegebenenfalls in | Aktionärsregister der ausgebenden Gesellschaft und gegebenenfalls in |
das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, besonders | das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, besonders |
eingetragen. | eingetragen. |
[Entmaterialisierte Aktien oder Anteile werden in Belgien auf ein | [Entmaterialisierte Aktien oder Anteile werden in Belgien auf ein |
Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei | Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei |
einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, | einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, |
der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht.] | der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht.] |
§ 2 - Die Einhaltung der in § 1 erwähnten Unverfügbarkeitsbedingung | § 2 - Die Einhaltung der in § 1 erwähnten Unverfügbarkeitsbedingung |
wird gewährleistet durch Eintragung der Kapitalbeteiligungen auf ein | wird gewährleistet durch Eintragung der Kapitalbeteiligungen auf ein |
blockiertes Wertpapierkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers bei | blockiertes Wertpapierkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers bei |
einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft eröffnet wird, oder | einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft eröffnet wird, oder |
durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister und gegebenenfalls | durch besondere Eintragung in das Aktionärsregister und gegebenenfalls |
in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, wenn es sich um | in das Zertifikat, das die Namenspapiere verkörpert, wenn es sich um |
Namensaktien oder -anteile handelt. | Namensaktien oder -anteile handelt. |
§ 3 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile eines Arbeitnehmers | § 3 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile eines Arbeitnehmers |
endet bei: | endet bei: |
1. Entlassung, | 1. Entlassung, |
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, | 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, |
3. Versetzung in den Ruhestand, | 3. Versetzung in den Ruhestand, |
4. Tod des Betreffenden, | 4. Tod des Betreffenden, |
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der im Rahmen der | 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der im Rahmen der |
Kapitalbeteiligungen angebotenen Wertpapiere, | Kapitalbeteiligungen angebotenen Wertpapiere, |
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft | 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft |
mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die | mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der |
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen | Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen |
Übernahmeangebote, | Übernahmeangebote, |
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft | 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft |
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen | im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die |
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel | Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel |
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur | infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur |
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach | Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach |
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, | Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, |
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des | 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des |
Arbeitgebers. | Arbeitgebers. |
[Art. 11 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Dezember | [Art. 11 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 7. Dezember |
2007 (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7 | 2007 (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 einziger Absatz Nr. 7 |
abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. | abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. |
Januar 2011)] | Januar 2011)] |
KAPITEL 3 - Beteiligungsgenossenschaft | KAPITEL 3 - Beteiligungsgenossenschaft |
Art. 12 - § 1 - Eine Beteiligungsgenossenschaft kann eingesetzt | Art. 12 - § 1 - Eine Beteiligungsgenossenschaft kann eingesetzt |
werden, deren ausschliesslicher Zweck Besitz und Verwaltung der von | werden, deren ausschliesslicher Zweck Besitz und Verwaltung der von |
den Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen ist. | den Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen ist. |
§ 2 - Das Kapital der Beteiligungsgenossenschaft wird durch die von | § 2 - Das Kapital der Beteiligungsgenossenschaft wird durch die von |
den beigetretenen Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen und | den beigetretenen Arbeitnehmern eingebrachten Kapitalbeteiligungen und |
gegebenenfalls durch die ihnen von der Beteiligungsgenossenschaft | gegebenenfalls durch die ihnen von der Beteiligungsgenossenschaft |
ausgeschütteten Dividenden gebildet. Die Dividenden aus diesen | ausgeschütteten Dividenden gebildet. Die Dividenden aus diesen |
Beteiligungen müssen den begünstigten Arbeitnehmern nach Abzug der | Beteiligungen müssen den begünstigten Arbeitnehmern nach Abzug der |
Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 | Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 |
erwähnten Erlasses zu bestimmen sind, als Kapitalvergütung | erwähnten Erlasses zu bestimmen sind, als Kapitalvergütung |
zurückabgetreten werden. | zurückabgetreten werden. |
§ 3 - Die Gesellschaft wird in der Form einer Genossenschaft mit oder | § 3 - Die Gesellschaft wird in der Form einer Genossenschaft mit oder |
ohne beschränkte Haftung gegründet. Der Name dieser Genossenschaft | ohne beschränkte Haftung gegründet. Der Name dieser Genossenschaft |
muss den Vermerk "Beteiligungsgenossenschaft" enthalten. Diese | muss den Vermerk "Beteiligungsgenossenschaft" enthalten. Diese |
Genossenschaft wird von mindestens drei beigetretenen Arbeitnehmern | Genossenschaft wird von mindestens drei beigetretenen Arbeitnehmern |
einer oder mehrerer betroffener Gesellschaften gegründet. Nur die | einer oder mehrerer betroffener Gesellschaften gegründet. Nur die |
beigetretenen Arbeitnehmer können Inhaber von Anteilen der | beigetretenen Arbeitnehmer können Inhaber von Anteilen der |
Beteiligungsgenossenschaft sein. In Abweichung von Artikel 367 des | Beteiligungsgenossenschaft sein. In Abweichung von Artikel 367 des |
Gesellschaftsgesetzbuches dürfen beigetretene Arbeitnehmer vor Ablauf | Gesellschaftsgesetzbuches dürfen beigetretene Arbeitnehmer vor Ablauf |
des in Artikel 15 erwähnten Unverfügbarkeitszeitraums nicht austreten | des in Artikel 15 erwähnten Unverfügbarkeitszeitraums nicht austreten |
und auch keinen Teil ihrer Anteile an der Genossenschaft aufkündigen. | und auch keinen Teil ihrer Anteile an der Genossenschaft aufkündigen. |
§ 4 - Das Verwaltungsorgan der Beteiligungsgenossenschaft billigt den | § 4 - Das Verwaltungsorgan der Beteiligungsgenossenschaft billigt den |
Beteiligungsplan bei seiner ersten Versammlung. | Beteiligungsplan bei seiner ersten Versammlung. |
Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches | Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | ergreift der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
angemessene Massnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen | angemessene Massnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen |
Verwaltung und einer Kontrolle der Beteiligungsgenossenschaften. | Verwaltung und einer Kontrolle der Beteiligungsgenossenschaften. |
Art. 14 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft werden den | Art. 14 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft werden den |
beigetretenen Arbeitnehmern nach den im Beteiligungsplan bestimmten | beigetretenen Arbeitnehmern nach den im Beteiligungsplan bestimmten |
Kriterien und Grenzen zugeteilt. | Kriterien und Grenzen zugeteilt. |
Art. 15 - § 1 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft sind während | Art. 15 - § 1 - Anteile der Beteiligungsgenossenschaft sind während |
eines Zeitraums unverfügbar, der nicht unter zwei und über fünf Jahren | eines Zeitraums unverfügbar, der nicht unter zwei und über fünf Jahren |
liegen darf. Dieser Unverfügbarkeitszeitraum wird im Beteiligungsplan | liegen darf. Dieser Unverfügbarkeitszeitraum wird im Beteiligungsplan |
festgelegt. Die Einhaltung des Unverfügbarkeitszeitraums wird durch | festgelegt. Die Einhaltung des Unverfügbarkeitszeitraums wird durch |
besondere Eintragung in das Aktionärsregister der | besondere Eintragung in das Aktionärsregister der |
Beteiligungsgenossenschaft gewährleistet. | Beteiligungsgenossenschaft gewährleistet. |
§ 2 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile, die ein | § 2 - Der Zeitraum der Unverfügbarkeit der Anteile, die ein |
beigetretener Arbeitnehmer an der Beteiligungsgenossenschaft hält, | beigetretener Arbeitnehmer an der Beteiligungsgenossenschaft hält, |
endet bei: | endet bei: |
1. Entlassung, | 1. Entlassung, |
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, | 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, |
3. Versetzung in den Ruhestand, | 3. Versetzung in den Ruhestand, |
4. Tod des Arbeitnehmers, | 4. Tod des Arbeitnehmers, |
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der von der | 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der von der |
Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile, | Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien oder Anteile, |
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft | 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft |
mit sich bringt, an der die Beteiligungsgenossenschaft Aktien oder | mit sich bringt, an der die Beteiligungsgenossenschaft Aktien oder |
Anteile hält, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die | Anteile hält, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der |
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen | Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen |
Übernahmeangebote, | Übernahmeangebote, |
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft | 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft |
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen | im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die |
