gepubliceerd op 09 oktober 2009
Wet tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 MEI 1900. - Wet tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 16 mei 1900 tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 21-22 mei 1900), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 23 juni 1924 tot wijziging van artikel 20 der wet van 24 october 1919 betreffende de vermindering der registratie- en overschrijvingsrechten voor den aankoop van geringe landeigendommen, en van de wet d.d. 16 mei 1900 op de erfregeling der kleine nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 1924); - de wet van 23 april 1935 tot wijziging van artikel 1 der wet van 16 mei 1900 op de erfregeling voor de kleine nalatenschappen, gewijzigd bij artikel 2 der wet van 23 Juni 1924 (Belgisch Staatsblad van 25 april 1935); - de wet van 20 december 1961 tot wijziging van de wet van 16 mei 1900 betreffende de erfregeling der kleine nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1962); - het koninklijk besluit van 21 augustus 1962 tot wijziging van de bedragen van het kadastraal inkomen in de wet van 16 mei 1900 tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1962); - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967 (bijlage)); - de wet van 19 juli 1979 houdende wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen en van het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten, op het stuk van onroerende fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 1979); - de wet van 14 mei 1981 tot wijziging van het erfrecht van de langstlevende echtgenoot (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1981); - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen.
Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im Bereich der Grundsteuer festgelegt.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag des Eintritts des Erbfalls.] [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20.
Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21.
August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird, nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden.
Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes übernommen werden.
Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.] Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen. [Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an : a) den hinterbliebenen Ehepartner, b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im Betrieb mitgearbeitet hat, d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch Auslosung bestimmt wird.] [Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen.] Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage [...]. [Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu befinden.
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden.
Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.] [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14.
Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962);Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31.
Oktober 1967 (Anlage))] Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern.
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er die Parteien angehört hat.
Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist.
Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.
Januar 1962)] Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Gesamtsumme festgelegt ist.
Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist.
Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren angewandt werden.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.
Januar 1962)] [Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.] [Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt, wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.] [Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln 5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.] [Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt.
Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt werden.]] [Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28.
August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22.
August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.
August 2000)]