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Wet tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 MEI 1900. - Wet tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine | 16 MAI 1900. - Loi apportant des modifications au régime successoral |
nalatenschappen. - Officieuze coördinatie in het Duits | des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 16 mei 1900 tot wijziging van het erfstelsel voor de kleine | allemande de la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au |
nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 21-22 mei 1900), zoals ze | régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 21-22 mai |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1900), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 23 juni 1924 tot wijziging van artikel 20 der wet van 24 | - la loi du 23 juin 1924 modifiant l'article 20 de la loi du 24 |
october 1919 betreffende de vermindering der registratie- en | octobre 1919 relatif à la réduction des droits d'enregistrement et de |
overschrijvingsrechten voor den aankoop van geringe landeigendommen, | transcription pour les acquisitions de petites propriétés rurales et |
en van de wet d.d. 16 mei 1900 op de erfregeling der kleine | la loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages |
nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 2 juli 1924); | (Moniteur belge du 2 juillet 1924); |
- de wet van 23 april 1935 tot wijziging van artikel 1 der wet van 16 | - la loi du 23 avril 1935 portant modification de l'article 1er de la |
mei 1900 op de erfregeling voor de kleine nalatenschappen, gewijzigd | loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages, |
bij artikel 2 der wet van 23 Juni 1924 (Belgisch Staatsblad van 25 | modifié par l'article 2 de la loi du 23 juin 1924 (Moniteur belge du |
april 1935); | 25 avril 1935); |
- de wet van 20 december 1961 tot wijziging van de wet van 16 mei 1900 | - la loi du 20 décembre 1961 modifiant la loi du 16 mai 1900 apportant |
betreffende de erfregeling der kleine nalatenschappen (Belgisch | des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur |
Staatsblad van 9 januari 1962); | belge du 9 janvier 1962); |
- het koninklijk besluit van 21 augustus 1962 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 21 août 1962 modifiant les montants de revenu |
bedragen van het kadastraal inkomen in de wet van 16 mei 1900 tot | cadastral dans la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au |
wijziging van het erfstelsel voor de kleine nalatenschappen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1962); | régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 31 août 1962); |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967 (bijlage)); | belge du 31 octobre 1967 (annexe)); |
- de wet van 19 juli 1979 houdende wijziging van het Wetboek van de | - la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les |
inkomstenbelastingen en van het Wetboek der registratie-, hypotheek- | |
en griffierechten, op het stuk van onroerende fiscaliteit (Belgisch | revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de |
Staatsblad van 22 augustus 1979); | greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août 1979); |
- de wet van 14 mei 1981 tot wijziging van het erfrecht van de | - la loi du 14 mai 1981 modifiant les droits successoraux du conjoint |
langstlevende echtgenoot (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1981); | survivant (Moniteur belge du 27 mai 1981); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de |
justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de | justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro |
euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als | |
bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 | dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de |
augustus 2000); | la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); |
- de wet van 29 april 2001 tot wijziging van verscheidene | - la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en |
wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001). | matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine | 16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine |
Nachlässe | Nachlässe |
Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen | Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen |
Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht | Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht |
übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in | übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in |
den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen. | den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen. |
Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht | Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht |
als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im | als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im |
Bereich der Grundsteuer festgelegt. | Bereich der Grundsteuer festgelegt. |
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag | Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag |
des Eintritts des Erbfalls.] | des Eintritts des Erbfalls.] |
[Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. | [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. |
vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. | vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. |
Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21. | Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21. |
August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom | August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom |
19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. | 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] | Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] |
Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. |
vom 27. Mai 1981)] | vom 27. Mai 1981)] |
Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des | Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des |
vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die | vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die |
Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner | Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner |
aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des | aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des |
Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines | Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines |
der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter | der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter |
für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die | für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die |
über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird, | über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird, |
nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden. | nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden. |
Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der | Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der |
Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 | Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 |
des vorliegenden Gesetzes übernommen werden. | des vorliegenden Gesetzes übernommen werden. |
Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit | Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit |
aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes | aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes |
vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der | vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der |
Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig | Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig |
Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. | Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981 | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981 |
(B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. | (B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. |
vom 31. Mai 2001)] | vom 31. Mai 2001)] |
Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner | Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner |
durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder | durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder |
der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene | der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene |
noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht | noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht |
auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes | auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes |
vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen | vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen |
bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der | bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der |
Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene | Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene |
Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem | Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem |
Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der | Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der |
Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, | Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, |
Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.] | Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.] |
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten | Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten |
dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die | dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die |
Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen. | Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen. |
[Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, | [Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, |
wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an : | wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an : |
a) den hinterbliebenen Ehepartner, | a) den hinterbliebenen Ehepartner, |
b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, | b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, |
c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser | c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser |
oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im | oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im |
Betrieb mitgearbeitet hat, | Betrieb mitgearbeitet hat, |
d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem | d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem |
Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, | Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, |
e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, | e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, |
f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, | f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, |
und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch | und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch |
Auslosung bestimmt wird.] | Auslosung bestimmt wird.] |
[Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen | [Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen |
eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die | eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die |
Übernahme gemeinsam vornehmen.] | Übernahme gemeinsam vornehmen.] |
Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die | Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die |
Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder | Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder |
mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der | mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der |
Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss | Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss |
auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die | auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die |
Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der | Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der |
Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag | Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag |
und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, | und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, |
die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per | die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per |
Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des | Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des |
Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens | Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens |
bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet | bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet |
sogleich über diese Klage [...]. | sogleich über diese Klage [...]. |
[Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf | [Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf |
Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung | Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung |
beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es | beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es |
bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen | bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen |
die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu | die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu |
befinden. | befinden. |
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme | Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme |
erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen | erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen |
oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im | oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im |
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter | vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter |
die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens | die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens |
fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag | fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag |
versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des | versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des |
Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder | Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder |
mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. | mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. |
Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung | Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung |
führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile | führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile |
entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des | entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des |
Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter | Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter |
schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die | schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die |
Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts | Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts |
wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.] | wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.] |
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. | [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. |
vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14. | vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14. |
Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des | Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des |
G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch | G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch |
Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer | Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer |
Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom | Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom |
9. Januar 1962); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. | 9. Januar 1962); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. |
vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt | vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt |
durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. | durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. |
Oktober 1967 (Anlage))] | Oktober 1967 (Anlage))] |
Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, | Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, |
der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während | der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während |
eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der | eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der |
Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. | Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. |
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim | Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim |
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten | Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten |
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. | Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. |
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien | Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien |
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der | mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der |
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er | Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er |
die Parteien angehört hat. | die Parteien angehört hat. |
Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder | Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder |
teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren | teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren |
Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu | Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu |
zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die | zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die |
Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist. | Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist. |
Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der | Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der |
Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer | Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer |
anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.] | anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. |
Januar 1962)] | Januar 1962)] |
Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es | Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es |
mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten | mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten |
und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die | und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die |
übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu | übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu |
bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer | bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer |
oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal | oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal |
auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen | auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen |
Gesamtsumme festgelegt ist. | Gesamtsumme festgelegt ist. |
Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der | Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der |
Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, | Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, |
befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der | befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der |
Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut | Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut |
mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist. | mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist. |
Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 | Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 |
vorgesehene Verfahren angewandt werden.] | vorgesehene Verfahren angewandt werden.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. |
Januar 1962)] | Januar 1962)] |
[Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen | [Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen |
können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den | können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den |
Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.] | Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.] |
[Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom | [Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom |
9. Januar 1962)] | 9. Januar 1962)] |
[Art. 8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden | [Art. 8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden |
Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen | Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen |
befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die | befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die |
Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege | Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege |
einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt, | einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt, |
wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme | wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme |
dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied | dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied |
allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im | allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im |
Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.] | Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.] |
[Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom | [Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom |
9. Januar 1962)] | 9. Januar 1962)] |
[Art. 9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 | [Art. 9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 |
vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln | vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln |
5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit | 5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit |
des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur | des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur |
Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der | Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der |
Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die | Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die |
dazu Anlass geben, eingereicht werden.] | dazu Anlass geben, eingereicht werden.] |
[Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom | [Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom |
9. Januar 1962)] | 9. Januar 1962)] |
[Art. 10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben | [Art. 10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben |
erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt | erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt |
werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am | werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am |
Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt. | Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt. |
Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt | Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt |
werden.]] | werden.]] |
[Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. | [Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. |
vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom | vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom |
10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 | 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28. | abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28. |
August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. | August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. |
August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. | August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. |
August 2000)] | August 2000)] |