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel | Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel |
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur | infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur |
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach | Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach |
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, | Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, |
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des | 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des |
Arbeitgebers. | Arbeitgebers. |
§ 3 - Nach Ablauf des Unverfügbarkeitszeitraums oder wenn dieser aus | § 3 - Nach Ablauf des Unverfügbarkeitszeitraums oder wenn dieser aus |
einem der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Gründen endet und | einem der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Gründen endet und |
wenn ein beigetretener Arbeitnehmer austritt, wird Artikel 374 des | wenn ein beigetretener Arbeitnehmer austritt, wird Artikel 374 des |
Gesellschaftsgesetzbuches angewandt. Die Anteile der | Gesellschaftsgesetzbuches angewandt. Die Anteile der |
Beteiligungsgenossenschaft müssen Arbeitnehmern, die dem | Beteiligungsgenossenschaft müssen Arbeitnehmern, die dem |
Beteiligungsplan beigetreten sind, übertragen oder vernichtet werden. | Beteiligungsplan beigetreten sind, übertragen oder vernichtet werden. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches | § 4 - In Abweichung von Artikel 374 des Gesellschaftsgesetzbuches |
können im Beteiligungsplan und in der Satzung der | können im Beteiligungsplan und in der Satzung der |
Beteiligungsgenossenschaft andere Modalitäten für die Bestimmung des | Beteiligungsgenossenschaft andere Modalitäten für die Bestimmung des |
Wertes der Anteile eines austretenden Gesellschafters vorgesehen | Wertes der Anteile eines austretenden Gesellschafters vorgesehen |
werden. | werden. |
[Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 28 des K.E. | [Art. 15 § 2 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 28 des K.E. |
vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] | vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] |
Art. 16 - Bei Konkurs der Beteiligungsgenossenschaft oder bei einer | Art. 16 - Bei Konkurs der Beteiligungsgenossenschaft oder bei einer |
anderen Konkursform verfügen Gesellschafter über ein Vorkaufsrecht auf | anderen Konkursform verfügen Gesellschafter über ein Vorkaufsrecht auf |
die im Aktionärsregister auf den Namen der Beteiligungsgenossenschaft | die im Aktionärsregister auf den Namen der Beteiligungsgenossenschaft |
eingetragenen Aktien und Anteile und nach Verhältnis der von ihnen in | eingetragenen Aktien und Anteile und nach Verhältnis der von ihnen in |
die Beteiligungsgenossenschaft eingebrachten Aktien und Anteile. Die | die Beteiligungsgenossenschaft eingebrachten Aktien und Anteile. Die |
Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts werden durch | Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts werden durch |
Königlichen Erlass festgelegt. | Königlichen Erlass festgelegt. |
Art. 17 - Neben der Möglichkeit zur Gründung einer | Art. 17 - Neben der Möglichkeit zur Gründung einer |
Beteiligungsgenossenschaft wird im Beteiligungsplan ebenfalls | Beteiligungsgenossenschaft wird im Beteiligungsplan ebenfalls |
Folgendes festgelegt: | Folgendes festgelegt: |
1. a) Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der | 1. a) Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der |
Beteiligungsgenossenschaft, | Beteiligungsgenossenschaft, |
b) Bedingungen für Erwerb, Abtretung und Rückerwerb der Anteile der | b) Bedingungen für Erwerb, Abtretung und Rückerwerb der Anteile der |
erwähnten Beteiligungsgenossenschaft, die unter Einhaltung der | erwähnten Beteiligungsgenossenschaft, die unter Einhaltung der |
Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt | Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt |
werden, | werden, |
c) Bedingungen und Modalitäten für den Austritt der Arbeitnehmer, die | c) Bedingungen und Modalitäten für den Austritt der Arbeitnehmer, die |
unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden | unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden |
Gesetzes festgelegt werden, | Gesetzes festgelegt werden, |
d) Rechte, die mit den von der Beteiligungsgenossenschaft ausgegebenen | d) Rechte, die mit den von der Beteiligungsgenossenschaft ausgegebenen |
Anteilen verbunden sind, | Anteilen verbunden sind, |
e) Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Vermögen der | e) Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Vermögen der |
Beteiligungsgenossenschaft, | Beteiligungsgenossenschaft, |
2. Bedingungen für Erwerb und Abtretung der Kapitalbeteiligungen | 2. Bedingungen für Erwerb und Abtretung der Kapitalbeteiligungen |
seitens der Beteiligungsgenossenschaft und gegebenenfalls | seitens der Beteiligungsgenossenschaft und gegebenenfalls |
Vorkaufsrecht der betreffenden Gesellschaften oder ihrer anderen | Vorkaufsrecht der betreffenden Gesellschaften oder ihrer anderen |
Aktionäre auf die von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien | Aktionäre auf die von der Beteiligungsgenossenschaft gehaltenen Aktien |
oder Anteile, | oder Anteile, |
