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Loi du 16 mai 1900
publié le 09 octobre 2009

Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000663
pub.
09/10/2009
prom.
16/05/1900
ELI
eli/loi/1900/05/16/2009000663/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 MAI 1900. - Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 21-22 mai 1900), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 23 juin 1924 modifiant l'article 20 de la loi du 24 octobre 1919 relatif à la réduction des droits d'enregistrement et de transcription pour les acquisitions de petites propriétés rurales et la loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 2 juillet 1924); - la loi du 23 avril 1935 portant modification de l'article 1er de la loi du 16 mai 1900 sur le régime successoral des petits héritages, modifié par l'article 2 de la loi du 23 juin 1924 (Moniteur belge du 25 avril 1935); - la loi du 20 décembre 1961 modifiant la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 9 janvier 1962); - l'arrêté royal du 21 août 1962 modifiant les montants de revenu cadastral dans la loi du 16 mai 1900 apportant des modifications au régime successoral des petits héritages (Moniteur belge du 31 août 1962); - la loi du 10 octobre 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 source ministere de l'interieur Loi contenant le Code judiciaire - Traduction allemande des articles 728 et 1017 fermer contenant le Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967 (annexe)); - la loi du 19 juillet 1979 modifiant le Code des impôts sur les revenus et le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe, en matière de fiscalité immobilière (Moniteur belge du 22 août 1979); - la loi du 14 mai 1981 modifiant les droits successoraux du conjoint survivant (Moniteur belge du 27 mai 1981); - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); - la loi du 29 avril 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/04/2001 pub. 31/05/2001 numac 2001009447 source ministere de la justice Loi modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs fermer modifiant diverses dispositions légales en matière de tutelle des mineurs (Moniteur belge du 31 mai 2001).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in den nachstehenden Artikeln bestimmt, abgewichen.

Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im Bereich der Grundsteuer festgelegt.

Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag des Eintritts des Erbfalls.] [Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 20.

Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 des K.E. vom 21.

August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehrere Minderjährige, kann [die Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915bis des Zivilgesetzbuches den Niessbrauch hat,] entweder auf Ersuchen eines der Interessehabenden oder von Amts wegen, [...], vom Friedensrichter für eine bestimmte Frist oder für aufeinanderfolgende Fristen, die über den Zeitpunkt, wo der jüngste Minderjährige volljährig wird, nicht hinausreichen dürfen, aufrechterhalten werden.

Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes übernommen werden.

Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art. 4 - [[Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder der Erben in gerader Linie und gegebenenfalls der weder geschiedene noch von Tisch und Bett getrennte hinterbliebene Ehepartner] das Recht auf Übernahme - nach Schätzung - entweder der zum Zeitpunkt des Todes vom Erblasser, von seinem Ehepartner oder von einem seiner Nachkommen bewohnten Wohnung mit Hausrat oder des Hauses, des Mobiliars sowie der Ländereien, die der Bewohner des Hauses persönlich und für eigene Rechnung bewirtschaftete, der landwirtschaftlichen Geräte und der dem Anbau dienenden Tiere oder der Güter, der Rohstoffe, der Berufsausrüstung und des sonstigen Zubehörs, das zum Handels-, Handwerks- oder Industriebetrieb gehört.] Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen. [Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an : a) den hinterbliebenen Ehepartner, b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat, c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im Betrieb mitgearbeitet hat, d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat, e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt, f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch Auslosung bestimmt wird.] [Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen.] Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; sein Beschluss auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschienen sind, werden vom Greffier per Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage [...]. [Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu befinden.

Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fall, der dazu bestimmte Richter die Interessehabenden oder ihre gesetzlichen Vertreter mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrerer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden.

Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.] [Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14.

Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962);Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 1) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31.

Oktober 1967 (Anlage))] Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter nicht veräussern.

Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.

Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er die Parteien angehört hat.

Wenn der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Summe festgelegt ist.

Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.

Januar 1962)] Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die übernommenen unbeweglichen Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften; ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Gesamtsumme festgelegt ist.

Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der Übernahme oder später vom Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist.

Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren angewandt werden.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9.

Januar 1962)] [Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung.] [Art. 7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.8 - Der Übernehmer kann sich von den in den oben stehenden Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbeweglichen Güter im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkauft; in diesem Fall aber kommt, wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zu, und zwar im Verhältnis zu ihrem Anteil bei der Übernahme.] [Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln 5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das über die Übernahme befunden hat; sie muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.] [Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)] [Art.10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt werden, wenn das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am Tag der Übernahme [520 EUR] nicht übersteigt.

Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt werden.]] [Art. 10 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28.

August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22.

August 1979) und Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000)]

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