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Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande
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16 MAI 1900. - Loi apportant des modifications au régime successoral 16 MAI 1900. - Loi apportant des modifications au régime successoral
des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
allemande de la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au allemande de la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au
régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 21-22 mai régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 21-22 mai
1900), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 1900), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- la loi du 23 juin 1924 modifiant l'article 20 de la loi du 24 - la loi du 23 juin 1924 modifiant l'article 20 de la loi du 24
octobre 1919 relatif à la réduction des droits d'enregistrement et de octobre 1919 relatif à la réduction des droits d'enregistrement et de
transcription pour les acquisitions de petites propriétés rurales et transcription pour les acquisitions de petites propriétés rurales et
la loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages la loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages
(Moniteur belge du 2 juillet 1924); (Moniteur belge du 2 juillet 1924);
- la loi du 23 avril 1935 portant modification de l'article 1er de la - la loi du 23 avril 1935 portant modification de l'article 1er de la
loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages, loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages,
modifié par l'article 2 de la loi du 23 juin 1924 (Moniteur belge du modifié par l'article 2 de la loi du 23 juin 1924 (Moniteur belge du
25 avril 1935); 25 avril 1935);
- la loi du 20 décembre 1961 modifiant la loi du 16 mai 1900 apportant - la loi du 20 décembre 1961 modifiant la loi du 16 mai 1900 apportant
des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur
belge du 9 janvier 1962); belge du 9 janvier 1962);
- l'arrêté royal du 21 août 1962 modifiant les montants de revenu - l'arrêté royal du 21 août 1962 modifiant les montants de revenu
cadastral dans la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au cadastral dans la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au
régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 31 août régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 31 août
1962); 1962);
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur
belge du 31 octobre 1967 (annexe)); belge du 31 octobre 1967 (annexe));
- la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les - la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les
revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de
greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août
1979); 1979);
- la loi du 14 mai 1981 modifiant les droits successoraux du conjoint - la loi du 14 mai 1981 modifiant les droits successoraux du conjoint
survivant (Moniteur belge du 27 mai 1981); survivant (Moniteur belge du 27 mai 1981);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de
justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro
dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de
la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000);
- la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en - la loi du 29 avril 2001 modifiant diverses dispositions légales en
matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001). matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Service central de traduction allemande à Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine 16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine
Nachlässe Nachlässe
Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen
Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht
übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in
den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen. den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen.
Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht
als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im
Bereich der Grundsteuer festgelegt. Bereich der Grundsteuer festgelegt.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag
des Eintritts des Erbfalls.] des Eintritts des Erbfalls.]
[Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S.
vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20. vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20.
Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21.
August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom
19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20.
Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. [Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S.
vom 27. Mai 1981)] vom 27. Mai 1981)]
Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des
vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die
Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner
aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des
Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines
der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter
für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die
über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird, über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird,
nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden. nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden.
Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der
Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4
des vorliegenden Gesetzes übernommen werden. des vorliegenden Gesetzes übernommen werden.
Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit
aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der
Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig
Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981 [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981
(B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. (B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S.
vom 31. Mai 2001)] vom 31. Mai 2001)]
Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner
durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder
der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene
noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht
auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes
vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen
bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der
Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene
Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem
Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der
Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-,
Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.] Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.]
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten
dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die
Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen. Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen.
[Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, [Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen,
wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an : wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an :
a) den hinterbliebenen Ehepartner, a) den hinterbliebenen Ehepartner,
b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat,
c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser
oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im
Betrieb mitgearbeitet hat, Betrieb mitgearbeitet hat,
d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem
Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat,
e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt,
f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird,
und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch
Auslosung bestimmt wird.] Auslosung bestimmt wird.]
[Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen [Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen
eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die
Übernahme gemeinsam vornehmen.] Übernahme gemeinsam vornehmen.]
Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die
Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder
mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der
Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss
auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die
Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der
Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag
und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden,
die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per
Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des
Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens
bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet
sogleich über diese Klage [...]. sogleich über diese Klage [...].
[Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf [Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf
Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung
beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es
bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen
die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu
befinden. befinden.
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme
erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen
oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter
die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens
fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag
versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des
Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder
mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden.
Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung
führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile
entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des
Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter
schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die
Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts
wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.] wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.]
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S.
vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14. vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14.
Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des
G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch
Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer
Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom
9. Januar 1962); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. 9. Januar 1962); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G.
vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt
durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31.
Oktober 1967 (Anlage))] Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund,
der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während
eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der
Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern. Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern.
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim
Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten
Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein. Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien
mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der
Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er
die Parteien angehört hat. die Parteien angehört hat.
Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder
teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren
Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu
zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die
Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist. Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist.
Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der
Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer
anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.] anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.
Januar 1962)] Januar 1962)]
Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es
mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten
und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die
übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu
bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer
oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal
auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen
Gesamtsumme festgelegt ist. Gesamtsumme festgelegt ist.
Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der
Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften,
befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der
Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut
mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist. mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist.
Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5
vorgesehene Verfahren angewandt werden.] vorgesehene Verfahren angewandt werden.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.
Januar 1962)] Januar 1962)]
[Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen [Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen
können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den
Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.] Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.]
[Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom [Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom
9. Januar 1962)] 9. Januar 1962)]
[Art. 8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden [Art. 8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden
Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen
befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die
Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege
einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt, einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt,
wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme
dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied
allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im
Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.] Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.]
[Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom [Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom
9. Januar 1962)] 9. Januar 1962)]
[Art. 9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 [Art. 9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5
vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln
5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit 5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit
des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur
Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der
Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die
dazu Anlass geben, eingereicht werden.] dazu Anlass geben, eingereicht werden.]
[Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom [Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom
9. Januar 1962)] 9. Januar 1962)]
[Art. 10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben [Art. 10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben
erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt
werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am
Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt. Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt.
Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt
werden.]] werden.]]
[Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. [Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S.
vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom
10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28. abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28.
August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22.
August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.
August 2000)] August 2000)]
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