3. Arten Ausgaben, die die Beteiligungsgenossenschaft gemäss den | 3. Arten Ausgaben, die die Beteiligungsgenossenschaft gemäss den |
Bestimmungen des in den Artikeln 12 § 2 und 13 erwähnten Erlasses | Bestimmungen des in den Artikeln 12 § 2 und 13 erwähnten Erlasses |
eingehen kann, | eingehen kann, |
4. Modalitäten für die Ausschüttung der Dividenden aus | 4. Modalitäten für die Ausschüttung der Dividenden aus |
Kapitalbeteiligungen, die die Beteiligungsgenossenschaft verwaltet, | Kapitalbeteiligungen, die die Beteiligungsgenossenschaft verwaltet, |
falls Letztere diese Dividenden nicht unmittelbar (nach Abzug der | falls Letztere diese Dividenden nicht unmittelbar (nach Abzug der |
Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 | Verwaltungskosten, die gemäss den Bestimmungen des in Artikel 13 |
erwähnten Erlasses zu bestimmen sind) den begünstigten Arbeitnehmern | erwähnten Erlasses zu bestimmen sind) den begünstigten Arbeitnehmern |
zurückabtritt. | zurückabtritt. |
KAPITEL 4 - Investitionssparplan | KAPITEL 4 - Investitionssparplan |
Art. 18 - Ein Gewinnbeteiligungsplan, der von einer kleinen | Art. 18 - Ein Gewinnbeteiligungsplan, der von einer kleinen |
Gesellschaft eingeführt wird, kann die Form eines | Gesellschaft eingeführt wird, kann die Form eines |
Investitionssparplans annehmen, aufgrund dessen die zuerkannten | Investitionssparplans annehmen, aufgrund dessen die zuerkannten |
Gewinne von den Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen eines nicht | Gewinne von den Arbeitnehmern der Gesellschaft im Rahmen eines nicht |
nachrangigen Darlehens zur Verfügung gestellt werden, das unter einem | nachrangigen Darlehens zur Verfügung gestellt werden, das unter einem |
gesonderten Posten der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen | gesonderten Posten der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgewiesen |
wird. | wird. |
Art. 19 - § 1 - Geliehene Beträge müssen nach Ablauf eines Zeitraums, | Art. 19 - § 1 - Geliehene Beträge müssen nach Ablauf eines Zeitraums, |
der durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen oder eine | der durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen oder eine |
innerhalb der Gesellschaft abgeschlossene Beitrittsakte festgelegt | innerhalb der Gesellschaft abgeschlossene Beitrittsakte festgelegt |
wird und nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf, | wird und nicht unter zwei und über fünf Jahren liegen darf, |
zurückgezahlt werden. | zurückgezahlt werden. |
§ 2 - Jährlich wird für die gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des | § 2 - Jährlich wird für die gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des |
vorliegenden Gesetzes geliehenen Beträge ein Zins geschuldet. Der | vorliegenden Gesetzes geliehenen Beträge ein Zins geschuldet. Der |
Berechnungsmodus für den Zinssatz, der nicht unter dem Zinssatz liegen | Berechnungsmodus für den Zinssatz, der nicht unter dem Zinssatz liegen |
darf, der auf eine OLO mit einer Laufzeit anwendbar ist, die der | darf, der auf eine OLO mit einer Laufzeit anwendbar ist, die der |
Laufzeit des Darlehens entspricht, wird im Beteiligungsplan bestimmt. | Laufzeit des Darlehens entspricht, wird im Beteiligungsplan bestimmt. |
Der Zins ist nachträglich binnen dreissig Tagen nach Ablauf des | Der Zins ist nachträglich binnen dreissig Tagen nach Ablauf des |
jährlichen Zinsfälligkeitstermins zahlbar. | jährlichen Zinsfälligkeitstermins zahlbar. |
§ 3 - Unabhängig von dem im Beteiligungsplan festgelegten Termin endet | § 3 - Unabhängig von dem im Beteiligungsplan festgelegten Termin endet |
der in § 1 erwähnte Zeitraum bei: | der in § 1 erwähnte Zeitraum bei: |
1. Entlassung, | 1. Entlassung, |
2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, | 2. Kündigung aus schwerwiegenden Gründen seitens des Arbeitnehmers, |
3. Versetzung in den Ruhestand, | 3. Versetzung in den Ruhestand, |
4. Tod des beigetretenen Arbeitnehmers, | 4. Tod des beigetretenen Arbeitnehmers, |
5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der vom Arbeitgeber ausgegebenen | 5. öffentlichem Angebot zur Übernahme der vom Arbeitgeber ausgegebenen |
Wertpapiere, | Wertpapiere, |
6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft | 6. einem Geschäft, das eine Änderung der Kontrolle der Gesellschaft |
mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die | mit sich bringt im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1989 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der |
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen | Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen |
Übernahmeangebote, | Übernahmeangebote, |
7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft | 7. Übertragung der Arbeitnehmer an eine nicht verbundene Gesellschaft |
im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen | im Rahmen des innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen |
und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein | und durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 für allgemein |
verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 32bis über die |
Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel | Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel |
infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur | infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur |
Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach | Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach |
Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, | Konkurs [...] übernommenen Arbeitnehmer, |
8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des | 8. Wechsel der zuständigen paritätischen Kommission seitens des |
Arbeitgebers. | Arbeitgebers. |
[Art. 19 § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 29 des K.E. | [Art. 19 § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 29 des K.E. |
vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] | vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] |
Art. 20 - Der Gesamtbetrag der in Artikel 18 erwähnten Beteiligungen | Art. 20 - Der Gesamtbetrag der in Artikel 18 erwähnten Beteiligungen |
wird von der Gesellschaft binnen einer Frist, die unter dem in Artikel | wird von der Gesellschaft binnen einer Frist, die unter dem in Artikel |
19 § 1 erwähnten Zeitraum liegen muss, für Anlageinvestitionen wie im | 19 § 1 erwähnten Zeitraum liegen muss, für Anlageinvestitionen wie im |
Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt verwendet. | Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt verwendet. |
Art. 21 - In kleinen Gesellschaften, die diese Eigenschaft verlieren, | Art. 21 - In kleinen Gesellschaften, die diese Eigenschaft verlieren, |
werden Investitionssparpläne, die vor dieser Änderung der Eigenschaft | werden Investitionssparpläne, die vor dieser Änderung der Eigenschaft |
eingeführt worden sind, jedoch zu Ende geführt. Gemäss Artikel 18 | eingeführt worden sind, jedoch zu Ende geführt. Gemäss Artikel 18 |
geliehene Mittel können nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. | geliehene Mittel können nicht vorzeitig zurückgezahlt werden. |
KAPITEL 5 - Steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 5 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 28 - In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des | Art. 28 - In Abweichung von den Artikeln 183 bis 207 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht das steuerpflichtige | Einkommensteuergesetzbuches 1992 entspricht das steuerpflichtige |
Einkommen der Beteiligungsgenossenschaften dem Betrag, der sich | Einkommen der Beteiligungsgenossenschaften dem Betrag, der sich |
zusammensetzt aus sämtlichen: | zusammensetzt aus sämtlichen: |
a) nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die | a) nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die |
keine in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnten | keine in Artikel 198 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, | Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, |
b) in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | b) in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Ausgaben, die nicht durch Individualkarten und eine | erwähnten Ausgaben, die nicht durch Individualkarten und eine |
zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden. | zusammenfassende Aufstellung nachgewiesen werden. |
Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 6 - Sozialrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 6 - Sozialrechtliche Bestimmungen |
Art. 32 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 32 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 36 - § 1 - Die Hälfte des Gesamtbetrags des Ertrags der Steuer | Art. 36 - § 1 - Die Hälfte des Gesamtbetrags des Ertrags der Steuer |
auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn einschliesslich der | auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn einschliesslich der |
Beteiligungen, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | Beteiligungen, die Arbeitnehmern gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und | vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und |
Gewinn der Gesellschaften im Rahmen eines Investitionssparplans | Gewinn der Gesellschaften im Rahmen eines Investitionssparplans |
zuerkannt werden und die aus der Anwendung der Artikel 183 bis 207, | zuerkannt werden und die aus der Anwendung der Artikel 183 bis 207, |
215, 216, 228 bis 231, 233, 235 bis 240 und 246 des | 215, 216, 228 bis 231, 233, 235 bis 240 und 246 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 hervorgehen, wird der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hervorgehen, wird der |
LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des | LASS-Globalverwaltung zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt |
ist. | ist. |
§ 2 - [66 Prozent des Gesamtbetrags des Ertrags der Zuschlagsteuer, | § 2 - [66 Prozent des Gesamtbetrags des Ertrags der Zuschlagsteuer, |
die in Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | die in Artikel 112 Absatz 2 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern |
gleichgesetzten Steuern erwähnt ist, werden der LASS-Globalverwaltung | gleichgesetzten Steuern erwähnt ist, werden der LASS-Globalverwaltung |
zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | zugeführt, die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.] | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist.] |
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
beschliessen, einen Teil des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | beschliessen, einen Teil des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Steuerertrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit anderer | Steuerertrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit anderer |
Kategorien Arbeitnehmer zu verwenden. | Kategorien Arbeitnehmer zu verwenden. |
[Art. 36 § 2 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. | [Art. 36 § 2 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. |
vom 31. Dezember 2001)] | vom 31. Dezember 2001)] |
Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 7 - Finanzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 7 - Finanzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen |
Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 38 - 39 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 8 - Überwachung, Folgemassnahmen und Strafbestimmungen | KAPITEL 8 - Überwachung, Folgemassnahmen und Strafbestimmungen |
Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 40 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere werden die vom Minister der Beschäftigung | Gerichtspolizeioffiziere werden die vom Minister der Beschäftigung |
bestimmten Beamten mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden | bestimmten Beamten mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes beauftragt. | Gesetzes beauftragt. |
§ 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden | § 2 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden |
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] bestraft : | mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] bestraft : |
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den |
Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetz und seine | Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse auferlegt sind, nicht nachkommen; die Geldbusse | Ausführungserlasse auferlegt sind, nicht nachkommen; die Geldbusse |
wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die ein | wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die ein |
Verstoss begangen worden ist; der Gesamtbetrag der Geldbussen darf | Verstoss begangen worden ist; der Gesamtbetrag der Geldbussen darf |
100.000 [EUR] jedoch nicht überschreiten, | 100.000 [EUR] jedoch nicht überschreiten, |
2. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | 2. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
Überwachung behindern. | Überwachung behindern. |
§ 3 - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten | § 3 - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten |
oder Beauftragten eine Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber | oder Beauftragten eine Strafe verkündet, verurteilt den Arbeitgeber |
von Amts wegen zur Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit der | von Amts wegen zur Zahlung an das Landesamt für soziale Sicherheit der |
Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die dem Landesamt nicht | Beiträge, Beitragszuschläge und Verzugszinsen, die dem Landesamt nicht |
gezahlt wurden. | gezahlt wurden. |
[Art. 40 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 40 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 2 | Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 31. Dezember 2001); § 2 |
einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 31. Dezember 2001)] | (B.S. vom 31. Dezember 2001)] |
Art. 41 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen | Art. 41 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen |
Arbeitsrates vorsehen, dass Gesellschaften und | Arbeitsrates vorsehen, dass Gesellschaften und |
Beteiligungsgenossenschaften Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf | Beteiligungsgenossenschaften Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf |
Beteiligungspläne aufbewahren beziehungsweise erteilen müssen. | Beteiligungspläne aufbewahren beziehungsweise erteilen müssen. |
§ 2 - Der König ergreift erforderliche Massnahmen, damit: | § 2 - Der König ergreift erforderliche Massnahmen, damit: |
- statistische Informationen in Bezug auf die Anwendung des | - statistische Informationen in Bezug auf die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | vorliegenden Gesetzes, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
zu bestimmen sind, angemessen gesammelt werden, | zu bestimmen sind, angemessen gesammelt werden, |
- der Nationale Arbeitsrat einen Jahresbericht für die Regierung und | - der Nationale Arbeitsrat einen Jahresbericht für die Regierung und |
die Gesetzgebenden Kammern erstellt, der Informationen über die | die Gesetzgebenden Kammern erstellt, der Informationen über die |
Anwendung der Beteiligungspläne und Massnahmen enthält, die zur | Anwendung der Beteiligungspläne und Massnahmen enthält, die zur |
weiteren Verbreitung von Beteiligungsplänen in neuen Gesellschaften | weiteren Verbreitung von Beteiligungsplänen in neuen Gesellschaften |
oder Gruppen ergriffen worden sind. | oder Gruppen ergriffen worden sind. |
Art. 42 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
das Datum des Inkrafttretens fest. | das Datum des Inkrafttretens fest. |